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BGH · VII ZR 144/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 144/77

ZPO § 317 Zur Frage, ob in einer Urteilsausfertigung die Unterschriften der Richter richtig wiedergegeben sind (im Anschluß an BGH NJW 1975, 781). Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Oktober 1976 hat er die Berufung begründet und zugleich Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Das Berufungsgericht hat durch Urteil den Wiedereinset zungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Der Zulässigkeit der Revision steht nicht entgegen, daß der Kläger sie lediglich - vor Abgabe der Sache an den Bundesgerichtshof - in einem an das Bayerische Oberste Landesgericht gerichteten Schriftsatz begründet hat. Bis zu dem Beschluß dieses Gerichts, daß der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zuständig sei, sind in zulassungsfreien Sachen (hier: § 547 ZPO) alle Prozeßhandlungen dem Bayerischen Obersten Landesgericht gegenüber vorzunehmen (BGH Beschluß vom 19. Denn wie die Revision zu Recht geltend macht, hat der Kläger die Berufungsbegründungsfrist gar nicht versäumt, da das landgerichtliche Urteil nicht wirksam zugestellt worden ist. Hier sind in der Urschrift des Urteils die Namen der drei an der Entscheidung mitwirkenden Richter in Schreibmaschinenschrift ohne Klammem aufgeführt. Die Richterin hat in der Urteilsurschrift sowohl das Urteil als auch den Vermerk unterzeichnet. Diese Urteilsausfertigung läßt nicht erkennen, ob das Urteil überhaupt von Richtern unterzeichnet worden ist, wenn ja, welche Richter es unterschrieben haben. Die danach hier bestehende Unklarheit, ob das Urteil (und der Vermerk) gar nicht oder nur von der Richterin oder (falls der Vermerk von ihr nicht unterzeichnet worden sein sollte) von allen drei Richtern unterzeichnet worden ist, führt zur Unwirksamkeit der Zustellung. Der Urkundsbeamte hätte - auf irgendeine Weise, etwa durch Einklammern der Namen der verhinderten Richter oder durch einen besonderen, auf die Unterzeichnung hinweisenden Vermerk beim Namen der Riehterin - deutlich machen müssen, daß die Richterin und nur diese auf der Urschrift sowohl das Urteil als auch den Vermerk unterschrieben hat. 3. Ist somit das Urteil des Landgerichts nicht wirksam zugestellt worden, so liegt in der am 21. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 547 ZPO § 7u EGZPO
NameAusfertigungvermerkenRichterinZPOKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________nein
ZPO § 317
Zur Frage, ob in einer Urteilsausfertigung die Unterschriften der Richter richtig wiedergegeben sind (im Anschluß an BGH NJW 1975, 781).
BGH, Urt. v. 22. September 1977 - VII ZR 144/77 - OLG München
LG München X
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 144/77	URTEIL	Verkündet	am
22. September 1977 Blust,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Dieter GflHHHstraße B, G
»
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Freiherr von
 gegen
die Firma Deutsche W	GmbH	&	Co
 Grundbesitz KG, vertreten durch die Firma Deutsche wflHBGmbH, d^se vertr^er^durch den Geschäftsführer Peter rHHB, Ffl||B|HBstraße fl,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Meise, Doerry und Bliesener
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 22. Februar 1977 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger hat auf Zahlung von 20.071,11 DM nebst Zinsen geklagt. Das Landgericht hat ihm 9.773,40 DM nebst Zinsen zugesprochen und die weitergehende Klage abgewiesen.
Der Kläger hat am 17. September 1976 Berufung eingelegt. Am 21. Oktober 1976 hat er die Berufung begründet und zugleich Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt.
 
Das Berufungsgericht hat durch Urteil den Wiedereinset zungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.
Mit seiner Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, beantragt der Kläger, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Zulässigkeit der Revision steht nicht entgegen, daß der Kläger sie lediglich - vor Abgabe der Sache an den Bundesgerichtshof - in einem an das Bayerische Oberste Landesgericht gerichteten Schriftsatz begründet hat. Bis zu dem Beschluß dieses Gerichts, daß der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zuständig sei, sind in zulassungsfreien Sachen (hier: § 547 ZPO) alle Prozeßhandlungen dem Bayerischen Obersten Landesgericht gegenüber vorzunehmen (BGH Beschluß vom 19. September 1953 - VI ZR 204/53 = LM ZPO § 233 Nr. 45; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 35. Aufl., Anm. 1 je zu § 7 und zu § 8 EGZPO; Stein/Jonas, ZPO,
19. Aufl., § 8 EGZPO, Anm. I). Da diese Entscheidung erst am 26. Mai 1977 erfolgte, ist die am 5. Mai 1977 beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangene Revisionsbegründung wirksam (BGH, Beschluß vom 19. Januar 1954 - V ZR 7/54 = LM ZPO § 719 Nr. 6; Baumbach/Lauterbach aaO, Anm. 2 zu § 7 EGZPO).
 
II.
1.	Das Berufungsgericht hält den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für unbegründet, da nicht auszuschließen sei, daß die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem Verschulden des Klägervertreters beruhe.
2.	Ob das richtig ist, kann offen bleiben. Denn wie die Revision zu Recht geltend macht, hat der Kläger die Berufungsbegründungsfrist gar nicht versäumt, da das landgerichtliche Urteil nicht wirksam zugestellt worden ist. Das hätte das Berufungsgericht von Amts wegen feststellen müssen (§ 519 b ZPO).
Hier sind in der Urschrift des Urteils die Namen der drei an der Entscheidung mitwirkenden Richter in Schreibmaschinenschrift ohne Klammem aufgeführt. Unterhalb der Namen ist die Dienstbezeichnung wiedergegeben. In einem anschließenden Vermerk wird festgestellt, daß zwei nament lieh benannte Richter wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert seien. Unter dem Vermerk sind Name und Dienstbezeichnung des 3. Richters, einer Richterin, in Schreibmaschinenschrift angebracht.
Die Richterin hat in der Urteilsurschrift sowohl das Urteil als auch den Vermerk unterzeichnet. Dabei hat sie ihre Unterschrift in beiden Fällen über ihren mit Schreib maschine geschriebenen Namen gesetzt.
Eine abgekürzte Ausfertigung des Urteils ist am 2. September 1976 zugestellt worden. Dabei sind am Schluß Namen und DienstheZeichnung aller drei Richter
 
-	wie in der Urschrift - mit Schreibmaschine wiedergegeben. Auch der Verhinderungsvermerk schließt mit der maschinenschriftlichen Wiedergabe des Namens und der Dienstbezeichnung der Richterin.
Diese Urteilsausfertigung läßt nicht erkennen, ob das Urteil überhaupt von Richtern unterzeichnet worden ist, wenn ja, welche Richter es unterschrieben haben. Es ist daher nicht gewährleistet, daß die Ausfertigung - was erforderlich ist - das Urteil so wiedergibt, wie es tatsächlich gefällt worden ist (Senatsentscheidung NJW 1975, 781).
Allerdings reicht es in der Regel für die Wirksamkeit der Zustellung aus, wenn - wie hier - in der Ausfertigung die Unterschriften der Richter ohne Klammern wiedergegeben werden; dann ist im allgemeinen ein weiterer auf die Unterzeichnung hinweisender Zusatz nicht erforderlich (vgl. die vorzitierte Senatsentscheidung sowie Urteil des BGH vom 10. Juni 1964 - VIII ZR 286/63 = LM ZPO § 317 Nr. 8).
Das gilt aber nicht, wenn besondere Umstände Zweifel daran wecken, wer nach dem Inhalt der Ausfertigung das Urteil unterschrieben hat, ja ob es überhaupt unterzeichnet worden ist.
So liegen die Dinge hier. Die Namen der nach dem Vermerk an der Unterschriftsleistung verhinderten beiden Richter sind in der Ausfertigung in der gleichen Weise
-	in Schreibmaschinenschrift ohne Klammer - wiedergegeben, wie der Name der Richterin, die in der Urschrift den Vermerk unterzeichnet hat. Nach dem Inhalt der Ausfertigung bleibt
 
daher offen, ob die Richterin Vermerk und Urteil wirklich unterzeichnet hat. Die danach hier bestehende Unklarheit, ob das Urteil (und der Vermerk) gar nicht oder nur von der Richterin oder (falls der Vermerk von ihr nicht unterzeichnet worden sein sollte) von allen drei Richtern unterzeichnet worden ist, führt zur Unwirksamkeit der Zustellung.
Der Urkundsbeamte hätte - auf irgendeine Weise, etwa durch Einklammern der Namen der verhinderten Richter oder durch einen besonderen, auf die Unterzeichnung hinweisenden Vermerk beim Namen der Riehterin - deutlich machen müssen, daß die Richterin und nur diese auf der Urschrift sowohl das Urteil als auch den Vermerk unterschrieben hat.
3.	Ist somit das Urteil des Landgerichts nicht wirksam zugestellt worden, so liegt in der am 21. Oktober 1976 eingegangenen Berufungsbegründung zugleich eine zulässige erneute Berufungseinlegung. Auf die Frage der Wiedereinsetzung kommt es nicht mehr an.
 
III.
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Vogt
 Girisch
Meise
 Doerry
Bliesener