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BGH

Gericht: BGH

Lor VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16, Dezember 1968 unter Mitv/irkung der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer, Dr„ Vogt und Dr» Pinke für Recht erkannt: habe5 könne nur diese, aber nicht die Beklagte aus dem Kaufvertrag Rechte herleiten. Es bestehe auch kein Anlaß, wegen de3 auf-gerechneten Anspruchs aus der Lieferung für Mainz die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen; der nachträgliche Vortrag sei unerheblich; auch mit den von der Firma abgetretenen Ansprüchen könne nicht aufgerechnet werden. 2») Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, könnte die Beklagte mit Ansprüchen der Firma nur aufrechnen, wenn diese ihr solche Ansprüche abgetreten hätte. 28o Juni 1966 mitgeteilt worden» Er ist nach Ablauf der gemäß § 272 a ZPO eingeräumten Prist eingereicht worden» Aus diesen Grunde hat das Berufungsgericht ihn nicht mehr berücksichtigt» Paß es hierdurch gegen die Vorschrift des § 272 a ZPO verstoßen hätte, rügt die Revision nicht» Bemnach ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts richtig, daß über die Becken für Mainz nur ein Vertrag zwisehen der Klägerin und der Pirma zustande- Ein ,,IJinderungsanspruch,f, als den die Beklagte die aufgcrechneto Gegenforderung bezeichnet, könnte nur der Birma 1 zusteheno Der Sache nach ist die Gegenforderung freilich ein Schadensersatzansprucho Wie das Berufungsgericht ausführt, begehrt die Beklagte in Wirklichkeit Ersatz des Hinderwerts des Bauwerks und der zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten» Einen Anspruch auf Ersatz des Schadens kann die Beklagte jedoch nach den in Rechtsprechung und Lehre entv/ickclten Grundsätzen über die Geltendmachung eines DrittSchadens nicht erheben» Wenn die Klägerin den Vertrag mit der Firma verletzt haben sollte, so könnte allenfalls gefragt werden, ob diese den der Beklagten entstandenen Schaden geltend machen könnte» Schon das ist nach Ansicht des Senats zu verneinen, bedarf aber keiner nähe-ren Erörterung» Die Entscheidung hierüber (§ 156 ZPO) steht grundsätzlich in dem mit der Revision nicht angreifbaren Ermessen des Tatrichters• Eine Pflicht zur Wiedereröffnung besteht nur, wenn auf Grund des Sach-und Streitstands, wie er zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung gegeben war, das Gericht gehalten gewesen wäre, sein Fragerecht aus § 139 ZPO auszuüben (BGHZ 30, 60, 65; LH Nr» 1 a zu § 156 ZP0)„ Laß diese Voraussetzung gegeben wäre, kann die Revision nicht darlegen.

Zitierte Normen: § 156 ZPO
MainzFirmaBerufungsgerichtAnspruchZPOKlägerinVerhandlungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII^ZR_ 144/66	URTEIL	Verkündet	am
16o Dezember 1968 Horn,
 JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma Baugeoellschaft durch den Geschäftsführer ^^^■^straße
 GmbH, Ml
 vertreten
- Prozeßbevollmächtigter
 Beklagter, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Br»
gegen
 die Firma Baustoffwerk Inhaber : Hermann W»
Hermann W„ Ai
 Straße,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin, Berufungsbeklagtc und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Dr.
 
Lor VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16, Dezember 1968 unter Mitv/irkung der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer, Dr„ Vogt und Dr» Pinke
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz von 14° Juli 1966 wird zurückge-v/iesenc
 Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu trageno
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin stand seit I960 mit der Beklagten in Geschäftsverbindung und lieferte ihr für verschiedene von ihr ausgeführte Bauvorhaben Rhemo-Pertigdecken«,
U0a<, lieferte und verlegte die Klägerin gemäß Auftrag der Beklagten von Juli 1961 solche Decken in 4 Wohnblocks in Niederlahnsteino Hierfür verlangt sie mit der Klage als Restvergütung 24o501,92 DM nebst Zinsen,,
Die Beklagte meint, von dieser Forderung seien Abzüge in Hohe von 3»602,42 und 695?53 DM zu machen, und hat gegen die dann noch verbleibende Forderung mit "Minderungcansprüchen” aufgerechnet, die eine Lieferung von Pertigdecken für ein Bauvorhaben der Beklagten in
 Mainz be treffen 0 Hierfür hat die Klägerin die Hecken im
 fort, welche die Hecken im Auftrag der Beklagten in den Mainzer Bau eingebaut hato Hie Beklagte behauptet, die Stahleinlagen dieser Hecken seien nicht mit der vorgeschriebenen Betonschicht ummantelt und drohten zu verrosten; der Minderv/ert sei höher als die Klageforderung; die Hecken müßten aufgerissen und die Stahleinlagen mit Beton eingeschlemmt worden»
Has Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 24-501,92 HM nebst Zinsen verurteilt» Hiese Entscheidung hat das Oberlandesgericht durch Teilurteil in Höhe von 20.203,93 HM nebst Zinsen bestätigt.
In Höhe dieses Betrags begehrt die Revision der Beklagten KlageabWeisung» Hic Klägerin beantragt, die Revision zurUcksuweiscn.
Im Revisionsverfahren ist im wesentlichen nur streitig, ob die Beklagte zu Recht in Höhe von 20»203?93 HM mit Ansprüchen aufgerechnet hat, die das Bauvorhaben in Mainz betreffen»
Has Berufungsgericht führt aus, Ansprüche wegen angeblich mangelhafter Heckenlieferung für dieses Bauvorhaben habe die Beklagte nicht» Ha die Klägerin die Hecken für Mainz an die Birma V/ verkauft	und	geliefert
 Jahre 1961 an die Birma V/
verkauft und gelie-
Ent scheidungsgründei
I
(
 
habe5 könne nur diese, aber nicht die Beklagte aus dem Kaufvertrag Rechte herleiten. Die Beklagte habe nach der letzten mündlichen Verhandlung Schriftsätze nachgereicht und eine Abtretungserklärung vorgelegt. Die Schriftsätze seien aber nicht innerhalb der Frist eingegangen, die der Beklagten nach § 272 a ZPO eingeräumt worden sei, und könnten deshalb nicht berücksichtigt werden. Es bestehe auch kein Anlaß, wegen de3 auf-gerechneten Anspruchs aus der Lieferung für Mainz die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen; der nachträgliche Vortrag sei unerheblich; auch mit den von der Firma	abgetretenen	Ansprüchen könne nicht
 aufgerechnet werden.
II,
Diese Begründung hält den Angriffen der Revision
 stand o
1,) Sie macht geltend, das Berufungsgericht habe eine Zahlung der Beklagten von 7°081,15 DM nicht berücksichtigt, Das ist unrichtig. Der Betrag ist bei der Berechnung der Klage- und der Urteilssumme bereits abgezogen worden. Das ergibt sich aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 28, November 1963? dem darin erwähnten Schreiben der Beklagten vom 12, Oktober 1962 und dem Tatbestand des Landgerichtsurteils•
2») Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, könnte die Beklagte mit Ansprüchen der Firma nur aufrechnen, wenn diese ihr solche Ansprüche abgetreten hätte. Die Abtretung ist erst nach der letzten mündlichen Verhandlung vorgenommen und in dem Schriftsatz vom
 
28o Juni 1966 mitgeteilt worden» Er ist nach Ablauf der gemäß § 272 a ZPO eingeräumten Prist eingereicht worden» Aus diesen Grunde hat das Berufungsgericht ihn nicht mehr berücksichtigt» Paß es hierdurch gegen die Vorschrift des § 272 a ZPO verstoßen hätte, rügt die Revision nicht»
3°) Sie meint allerdings, auch ohne Abtretung seitens der Pirma	könne	die	Beklagte	wegen
 der für Mains gelieferten Becken Ansprüche geltend machen» Pie Pirma	sei	nur	äußerlich einge-
schaltet worden, in Y/irklichkeit 3oi die Beklagte die Auftraggeberin gewesen und die Klägerin habe für Rechnung der Beklagten geliefert» Pie Pirma	habe
 allenfalls den "Prittschadenu für die Beklagte geltend machen können, diese sei jedoch ermächtigt gewesen, den ihr entstandenen Schaden selbst geltend zu machen»
Pieses Vorbringen kann keinen Erfolg haben»
Per rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen ist der im zweiten Rcchtszug festgestellte Sachverhalt» Banach hat die Klägerin die Becken an die Pirma
 verkauft und geliefert» Biese hat, was nicht bestritten ist, der Klägerin auch die Becken bezahlt (S» 9 f der Berufungsantwort)»
Bemnach ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts richtig, daß über die Becken für Mainz nur ein Vertrag zwisehen der Klägerin und der Pirma	zustande-
gekommen ist»
 
Ein ,,IJinderungsanspruch,f, als den die Beklagte die aufgcrechneto Gegenforderung bezeichnet, könnte nur der Birma 1	zusteheno
 Der Sache nach ist die Gegenforderung freilich ein Schadensersatzansprucho Wie das Berufungsgericht ausführt, begehrt die Beklagte in Wirklichkeit Ersatz des Hinderwerts des Bauwerks und der zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten»
Einen Anspruch auf Ersatz des Schadens kann die Beklagte jedoch nach den in Rechtsprechung und Lehre entv/ickclten Grundsätzen über die Geltendmachung eines DrittSchadens nicht erheben»
Wenn die Klägerin den Vertrag mit der Firma
 verletzt haben sollte, so könnte allenfalls gefragt werden, ob diese den der Beklagten entstandenen Schaden geltend machen könnte» Schon das ist nach Ansicht des Senats zu verneinen, bedarf aber keiner nähe-ren Erörterung»
Selbst wenn es zu bejahen wäre, hätte nämlich die Beklagte noch keinen unmittelbaren Anspruch auf Ersatz ihres Schadens gegen die Klägerin erworben (BGH2 25? 250, 259)o Vielmehr hätte es auch dazu einer Abtretung seitens der Birma	an	die	Beklagte	bedurft»
Sie log bei der’ letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht vor. Die spätere Abtretung ist, wie ausgeführt, nicht zu berücksichtigen»
 
4») Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die mündliche Verhandlung nicht wiedereröffnet hat. Die Entscheidung hierüber (§ 156 ZPO) steht grundsätzlich in dem mit der Revision nicht angreifbaren Ermessen des Tatrichters• Eine Pflicht zur Wiedereröffnung besteht nur, wenn auf Grund des Sach-und Streitstands, wie er zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung gegeben war, das Gericht gehalten gewesen wäre, sein Fragerecht aus § 139 ZPO auszuüben (BGHZ 30, 60, 65; LH Nr» 1 a zu § 156 ZP0)„ Laß diese Voraussetzung gegeben wäre, kann die Revision nicht darlegen. Der Umstand, daß das Berufungsgericht wegen eines zur Aufrechnung gestellten Gegenanspruches von 695,53 DM die mündliche Verhandlung wiedereröffnet hat, zwang es nicht, auch wegen des Hauptanspruchs die mündliche Verhandlung v/ieder-zueröffnen.
8
5=) Die Revision ist demnach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurücksuweiseno
 Rietschel	Erbel	Meyer
 Vogt	Bundesrichter	Dr0	Finke
 ist infolge Erkrankung an der Unterschrift ver-hindex't,
Rietschel