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BGH · VII ZR 145/99

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 145/99

Als Gegenleistung verpflichteten sich die Beklagten, zugleich für Rechtsnachfolger, Pächter, Zäpfler oder sonstige Beauftragte, das zu dem Betrieb der Gastwirtschaft, die t?z«Zt» von den Eheleuten eingerichtet wird und von diesen betrieben werden soll”, notwendige Bier bis zur Tilgung des Darlehens, mindestens aber auf die Dauer von 10 Jahren von der Klägerin zu beziehen« Falls sich durch Verschulden der . Weil die Beklagten die Eheleute nicht auf ihre im Vertrag vom 2«, März 1957 übernommene Verpflichtung hinge-wiesen und ihnen im Pachtvertrag nicht zur Auflage gemacht haben, das Bier von der Klägerin zu beziehen, verlangt diese von den Beklagten einen Betrag von 6„500 BM nebst Zinsen als feilbetrag der nach ihrer Ansicht verwirkten Vertragsstrafe„ Außerdem begehrt sie deren Verurteilung zur Auekunfterteilun^ über die von der Gaststätte bezogene Biermenge, um ihren die eingeklagte Vertragsstrafe übersteigenden Schadensersatzanspruch geltend machen zu können« l.Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagten seien auf Grund des Vertrages mit der Klägerin verpflichtet gewesen, den Eheleuten KflBk im Pachtvertrag den Bierbezug von der Klägerin zur Pflicht zu machen«, Biese Verpflichtung sei durch daB Scheitern der Verhandlungen mit den Eheleuten WflP nicht aufgehoben worden, und die Klägerin habe den Beklagten die Barlehenssumme von 7«000 BM fristgerecht angd-boten« Baß die Klägerin grundlos abgelehnt habe, mit don zunächst als Pächter vorgesehenen Eheleuten W4B) einen Bier-lioferungsvertrag abzuschließen, hätten die Beklagten nicht dargetan« entfalle auch ein Anspruch der Klägerin auf Vertragsstrafe, da dieser im Vertrag davon abhängig gemacht worden sei, daß sich durch Verschulden der Beklagten der Bierbezug verringere» Daß die Eheleute das Bier nicht von der Klägerin be- zogen hätten, beruhe nicht auf der unterlassenen Belehrung der Beklagten über ihre der Klägerin gegenüber eingegangene Verpflichtung, sondern allein darauf, daß die Klägerin es entgegen dem Vertrag mit den Beklagten abgelehnt habe, den Eheleuten ein Darlehen für die von ihnen vorzuneh- Inventar noch ein Darlehen zu dem Ausbau der Wirtschaftsräume zur Verfügung zu stellen« *n dieser grundsätzlichen Ablehnung sind nach der Feststellung des Berufungsgerichts die Ver-h andlungen des Ehemannes KiflD mit der Klägerin gescheitert, und nicht etwa daran, daß man sich nicht über die Höhe des für den Ausbau der Räume aufzuwendenden Betrages hätte einigen können5wie die Revision meint« Daß die Klägerin nach dem Vertrag mit den Beklagten dem Pächter zu dem Ausbau der für die Gastwirtschaft bestimmten Räume erforderlichenfalls ein Darlehen zu gewähren hatte, folgert das Berufungsgericht aus den gesamten Umständen, nicht nur aus den zu Ziff« 14 des Vertrages getroffenen Feststellungen« Es führt aus, die Pächter der zu eröffnenden Gaststätte hätten nicht nur das übliche Inventar benötigt« Die Räume hätten auch umgebaut und die erforderlichen sanitären Einrichtungen beschafft werden müssen« Das sei den Vertretern der Klägerin, die zunächst nicht mit den Beklagten, sondern mit den Eheleuten W49 Verbindung auf genommen hätten, bekannt gewesen« Deshalb hätten sie den Eheleuten Wfl» ein Darlehen von 2«000 DM zu dem Ausbau der. träges sind daher unbegründet „ Das Verlangen der Beklagten, daß sich die Klägerin durch Gewährung eines Darlehens an die Eheleute an den Ausbaukosten beteiligte., verstieß auch nicht gegen Treu und Glauben» Schon aus dem eigenen }[ Sachvortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 6» August 1959 I 5») Das Berufungsgericht stellt fest, der Pachtvertrag vom 12» Juni 1957 mit den Eheleuten Xj|B^ sei erst abgeschlossen worden, als die Verhandlungen mit der Klägerin gescheitert waren» Es führt aus», zu diesem Zeitpunkt die hätten sich die Beklagten in einer durch/vertragswidrigeWeigerung der Klägerin, den Eheleuten ein Darlehen für den Umbau der Räume zu gewähren, ausgelösten Zwangslage befunden» Hätten sie unter Hinweis auf ihre vertragliche Bindung an die Klägerin den Abschluß eines Pachtvertrages mit den Eheleuten abgelehnt, so hätten sie entweder war- ton müssen, bis sich ein Interessent meldete, dercäs zu dem Ausbau der Gaststätte erforderliche Geld besaß, oder sie hätten die Räume mit eigenen Mitteln umbauen müssen« Pas erstere sei unwahrscheinlich, das zweite ihnen angesichts der Vereinbarung mit der Klägerin nicht zuzu demuten gewesen» Unter diesen von der Klägerin zu vertretenden Umständen hätten die Beklagten nicht schuldhaft gehandelt, wenn sic, anstatt die Eheleute KflHI abzuweisen, mit.ihnen einen Pachtvertrag ohne eine Auflage hinsichtlich des Bierbezugs zu Gunsten der Klägerin ab schlossen in der Annahme, wenigstens soweit der Pachtvertrag mit den Eheleuten in Frage stand, nicht mehr an den Vertrag mit der Klägerin gebunden zu sein« Ob diese - von der Revision nicht angegriffenen - Ausführungen einer näheren rechtlichen Nachprüfung standhalten, bedarf keiner Erörterung« Penn jedenfalls begegnet die Folgerung des Berufungsgerichts, der unterlassene Hinweis der Beklagten gegenüber den Eheleuten KflUBI auf das der Klägerin vertraglich eingeräumte Hecht, die Gaststätte mit Bier zu beliefern, sei fUr einen Schaden der Klägerin nicht ursächlich, und aus dem gleichen Gründe entfalle auch ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Vertragsstrafe, keinen rechtlichen Bedenkeno Hiernach entfallen die von der Klägerin erhobenen Ansprüche schon aus diesem GründeD Die Revision erweist sieh somit als unbegründet«,

EheleutenAusbauGaststätteBerufungsgerichtDarlehenPächterKlägerinEheleuteRevision

Volltext der Entscheidung

~ /
VII ZR 145/99
Verkündet am 4.Juli I960 Woitschock, Justizobersekretär als Ui'kundsbeamter der Geschäftsstelle.
2219 003
Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
 der Brauerei SchSHB~StmHB Aktiengesellschaft , S(^______
w9 vertreten durch ihren Vorstand, Direktor Josef
EU
und Direktor Karl R<
* ebenda.
Klägerin, Berufungeklägerin und Eevisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter; Hechtsanwalt Dr.	~
gegen
1)
2)
Friedrich Sch gasse Ma,
 Frau Rosa Sch
 GrM^ga
'9
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4« Juli I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Winkelmann, Rietschel, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Finke
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt an der Weinstraße vom 16. Juni 1959 wird zurUckgewiesen#
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Die Beklagten wollten im Frühjahr 1957 in ihrem Haus in Sflp eine Gaststätte einrichten und verpachten« Als Pächter waren die Eheleute W^| vorgesehen»
Am 2« März 1957 schloß die klagende Brauerei mit den Beklagten einen schriftlichen Vertrag« Danach sollte die Klägerin den Beklagten ein Darlehen von 7 «000 DM gewähren«
Als Gegenleistung verpflichteten sich die Beklagten, zugleich für Rechtsnachfolger, Pächter, Zäpfler oder sonstige Beauftragte, das zu dem Betrieb der Gastwirtschaft, die t?z«Zt» von den Eheleuten	eingerichtet	wird und von diesen
 betrieben werden soll”, notwendige Bier bis zur Tilgung des Darlehens, mindestens aber auf die Dauer von 10 Jahren von der Klägerin zu beziehen« Falls sich durch Verschulden der . Beklagten die Bierabnahme verringerte, sollten die Beklagten für jeden Hektoliter Minderbezug 20 DM Vertragsstrafe zahlen» Einen höheren Schaden geltend zu machen, sollte der Klägerin unbenommen sein« Y&ter enthält der Vertrag in Ziffer 14 die Feststellung, daß die Eheleute Y{§g) im Anwesen der Beklagten Einbauten und Renovierungen vornehmen würden» Es sei den Beklagten bekannt, daß der Klägerin das Sicherungseigentum hieran zustehe« Die Beklagten versprachen, Pachtnachfolger der Eheleute Wj|p auf das Eigentum der Klägerin hinzuweisen«
Am 13« März 1957 lehnte es die Klägerin ab, mit den Eheleuten	einen	Bierlieferungsvertrag	abzuschließcn«
Infolgedessen kam es zwischen den Beklagten und den Eheleuten Wgp nicht zu dem Abschluß eines Pachtvertrags« Auch das von der Klägerin den Beklagten zugesagte Darlehen von 7 »000 DM wurde nicht ausgezahlt«
Im Mai 1937 erklärten sich die Eheleute	gegen-
über den Beklagten bereit, die Gaststätte einzurichteno Nachdem sie wegen des Bierbezugs mit mehreren Brauereien, darunter auch mit der Klägerin, verhandelt hatten, schlossen sie mit dem	Brauhaus einen Bierlieferungsvertrag<>
Von ihm erhielten sie zu dem Ausbau der Bäume ein Barlehen von 3«000 BM« Am 12* Juni 1937 schlossen die Beklagten mit den Eheleuten	einen	-Pachtvertrag,	ohne	sie	darin	zu dem
 Bierbezug von der Klägerin zu verpflichten«, Am 3« August 1957 wurde die neue Gaststätte eröffnet«,
Weil die Beklagten die Eheleute	nicht	auf	ihre
 im Vertrag vom 2«, März 1957 übernommene Verpflichtung hinge-wiesen und ihnen im Pachtvertrag nicht zur Auflage gemacht haben, das Bier von der Klägerin zu beziehen, verlangt diese von den Beklagten einen Betrag von 6„500 BM nebst Zinsen als feilbetrag der nach ihrer Ansicht verwirkten Vertragsstrafe„ Außerdem begehrt sie deren Verurteilung zur Auekunfterteilun^ über die von der Gaststätte bezogene Biermenge, um ihren die eingeklagte Vertragsstrafe übersteigenden Schadensersatzanspruch geltend machen zu können«
Bie Beklagten haben Klagabweisung beantragt, u,a, deshalb, weil die Eheleute KflBB versucht hätten, mit der Klägerin einen Bierlieferungsvertrag abzuschließen, die Klägerin dies aber ohne zwingenden Grund abgelehnt habe®
Bas Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen« Mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgt die Klägerin ihre Klagansprüche weiter«
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Ent schei dungsgründe:.
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l.Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagten seien auf Grund des Vertrages mit der Klägerin verpflichtet gewesen, den Eheleuten KflBk im Pachtvertrag den Bierbezug von der Klägerin zur Pflicht zu machen«, Biese Verpflichtung sei durch daB Scheitern der Verhandlungen mit den Eheleuten WflP nicht aufgehoben worden, und die Klägerin habe den Beklagten die Barlehenssumme von 7«000 BM fristgerecht angd-boten« Baß die Klägerin grundlos abgelehnt habe, mit don zunächst als Pächter vorgesehenen Eheleuten W4B) einen Bier-lioferungsvertrag abzuschließen, hätten die Beklagten nicht dargetan«
2«) Gleichwohl meint das Berufungsgericht, die Klägerin könne zur Zeit gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Auskunft ert ei lung, Vertragsstrafe und Schadensersatz geltend machen«
a)	Zwar hätten die Beklagten gegen ihre vertragliche
 Verpflichtung, den Pächtern den Bezug des Bieres von der Klägerin aufzuerlegen, schon dadurch verstoßen, daß sie es unterließen, die Eheleute	auf	ihre	vertragliche
 Bindung gegenüber der Klägerin hinzuweisen« Ihre irrige Annahme, mit der Ablehnung der Eheleute Wfll durch die Klägerin sei ihre Vereinbarung Uber den Bierbezug hinfällig geworden, hätten sie zu vertreten«
b)	Ein der Klägerin durch die entgangene Bierlieferung entstandener Schaden sei jedoch nicht durch die schuldhafte Vertragsverletzung der Beklagten verursacht worden,und deshalb seien diese nicht verpflichtet, über den Bierumsatz der Gaststätte Auskunft zu erteilen« Aus dem gleichen Grunde
 
entfalle auch ein Anspruch der Klägerin auf Vertragsstrafe, da dieser im Vertrag davon abhängig gemacht worden sei, daß sich durch Verschulden der Beklagten der Bierbezug verringere» Daß die Eheleute	das	Bier nicht von der Klägerin be-
zogen hätten, beruhe nicht auf der unterlassenen Belehrung der Beklagten über ihre der Klägerin gegenüber eingegangene Verpflichtung, sondern allein darauf, daß die Klägerin es entgegen dem Vertrag mit den Beklagten abgelehnt habe, den Eheleuten	ein	Darlehen	für	die	von	ihnen	vorzuneh-
menden notwendigen Umbauarbeiten im Hause der Beklagten zu gewähren»
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Die Revision greift das Urteil zu Unrecht an»
lo) Davon, daß die.Beklagten den Eheleuten	er-
klärt haben, sie könnten das Bier beziehen, woher sie wollten, geht das Berufungsgericht aus» Seine Ansicht, daß sich daraus zur Zeit keine Ansprüche der Klägerin ergeben, begegnet keinen rechtlichen Bedenken» Der Ehemann hat, so stellt das Berufungsgericht fest, zweimal von sich aus bei der Klägerin wegen des Bierbezugs vorgesprochen»
Die Klägerin hatte demnach in gleicher Weise die Möglichkeit, mit den Eheleuten KÜBI einen Bierlieferungsvertrag abzuschließen, wie wenn die Beklagten diese auf ihre Verpflichtung aus dem Vertrag vom 2» März 1957 hingewiesen hätten» Das Berufungsgericht hat jedoch, wie es im angefochtenen Urteilt betont, auf Grund der Beweisaufnahmo den bestimmten Eindruck gewonnen, daß die Verhandlungen des Ehemannes	mit	der	Klägerin	ausschließlich	deshalb	er-
gebnislos geblieben sind, weil die Klägerin im.Hinblick auf die vertragliche Bindung der Beklagten überhaupt nicht bereit war, den Eheleuten	außer	dem Gastwirtschafts-
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Inventar noch ein Darlehen zu dem Ausbau der Wirtschaftsräume zur Verfügung zu stellen« *n dieser grundsätzlichen Ablehnung sind nach der Feststellung des Berufungsgerichts die Ver-h andlungen des Ehemannes KiflD mit der Klägerin gescheitert, und nicht etwa daran, daß man sich nicht über die Höhe des für den Ausbau der Räume aufzuwendenden Betrages hätte einigen können5wie die Revision meint«
2«) Die Revision führt die Bekundung des Ehemannes nur unvollständig an« Dieser hat nicht nur gesagt, er würde, wenn die Beklagten ihn dazu verpflichtet hätten, das Bier von der Klägerin bezogen haben« Er hat zugleich erklärt, daß er dies ja auch bei der Klägerin versucht habe«
Daß die Klägerin nach dem Vertrag mit den Beklagten dem Pächter zu dem Ausbau der für die Gastwirtschaft bestimmten Räume erforderlichenfalls ein Darlehen zu gewähren hatte, folgert das Berufungsgericht aus den gesamten Umständen, nicht nur aus den zu Ziff« 14 des Vertrages getroffenen Feststellungen« Es führt aus, die Pächter der zu eröffnenden Gaststätte hätten nicht nur das übliche Inventar benötigt«
Die Räume hätten auch umgebaut und die erforderlichen sanitären Einrichtungen beschafft werden müssen« Das sei den Vertretern der Klägerin, die zunächst nicht mit den Beklagten, sondern mit den Eheleuten W49 Verbindung auf genommen hätten, bekannt gewesen« Deshalb hätten sie den Eheleuten Wfl» ein Darlehen von 2«000 DM zu dem Ausbau der. Räume versprochen« Daß das den Beklagten zugesagte Darlehen von 7<>000 DM ganz oder teilweise für den Ausbau der Wirtschaftsräume hätte verwendet werden sollen, sei im Vertrag nicht festgelegt worden« Die in Ziffer 14 des Vertrages auf genommenen Feststellungen ergäben das Gegenteil, nämlich, daß die Klägerin sich verpflichtet hätte, dem in Aussicht genommenen Pächter unmittelbar einen für den Ausbau der Gasträume ausreichenden
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Betrag - und zwar neben dem ohnehin zugeaagten Inventar gesondert zur Verfügung zu stellen»
Es ist rechtlich unbedenklich;, daß das Berufungsgericht bei Würdigung den gesamten Umstände auch die von den Parteien in Ziffo 14 des Vertrags niedergelegte Feststellung heran- & ziehto Die Angriffe der Revision gegen die Auslegung des Ver- I
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träges sind daher unbegründet „ Das Verlangen der Beklagten, daß sich die Klägerin durch Gewährung eines Darlehens an die Eheleute	an	den	Ausbaukosten beteiligte., verstieß
 auch nicht gegen Treu und Glauben» Schon aus dem eigenen }[ Sachvortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 6» August 1959 I
(So 2) ergibt sich*, daß nicht etwa die Beklagten, wie die f
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Revision meint, die ihnen von der	Klägerin zugesagten	l
7o000 DM zur Herrichtung der Gastwirtschaftsräume verwenden sollteno Danach hatte dieses Darlehen mit der Gastwirtschaft nichts zu tun, .sondern sollte zur Renovierung des Wohn-	|
hauses der Beklagten dienen«	1
4o) Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß die Klägerin den Eheleuten	ein	Darlehen	von	2o000	IM zugo-
sagt hatte, die Eheleute KflHP aber einen höheren Betrag verlangt haben« Es hat dahingestellt gelassen, ob die Eheleute KflHB auch bei einem geringeren Darlehen don Bier- 4 lieferungsvertrag mit der Klägerin geschlossen hätten« Denn die Klägerin habe im Hinblick auf die vertragliche Verpflichtung der Beklagten, die jeweiligen Pächter zu dem Bierbezug von ihr anzuhalten, den Eheleuten KflBU im Gegensatz zu den Eheleuten W4H jedes Ausbaudarlehen verweigert« Die Klägerin hat selbst nicht behauptet, daß die Verhandlungen mit den Eheleuten	an der Höhe des von diesen gewünsch-
ten Darlehens gescheitert seien« Sie hat ihnen gegenüber ihre eigene Verpflichtung, den Pächtern ein Darlehen für den Ausbau der Gastwirtschaftsräume zu geben, überhaupt nicht
 erwähnte Ein Bierlieferungsvertrag mit den Eheleuten ist somit wegen ihres eigenen vertragswidrigen Verhaltens nicht zustande gekommen»
5») Das Berufungsgericht stellt fest, der Pachtvertrag vom 12» Juni 1957 mit den Eheleuten Xj|B^ sei erst abgeschlossen worden, als die Verhandlungen	mit der
 Klägerin gescheitert waren» Es führt aus», zu diesem Zeitpunkt
 die
hätten sich die Beklagten in einer durch/vertragswidrigeWeigerung der Klägerin, den Eheleuten	ein	Darlehen	für
 den Umbau der Räume zu gewähren, ausgelösten Zwangslage befunden» Hätten sie unter Hinweis auf ihre vertragliche Bindung an die Klägerin den Abschluß eines Pachtvertrages mit den Eheleuten	abgelehnt, so hätten sie entweder war-
ton müssen, bis sich ein Interessent meldete, dercäs zu dem Ausbau der Gaststätte erforderliche Geld besaß, oder sie hätten die Räume mit eigenen Mitteln umbauen müssen« Pas erstere sei unwahrscheinlich, das zweite ihnen angesichts der Vereinbarung mit der Klägerin nicht zuzu demuten gewesen» Unter diesen von der Klägerin zu vertretenden Umständen hätten die Beklagten nicht schuldhaft gehandelt, wenn sic, anstatt die Eheleute KflHI abzuweisen, mit.ihnen einen Pachtvertrag ohne eine Auflage hinsichtlich des Bierbezugs zu Gunsten der Klägerin ab schlossen in der Annahme, wenigstens soweit der Pachtvertrag mit den Eheleuten	in
 Frage stand, nicht mehr an den Vertrag mit der Klägerin gebunden zu sein«
Ob diese - von der Revision nicht angegriffenen - Ausführungen einer näheren rechtlichen Nachprüfung standhalten, bedarf keiner Erörterung« Penn jedenfalls begegnet die Folgerung des Berufungsgerichts, der unterlassene Hinweis der Beklagten gegenüber den Eheleuten KflUBI auf das der Klägerin vertraglich eingeräumte Hecht, die Gaststätte mit Bier zu
 beliefern, sei fUr einen Schaden der Klägerin nicht ursächlich, und aus dem gleichen Gründe entfalle auch ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Vertragsstrafe, keinen rechtlichen Bedenkeno
 Hiernach entfallen die von der Klägerin erhobenen Ansprüche schon aus diesem GründeD Die Revision erweist sieh somit als unbegründet«,
üfaeh § 97 ZPO hat die Klägerin die Kosten des Rechto-mittols su tragen«,
3)ro Winkelmann	Rietschel
 Dr«, Vogt
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