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BGH

Gericht: BGH

Eebruar 1954 schickte die Beklagte dem Kläger wunschgemäß einen Kontoauszug, der einen Saldo von 5.882,84 DM zugunsten des Klägers auswieso Zugleich Überwies sie ihm eine Abschlagszahlung von 1,000«— DM« Am 26« Marz 1954 teilte die Beklagte dem Kläger mit, ihr Wirtschaftsprüfer habe das Konto des Klägers beanstandet5 die drei Verträge vom 50« August 1951 stellten ein zusammenhängendes Vertragswerk dar, deshalb sei der Vertrag über die Beteiligung des Klägers am Umsatz gleichzeitig mit dem Beratervertrag abgelaufen 0 Der Kläger ist in Amerika geblieben« Hach der Darstellung des Klägers sind der Beratervertrag und der Vertrag über die Beteiligung am Umsatz voneinander unabhängig«» Die Beteiligung am Umsatz stelle eine Vergütung dafür dar, daß er der Beklagten mehrere Patente und von ihm entwickelte Geräte überlassen habe« Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 4.882,84 DM nebst Zinsen auf sein Sparkonto zu zahlen und ihm Auskunft zu erteilen über Umsatz und Höhe der eingegangenen Zahlungen für Geräte im Sinne des § 1 des Vertrages vom 30. Die Präge, ob der Kläger auch nach Beendigung seiner Beratertätigkeit noch die vereinbarte Umsatzbeteiligung beanspruchen kann, ist in den drei Verträgen vom 30* August 1951 nicht ausdrücklich geregelt* Das Landgericht und das Berufungsgericht haben deshalb diese Verträge ausgelegt0 Beide sind zu dem Ergebnis gelangt, daß der Anspruch des Klägers auf Beteiligung am Umsatz nicht davon abhängt, ob er seine Beratertätigkeit fortsetzt, daß vielmehr der Anspruch so lange besteht wie die Beklagte die in dem Umsatzbeteiligungsvertrag erwähnten Geräte verkauft« b) Auch durch den Zusatzvertrag vom 30 o August 1951 sei keine Zusammengehörigkeit der beiden anderen Verträge vom selben Tage begründet worden« Sein Inhalt beziehe sich auf das Honorar des Beratervertrags» Die in ihm enthaltenen Wortes “Umsatzbeteiligung nach Vertrag“ zeigten nur? bb) Pür den zunächst befristet gedachten Aufenthalt des Klägers in Amerika sei vereinbart gewesen, daß das Beraterhonorar entfalle, dagegen sei der Kläger weiterhin am Umsatz beteiligt geblieben« Als der Kläger am 2« Februar 1954 einen Kontoauszug verlangt habe, nachdem er zuvor am 16« Januar 1954 auf seinen Anspruch auf Beteiligung am Umsatz hingewiesen hatte, habe ihm die Beklagte den Auszug vom 24« Februar 1954 geschickt mit dem Hinweis, daß sie ihm einen Betrag von 1.000«— DM 2t) Vorstehende Umstände (II, 1) lassen nach der Ansicht des Berufungsgerichts klar erkennen, daß die Parteien den Zusatz- und den Umsatzbeteiligungsvertrag als zwei voneinander unabhängige Vereinbarungen aufgefaßt habenc Demgegenüber müßte schon die Beklagte, so führt das Berufungsgericht aus, einen Zusammenhang zwischen beiden Verträgen beweisenc Diesen Beweis habe sie nicht erbracht« a) Gegenüber dem Hinweis der Beklagten, es feh-r le eine Gegenleistung des Klägers für seine Beteiligung am Umsatz und der Umsatzbeteiligungsvertrag enthalte keine zeitliche Begrenzung, hat das Berufungsgericht dem Schreiben der Beklagten vom 7« April 1949 entnommen, daß der Kläger der Beklagten Geräteentwicklungen zuge-führt und vermittelt habe, daß sie den Kläger hierfür am Umsatz beteiligt habe und daß sie dem Kläger die Beteiligung am Umsatz so lange schulde, als sie die im Vertrag erwähnten, ihr zugeführten und vermittelten Entwicklungen nutze und solche Geräte verkaufe« b) Unrichtig sei die .Behauptung der Beklagten, der Kläger habe nur während seines zunächst für sechs Monate gedachten Amerika-Aufenthalts am Umsatz beteiligt bleiben sollen« Obwohl der Kläger schon am 16« Januar 1954 zu verstehen gegeben habe, daß er nicht mehr aus Amerika zurückkehren werde, habe die Beklagte ihn nicht von der vereinbarten Beteiligung am Umsatz ausgeschlossen« Erst am 26« März 1954 habe sie weitere Zahlungen verweigert5 jedoch, nicht etwa, weil das vorgesehene Probehalbjahr abgelaufen war, sondern mit dem Hinweis auf die nach Ansicht ihres Wirtschaftsprüfers gegebene Zusammengehörigkeit beider Verträge« Hatte der Kläger, wie das Berufungsgericht hervorhebt, seine Leistung bereits durch die Zuführung und Vermittlung von Geräteentwicklungen erbracht und liegt die Gegenleistung der Beklagten darin, daß sie den Kläger am Umsatz der Geräte so lange beteiligte? 2c) Daß die Gegenleistung des Klägers in der Zuführung und Vermittlung von Geräteentwicklungen bestanden hatte, durfte das Berufungsgericht dem Schreiben der Beklagten vom 7 April 1949 entnehmen* Dem steht nicht entgegen, daß der Umsatzbeteiligungsvertrag vom 30o August 1951 diese Gegenleistung des Klägers nicht nochmals erwähnt* Die gedankliche Verbindung zwischen dem Schreiben vom 7* April 1949 und dem Vertrag vom 30o August 1951 wird an zwei Stellen deutlich? In § 1 des Vertrages vom 30o August 1951 ist die Umsatzbeteiligung auf einen Teil der im Schreiben vom 7* April 1949 genannten Geräte beschränkt, deren Entwicklung der Kläger ausweislich dieses Schreibens der Beklagten zugeführt und vermittelt hatte, und nach § 4 wurde die Vereinbarung vom 7e April 1949 mit der Unterzeichnung des Vertrages vom 50, August 1951 hinfällig, soweit der Vertrag nichts anderes bestimmt. 3o) Nachdem die Beklagte selbst in ihrem Schreiben vom 7» April 1949 die Leistung des Klägers erwähnt hattes für die sie ihm die Beteiligung am Umsatz versprach, und dieser Gesichtspunkt - wie vorstehend ausgeführt - auch im Vertrag vom 30 * August 1951 deutlich wird, brauchte das Berufungsgericht nicht zu prüfen, ob die Leistung des Klägers einen bleibenden Stert hat und dessen Beteiligung am Umsatz der Geräte rechtfertigt*, Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß die Beklagte, wenn sie dem Kläger für seine ihr bekannte Leistung eine Beteiligung am Umsatz der aufgeführten Geräte zusagte, sich heute nicht darauf berufen kann, die Leistung des Klägers sei für sie ohne Wert* des Klägers bei der Beklagten sein sollen, hat das Berufungsgericht nur auf den Gewinnanteil aus dem der Beklagten zunächst von der D*S*I«R> in London erteilten Auftrag bezogen» Ob sich die Bekundung dieses Zeugen über seine Gewinnbeteiligung und auf den Verkauf weiterer Geräte bezieht, kann dahingestellt bleiben* Entscheidend für das Berufungsgericht war, daß Schomann nur die Gewinnbeteiligung gemäß dem Vertrag vom Jahre 1949 als Entgelt für die Tätigkeit bei der Beklagten angesehen hat, daß die später vereinbarte Umsatzbeteiligung ihn nicht mehr betraf und er deshalb über deren Bedeutung nichts bekunden konnte* Hinzu kommt, daß ScflHP PPPzwar seit seinem Ausscheiden bei der Beklagten nicht mehr an deren Gewinn beteiligt worden, ist, daß er jedoch bei seinem Ausscheiden für den Bau seines Hauses von der Beklagten 15.000«— DU erhalten hat* 7*) In seinem Schriftsatz vom 21* Oktober 1955 (S* 5) bringt der Kläger lediglich zu dem Ausdruck, daß er gemäß § 3 des Vertrages vom 30* August 1951 als weitere Gegenleistung für seine Beteiligung am Umsatz der Beklagten Schutzrechte in anmeldungsreifer Eorm zu überlassen hatte* Daraus ergibt sich aber nichts zugunsten der Revision* Die dem Kläger daraufhin versprochene Umsatzbeteiligung ist in § 1 d des Vertrags geregelt* Sie läßt die Tatsache unberücksichtigt, daß im übrigen und im wesentlichen nur eine Beteiligung am Umsatz solcher Geräte vereinbart worden ist, deren Entwicklung er der' Beklagten beim Vertrags Schluß schon zugeführt hatte (§ 1 e)* Im vorliegenden Rechtsstreit geht es nur um diese Umsat 2bet eiligung * stehen,.daß schon in § 4 des Beratervertrages vom 30< August 1951 eine Herabsetzung des Honorars bei künftiger Lehrtätigkeit des Klägers vorgesehen war, im Umsatzbeteiligungsvertrag für diesen Fall aber keine Ver-minderung der Umsatzbeteiligungsquote erwähnt und die-se auch nicht etwa zugunsten der zweiten Ehefrau "gekürzt worden ist und daß ferner während des zunächst als vorübergehend gedachten Aufenthalts in Amerika nur die Honqrarzahlungen eingestellt wurden, nicht dagegen die Zahlung der Umsatzbeteiligung• Der vom Berufungs-gerieht verwertete Umstand der späteren unterschiedlichen Behandlung von Berater- und Umsatzbeteiligungsvertrag durch die Parteien bleibt somit gegeben«. 3c) Die Revision verkennt, daß die Verträge vom 30« August 1951 sich von den Verträgen des Jahres 1949 unterscheiden« Die späteren Verträge sahen keine Beteiligung des Klägers am Reingewinn, sondern am Umsatz vor und zwar nur irooli, hinsichtlich^ eines i.Teilsvder im Schreiben der Beklagten vom 7* April 1949 aufgeführten Geräte« Auch hieraus durfte das Berufungsgericht auf die Selbständigkeit des Berater-.und des Umsatzbeteiligungsvertrags vom 30« August 1951 schließen, selbst wenn der Zeuge bekundet hat, die Gewinnbeteiligung sei als Vergütung für die Tätigkeit bei der Beklagten gedacht gewesen« Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß der Kläger die seinen Anspruch auf Zahlung der Umsatzbeteiligung begründenden Tatsachen beweisen muß« Es hat zunächst die unstreitigen Umstände angeführt, aus denen sich nach seiner Meinung ergibt, daß die.beiden Verträge voneinander unabhängig sind (vgl® II, 1)« Wenn es dann im angefochtenen Urteil weiter ausführt, daß die Beklagte demgegenüber schon die Abhänigigkeit der beiden Verträge voneinander dartun müsste, daß sich aber aus den von ihr angeführten Gesichtspunkten ein Beweis hierfür nicht ergebe, so liegt darin nicht, wie die Revision meint, eine bei der Auslegung von Individualverträgen unzulässige Anwendung des Beweises des ersten Anscheins« Das Berufungsgericht nimmt nicht an, daß ein typischer Tatbestand vorliege, aus dem sich nach der Lebenserfahrung in der Regel eine bestimmte Folge ergebe« Es wägt vielmehr die von den Parteien zur Erhärtung ihres Standpunkts vorgetragenen Umstände gegeneinander Durch die Erteilung des Kontoauszugs hat die Beklagte ihre Pflicht, dem Kläger Uber den Umsatz und die Höhe der für Geräte im Sinne des § 1 des Vertrages vom 30® August 1951 eingegangenen Zahlungen Auskunft zu erteilen, auch noch nicht bis zu dem 31« Dezember 1953 erfüllt® Aus dem Kontoauszug geht weder die Zahl noch der Zeitpunkt der von ihr verkauften Geräte hervor®

UmsatzBerufungsgerichtVertragGerätKlägerRevisionvertragen

Volltext der Entscheidung

VII ZR 14-5/57
Verkündet am 12«. Juni 1958 Y/'oitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
*
2333 O'Q
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma	G.nub.H.	in	MSJBy\?estf.,
vertreten durch ihren Geschäftsführer [Direktor Hermann sm^^in M^m^Westfalen,
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt~Prof.Br
 gegen
den Br. philo habil, Hans
 JflHB ^ive, SB USA.,
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Proze&bevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
 hat dor VII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12, Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Br« Heimann-ffrosien, Br. Winkelraann und Erbel
 für Recht erkannt?
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in [Düsseldorf * vom 12. Juli 1957 wird zurückgewiesen«,
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Der Kläger ist Mathematiker. Br war eine Zeit-lang Gesellschafter der	GflHHI
gewesen, deren Geschäftsanteile die Beklagte 1949 erwarb.
Am 5. Januar 1949 schloß der Kläger mit der Beklagten einen._Vertrag, wonach er die Beklagte gegen ein monatliches Honorar von 1.000.— DM insbesondere bei der Entwicklung, Erprobung und Fertigung einer Integrieranlage sowie bei anderen wissenschaftlichen Geräten zu beraten hatte. In einem Zusatzvertrag vom 14. Januar 1949 vereinbarten die Parteien, daß der Kläger außer seinem Honorar 25 des Gewinnes aus dem Verkauf von Integrier-snlagen.erhalten sollte. Eine gleichhohe Gewinnbeteiligung sagte die Beklagte dem Kläger in ihrem Schreiben vom 7. April 1949 beim Verkauf 12 verschiedener Gerätetypen zu, deren Entwicklung der Kläger gemeinsam mit Herrn ScflB der Beklagten zugeführt und vermittelt habe.
Am 30. August 1951 regelten die Parteien in drei Verträgen ihre Beziehungen neu. In dem Beratervertrag wurde das monatliche Honorar des Klägers auf 800.— IM festgesetzt. Dieser Vertrag war laut § 5 mit dreimonatiger Frist kündbar. In einem Zusatzvertrag hierzu war vereinbart, daß der Kläger während der Laufzeit des Beratervertrags einen monatlichen Pauschbetrag von 200.— DM als Zuschuß zur Deckung seiner "Betriebsausgaben" erhalten sollte. In dem dritten Vertrag wurde der Kläger zu bestimmten, zwischen 1/2 und 2 $> liegenden Sätzen am
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Umsatz einiger Geräte beteiligt; die die Beklagte entwickeln, fertigen und vertreiben werde«
Im Einverständnis mit der Beklagten ging der Kläger im Mai 1933 für ein halbes Jahr nach Amerika«, Während dieser Zeit brauchte die Beklagte dem Kläger das Honorar aus dem Beratervertrag nicht zu zahlen« In ih~ rem Briefwechsel behandelten die Parteien die Möglichkeit, daß der Kläger länger in Amerika bleiben werde j die Beklagte stellte dem Kläger die Entscheidung hierüber anheim, brachte jedoch zu dem Ausdruck, daß sie seine Bückkehr begrüßen würde« Am 24. Eebruar 1954 schickte die Beklagte dem Kläger wunschgemäß einen Kontoauszug, der einen Saldo von 5.882,84 DM zugunsten des Klägers auswieso Zugleich Überwies sie ihm eine Abschlagszahlung von 1,000«— DM« Am 26« Marz 1954 teilte die Beklagte dem Kläger mit, ihr Wirtschaftsprüfer habe das Konto des Klägers beanstandet5 die drei Verträge vom 50« August 1951 stellten ein zusammenhängendes Vertragswerk dar, deshalb sei der Vertrag über die Beteiligung des Klägers am Umsatz gleichzeitig mit dem Beratervertrag abgelaufen 0 Der Kläger ist in Amerika geblieben«
Hach der Darstellung des Klägers sind der Beratervertrag und der Vertrag über die Beteiligung am Umsatz voneinander unabhängig«» Die Beteiligung am Umsatz stelle eine Vergütung dafür dar, daß er der Beklagten mehrere Patente und von ihm entwickelte Geräte überlassen habe« Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 4.882,84 DM nebst Zinsen auf sein Sparkonto zu zahlen und ihm Auskunft zu erteilen über Umsatz und Höhe der eingegangenen Zahlungen für Geräte im Sinne des § 1 des Vertrages vom 30. August 1951, soweit er hierfür noch keine Zahlung erhalten habe«
 
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie will die drei Verträge vom 30c August 1951 dergestalt als eine Einheit angesehen wissen, daß mit der Beendi-gung des Beratervertrags am 30. April 1953 auch der Um-satzheteiligungsvertrag gegenstandslos geworden sei; auch die Beteiligung des Klägers am Umsatz habe eine Vergütung für dessen Beratungstätigkeit dargestellt* Deshalb habe sie bereits 1*387,16 DM zuviel an den Kläger gezahlt. Diesen Betrag hat die Beklagte im Wege der Widerklage geltend gemacht*
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen* Mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage und verfolgt sie das Ziel ihrer Widerklage*
Ent sehe idungsgründe%
. I.
Die Präge, ob der Kläger auch nach Beendigung seiner Beratertätigkeit noch die vereinbarte Umsatzbeteiligung beanspruchen kann, ist in den drei Verträgen vom 30* August 1951 nicht ausdrücklich geregelt* Das Landgericht und das Berufungsgericht haben deshalb diese Verträge ausgelegt0 Beide sind zu dem Ergebnis gelangt, daß der Anspruch des Klägers auf Beteiligung am
 Umsatz nicht davon abhängt, ob er seine Beratertätigkeit fortsetzt, daß vielmehr der Anspruch so lange besteht wie die Beklagte die in dem Umsatzbeteiligungsvertrag erwähnten Geräte verkauft«
II 0
Io) Bei der Auslegung der Verträge hat das Berufungsgericht berücksichtigt*
a)	Obwohl der Beratervertrag und der Umsatzbeteiligungsvertrag am selben Tage abgeschlossen wurden, seien sie in getrennten Urkunden enthalten. Sie seien auch aus verschiedenen Verträgen entstanden* der Beratervertrag aus dem Vertrag vom 5. Januar 1949 mit dem Zusatz vom 14« Januar 1949, der Umsatzbeteiligungsver-trag aus der von der Beklagten in ihrem Schreiben vom 7o April 1949 bestätigten Vereinbarung über die Gewinnbeteiligung des Klägers. M&chdem die von der Besatzungsmacht verfügte Beschränkung der Bezüge des Klägers auf 1oOOOo— DM weggefallen war, hätte es für die Parteien, wenn sie die beiden Verträge als voneinander abhängig angesehen hätten, nahegelegen, beim Abschluß der neuen Verträge am 30. August 1951 diese in einer Urkunde zusammenzufassen. Wenn sie trotzdem wiederum zwei Urkunden aufgesetzt und das linde der alten und den Beginn der neuen Berater- und Umsatzbeteiligungsverträge unterschiedlich festgestellt, ferner nur für den Berater-, nicht dagegen für den Umsatzbeteiligungsvertrag eine Kündigungsmöglichkeit vereinbart hätten, so sprächen schon diese Umstände dafür, daß Berater- und ümsatzbe-teiligungsvertrag voneinander unabhängig sein sollten. .
 
b)	Auch durch den Zusatzvertrag vom 30 o August 1951 sei keine Zusammengehörigkeit der beiden anderen Verträge vom selben Tage begründet worden« Sein Inhalt beziehe sich auf das Honorar des Beratervertrags» Die in ihm enthaltenen Wortes “Umsatzbeteiligung nach Vertrag“ zeigten nur? daß die Umsatzbeteiligung des Klägers durch den Zusatzvertrag nicht habe berührt werden sollen«
c)	Die Parteien hätten den Berater*- und Umsatz-beteiligungsvertrag apsäter unterschiedlich behandelt«
aa) Als der Kläger infolge seiner Lehrtätigkeit im Wintersemester 1951 seine Beratertätigkeit nicht mehr im bisherigen Umfange habe ausüben können , sei im beiderseitigen Einvernehmen, wie in § 4 des Beratervertrages vom 30o August 1951 vorgesehen, sein Honorar, nicht dagegen auch seine Beteiligung am Umsatz herabgesetzt worden. Hätten die Parteien auch die Umsatzbeteiligung des Klägers als Vergütung für seine Beratertätigkeit angesehen, so würde es nahe gelegen haben, die in § 4 für einen solchen Pall vorgesehene Herabsetzung des Honorars auf die Umsatzbeteiligung auszudehnen«
bb) Pür den zunächst befristet gedachten Aufenthalt des Klägers in Amerika sei vereinbart gewesen, daß das Beraterhonorar entfalle, dagegen sei der Kläger weiterhin am Umsatz beteiligt geblieben« Als der Kläger am 2« Februar 1954 einen Kontoauszug verlangt habe, nachdem er zuvor am 16« Januar 1954 auf seinen Anspruch auf Beteiligung am Umsatz hingewiesen hatte, habe ihm die Beklagte den Auszug vom 24« Februar 1954 geschickt mit dem Hinweis, daß sie ihm einen Betrag von 1.000«— DM
überwiesen habe«, Dieser Auszug enthalte das letzte Honorar für April 1953* aber die Umsatzbeteiligung noch bis zu dem 31o Dezember 1953«
2t) Vorstehende Umstände (II, 1) lassen nach der Ansicht des Berufungsgerichts klar erkennen, daß die Parteien den Zusatz- und den Umsatzbeteiligungsvertrag als zwei voneinander unabhängige Vereinbarungen aufgefaßt habenc Demgegenüber müßte schon die Beklagte, so führt das Berufungsgericht aus, einen Zusammenhang zwischen beiden Verträgen beweisenc Diesen Beweis habe sie nicht erbracht«
a)	Gegenüber dem Hinweis der Beklagten, es feh-r le eine Gegenleistung des Klägers für seine Beteiligung am Umsatz und der Umsatzbeteiligungsvertrag enthalte keine zeitliche Begrenzung, hat das Berufungsgericht dem Schreiben der Beklagten vom 7« April 1949 entnommen, daß der Kläger der Beklagten Geräteentwicklungen zuge-führt und vermittelt habe, daß sie den Kläger hierfür am Umsatz beteiligt habe und daß sie dem Kläger die Beteiligung am Umsatz so lange schulde, als sie die im Vertrag erwähnten, ihr zugeführten und vermittelten Entwicklungen nutze und solche Geräte verkaufe«
b)	Unrichtig sei die .Behauptung der Beklagten, der Kläger habe nur während seines zunächst für sechs Monate gedachten Amerika-Aufenthalts am Umsatz beteiligt bleiben sollen« Obwohl der Kläger schon am 16« Januar 1954 zu verstehen gegeben habe, daß er nicht mehr aus Amerika zurückkehren werde, habe die Beklagte ihn nicht von der vereinbarten Beteiligung am Umsatz ausgeschlossen« Erst am 26« März 1954 habe sie weitere Zahlungen
 verweigert5 jedoch, nicht etwa, weil das vorgesehene Probehalbjahr abgelaufen war, sondern mit dem Hinweis auf die nach Ansicht ihres Wirtschaftsprüfers gegebene Zusammengehörigkeit beider Verträge«
c)	Hie Bekundung der Zeugen Br» HaHBB und Sc^BI sowie der übi'igen vernommenen Zeugen bewiesen nicht, daß durch mündliche Neberiabreden eine Abhängigkeit beider Verträge voneinander verabredt worden sei»
IIIo
 Has Revisionsgericht ist an die Auslegung der Verträge vom 30, August 1951 durch das Berufungsgericht gebunden, es sei denn die Auslegung enthielte wesentliche Widersprüche, verstoße gegen Henkgesetze oder anerkannte Auslegungsregeln oder das Berufungsgericht hätte erhebliche Umstände unberücksichtigt gelassen» Solche Rechtsfehler sind jedoch nicht zu ersehen.
1«) Das Berufungsgericht durfte im Rahmen seiner freien richterlichen Beweiswürdigung daraus, daß der Umsatzbeteiligungsvertrag im Gegensatz zu dem Beratervertrag keine Kündigungsklausel enthält, folgern, daß nach dem Willen der Parteien die Beklagte den Umsatzbeteiligungsvertrag nicht sollte kündigen können. Hatte der Kläger, wie das Berufungsgericht hervorhebt, seine Leistung bereits durch die Zuführung und Vermittlung von Geräteentwicklungen erbracht und liegt die Gegenleistung
 der Beklagten darin, daß sie den Kläger am Umsatz der Geräte so lange beteiligte? als sie solche Geräte verkaufx, dann wäre in der Tat ein Recht der Beklagten? den Umsatz-beteiligungsvertrag kündigen zu dürfen, nicht recht verständlich o
Ob es, wie die Revision meint? gegen Treu und Glauben verstoße, die Beklagte an einer ewigen Umsatzbeteiligung "des Klägers festzuhalten, bedarf hier keiner Entscheidung, Für den in diesem Verfahren in Betracht kommenden Zeitabschnitt bestehen derartige Bedenken nichto
2c) Daß die Gegenleistung des Klägers in der Zuführung und Vermittlung von Geräteentwicklungen bestanden hatte, durfte das Berufungsgericht dem Schreiben der Beklagten vom 7 April 1949 entnehmen* Dem steht nicht entgegen, daß der Umsatzbeteiligungsvertrag vom 30o August 1951 diese Gegenleistung des Klägers nicht nochmals erwähnt* Die gedankliche Verbindung zwischen dem Schreiben vom 7* April 1949 und dem Vertrag vom 30o August 1951 wird an zwei Stellen deutlich? In § 1 des Vertrages vom 30o August 1951 ist die Umsatzbeteiligung auf einen Teil der im Schreiben vom 7* April 1949 genannten Geräte beschränkt, deren Entwicklung der Kläger ausweislich dieses Schreibens der Beklagten zugeführt und vermittelt hatte, und nach § 4 wurde die Vereinbarung vom 7e April 1949 mit der Unterzeichnung des Vertrages vom 50, August 1951 hinfällig, soweit der Vertrag nichts anderes bestimmt. Daß der JCLäger auch am Umsatz ande-
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rer von der Beklagten später selbst entwickelten, gebauten, und verkauften Geräte beteiligt sein soll, behauptet der Kläger nicht.
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3o) Nachdem die Beklagte selbst in ihrem Schreiben vom 7» April 1949 die Leistung des Klägers erwähnt hattes für die sie ihm die Beteiligung am Umsatz versprach, und dieser Gesichtspunkt - wie vorstehend ausgeführt - auch im Vertrag vom 30 * August 1951 deutlich wird, brauchte das Berufungsgericht nicht zu prüfen, ob die Leistung des Klägers einen bleibenden Stert hat und dessen Beteiligung am Umsatz der Geräte rechtfertigt*,
Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß die Beklagte, wenn sie dem Kläger für seine ihr bekannte Leistung eine Beteiligung am Umsatz der aufgeführten Geräte zusagte, sich heute nicht darauf berufen kann, die Leistung des Klägers sei für sie ohne Wert*
4*) Der Satz im Schriftsatz des Klägers vom 21, Oktober 1955 (S* 16) "An sich hat diese Präge der Patente mit den Ansprüchen des Klägers nichts zu tun”, besagt - im Zusammenhang gelesen - nicht, der Kläger sehe in seinen von ihm der Beklagten zugänglich gemachten Ideen nicht die Gegenleistung für die ihm zugesagte Umsatzbeteiligung« Vielmehr ist an dieser Stelle des Schriftsatzes davon die Bede, daß die Beklagte ihm die Patente wegen ihrer angeblichen Wertlosigkeit habe zur Verfügung stellen wollen, daß es aber nicht auf den Wert der Patente ankomme, der Zahlungsanspruch des Klägers sich vielmehr schon aus dem Kontoauszug der Beklagten vom 24» Februar 1954 ergebe*
5.) Die Beklagte gemäß §139 ZPO aufzufordern, sich über die Bedeutung der Leistung des Klägers zu äus-sera, hatte das Berufungsgericht demnach keinen Anlaß«,
6c) Die Bekundung des Zeugen Schomann, die Gewinnbeteiligung nach dem Vertrag vom (17*) 14- Januar
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1949 habe ein Entgelt für die Tätigkeit des Zeugen und . des Klägers bei der Beklagten sein sollen, hat das Berufungsgericht nur auf den Gewinnanteil aus dem der Beklagten zunächst von der D*S*I«R> in London erteilten Auftrag bezogen» Ob sich die Bekundung dieses Zeugen über seine Gewinnbeteiligung und auf den Verkauf weiterer Geräte bezieht, kann dahingestellt bleiben* Entscheidend für das Berufungsgericht war, daß Schomann nur die Gewinnbeteiligung gemäß dem Vertrag vom Jahre 1949 als Entgelt für die Tätigkeit bei der Beklagten angesehen hat, daß die später vereinbarte Umsatzbeteiligung ihn nicht mehr betraf und er deshalb über deren Bedeutung nichts bekunden konnte* Hinzu kommt, daß ScflHP PPPzwar seit seinem Ausscheiden bei der Beklagten nicht mehr an deren Gewinn beteiligt worden, ist, daß er jedoch bei seinem Ausscheiden für den Bau seines Hauses von der Beklagten 15.000«— DU erhalten hat*
7*) In seinem Schriftsatz vom 21* Oktober 1955 (S* 5) bringt der Kläger lediglich zu dem Ausdruck, daß er gemäß § 3 des Vertrages vom 30* August 1951 als weitere Gegenleistung für seine Beteiligung am Umsatz der Beklagten Schutzrechte in anmeldungsreifer Eorm zu überlassen hatte* Daraus ergibt sich aber nichts zugunsten der Revision* Die dem Kläger daraufhin versprochene Umsatzbeteiligung ist in § 1 d des Vertrags geregelt* Sie läßt die Tatsache unberücksichtigt, daß im übrigen und im wesentlichen nur eine Beteiligung am Umsatz solcher Geräte vereinbart worden ist, deren Entwicklung er der' Beklagten beim Vertrags Schluß schon zugeführt hatte (§ 1 e)* Im vorliegenden Rechtsstreit geht es nur um diese Umsat 2bet eiligung *
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T
12 -
IV.
Unbegründet sind auch die übrigen Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts*
I*) Bas Berufungsgericht hat berücksichtigt, daß bei Abschluß der ersten Verträge im Jahre 1949 die Be-satzungsmacht auf einer Begrenzung des Honorars auf 1„000*— BM bestanden hatte. Baß die Parteien aber auch noch im August 1951 den Berater- und den Umsatzbeteili-gungsvertrag in getrennten Urkunden niedergelegt haben, nachdem die Gehaltsbeschränkung entfallen war* durfte es als Anzeichen dafür werten, daß beide Verträge voneinander unabhängig sein sollen. Und wenn nach der Bekundung der Zeugen Br. Hs^MIBund	die	Auftei-
lung der Vergütung auch steuerliche Gründe hatte, - der Zeuge C0P hat übrigens nur von der Aufteilung des Honorars aus steuerlichen Gründen gesprochen - so schließt das nicht aus, daß die Parteien die Verträge auch aus sonstigen Gründen als voneinander unabhängig ansahen*
2c) Bie Revision meint, das Berufungsgericht habe die Bekundungen der Zeugen HafflBPund cflU nicht berücksichtigt. Banach sei entgegen der Feststellung des Berufungsgerichts und entgegen dem Wortlaut der Vereinbarungen vom 6. und 28. Bezember 1951 das Honorar des Klägers während dessen Lehrtätigkeit nur zu dem Schein von 800o— BM auf 400-00 BM herabgesetzt, die andere Hälfte des Honorars aber seiner zweiten Ehefrau ausgezahlt worden* man habe damit bezweckt, die Höhe der Bezüge des Klägers seiner ersten Ehefrau zu verheimlichen„
Selbst wenn das zutrifft, bleibt doch die Tatsache be-
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stehen,.daß schon in § 4 des Beratervertrages vom 30< August 1951 eine Herabsetzung des Honorars bei künftiger Lehrtätigkeit des Klägers vorgesehen war, im Umsatzbeteiligungsvertrag für diesen Fall aber keine Ver-minderung der Umsatzbeteiligungsquote erwähnt und die-se auch nicht etwa zugunsten der zweiten Ehefrau "gekürzt worden ist und daß ferner während des zunächst als vorübergehend gedachten Aufenthalts in Amerika nur die Honqrarzahlungen eingestellt wurden, nicht dagegen die Zahlung der Umsatzbeteiligung• Der vom Berufungs-gerieht verwertete Umstand der späteren unterschiedlichen Behandlung von Berater- und Umsatzbeteiligungsvertrag durch die Parteien bleibt somit gegeben«.
Hiervon abgesehen ist der von der Revision an-gegriffene Gesichtspunkt des Berufungsgerichts offen-sichtlich nicht so entscheidend, daß, wenn es entfiele, dadurch die Ansicht des Berufungsgerichts über die Unabhängigkeit der beiden Verträgen voneinander berührt würde *
3c) Die Revision verkennt, daß die Verträge vom 30« August 1951 sich von den Verträgen des Jahres 1949 unterscheiden« Die späteren Verträge sahen keine Beteiligung des Klägers am Reingewinn, sondern am Umsatz vor und zwar nur irooli, hinsichtlich^ eines i.Teilsvder im Schreiben der Beklagten vom 7* April 1949 aufgeführten Geräte« Auch hieraus durfte das Berufungsgericht auf die Selbständigkeit des Berater-.und des Umsatzbeteiligungsvertrags vom 30« August 1951 schließen, selbst wenn der Zeuge	bekundet	hat,	die	Gewinnbeteiligung
 sei als Vergütung für die Tätigkeit bei der Beklagten gedacht gewesen«
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4- ) Die Bekundung des Zeugen Dr* Ha:(HH| hat das Berufungsgericht eingehend gewürdigt« Es hebt hervor, daß der Zeuge die Vorgänge nicht genügend kenne und daß seine Aussage Widersprüche enthalte« Es stand dem Berufungsgericht frei, die Bekundung dieses Zeugen nicht als ausreichenden Nachweis dafür anzusehen, daß durch mündliche Nebenabreden die Zusammengehörigste^ der beiden Verträge begründet worden sei«
V.
Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß der Kläger die seinen Anspruch auf Zahlung der Umsatzbeteiligung begründenden Tatsachen beweisen muß« Es hat zunächst die unstreitigen Umstände angeführt, aus denen sich nach seiner Meinung ergibt, daß die.beiden Verträge voneinander unabhängig sind (vgl® II, 1)« Wenn es dann im angefochtenen Urteil weiter ausführt, daß die Beklagte demgegenüber schon die Abhänigigkeit der beiden Verträge voneinander dartun müsste, daß sich aber aus den von ihr angeführten Gesichtspunkten ein Beweis hierfür nicht ergebe, so liegt darin nicht, wie die Revision meint, eine bei der Auslegung von Individualverträgen unzulässige Anwendung des Beweises des ersten Anscheins« Das Berufungsgericht nimmt nicht an, daß ein typischer Tatbestand vorliege, aus dem sich nach der Lebenserfahrung in der Regel eine bestimmte Folge ergebe« Es wägt vielmehr die von den Parteien zur Erhärtung ihres Standpunkts vorgetragenen Umstände gegeneinander
 
ab und kommt dabei zu einer Vertragsauslegung im Sinne des Klägers«, Dieser Beweiswürdigung liegt keine Verkennung der Beweislast zugrunde 9 vielmehr bringt das Berufungsgericht nur zu dem Ausdruck, daß ohne den Hach-weis weiterer Tatsachen eine andere Auslegung nicht möglich sei®
VIO
Durch die Erteilung des Kontoauszugs hat die Beklagte ihre Pflicht, dem Kläger Uber den Umsatz und die Höhe der für Geräte im Sinne des § 1 des Vertrages vom 30® August 1951 eingegangenen Zahlungen Auskunft zu erteilen, auch noch nicht bis zu dem 31« Dezember 1953 erfüllt® Aus dem Kontoauszug geht weder die Zahl noch der Zeitpunkt der von ihr verkauften Geräte hervor®
VII®
Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Vertrag vom 30® August 1951 über die Beteiligung des Klägers am Umsatz der Beklagten trotz Beendigung der Berat ertätigke it des Klägers weiter gilt und daß deshalb die aus diesem Vertrag hergeleiteten Kl age an Sprüche
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auf Zahlung und Auskunftserteilung gerechtfertigt seien, die Widerklage demgemäß aber unbegründet sei, läßt demnach keinen Rechtsfehler erkennen*
Nach § 97 ZPO hat die Beklagte die Kosten ihrer somit unbegründetsten Revision zu tragen*
Olanzmann	Scheffler	Heimann-Trosien
 Dr* Winkelmann	jSrbel
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