b) Ist eine feststeilungskläge vdn>'dem Berufungsgericht ' abgewiesen worden, obwöhl/der^ Kläger^beantragt hatte, die Hauptsache» .fUr »erledigt zu erklären, und verfolgt' er diesen Antrag mit der Revision weiter, sp ist ;der Beschwerdewert nur nach den bis\ zur Revisionseinlegung entstandenen Kbsten .zu'berechnen- v; Die Kläger sind der Ansicht, daß ihnen gegen den Beklagten ein GebUhrenanspruch von insgesamt 815,16 DH zu3teht« Ferner haben sie die Feststellung erbeten, daß dem Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 6.0ÖÖ,— DM nicht zusteht. Die Kläger haben zunächst beantragt, "nach den in der Schlußverhandlung erster Instanz gestellten Anträgen zu erkennen”; später haben sie durch eine in das Verhandlungsprotokoll aufgehommene Erklärung ihren. Der Antrag ihrer Revisionsbegründung geht dahin, das angefochtene Urteil aufzuheben, "nach dem Beru-fungsantrag der Kläger zu erkennen und die Anschlußberufung ..... 3o) hilfsweise den Beklagten zur Zahlung von 423,28 DM zu verurteilen, den Rechtsstreit hinsichtlich der Beststellungsklage in der Hauptsache für erledigt zu erklären und dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Sie haben 423,28 DM eingeklagt« Hiervon hat ihnen das Landgericht 33*28 DM zuerkannt« Insoweit ist das Urteil rechtskräftig geworden* so daß nur noch 390,— DM streitig sind« Der Revisionsantrag beruht* soweit mit ihm wieder die Zahlung von 423*28 DM verlangt wird* auf einem offensichtlichen Irrtum« Nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 30« Mai 1958 und dem Tatbestand des angefochtenen Urteils (S« 5) haben die Kläger ihren Antrag, die Ansohlußberu-fung zurUckzuweisen* im zweiten Rechtszug nicht mehr aufrecht erhalten; sie haben vielmehr gebeten, die Haupt- Bines näheren Eingehens hierauf bedarf es aber nicht; denn aus den Erklärungen der Kläger geht sum mindesten hervor, daß sie ihren Antrag, die Anschlußberufung zurückzuweisen und demgemäß ihrer Festst ellungsklage st at t zugeben, am Schluß der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt haben. Biese Anträge können mit der Revision zwar eingeschränkt, aber nicht mehr erweitert werden (BOR IM § 146 KO Kr. 4) • Bas Verlangen der Kläger in ihrer Revisionsbegründung, die im ersten und zu dem Beginn des zweiten Rechtszuges beantragte Feststellung zu treffen, stellt eine solche Erweiterung dar; denn in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht hatten sie diesen Antrag nicht mehr aufrecht erhalten. Ein solcher Antrag kann von dem Revisionsgericht bei Entscheidung der Frage, ob der in § 546 ZPO vorgeschriebene Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht ist, nicht beachtet werden. Hacli der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Senat anschließt, haben Ansprüche außer Betracht su bleiben, die ohne ;)ede Möglichkeit der Begründung und im Widerspruch mit der Sach-und Rechtslage nur zu dem Zweck aufrechterhalten werden, die Revisions summe zu erreichen (vgl. Die Kläger beantragen insoweit unter Aufrechterhaltung des Zahlungsanspruches von (richtig) 390,— BK, die Hauptsache für erledigt zu erklären und dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Für die Richtigkeit dieser Ansicht spreche, so meinen sie, auch der Umstand, daß ein Beschluß über die Kosten nach § 91 a ZPO bei übereinstimmenden Anträgen der Parteien mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sei, während hei mangeln- Der Beschwerdewert gemäß $ 546 Abs. 1 ZPO richtet sich nicht danach, welches Rechtsmittel im Einzelfall zulässig ist und nach welchem Streitwert die Kosten und Gebühren zu berechnen sind. Die sie belastenden Folgen des Urteils, gegen die sie sich wenden, bestehen unter diesen Umständen hinsichtlich der Peststellungsklage nur darin, daß sie insoweit die Kosten des Verfahrens zu tragen haben. Deswegen ist der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Pest stellungsklage auch nur nach diesen, bis zur Revisionseinlegung entstandenen Kosten zu berechnen (HG BRR 1931 Br. 141 und 363). Zahlungsanspruch mit 390,— m9 so daß sich der Wert des Beschwerdegegenstandes für den Hilfsantrag auf rund Da er die in § 546 ZPO festgesetzte Revisions-summe nicht erreicht, ist das Rechtsmittel gemäß § 554 a ZPO mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge als unzulässig zu verwerfen.
Nachschlagewerk?: Ja Amtliche Saamilungs. nein 2345 086 ZPO §§ 91 a, 546 a) Bin Revisionsantrag? der ohne .Jede MögiicÄ der Begründung und xmWiderspruch^^ Saö$r und Rechte- • läge nur zu dem Zweck aufröcht^^ Re- visionssume zu- eireichen, ist bei derFestsetzung' : des Beschwerdewert es nicht, zu berücksichtigen» . •.« • b) Ist eine feststeilungskläge vdn>'dem Berufungsgericht ' abgewiesen worden, obwöhl/der^ Kläger^beantragt hatte, die Hauptsache» .fUr »erledigt zu erklären, und verfolgt' er diesen Antrag mit der Revision weiter, sp ist ;der Beschwerdewert nur nach den bis\ zur Revisionseinlegung entstandenen Kbsten .zu'berechnen- v; BGH, Beschiß v* 29* Januar 1959.- ^11 ZR 145/58 Ham '.Vl '> „• VII^ä145/5S Beschluß ln Sachen dor Rechtsanwälte rbraße ■« und in R( Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt 4P« P gegen HflPPi, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten ~ Prozeßbevollmächtigte II. Instanz? Rechtsanwälte Br« und PBP in hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29* Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten ßlanzmann und der Bundesriohter Scheffler, Br. Heimann-Trosien, Winkelmann, und Irbel beschlossen? Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm,vom 30«, Mai 1958 wird als unzulässig verworfen. Die Kläger haben die Kosten« der Revision zu tragen. I. Die Kläger sind der Ansicht, daß ihnen gegen den Beklagten ein GebUhrenanspruch von insgesamt 815,16 DH zu3teht« Der Beklagte hat.die Forderung bestritten und hilfsweise mit einem angeblichen Gegenanspruch von 6-000,— DBS aufgerechnet - Die Kläger haben einen feil ihrer Forderung im Verfahren nach § 86 a BAGebO a, F. geltend gemacht« Den Best von 423,28 DM haben sie eingeklagt. Ferner haben sie die Feststellung erbeten, daß dem Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 6.0ÖÖ,— DM nicht zusteht. i Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 33,28 DM verurteilt und die von den Klägern, beantragte Feststellung getroffen. Im übrigen,'also in Höhe von 390,— DM, hat es die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Kläger haben zunächst beantragt, "nach den in der Schlußverhandlung erster Instanz gestellten Anträgen zu erkennen”; später haben sie durch eine in das Verhandlungsprotokoll aufgehommene Erklärung ihren. Antrag dahin geändert, "die Hauptsache bezüglich der Feststellungsklage für erledigt zu erklären, jedoch mit Ausnahme des zur Aufrechnung gegenüber den festgesetzten Kosten.gestellten Betrages”. Im übrigen sind sie "bei ihren.Anträgen1 verblieben. Der Beklagte hat gebeten, die Berufung der Kläger zurückzuweisen und auf seine Anschlußberufung die Beststellungsklage abzuweisen. Das Oberlandesgericht hat den Anträgen des Beklagten entsprochen. IIo Gegen dieses Urteil haben die Kläger Revision eingelegt. Der Antrag ihrer Revisionsbegründung geht dahin, das angefochtene Urteil aufzuheben, "nach dem Beru-fungsantrag der Kläger zu erkennen und die Anschlußberufung ..... zurückzuweisen". Auf Befragen haben sie den Antrag dahin erläutert, daß sie verlangen werden? 1, ) das Urteil des Oberlandesgerichts aufzu- heben; 2. ) den Beklagten zur Zahlung von 423,28 DM zu verurteilen und die Anschlußberufung zurückzuweisen; 3o) hilfsweise den Beklagten zur Zahlung von 423,28 DM zu verurteilen, den Rechtsstreit hinsichtlich der Beststellungsklage in der Hauptsache für erledigt zu erklären und dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. III* Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Das Rechtsmittel ist daher nur* statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 6.000,— DM übersteigt (§ 346 Abs. 1 ZPO). Das |Lst nicht der Pall. Die Kläger sind durch die Abweisung ihres Zahlungsanspruchs sowie dadurch beschwert, daß ihre Beststellungs- klage entgegen ihrem Verlangen abgewiesen worden ist« Mit ihren in der Revisionsinstans gestellten Anträgen haben sie aber ihre Klagb in unzulässiger Weise erweitert« 1«) Das gilt bereits für den Zahlungsanspruch* wenn dies für die Präge der Revisionssumae auch nicht % von entscheidender Bedeutung ist« Sie haben 423,28 DM eingeklagt« Hiervon hat ihnen das Landgericht 33*28 DM zuerkannt« Insoweit ist das Urteil rechtskräftig geworden* so daß nur noch 390,— DM streitig sind« Der Revisionsantrag beruht* soweit mit ihm wieder die Zahlung von 423*28 DM verlangt wird* auf einem offensichtlichen Irrtum« 2«) Hinsichtlich des PestStellungsantrages ergibt sich folgende Läget Die Kläger wollen im Revisionsverfahren in erster Linie beantragen* die Anschlußberufung des Beklagten zu-rUckzuweisen« Sie erstreben also insoweit die Aufrechterhaltung des erstinstanzlichen Urteils, das ihrer Peststellungsklage stattgegeben hatte. a) Dieser Hauptantrag, der auf Zurückweisung der von dem Beklagten eingelegten Anschlußberufung zielt, ist unzulässig« Nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 30« Mai 1958 und dem Tatbestand des angefochtenen Urteils (S« 5) haben die Kläger ihren Antrag, die Ansohlußberu-fung zurUckzuweisen* im zweiten Rechtszug nicht mehr aufrecht erhalten; sie haben vielmehr gebeten, die Haupt- } •• 5 ~ sache insoweit für erledigt zu erklären. Zwar bestehen gegen die Zulässigkeit ihres Vorgehens Bedenken, weil die Vorschriften des § 297 Abs. 1 bis 4 ZPO nicht eingehalten worden sind. Bines näheren Eingehens hierauf bedarf es aber nicht; denn aus den Erklärungen der Kläger geht sum mindesten hervor, daß sie ihren Antrag, die Anschlußberufung zurückzuweisen und demgemäß ihrer Festst ellungsklage st at t zugeben, am Schluß der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt haben. Bann sind sie nicht befugt, im Revisionsverfahren erneut darauf zurückzugrelfen. Der Schluß der Berufungsverhandlung bildet auch hinsichtlich der Anträge die Urteilsgrundlage für das Revisionsgericht. Biese Anträge können mit der Revision zwar eingeschränkt, aber nicht mehr erweitert werden (BOR IM § 146 KO Kr. 4) • Bas Verlangen der Kläger in ihrer Revisionsbegründung, die im ersten und zu dem Beginn des zweiten Rechtszuges beantragte Feststellung zu treffen, stellt eine solche Erweiterung dar; denn in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht hatten sie diesen Antrag nicht mehr aufrecht erhalten. b) Bie Kläger sind auf die Unzulässigkeit ihres die Anschlußberufung betreffenden Hauptantrages hingewiesen worden. 3ie sind trotzdem bei ihm verblieben und zwar mit der Begründung, daß ^dadurch die Möglichkeit eröffnet werden soll, über den Eventualantrag ...... auch dann zu entscheiden, wenn für diesen die Revisionssumme fohlt”. Ein solcher Antrag kann von dem Revisionsgericht bei Entscheidung der Frage, ob der in § 546 ZPO vorgeschriebene Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht ist, nicht beachtet werden. Hacli der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Senat anschließt, haben Ansprüche außer Betracht su bleiben, die ohne ;)ede Möglichkeit der Begründung und im Widerspruch mit der Sach-und Rechtslage nur zu dem Zweck aufrechterhalten werden, die Revisions summe zu erreichen (vgl. u. a. RGZ 97, 85; RG JW 1937, 3185 und 1938, 1416). Biese Voraussetzungen sind hier gegeben, wie sich aus den eigenen Erklärungen der Kläger ergibt. Die Unzulässigkeit der in dem Haupt-antrag zu erblickenden IQageerweiterung steht außer Zweifel und wird von ihnen nicht, in Abrede gestellt. Sie haben keinen Versuch gemacht, ihr verfahrensrechtlich unzulässiges Vorgehen zu rechtfertigen, und können es auch nicht. Bann hat nach dem Gesagten der Antrag, soweit er unzulässig ist, bei Ermittelung des Wertes des Beschwerdegegenstandes auszuscheiden. 30 Es kommt somit allein darauf an, ob der Hilfsantrag den Wert von 6.000,— BM übersteigt. Bas ist nicht der Rail. Die Kläger beantragen insoweit unter Aufrechterhaltung des Zahlungsanspruches von (richtig) 390,— BK, die Hauptsache für erledigt zu erklären und dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Sie sind der Ansicht, daß ihr Erledigungsantrag mit 6.000,— BK zu bewerten sei, weil damit die Klageabweisung beseitigt werden solle. Für die Richtigkeit dieser Ansicht spreche, so meinen sie, auch der Umstand, daß ein Beschluß über die Kosten nach § 91 a ZPO bei übereinstimmenden Anträgen der Parteien mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sei, während hei mangeln- dor Einigung Uber die Erledigung ein Rechtsmittel zur Hauptsache eingelegt v/erden könne - Ferner müsse berücksichtigt werden, daß sich die Verhandlungsgebühr bei einseitiger Erledigterklärung ebenfalls nach dem Wert der Hauptsache richte,, Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdewert gemäß $ 546 Abs. 1 ZPO richtet sich nicht danach, welches Rechtsmittel im Einzelfall zulässig ist und nach welchem Streitwert die Kosten und Gebühren zu berechnen sind. Maßgebend ist vielmehr allein, inv/ieweit der Rechtsmittelkläger durch das angefochtene Urteil in Wahrheit belastet ist. Das ist er in einem Pall, wie dem vorliegenden, nur in Höhe der durch die Pest stellungsklage verursachten Kosten. Die Kläger haben in ihrem Hilfsantrag die negati-ve Peststellungsklage sachlich nicht mehr aufrecht erhalten; sie sind also durch die Aberkennung jenes PestStellungsbegehrens tatsächlich nicht benachteiligt. Die sie belastenden Folgen des Urteils, gegen die sie sich wenden, bestehen unter diesen Umständen hinsichtlich der Peststellungsklage nur darin, daß sie insoweit die Kosten des Verfahrens zu tragen haben. Deswegen ist der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Pest stellungsklage auch nur nach diesen, bis zur Revisionseinlegung entstandenen Kosten zu berechnen (HG BRR 1931 Br. 141 und 363). 4*) Der Streitwert der negativen Feststellungsklage betrug im ersten und zweiten Rechtszug 6.000,— DM. Hierauf entfallen an Rechtsanwaltsgebühren und Gericht skosten insgesamt rund 2.610,— IM. Hinzu kommt dei* i ** 8 ,// Zahlungsanspruch mit 390,— m9 so daß sich der Wert des Beschwerdegegenstandes für den Hilfsantrag auf rund 3.000, — DSL beläuft * Da er die in § 546 ZPO festgesetzte Revisions-summe nicht erreicht, ist das Rechtsmittel gemäß § 554 a ZPO mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge als unzulässig zu verwerfen. (xlanzmann Scheffler Heimann-frosien Dr «Winkelmann Srbel