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BGH · VIX ZR 144/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIX ZR 144/65

Am 25* August I960 gab Alfons Einvernehmen, mit dem Beklagten ein Dreimonatsakzept der OHG über 15.861,50 DM an den Kaufmann zur Abdeckung einer Kaufpreisforderung A^|[^ps in dieser Höhe gegen den Beklagten. Jedenfalls sei sie als Anspruch auf Aufwendungser« satz gemäß § 670 BGB auf Grund eines Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen dem Beklagten und der OHG gerechtfertigt. Der Beklagte habe die OHG bauftragt, mit Hilfe des Wechsels und dessen Bezahlung seine Kaufpreisschuld gegenüber AflHB zu tilgen. Aus den von der Revision angeführten Schriftsatzstellen und aus dem Vertrag vom 29. September I960 brauchte das Berufungsgericht nicht zu folgern, daß die Tilgung der Kaufpreisschuld des Beklagten gegenüber A^H^durch die OHG ^den Kläger, nach dem Willen der Beteiligten zugleich eine eigene Verbindlichkeit der OHG '^des Klägers' gegenüber dem Beklagten tilgen sollte. 2., Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klageanspruch sei durch den Vertrag der Parteien vom 29. Es folgert das daraus, daß unstreitig der Wechselbetrag bei Schluß der Berufungsverhandlung noch nicht durch eine mündliche oder schriftliche Vereinbarung zwischen dem Beklagten und der OHG oder einen ihrer Gesellschafter "verrechnet” worden war, sowie daraus, daß bei Abschluß des Vertrages nicht von dieser Wechselforderung gesprochen worden war. Für die Nichtberücksicbtigung der Wechselforderung bei der Abrechnung vom 29- September *960 spreche auch, daß der Wechsel unstreitig in dem eine Grundlage der Abrechnung bildenden Wechselbuch der OHG nicht verzeichnet gewesen sei. Die von der OHG zu Gunsten des Beklagten gegenüber Andree cinge-gangene Wechselverpflichtung gehörte nicht dazu und damit auch nicht die aus der Tilgung dieser Schuld dem Kläger erwachsende Forderung gegen den Beklagten aus § 670 BGB. Später vereinbarte er mit dieser Firma, daß durch die Sicherungsübereignung seine Bürgschaftsschuld gegenüber der Firma für deren Forderungen gegen die OHG in Höhe von 18.606,99 DM gesichert werden sollte. Nach dem Vertrag der Parteien vom 29- September I960 Uzur Bereinigung von Differenzen11 hatte die OHG den Beklagten von dieser Bürgschaft freizustellen. Sie verpflichtete sich, den der Bürgschaft zu Grunde liegenden Betrag von 18.606,99 DM an die Firma Rf|pp zu zahlen (Ziff.*}, und zwar spätestens bis zu dem 31* Oktober '960 (Ziff.5h Der Beklagte hat behauptet, dadurch, daß der Kläger verspätet gezahlt., und insbesondere dadurch, daß er ihm vereinbarungswidrig nicht bis zu dem 31« Oktober I960 das Eigentum an dem Schuppen zurückverschafft habe, sei ihm (Beklagten) ein Schaden von 22.662,56 DM entstanden. 1.) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung des Beklagten bestehe nicht. Eine Verpflichtung zur Wiederverschaffung des Eigentums an dem Lagerschuppen könne dem Vertrag der Parteien vom 29. Der Kläger sei auch nicht dafür verantwortlich, daß P^^^die Rückübertragung des Schuppens auf den Beklagten mit Rücksicht auf seine sonstigen Forderungen gegen den Beklagten verweigere. Die vom Kläger in den Ziffern 1 und 5 des Vertrages vom 29- September ^960 übernommene Pflicht zur "Ablösung" der Bürgschaft des Beklagten bis zu dem 3* • Oktober ?960 kann vorständigerweise nur so aus-gelegt werden, daß sie auch die Verpflichtung mitumfaßte, bis zu dem genannten Zeitpunkt dem Beklagten auch das Eigentum an dem Lagerschuppen zurückzuverschaffen. Der Kläger hat somit die ihm dem Beklagten gegenüber obliegende Vertragspflicht zu rechtzeitiger Ablösung der Bürgschaft nicht nur durch verspätete Zahlung, sondern insbesondere auch dadurch verletzt, daß er dem Beklagten unstreitig bis zu dem Schluß der Berufungsverhandlung das Eigentum an dem Lagerschuppen nicht wieder verschafft hat* Bei dieser Sachund Rechtslage durfte das Berufungsgericht die Gegenforderung des Beklagten nicht mit der im Berufungsurteil gegebenen Begründung verneinen* 3») Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob etwa der Kläger nach § 278 BGB für ein schuldhaftes Verhalten und P^^s gegenüber dem Beklagten ein-

Zitierte Normen: § 670 BGB
vertragenFirmaOHGBerufungsgerichtSchuppenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2072 098 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIX ZR 144/65	URTEIL	Verkündet	am
4. April 1968 Horn,
J ustizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Getreide- und Futtermittelhändlers Julius in Hfll^HHfe/Sauerland,
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Kaufmann Willy land,
m
|/Sauer-
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 1968 unter Mitwir-kung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sowie der Bundesrichter Dr. Hoimann-Trosien, Rietschcl, Hubert Meyer und Dr. Vogt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (V/estf.) vom 12. Juli 1965 Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als seine Aufrechnung für unbegründet erklärt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiosen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger und Alfons	ein	im	April	1961
verstorbener Sohn des Beklagten,waren von 1958 - I960 dio Gesellschafter der Firma Natursteinwerke flP OHG in mmm (ira folgenden: OHG/*
Am 25* August I960 gab Alfons	Einvernehmen,
 mit dem Beklagten ein Dreimonatsakzept der OHG über 15.861,50 DM an den Kaufmann	zur	Abdeckung	einer
 Kaufpreisforderung A^|[^ps in dieser Höhe gegen den Beklagten.
 
Am 16. September I960 vereinbarten der Kläger und Alfons	daß dieser aus der OHG ausscheiden sollte.
Alfons	bestätigte	ausdrücklich,	"daß	außer den in
 den vorgelegten Aufstellungen zu ersehenden Verbindlichkeiten keine Verpflichtungen eingegangen und keinerlei Rechtsgeschäfte schv/eben, die nicht belegt wurden". Die obengenannte Wechselschuld war in den Aufstellungen und im Wechselbuch der OHG nicht verzeichnet.
Am 29* September I960 trat Alfons M||H^ seinen Anteil an der OHG an den Kläger ab. Dieser übernahm die OJIG mit allen Aktiven und Passiven und stellte Alfons von allen Ansprüchen frei, "die sich gegen die OHG und aus dem Beteiligungsverhältnis ergeben". Am selben Tage schlos sen die Parteien einen Vertrag zur Bereinigung von Differenzen.
Mit der Klage hat der Kläger Zahlung von 15*861,50 DM nebst *0 $ Zinsen gefordert. Er hat sich auf die ihm am 5. Mai ^962 von	abgetretene	Kaufpreisforderung ge-
stützt, ferner auf unerlaubte Handlung, Geschäftsführung ohne Auftrag und ungerechtfertigte Bereicherung.
Im Laufe des Rechtsstreits hat der Xläger die Wechselforderung AflH^s bezahlt.
Der Beklagte hat eingewandt, der Klageanspruch sei durch den Vertrag vom 29* September I960 miterledigt. Er hat hilfsweise mit einer Gegenforderung aufgerechnet.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht jedoch unter Abweisung der 5 # übersteigenden Zinsen.
- 4 ~
Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
1.) Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob die Klageforderung als abgetretene Kaufpreisforderung, als Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung oder als Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung begründet sei. Jedenfalls sei sie als Anspruch auf Aufwendungser« satz gemäß § 670 BGB auf Grund eines Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen dem Beklagten und der OHG gerechtfertigt. Der Beklagte habe die OHG bauftragt, mit Hilfe des Wechsels und dessen Bezahlung seine Kaufpreisschuld gegenüber AflHB zu tilgen. Der Kläger, jetziger Alleininhaber der früher als OHG betriebenen Firma, habe den Auftrag durch Einlösung des Wechsels erfüllt. Der Beklagte müsse ihm daher den dafür aufgewendeten Betrag erstatten.
Diese tatrichterliche Auslegung einer Individualvereinbarung läßt keinen Rechtsfehler erkennen und bindet das Revisionsgericht. Aus den von der Revision angeführten Schriftsatzstellen und aus dem Vertrag vom 29. September I960 brauchte das Berufungsgericht nicht zu folgern, daß die Tilgung der Kaufpreisschuld des Beklagten gegenüber A^H^durch die OHG ^den Kläger, nach dem Willen der Beteiligten zugleich eine eigene Verbindlichkeit der OHG '^des Klägers' gegenüber dem Beklagten tilgen sollte.
 
2., Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klageanspruch sei durch den Vertrag der Parteien vom 29. September I960 zur Bereinigung von Differenzen nicht miterledigt worden. Es folgert das daraus, daß unstreitig der Wechselbetrag bei Schluß der Berufungsverhandlung noch nicht durch eine mündliche oder schriftliche Vereinbarung zwischen dem Beklagten und der OHG oder einen ihrer Gesellschafter "verrechnet” worden war, sowie daraus, daß bei Abschluß des Vertrages nicht von dieser Wechselforderung gesprochen worden war. Hieraus ergebe sich, daß der Ersatzanspruch der OHG bei der Abrechnung vom 29. September I960 unberücksichtigt geblieben sei, obwohl nach dem Gesamtinhalt dieses Vertrages darin eigentlich alle gegenseitigen Ansprüche zwischem dem Beklagten und der OHG abschließend hätten geregelt werden sollen. Für die Nichtberücksicbtigung der Wechselforderung bei der Abrechnung vom 29- September *960 spreche auch, daß der Wechsel unstreitig in dem eine Grundlage der Abrechnung bildenden Wechselbuch der OHG nicht verzeichnet gewesen sei.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ging somit der konkludent*erklärte Wille der Vertragschließenden dahin, daß ihr Vertrag zur Bereinigung von Differenzen nur die Streitpunkte regeln sollte, über v/elche sie ausdrücklich verhandelt hatten oder die in den Aufstellungen oder dem Wechselbuch der OHG enthalten waren, welche die Grundlagen der damaligen Abrechnung bildeten. Die von der OHG zu Gunsten des Beklagten gegenüber Andree cinge-gangene Wechselverpflichtung gehörte nicht dazu und damit auch nicht die aus der Tilgung dieser Schuld dem Kläger erwachsende Forderung gegen den Beklagten aus § 670 BGB. Dieser Anspruch ist daher von dem Vertrag zur Bereinigung von Differenzen nicht erfaßt.
3«. Bio Revision ist somit insov/eit zurückzu-weisen, als sie das Bestehen der Klageforderung - unabhängig von der Aufrechnung - bekämpft.
II.
Mit der vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung hat e3 folgende Bewandtnis:
D^r Beklagte war Eigentümer eines Lagerschuppens mit Büro, der auf einem Lagerplatz stand, den er in der Nahe des Bahnhofs hMHI von der Bundesbahn gemietet hatte. Durch Vertrag vom 6. Mai 1958 übereignete er diesen Schuppen an die Firma IpHP zur Sicherung von deren Forderungen gegen ihn. Später vereinbarte er mit dieser Firma, daß durch die Sicherungsübereignung seine Bürgschaftsschuld gegenüber der Firma	für	deren
 Forderungen gegen die OHG in Höhe von 18.606,99 DM gesichert werden sollte.
Nach dem Vertrag der Parteien vom 29- September I960 Uzur Bereinigung von Differenzen11 hatte die OHG den Beklagten von dieser Bürgschaft freizustellen. Sie verpflichtete sich, den der Bürgschaft zu Grunde liegenden Betrag von 18.606,99 DM an die Firma Rf|pp zu zahlen (Ziff. *}, und zwar spätestens bis zu dem 31* Oktober '960 (Ziff. 5h
Unstreitig zahlte der Kläger nicht fristgerecht, sondern verspätet. Er schaltete dabei die Kaufleute N( und Ppp ein. Zunächst zahlte Noll an die Firma R< und ließ sich dafür von dieser am 6. Februar 1961 das Sicherungseigentum an dem Schuppen übertragen. Dann erstattete Ptf^P dem NflP das von diesem an R^flHP go-
 
zahlte Geld, wogegen N^^dem Prott den Schuppen zur Sicherheit weiter übereigneto. Schließlich zahlte der Kläger am 20. Februar 1961 an pp^ den von diesem für N^paufgewendeten Betrag. Ppp lohnte es aber ab, danach den Schuppen an den Beklagten zurückzuübereignen, behielt ihn vielmehr als Sicherheit für andere Forderungen, die er gegen den Beklagten hatte. Ein Prozeß zwischen dem Beklagten und Pp^p über dessen Recht auf das Sicherungseigentum an dem Schuppen endete zu Ungunsten des Beklagten.
Der Beklagte hat behauptet, dadurch, daß der Kläger verspätet gezahlt., und insbesondere dadurch, daß er ihm vereinbarungswidrig nicht bis zu dem 31« Oktober I960 das Eigentum an dem Schuppen zurückverschafft habe, sei ihm (Beklagten) ein Schaden von 22.662,56 DM entstanden.
Er habe nämlich sein Landhandelsgeschäft mit Lagerschuppen am 1. April 1961 an den Kaufmann Stp^* für 55*000 DM verkauft gehabt, mangels rechtzeitiger Rückübertragung des Eigentums am Lagerschuppen aber diesen Kaufvertrag nicht erfüllen können. Aus demselben Grunde seien auch frühere Verhandlungen über einen Verkauf seines Geschäfts nebst Schuppen an die Christian Ipp^p KG bereits am 18. März ■?961 gescheitert.
1.) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung des Beklagten bestehe nicht. Die Verspätung der Zahlung des Klägers habe den angeblichen Schaden des Beklagten nicht verursacht; denn die behaupteten Verkäufe des Beklagten an die Fa. Bpp^ KG und an den Kaufmann Stp|^ seien nach der eigenen Behauptung des Beklagten erst nach der Zahlung des Klägers vom 20. Februar 196^ gescheitert. Es sei nicht ersichtlich, daß es zu dem Scheitern dieser Geschäfte nicht
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auch dann gekommen wäre, wenn der Kläger den Beklagten bereits bis zu dem 31* Oktober 'I960 von seiner Bürgscbaftsver-pflichtung gegenüber der Firma R^m^befreit hätte.
Eine Verpflichtung zur Wiederverschaffung des Eigentums an dem Lagerschuppen könne dem Vertrag der Parteien vom 29. September I960 "zurBereinigung von Differenzen" nach dem "klaren und eindeutigen Wortlaut" von dessen Ziffer 1 nicht entnommen werden. Der Kläger sei auch nicht dafür verantwortlich, daß P^^^die Rückübertragung des Schuppens auf den Beklagten mit Rücksicht auf seine sonstigen Forderungen gegen den Beklagten verweigere.
2. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht frei von Rechtsirrtum. Die vom Kläger in den Ziffern 1 und 5 des Vertrages vom 29- September ^960 übernommene Pflicht zur "Ablösung" der Bürgschaft des Beklagten bis zu dem 3* • Oktober ?960 kann vorständigerweise nur so aus-gelegt werden, daß sie auch die Verpflichtung mitumfaßte, bis zu dem genannten Zeitpunkt dem Beklagten auch das Eigentum an dem Lagerschuppen zurückzuverschaffen. Sollte der Beklagte von der Bürgschaftsschuld befreit werden, so war kein Anlaß mehr für einen Fortbestand des Sicherungseigentums der Firma	Der	Kläger,	der	die	Bürg-
schaftsschuld abzulösen hatte, mußte daher dafür sorgen, daß der Beklagte innerhalb der vereinbarten Frist das Eigentum an dem Schuppen zurückerhielt. Die gegenteilige Vertragsauslegung des Berufungsgerichts ist unmöglich. Sie ist mit der Interessenlage der Beteiligten nicht vereinbar und verstößt gegen die §§ -,339 *57 BGB.
Der Kläger hat somit die ihm dem Beklagten gegenüber obliegende Vertragspflicht zu rechtzeitiger Ablösung der Bürgschaft nicht nur durch verspätete Zahlung, sondern insbesondere auch dadurch verletzt, daß er dem Beklagten
 unstreitig bis zu dem Schluß der Berufungsverhandlung das Eigentum an dem Lagerschuppen nicht wieder verschafft hat* Bei dieser Sachund Rechtslage durfte das Berufungsgericht die Gegenforderung des Beklagten nicht mit der im Berufungsurteil gegebenen Begründung verneinen*
3») Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob etwa der Kläger nach § 278 BGB für ein schuldhaftes Verhalten	und P^^s gegenüber dem Beklagten ein-
zustehen habe, kommt es unter diesen Umständen nicht an. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts bieten dafür auch keinen Anhaltspunkt.
4.; Da es weiterer Aufklärung bedarf, ist das Beruf ungeui’t oil _ in dem oben im Urtoilssprucb genannten Umfange aufzuheben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Glanzmann	Heimann-'frosien	Rietschol
 Meyer	Vogt