Der VII o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25* Mai 1970 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr„ Vogt, Dr* Finke und Dr* Girisch für Recht erkannt: Von Rechts wegen stands Durch Vertrag vom 12* Dezember 1963 verpflichtete sich der Kläger, die Maurerarbeiten an dem Um- und Erweiterungsbau der Gastwirtschaft des Beklagten in Kreis durchzuführen * Für das Vertragsverhältnis sollten die Bestimmungen der VOB gelten* Für den Fall einer Überschreitung der vereinbarten Bauzeit verpflichtete sich der Kläger zu einer Vertragsstrafe von 50 DM für jeden Arbeitstag* Decke ohne die Betonierung des Oberzugs fertiggestollt» Am selben Tage zahlte der Beklagte an den Kläger 10»000 DM» Dieser verlangte die Zahlung der weiteren 20«000 DM bis zu dem 4« Mai 1964» Als diese nicht erfolgte, kündigte der Kläger mit Schreiben vom 4« Mai 1964, das er noch in der Nacht vom 4. auf 3« Mai in den Briefkasten des Beklagten warf, den Vertrag zu dem 5« Mai 1964« An diesem Tage betonierte der Kläger noch den Oberzug der 3« Decke» Die Arbeiten * wurden dann von einer anderen Firma fortgesetzt und am 10« Juni 1964 beendet« Er hat die Abweisung der Klage beantragt und Widerklage erhoben mit dem Antrag, den Klüger zur Zahlung von 25»000 DM zu verurteilen sowie festzustellen, daß der Kläger ihm auch allen weiteren Schaden aus der Nichterfüllung des Bauvertrags zu ersetzen habe. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt mit den Antrag, die Klage abzuweisen und auf die (erweiterte) Widerklage den Kläger zur Zahlung von 29«101,91 DM nebst Zinsen zu verurteilen, sowie festzustellen, daß der Kläger verpflichtet sei, ihm den einen Betrag von 5,625 DM übersteigenden Schaden infolge Schlechterfüllung eines von den Parteien zur Errichtung einer Kläranlage abgeschlossenen Bauvertrages zu ersetzen. 40 DM nur eine Werklohnforderung von 17o726,09 DM anerkennt, sich also in Höhe von 2«125>31 beschwert fühlt, hat er seine Revision nicht begründet* diesem Umfang ist die Revision daher als unzulässig zu werfen (§§ 594 Abs.3 Nr. 2, 554 a Abs» 1 ZPO). Denn die Entscheidung des Berufungsgerichts wird schon allein dadurch getragen, daß dem Kläger - ohne Rücksicht auf Fälligkeit und Verzug - unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung ein Recht zur Kündigung des Werkvertrags zustand (BU S. Der Architekt des Beklagten hat dann den Kläger längere Zeit "bewußt hingehalten und die Ausgabe der Anweisung im Einvernehmen mit dem Beklagten verzögert1' (BU S. Wenn das Berufungsgericht unter Gosamtbetrach-tung aller dieser Umstände der Auffassung ist, der Beklagte habe durch sein Verhalten bei der Abwicklung des Vertragsverhältnisses das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien so erschüttert, daß dem Kläger ein weiteres Festhalten an Vertrag nicht mehr habe zugerautet werden können, und er deshalb zu einer Kündigung des Vertrags berechtigt gewesen sei, so läßt das keinen Rechtsfehler erkennen» Der Anspruch des Beklagten auf Schadensersatz erweist sich demnach als unbegründet» Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch dem Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe zugebilligt.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 25. Mai 1970 Horn, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Jakob Kreis T 9 Gastwirt ” zu dem 9 Beklagten, Widerklägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und Dr0 - gegen Friedrich Inhaber eines Baugeschäfts, Kreis 9 Kläger, Widerbeklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der VII o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25* Mai 1970 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr„ Vogt, Dr* Finke und Dr* Girisch für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 11» Juni 1968 wird teilweise als unzulässig verworfen, teilweise als unbegründet zurückgewiesen* Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen* Von Rechts wegen stands Durch Vertrag vom 12* Dezember 1963 verpflichtete sich der Kläger, die Maurerarbeiten an dem Um- und Erweiterungsbau der Gastwirtschaft des Beklagten in Kreis durchzuführen * Für das Vertragsverhältnis sollten die Bestimmungen der VOB gelten* Für den Fall einer Überschreitung der vereinbarten Bauzeit verpflichtete sich der Kläger zu einer Vertragsstrafe von 50 DM für jeden Arbeitstag* * In Ziffer 5 des Vertrags war bestimmt: "Abschlagszahlungen sind nach B § 16 der VOB in 6 Werktagen nach dem Einreichen der- Aufstellung zu leisten» Je Decke DM 30»000,- (bei Frost kann eine Sonderregelung getroffen werden)". Mach Fertigstellung der 2» Decke am 16« April 1964 übergab der Beklagte dem Kläger einen Scheck über 30«000 DM» der zunächst mangels Deckung nicht eingelöst wurde« Mach Setzung einer Nachfrist kündigte der Kläger dieserhalb den Vertrag zu dem 28« April 1964« Am 29« April 1964 einigten sich die Parteien Jedoch, daß die Arbeiten fortgesetzt werden sollten« Der Gegenwert des Schecks wurde dem Kläger am 5« Mai 1964 auf seinem Bankkonto gutgoschrieben« Am 30» April 1964 war die 3«. Decke ohne die Betonierung des Oberzugs fertiggestollt» Am selben Tage zahlte der Beklagte an den Kläger 10»000 DM» Dieser verlangte die Zahlung der weiteren 20«000 DM bis zu dem 4« Mai 1964» Als diese nicht erfolgte, kündigte der Kläger mit Schreiben vom 4« Mai 1964, das er noch in der Nacht vom 4. auf 3« Mai in den Briefkasten des Beklagten warf, den Vertrag zu dem 5« Mai 1964« An diesem Tage betonierte der Kläger noch den Oberzug der 3« Decke» Die Arbeiten * wurden dann von einer anderen Firma fortgesetzt und am 10« Juni 1964 beendet« Mit der Klage verlangte der Kläger von dem Beklagten Zahlung seiner restlichen Forderung von 42«964,54 DB“ abzüglich am 3« August 1964 bezahlter 22«162,34 DM = 20«802,20 DM an die Eheleute Friedrich und Maria an die er seine Forderung abgetreten hatte« Dor Beklagte ist der Auffassung, daß der Kläger zur Kündigung des Vertrags nicht berechtigt gewesen sei. Infolge der Einstellung der Arbeiten durch den Kläger habe er einen anderen Unternehmer beauftragen müssen, wodurch ihm erhebliche Mehrkosten entstanden seien. Er hat die Abweisung der Klage beantragt und Widerklage erhoben mit dem Antrag, den Klüger zur Zahlung von 25»000 DM zu verurteilen sowie festzustellen, daß der Kläger ihm auch allen weiteren Schaden aus der Nichterfüllung des Bauvertrags zu ersetzen habe. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 42,013,74 DM nebst Zinsen, abzügl» am 3» August 1964 bezahlter 22,162,34 DM, stattgegeben. Die weitergehende Klage und die Widerklage hat es abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt mit den Antrag, die Klage abzuweisen und auf die (erweiterte) Widerklage den Kläger zur Zahlung von 29«101,91 DM nebst Zinsen zu verurteilen, sowie festzustellen, daß der Kläger verpflichtet sei, ihm den einen Betrag von 5,625 DM übersteigenden Schaden infolge Schlechterfüllung eines von den Parteien zur Errichtung einer Kläranlage abgeschlossenen Bauvertrages zu ersetzen. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen zuletzt in der Berufungsinstanz gestellten Antrag weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision, Entscheidun/?se:ründe: Der Beklagte gliedert seine Schadensberechnur; wie folgt auf: Mehraufwendung durch Beauftragung anderer Unternehmer Vertragsstrafe (58 Arbeitstage) Schadensersatz wegen Kläranlage, bisher ab Werklohnforderung des Klägers anerkannt in Höhe von 38.303,— 2.900,— 46o828,— 29.101,91 wie mit der Widerklage zuletzt beantragt (BU So 18 und 1 o Soweit der Beklagte statt der dem Kläger zu* sprochenen 19 »851? 40 DM nur eine Werklohnforderung von 17o726,09 DM anerkennt, sich also in Höhe von 2«125>31 beschwert fühlt, hat er seine Revision nicht begründet* diesem Umfang ist die Revision daher als unzulässig zu werfen (§§ 594 Abs. 3 Nr. 2, 554 a Abs» 1 ZPO). Ein gleiches gilt für den von dem Berufungsgeri nicht zugebilligten Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.625 DM wegen der Kläranlage und für den sich darauf b< ziehenden Peststellungsantrag. Auch insoweit fehlt es ar jeder Begründung der Revision. 2. Es unterliegen daher nur noch die teils zur A rechnung gestellten, teils mit der Widerklage geltend ge machten Posten von 38.303 DM (Mehraufwand) und 2.900 DM (Vertragsstrafe) der sachlichen Nachprüfung durch das Re* sionsgericht. Insov/eit ist die Revision des Beklagten nicht begründet * Es kann dahingestellt bleiben, ob der betrag von 20 o 000 DM im Zeitpunkt der Kündigung schon zur Zahlung fällig v/ar und sich der Beklagte bereits im Verzug befand . Denn die Entscheidung des Berufungsgerichts wird schon allein dadurch getragen, daß dem Kläger - ohne Rücksicht auf Fälligkeit und Verzug - unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung ein Recht zur Kündigung des Werkvertrags zustand (BU S. 28 ff)a Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte den Kläger am 30. April 1964 an den Architekten verY/iesen, der die Anv/eisung für eine v'eitere Zahlung schreiben sollte. Der Architekt des Beklagten hat dann den Kläger längere Zeit "bewußt hingehalten und die Ausgabe der Anweisung im Einvernehmen mit dem Beklagten verzögert1' (BU S. 31). Er hatte dem Kläger v/iederholt versprochen vorbeizukommen, um die Angelegenheit zu regeln, und hat ihn immer Y/ieder von einem Tag zu dem andoren vertröstet, ohne sein Versprechen einzuhalten. In diesem Verhalten liegt eine grobe Vertragsverletzung, für die der Beklagte einstehen muß. Hinzu kommt, daß er schon nach der Fertigstellung der ersten Decke dem Kläger anstelle der versprochenen Barzahlung nur einen Dreinonats-Wechsel, nach Herstellung der zv/eiten Docke einen ungedeckten Scheck gab. Wenn auch der Kläger den Wechsel notgedrungen hingenommen hat und für den Scheck nach Ablauf von über zv/ei Wochen schließlich Deckung beschafft Y/urde, so können diese Vertragsverstöße doch unterstützend dafür herangezogen werden, daß der Kläger nunmehr allen Anlaß hatte zu befürchten, auch bei der Bezahlung der dritten Becke auf erhebliche Schwierigkeiten zu stoßen» Wenn das Berufungsgericht unter Gosamtbetrach-tung aller dieser Umstände der Auffassung ist, der Beklagte habe durch sein Verhalten bei der Abwicklung des Vertragsverhältnisses das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien so erschüttert, daß dem Kläger ein weiteres Festhalten an Vertrag nicht mehr habe zugerautet werden können, und er deshalb zu einer Kündigung des Vertrags berechtigt gewesen sei, so läßt das keinen Rechtsfehler erkennen» Der Anspruch des Beklagten auf Schadensersatz erweist sich demnach als unbegründet» Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch dem Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe zugebilligt. 3. Die Revision des Beklagten ist daher teils als unzulässig zu verv/erfen, teils als unbegründet zurück zuv/ei sen. Die Ko st onent Scheidung beruht auf § 97 ZP00 Glanzmann Rietschel Vogt Finke Girisch