Am Schluß des Briefes heißt es, er bedanke sich für das Vertrauen und den ihm erteilten Auftrag. Der Beklagte hat behauptet, der Kläger habe, um den Architektenauftrag zu erhalten, unverbindlich Bebauungsvorschläge unterbreiten und ihn, den Beklagten, dadurch zu dem Bauen bewegen wollen. Entacheidungsgründes Die von den Parteien mündlich getroffene Vereinbarung, der Kläger solle die Bebauungsvorschlage "unverbindlich" machen, legt das Berufungsgericht dahin aus, daß er sie kostenlos unterbreiten, also dafür vom Beklagten keine Gebühren verlangen wollte. Der vom Kläger geäußerten Meinung, "unverbindlich" habe bedeutet, daß dem Beklagten lediglich die Entscheidung^Vorbehalten geblieben sei, ob er überhaupt und ob er mit Hilfe des Klägers bauen wollte, folgt es nicht. Auch die Interessenlage spreche nicht gegen eine unentgeltliche Tätigkeit des Klägers, denn dieser sei von sich aus tätig geworden, um sich für den Fall der erwarteten Bebauung den Architektenauftrag zu sichern. 1. ) Die Auslegung der Vereinbarung der Parteien obliegt den Tatrichter und bindet das Revisionsgericht, es sei denn, daß sie auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht. April 1962 heißt es, man habe sich darüber unterhalten, daß der Beklagte das Grundstück bebauen und damit den Kläger beauftragen wolle. Es steht nicht der Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, daß der Kläger sich erboten hat, die Bebauungsvorschläge kostenlos zu machen. 3. ) Daraus, daß der Beklagte nicht dem Schreiben des Klägers vom 26. September 1962 widersprochen hat, in den dieser am Schluß für das Vertrauen des Beklagten und den erteilten Auftrag dankte, brauchte das Berufungsgericht nicht zu folgern, der Beklagte habe unter Abweichung von der getroffenen Vereinbarung dem Kläger einen entgeltlichen Architektenauftrag erteilt. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist das ein Hinweis dafür, daß der Beklagte dem Kläger keinen über die kostenlose Anfertigung von BebauungsvorSchlägen hinausgehenden Auftrag erteilen wollte. Br muß auch nicht, wie die Revision meint, wegen des unterlassenen Widerspruchs beweisen, daß es bei der Unentgeltlichkeit verbleiben sollte. Zudem steht die durch das Zeugnis der Ehefrau unter Beweis gestellte Behauptung, die Parteien hätten in ihrer Gegenwart über die Gestaltung der Entwürfe gesprochen und der Beklagte habe versucht, seine Unterschrift unter den Plänen rückgängig zu machen, mit den Feststellungen des Berufungsgerichts in Einklang. Baraus ergibt sich aber nicht, daß der Kläger für seine Tätigkeit eine Vergütung erhalten sollte. Der gegebene Sachverhalt unterscheidet sich von den in der Revision angeführten Entscheidungen und Erläuterungen in Kommentaren dadurch, daß der Kläger ausdrücklich eine unverbindliche Tätigkeit zugesagt hat.
2072 095 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 145/65 URTEIL Verkündet am 28. März 1968 Horn, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Architekten Hans £ -H^H^HV-Straße - Prozeßbevollmächtigters Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Br. gegen den Lam Hl - Prozeßbevollmächtigtes Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten. Rechtsanwä und Br. Br. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Vogt für Hecht erkannt s Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 5. -August 1965 wird zurückge^ wiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu * tragen. ' Von Rechts wegen Tatbestand: Dem Kläger war bekannt, daß der Beklagte ein Grundstück bebauen wollte. Im Jahre 1962 kamen die Parteien überein, der Kläger solle unverbindlich Bebauungsvorschläge machen. An einem Abend im August 1962 erschien der Kläger mit Plänen nebst Baubeschreibung für ein auf 800.000 DK veranschlagtes 20-Pamilienhaus. Er bat den Beklagten die Pläne zu unterschreiben, denn er wolle versuchen, den Westdeutschen Rundfunk für die Finanzierung zu interessieren. Der Beklagte Unterzeichnete darauf die Pläne. Einen ihm gleichzeitig vom Kläger vorgelogten Architektenformularvertrag zu unterschreiben, lehnte er ah. Am nächsten Morgen hat er fernmündlich den Kläger, die Pläne auf keinen Pall weiterzuleiten, weil ein so großes Bauvorhaben nicht in Betracht komme. Nach weiteren Unterredungen schlug der Kläger mit Schreiben vom 26. September 1962 ein 6-Familienhaus fUr rund 300.000 - 320.000 DM vor. Am Schluß des Briefes heißt es, er bedanke sich für das Vertrauen und den ihm erteilten Auftrag. Einige Zeit später übergab er dem Beklagten diesem Vorschlag entsprechend die Baupläne. Als der Beklagte sich nicht äußerte, übersandte ihm der Kläger im März 1963 für die Planung des 20-Pamilien-hausee eine Gebührenrechnung über 24.630,22 DM und für die Planung des 6-Pamilienhauses eine solche Uber 11.395,84 DM. Einen Teilbetrag von 6.100 DM nebst Zinsen hat er eingeklagt. Der Beklagte hat behauptet, der Kläger habe, um den Architektenauftrag zu erhalten, unverbindlich Bebauungsvorschläge unterbreiten und ihn, den Beklagten, dadurch zu dem Bauen bewegen wollen. Einen Architektenauftrag habe er ihm nicht erteilt. - 4 ~ Dös Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungoverfahren hat der Kläger den eingeklagteü Teilanspruch auf 16.400 DM erhöht und ihn, wie folgt, aufgegliedert? 1) 20-Familienhaus? Vorentwurfs 2.500 DM; Entwurfs 5.000 DM; Bauyorlagen? > . 2*500 DM; "entgangener Gewinn"s 500 DM. 2) 6-Familienhaus s Vorentwurf s 1.800 DM; Entwurfs 3*600 DM; "entgangener Gewinn"? 500 DM. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger den eingeklagten Anspruch weiter. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Entacheidungsgründes Die von den Parteien mündlich getroffene Vereinbarung, der Kläger solle die Bebauungsvorschlage "unverbindlich" machen, legt das Berufungsgericht dahin aus, daß er sie kostenlos unterbreiten, also dafür vom Beklagten keine Gebühren verlangen wollte. Der vom Kläger geäußerten Meinung, "unverbindlich" habe bedeutet, daß dem Beklagten lediglich die Entscheidung^Vorbehalten geblieben sei, ob er überhaupt und ob er mit Hilfe des Klägers bauen wollte, folgt es nicht. Bei dem ohnehin auf die Erstellung von Bebauungs-Vorschlägen beschränkten Auftrag sei es selbstverständlich gewesen, daß der Beklagte nicht gehalten gewesen sei. Überhaupt oder mit Hilfe des Klägers zu bauen. Auch die Interessenlage spreche nicht gegen eine unentgeltliche Tätigkeit des Klägers, denn dieser sei von sich aus tätig geworden, um sich für den Fall der erwarteten Bebauung den Architektenauftrag zu sichern. Diese Ausführungen greift die Revision ohne Erfolg an. 1. ) Die Auslegung der Vereinbarung der Parteien obliegt den Tatrichter und bindet das Revisionsgericht, es sei denn, daß sie auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht. Das ist hier nicht der Fall. "Unverbindlich11 bedeutete nach der Feststellung des Berufungsgerichts.bei der gegebenen Sachlage "kostenlos". 2. ) In dem von der Revision angeführten Schreiben des Klägers von 12. April 1962 heißt es, man habe sich darüber unterhalten, daß der Beklagte das Grundstück bebauen und damit den Kläger beauftragen wolle. Es steht nicht der Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, daß der Kläger sich erboten hat, die Bebauungsvorschläge kostenlos zu machen. 3. ) Daraus, daß der Beklagte nicht dem Schreiben des Klägers vom 26. September 1962 widersprochen hat, in den dieser am Schluß für das Vertrauen des Beklagten und den erteilten Auftrag dankte, brauchte das Berufungsgericht nicht zu folgern, der Beklagte habe unter Abweichung von der getroffenen Vereinbarung dem Kläger einen entgeltlichen Architektenauftrag erteilt. Der Beklagte hatte es vorher i abgelehnt, den ihm vom Kläger vorgelegten Formularvertrag zu unterschreiben. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist das ein Hinweis dafür, daß der Beklagte dem Kläger keinen über die kostenlose Anfertigung von BebauungsvorSchlägen hinausgehenden Auftrag erteilen wollte. Sein Schweigen bedeutete nicht, daß er seinen Y/illen geändert hatte. Br muß auch nicht, wie die Revision meint, wegen des unterlassenen Widerspruchs beweisen, daß es bei der Unentgeltlichkeit verbleiben sollte. 4. ) Ben Antrag im Schriftsatz vom 21. Bezember 1964 (Bl. 3)s seine Ehefrau als Zeugin zu vernehmen, hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht mehr aufgegriffen. Schon deshalb brauchte das Berufungsgericht ihm nicht stattzugeben (BGHZ 55, 103, 106). Zudem steht die durch das Zeugnis der Ehefrau unter Beweis gestellte Behauptung, die Parteien hätten in ihrer Gegenwart über die Gestaltung der Entwürfe gesprochen und der Beklagte habe versucht, seine Unterschrift unter den Plänen rückgängig zu machen, mit den Feststellungen des Berufungsgerichts in Einklang. Baraus ergibt sich aber nicht, daß der Kläger für seine Tätigkeit eine Vergütung erhalten sollte. 5. ) Bas Berufungsgericht hat es abgelehnt, einen Sachverständigen darüber zu vernehmen, es sei branchenüblich, solche unverbindliche mündliche Aufträge zu vergüten. Es meint, der Kläger hätte sich dann einer irreführenden und deshalb mißbräuchlichen Ausdrucksweise bedient. Auch darin liegt kein Rechtsfehler. Über die unter den gegebenen Umständen dem Wort ’Unverbindlich" zukommende Bedeutung, kann ein Sachverständiger nichts bekunden. Baß das Berufungsgericht dem Beweisantrag nicht stattgegeben hat, verstößt deshalb nicht gegen § 286 ZPO. Der gegebene Sachverhalt unterscheidet sich von den in der Revision angeführten Entscheidungen und Erläuterungen in Kommentaren dadurch, daß der Kläger ausdrücklich eine unverbindliche Tätigkeit zugesagt hat. Rach § 97 ZPO hat der Kläger die Kosten seiner unbegründeten Revision zu tragen. Heimann-Trosien Rietschel Erbel Meyer Vogt