Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Im Jahre I960 verhandelte die Beklagte mit der Firma Co.M.I.S., Societa per azioni9 in über den Auftrag, nach den Plänen des Klägers in Olbia (Sardinien) eine Anlage zur Herstellung von Mineralfasern zu errichten. Mai I960 vereinbarten die Parteien, daß der Kläger für seine Planung einen Anteil des von der Co.M.I.S. an die Beklagte zu zahlenden Entgelts erhalten sollte. Mai I960 unterbreitete die Beklagte der Co.M.I.S. ein Angebot über eine Glasschmelz-Ofenanlage für die Erzeugung von Mineralwolle mit Ölbefeuerung. Die Beklagte ist der Auffassung, daß die letzte Rate der "know-how’1 -Gebühren noch nicht fällig sei, weil die Rechnungen für die Monteurgestellung in Höhe von ca. Die Beklagte hat in diesem Rechtsstreit dem Kläger den Streit verkündet. Hilfsv/eise macht die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht geltend und bittet, der Klage nur stattzugeben Zug um Zug gegen Freistellung der Beklagten von etwaigen Schadensersatzansprüchen der Firma Co.M.I.S.. Die Berufung der Beklagten wurde - abgesehen von einer weiteren Kürzung des Zinsanspruchs auf 4 /£ - zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Bie allgemeine Verweisung auf die Akten der beiden Hechtsstreitigkeiten zwischen der Beklagten und der Co.M.I.S. kann diesen Vortrag nicht ersetzen. Die Beklagte hat im einzelnen lediglich behauptet, der Kläger habe für die Anwärmung eine Gas-beheizung geplant, obwohl in Olbia kein Gaswerk sei. Bas Berufungsgericht hält diesen Vortrag für widerlegt, weil das Angebot der Beklagten, das auf der Planung des Klägers beruhe, nur eine Ölbeheizung vorgesehen habe. Die Beklagte rügt, das Berufungsgericht habe übersehen, daß, wenn auch die Anlage mit Ölbeheizung arbeiten sollte, dies die Anheizung des Anwärmungssystems durch das Gas nicht ausschließe. Bas auf dem Plan des Klägers beruhende Angebot der Beklagten enthält nichts über das Anwärmen mit Gas. Bie Beklagte hat auch nichts dafür vorgetragen, daß der Kläger nachträglich die Konstruktion einer Anwärmung durch Gas veranlaßt habe.
BUNDESGERICHTSHOF I IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 145/64 URTEIL Verkündet am 3. Oktober 1966 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma Rudolf S ■■■■■■■■■■ & Co* GmbH., vertreten durch ihren Geschäftsführer, Dr. Hi bei bIHHB« Ffl^HIBstraße A Beklagter, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br. gegen den Ingenieur Fritz M straße f|, Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten9 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3« Oktober 1966 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glan2mann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Br. Vogt und Br. Pinke für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 18. März 1964 wird zurückgewiesen. Bie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand; Im Jahre I960 verhandelte die Beklagte mit der Firma Co.M.I.S., Societa per azioni9 in über den Auftrag, nach den Plänen des Klägers in Olbia (Sardinien) eine Anlage zur Herstellung von Mineralfasern zu errichten. Am 10. Mai I960 vereinbarten die Parteien, daß der Kläger für seine Planung einen Anteil des von der Co.M.I.S. an die Beklagte zu zahlenden Entgelts erhalten sollte. Am 12. Mai I960 unterbreitete die Beklagte der Co.M.I.S. ein Angebot über eine Glasschmelz-Ofenanlage für die Erzeugung von Mineralwolle mit Ölbefeuerung. Ber erste Teil des Angebots schließt mit den Worten: ’’Gesamtere i s_ de r_ Anla.£e_ £emäß_ vorstehender Spezifizierung ..... 445*550.—- DM" (S. 11) Über die Zahlungsweise heißt es im Angebot: tf 1/3 bei Auftragserteilung, 1/3 am 1.10.I960, 1/3 bei betriebsfertiger Übergabe der Anlage, spätestens jedoch am 31» Juli 1961 ...” Der Schluß des Angebots befaßt sich mit den besonderen Kosten der Inbetriebsetzung. Am 13* Mai I960 schrieb die Beklagte unter Be-zugnahme auf die Vereinbarung vom 10« Mai an den Kläger u»a.: ’’Absprachegemäß bestätigen wir Ihnen hiermit, daß für Sie in unserem Angebot an die Co.M.I.S., "know-how”-Gebühren und royalties in Höhe von DM 75*000 . , enthalten sind; Wir verpflichten uns im Auftragsfalle die anteilmäßig zu Ihren Gunsten enthaltenen Beträge sofort nach Hingang der (Teilzahlungen aus Italien an Sie abzuführen." Am 5* Juni I960 wurde der Auftrag von der Co.M.I.S. erteilt. Die Arbeiten wurden ausgeführt und die Co.M.I.S. bezahlte die vereinbarten 445*350 DM. Hiervon erhielt der Kläger von der Beklagten 50-000 DM. Mit der Klage verlangt er die Zahlung der rest- 4 lichen 25*000 DM nebst 6 $ Einsen seit dem 1. August 1961. Die Beklagte ist der Auffassung, daß die letzte Rate der "know-how’1 -Gebühren noch nicht fällig sei, weil die Rechnungen für die Monteurgestellung in Höhe von ca. 21.000 DM und über die Frachtkosten in Höhe von 19*000 DM noch nicht beglichen seien. Die Co.M.I.S. verweigere die Zahlung wegen Mangelhaftigkeit der Anlage. Wegen ihrer angeblichen Schadensersatzansprüche hat die Oo.M.I.S. die Beklagte beim Landgericht in Padua verklagt. Die Beklagte hat ihrerseits beim Landgericht Düsseldorf Zahlungsklage gegen die Co.M.I.S. erhoben. Diese hat unter teilweiser Anerkennung des Anspruchs der Beklagten mit ihren Schadensersatzansprüchen aufgerochnet. Die Beklagte hat in diesem Rechtsstreit dem Kläger den Streit verkündet. Beide Prozesse waren zur Zeit de3 Berufungsurteils noch anhängig. Hilfsv/eise macht die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht geltend und bittet, der Klage nur stattzugeben Zug um Zug gegen Freistellung der Beklagten von etwaigen Schadensersatzansprüchen der Firma Co.M.I.S.. Die Beklagte hat ferner beantragt, das Verfahren bis zur Entscheidung ihrer beiden Prozesse mit der Co.M.I.S. gemäß § 148 ZPO auszusetzen. Das Landgericht hat den Antrag auf Aussetzung abgelehnt und der Klage stattgegeben; es hat lediglich den Zinsanspruch auf 5 $ gekürzt. Die Berufung der Beklagten wurde - abgesehen von einer weiteren Kürzung des Zinsanspruchs auf 4 /£ - zurückgewiesen. fett Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision. Ent s che i dungs gründe: Die Revision ist nicht begründet. 1. ) Bas Berufungsgericht legt den zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag dahin aus, daß die Fällig keit der ’’know-how”-Gebühren nur von der Zahlung der Auf-tragssumme von 445*350 BM abhängig sein sollte. Biese Auslegung ist frei von Rechtsfehlern. Inwiefern sie, wie die Beklagte annimmt, gegen die Berggesetze verstoßen sollte, ist nicht erfindlich. Was erst in der mündlichen Revisionsverhandlung noch an einzelnen Rügen vorgetragen worden ist, kann nicht mehr berücksichtigt werden. Es kann deshalb dahin gestellt bleiben, ob diese Rügen überhaupt erheblich sind. 2. ) Bas Zurückbehaltungsrecht del* Beklagten setzt eine Schadensersatzpflicht des Klägers voraus. Hierfür ist die Beklagte darlegungsund beweispflichtig. Bie Beklagte hat hierzu jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, keine substantiierten Behauptungen aufgestellt. Sie hat sich darauf beschränkt vorzutragen, daß die Co.M.I.S. sie schadensersatzpflichtig mache, weil die Anlage nicht funktioniere. Es fehlt aber - abgesehen von einem Punkt - an einer Barlegung, durch welches konkrete Verhalten der Kläger gegen seine Vertragspflichten verstoßen haben soll. Bie allgemeine Verweisung auf die Akten der beiden Hechtsstreitigkeiten zwischen der Beklagten und der Co.M.I.S. kann diesen Vortrag nicht ersetzen. Die Beklagte hat im einzelnen lediglich behauptet, der Kläger habe für die Anwärmung eine Gas-beheizung geplant, obwohl in Olbia kein Gaswerk sei. Bas Berufungsgericht hält diesen Vortrag für widerlegt, weil das Angebot der Beklagten, das auf der Planung des Klägers beruhe, nur eine Ölbeheizung vorgesehen habe. Die Beklagte rügt, das Berufungsgericht habe übersehen, daß, wenn auch die Anlage mit Ölbeheizung arbeiten sollte, dies die Anheizung des Anwärmungssystems durch das Gas nicht ausschließe. Biese Rüge ist nicht begründet. Bas auf dem Plan des Klägers beruhende Angebot der Beklagten enthält nichts über das Anwärmen mit Gas. Bie Beklagte hat auch nichts dafür vorgetragen, daß der Kläger nachträglich die Konstruktion einer Anwärmung durch Gas veranlaßt habe. 3.) Ba der Schadensersatzanspruch der Beklagten nicht hinreichend substantiiert und schlüssig ist, ist schon aus diesem Grunde ihrem Aussetzungsantrag der Boden entzogen. Auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Revisionsrügen kommt es deshalb nicht mehr an. 4.) Die Revision der Beklagten ist daher als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Vogt Finke Glanzmann Rietschel Erbel