A, Geräusche höi'te und bemerkte, daß an den Seitenv/änden des Reinigungsschachts und aus der Toilette im Kellergeschoß etwas Wasser austrat, ließ sie den Beklagten nach der Ursache forschen. Als der Deckel zerschlagen war, drang sogleich mehr Wasser in den Schacht ein. Den Schaden am Haus der Ehefrau und der Einrichtung, den durch die zeitweilige Unbenutzbarkeit der Räume bedingten Vcrdionstausfall des Klägers und die Kosten eines gegen die Stadt Kr^|^ durchgeführten Beweissicherungsverfahrens hat der Kläger mit insgesamt 19*128,09 DM angegeben. Die Ehefrau hat ihren Anspruch gegen den Beklagten dem Kläger abgetreten. Die rechtliche Grundlage für den Anspruch der Ehefrau des Klägers auf Ersatz des Schadens an ihrem Haus sieht das Berufungsgericht zutreffend in einer positiven Verletzung des zwischen ihr und dem Beklagten geschlossenen Werkvertrags. Er habe deshalb den nicht mehr den baupolizeilichen Vorschriften entsprechenden Vorschlußdeckol aus Ton bei der Vorgefundenen Sachlage nicht zerschlagen dürfen, ohne zuvor Dichtungsmatorial und Stützen bereitzustellen, um damit notfalls einen anderen Deckel von der.Kellerdecke her gegen das loch im Reinigungsrohr pressen zu können. Es könne dahinstehen, so meint es, ob der Kläger für den unzweckmäßigen und in Zeitpunkt des Schadenseintritts für Neubauten nicht mehr zugolassenen Tondeckelverschluß auf dem Reinigungsrohr verantwortlich sei. Hiergegen v/endet sich die Revision, Auf ihre Angriffe gegen diese rechtlich allerdings nicht unbedenkliche Ansicht des Berufungsgerichts kommt es jedoch nicht an. Denn ihm war die Aufgabe gestellt, gerade unter Berücksichtigung des Umstands, daß in dem Reinigungsschacht ein Tondeckolverschluß verwendet war, die Ursache für die Geräusche in der Abflußleitung und das Heraustreten von etwas Wasser aus der Toilette im Keller zu suchen und zu beseitigen. Er hat jedoch trotz der von der Ehefrau des Klägers geäußerten Bedenken die Möglichkeit, daß beim Zerschlagen des Tondeckels mehr Wasser heraustrat, nicht bedacht und deshalb für diesen Pall keine Vorsorge getroffen. Bei dieser Sachlage kann er nicht dem Kläger ent-gcgenhalten, dieser hätte die Anlage auf den neuesten technischen Stand bringen können. | Nach § 97 ZPO hat der Beklagte die Kosten seiner unbegründeten Revision zu tragen.
BUNDESGERICHTSHOF 2087 042 IM NAMEN DES VOLKES vii_zrj 43/63 URTEIL Verkündet am 22. April 1965 Pohl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Klempner- und Installateurmoistors Wilhelm M( KrflflB« iflHHIstruße fB« Beklagten, Berufungsklägers und Rovisionsklägers, - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Architekten Willi KrflHB» BHBstraße Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 f Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Erhol, Hubert Meyer und Dr. Pinke für Hecht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 17» Mai 1963 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. * Von Rechts wegen Tatbestand: Als die Ehefrau des Klägers am 19* Mai I960 vormittags in den Abflußleitungen ihres Hauses in KrflIB, Dfll^str. A, Geräusche höi'te und bemerkte, daß an den Seitenv/änden des Reinigungsschachts und aus der Toilette im Kellergeschoß etwas Wasser austrat, ließ sie den Beklagten nach der Ursache forschen. Dieser nahm an, das Abflußrohr zur Straßenkanalisation sei verstopft. Er ließ seinen Gehilfen den mit Asphalt abgedichteten Tondeckcl auf dem Rohr im Reinigungs-ochrcht zerschlagen und eine Reinigungsfeder einführen, um die vermutete Verstopfung zu durchstoßen. Als der Deckel zerschlagen war, drang sogleich mehr Wasser in den Schacht ein. Das Wasser stieg nach und nach in sämtlichen Räumen des Kellergeschosses etwa 50 cm hoch, darunter auch im Ärchitek- t tenbüro des Klägers. Es verursachte Schäden an den Böden, j Wänden und Türen sov/ie an Einrichtungsgegenständen und dem f Arbeitsmaterial des Klägers. Ein anderer zur Hilfe gerufener Installateur vermochte ■ das Reinigungsrohr mittels einer durch Abstützen gegen die Kellerdecke gesicherten Platte notdürftig zu schließen, nachdem zuvor die Feuerwehr den Keller leergepumpt hatte. Die Ursache für das Eindringen des Y/assers war ein Rückstau in der Kanalisation. Das städtische Kanalbauamt hatte zwei der drei Hauptkanäle wegen Instandsetzungsarbeiten abgesperrt, und die Kanalisation vermochte deshalb das anfallende starke Regenwasser nicht mehr aufzunehmen. Den Schaden am Haus der Ehefrau und der Einrichtung, den durch die zeitweilige Unbenutzbarkeit der Räume bedingten Vcrdionstausfall des Klägers und die Kosten eines gegen die Stadt Kr^|^ durchgeführten Beweissicherungsverfahrens hat der Kläger mit insgesamt 19*128,09 DM angegeben. Die Ehefrau hat ihren Anspruch gegen den Beklagten dem Kläger abgetreten. . Dieser hat 19*227,39 DH eingeklagt. Der Beklagte hat Klagabv/eisung beantragt, weil ihn keine Schuld an der Entstehung des Schadens treffe* Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat sie in Höhe von 99,16 DM abgewiesen, weil der Kläger nur einen Schaden von 19*128,09 DM behauptet habe. Im übrigen hat es die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. r Nit seiner Revision, um deren Zurückweisung der Klüger bittet, erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage, soweit ihr zu mehr als 3/5 dem Grunde nach entsprochen worden ist. Ents ehe t dungsgründe: I. Die rechtliche Grundlage für den Anspruch der Ehefrau des Klägers auf Ersatz des Schadens an ihrem Haus sieht das Berufungsgericht zutreffend in einer positiven Verletzung des zwischen ihr und dem Beklagten geschlossenen Werkvertrags. Das Recht des Klägers, eigene Ansprüche gegen den Beklagten wegen Beschädigung seiner Büroeinrichtung, Zeichnungen sowie Berechnungen und wegen Arbeitsausfalls geltend zu machen, leitet es mit Recht aus der Schutzwirkung des Werkvertrags der Ehefrau mit dem Beklagten her, die isich nach den Willen der Parteien auf den Kläger erstrecken und ihm gegebenenfalls ein unmittelbares Porderungsrecht gegen den Beklagten gewähren sollte (§ 328 BGB; vgl. BGH NJW 1956, 1193; MDR 1956, 534; IM Hr. 5 zu § 157 (D) BGB; IM Nr. 18 zu § 328 BGB). Die Kosten des vom Kläger und seiner Ehefrau beantragten Bev/cisSicherungsverfahrens gegen die Stadt Krfll^ können beide je zur Hälfte vom Beklagten ersetzt verlangen. Daß sie in ursächlichem Zusammenhang mit der Vertragsverletzung des Beklagten stehen, v/ird von der Revision nicht in Zweifel gezogen. II. Der Beklagte hat nach Ansicht des Berufungsgerichts ^fahrlässig gehandelt. Er hätte mit der Möglichkeit eines Rückstaues im städtischen Kanalnetz rechnen müssen, weil in diesem Stadtteil bei stärkerem Regen schon häufig Störungen aufgetreton waren und es an dem fraglichen Tag regnete. Er habe deshalb den nicht mehr den baupolizeilichen Vorschriften entsprechenden Vorschlußdeckol aus Ton bei der Vorgefundenen Sachlage nicht zerschlagen dürfen, ohne zuvor Dichtungsmatorial und Stützen bereitzustellen, um damit notfalls einen anderen Deckel von der.Kellerdecke her gegen das loch im Reinigungsrohr pressen zu können. Als Obermeister der Installateurinnung sei er sachkundig genug gewesen, um diese Überlegung anzustellen. Er hätte auch daran denken müssen, daß seit einiger Zeit in den Reinigungsschächtor Schraubverschlüsse verwendet werden, weil sie ein kontrollier- « teo Öffnen und notfalls v/ieder ein rasches Schließen des ^cinigungsrohrs erlaubten, was bei einem zerschlagenen Tondeckelverschluß nicht der Pall sei. Diese Ausführungen sind rechtlich unbedenklich und werden von der Revision nicht beanstandet. III. Pür ein mitwirkendes Verschulden des Klägers findet das Berufungsgericht keine hinreichenden Anhaltspunkte. Es könne dahinstehen, so meint es, ob der Kläger für den unzweckmäßigen und in Zeitpunkt des Schadenseintritts für Neubauten nicht mehr zugolassenen Tondeckelverschluß auf dem Reinigungsrohr verantwortlich sei. Der Schaden sei jedenfalls allein dadurch eingetreton, daß der Beklagte diesen Deckel zerschlagen ließ, ohne zuvor die erwähnten Sicherungsmaßnahmen zu treffen« r Damit verneint das Berufungsgericht einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Verwendung des Tondeckels als Verschluß des Abflußrohres und der Entstehung des Schadens. Hiergegen v/endet sich die Revision, Auf ihre Angriffe gegen diese rechtlich allerdings nicht unbedenkliche Ansicht des Berufungsgerichts kommt es jedoch nicht an. Sieht man im Einbau des Tondeckelverschlusses die erste Ursache des späteren Wasdereinbruchs, so darf sich der Be-klagte nach dem Vertrag doch nicht hierauf berufen. Denn ihm war die Aufgabe gestellt, gerade unter Berücksichtigung des Umstands, daß in dem Reinigungsschacht ein Tondeckolverschluß verwendet war, die Ursache für die Geräusche in der Abflußleitung und das Heraustreten von etwas Wasser aus der Toilette im Keller zu suchen und zu beseitigen. Eine unmittelbare Gefahr drohte, wie das Berufungsgericht feststellt, nicht. Der Beklagte hatte also Zeit, die zu ergreifenden Maßnahmen zu überlegen. Es stand ihm auch frei, die Arbeit abzulehnen. Er hat jedoch trotz der von der Ehefrau des Klägers geäußerten Bedenken die Möglichkeit, daß beim Zerschlagen des Tondeckels mehr Wasser heraustrat, nicht bedacht und deshalb für diesen Pall keine Vorsorge getroffen. Er ist demnach der von ihm übernommenen Aufgabe, die nicht den letzten technischen Erkenntnissen entsprechende Anlage zu überprüfen, nicht gerecht geworden. Bei dieser Sachlage kann er nicht dem Kläger ent-gcgenhalten, dieser hätte die Anlage auf den neuesten technischen Stand bringen können. | Nach § 97 ZPO hat der Beklagte die Kosten seiner unbegründeten Revision zu tragen. Glanzmann Heimann-Trosien Erbel Meyer Pinke