Der VII- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25« März 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Pinke für Recht erkannt: 1.) Das Berufungsgericht legt den handschriftlichen Zusatz zu § 3 des Vertrags - insoweit eine Individualabrede - dahin aus, die Parteien hätten den Architektenvertrag unter der Bedingung der Bewilligung öffentlicher Mittel für das geplante Bauvorhaben abgeschlossen. Sie geht davon aus, der Kläger habe unter Beweis gestellt, daß die Finanzierung vom Bauförderungsamt ohne weiteres zu erlangen gewesen sei und daß der Beklagte die Bewilligung der Ilittol über das Bauförderungsamt verhindert habe. In Wirklichkeit bezogen sich aber die von der Revision angeführten Beweisangebote des Klägers nicht auf solche Behauptungen. Das Berufungsgericht durfte diesen Satz vielmehr als bloße Schlußfolgerung des Klägers aus seinen vorangegangenen, oben wiedergegebenen Behauptungen auffassen, auf die allein sich der Beweisantritt bezog. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis über den Eintritt der aufschiebenden Bedingung nicht geführt. 3«) Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe den Ausfall der Bedingung schon deshalb angenommen, "weil der Beklagte nicht gebaut hat". Bas Berufungsgericht führt demgegenüber aus, die Bedingung gelte auch nicht nach § 162 Abs. 1 BGB als eingetreten; denn der Kläger habe nicht bewiesen, daß der Beklagte deren Eintritt wider Treu und Glauben verhindert habe. Der letzte Finanziorungs-plan des Klägers vom 5* März 1959 habe zur Grundlage gehabt, daß die Firma neben einem Darlehen von 50.000 DM einen gleich hohen Betrag als verlorenen Zuschuß gebe. Dabei übersieht sie, daß der Wunsch der Firma K0BBI mch ranggünotiger Sicherung die sonstige Finanzierung gefährden konnte und daß die volle Anrechenbarkeit auf den Mietzins ab Inbetriebnahme der Tankstelle die Wirtschaft-lichkeitsberechnung verändern mußteo Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß annehnen, es stehe mindestens nicht fest, daß noch eine Finanzierung auf der Grundlage des Plans des Klägers von 5» März 1959 hätte durchgeführt werden können» Daraus ergab sich zugleich, daß das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 162 Abs» 1 BGB, für welche der Kläger die Beweislast hat, als nicht erwiesen ansehen durfte. Dieser Schluß war um so mehr gerechtfertigt, als der Kläger von Mai 1959 bis November 1961 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nichts mehr getan hat, um die Finanzierung durch das Bau-fördorungsamt herboizuführen, obwohl es zu seinen Vertragspflichten gehörte, das Bauvorhaben gegenüber dem Bauförderungsamt zu betreuen» Boi dieser Sachlage kann es auf sich beruhen, ob nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, sogar feststeht, daß eine Finanzierung auf der Grundlage des Plano vom 5» März 1959 nicht mehr durchführbar war»
BUNDESGERICHTSHOF 2087 051 IM NAMEN DES VOLKES VII ZR m/6^ URTEIL Verkündet am 25o März 1965 Pohl, Jnstizobersekretar als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Architekten Egon H itraße Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br. gegen den Kinobesitzer Hermann -van R bei BflHHIHHPstraße Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 W / Der VII- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25« März 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Pinke für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 17 o Mai 1963 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Gemäß Architektenvertrag vom 16« April 1959 übernahm der Kläger für den Beklagten die Ausarbeitung der Pläne, die künstlerische und technisch-geschäftliche Oberleitung, die örtliche Bauaufsicht sowie die Betreuung gegenüber dem Bauförderungsamt Grevenbroich für den geplanten Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Ladenlokalen und Tankstelle auf einem Grundstück dos Beklagten in § 3 des (sonst formularmäßigen)Vertrages enthält handschriftlich u.a. folgenden Zusatz: "Sollte das Projekt aus finanzierungstechnischen Gründen des Baufördorungsamtco nicht zustande kommen, betrügt die einmalige Abfindung für die bisherigen Leistungen 2.000 DM." Zu dem geplanten Bau kam es nicht * Der Beklagte veräußerte das Grundstück im November 1961» Hit der Klage hat der Kläger für bereits geleistete Planungsarbeiten 8.828 DM und für nicht erbrachte Arbeiten 5.297 DM gefordert, abzüglich gezahlter 2.000 DM, also 12.125 DM nebst Zinsen. Er hat sich auf § 13 Nr. 2 des Vertrages berufen, welcher lautet: "Y/ird aus einem Grunde gekündigt, den der Auftraggeber zu vertreten hat, so behält der Architekt den Anspruch auf die ganze vertragliche Vergütung, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Diese v/erden mit 40 v.H. de3 Honorars für die vom Architekten noch nicht geleisteten Arbeiten vereinbart." Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Er hat die Finanzierungspläne des Klägers als undurchführbar bezeichnet Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Ent s che i dung sgründej. 1.) Das Berufungsgericht legt den handschriftlichen Zusatz zu § 3 des Vertrags - insoweit eine Individualabrede - dahin aus, die Parteien hätten den Architektenvertrag unter der Bedingung der Bewilligung öffentlicher Mittel für das geplante Bauvorhaben abgeschlossen. Nach ihrem Willen habe der Vertrag erst wirksam werden sollen, wenn die Finanzierung, insbesondere auch durch öffentliche Mittel gesichert gewesen sei. Dio Revision meint, nach dem Inhalt der Klausel hätte das Berufungsgericht zu der Auslegung gelangen müssen, es handle sich um eine auf lösende Bedingung, deren Eintritt der Beklagte beweisen müsse. Die Rüge ist nicht begründet. Die Auslegung des Berufungsgerichts i3t möglich und bindet daher das Revisionsgericht. Darauf, ob die Auslegung der Revision ebenfalls möglich ist, kommt es nicht an. 2.) Die Revision rügt die Übergehung von Beweisantritten. Sie geht davon aus, der Kläger habe unter Beweis gestellt, daß die Finanzierung vom Bauförderungsamt ohne weiteres zu erlangen gewesen sei und daß der Beklagte die Bewilligung der Ilittol über das Bauförderungsamt verhindert habe. In Wirklichkeit bezogen sich aber die von der Revision angeführten Beweisangebote des Klägers nicht auf solche Behauptungen. a) Die Zeugen Vioten und Steinfels, Beamte des zuständigen Bauförderungsamtes, hatte der Kläger nur dafür benannt, daß er mit ihnen die Wohnflächen- und Kostenberechnung vom 5* Hai 1958 durchgesprochen habe und daß die Zeugen auf dieser Berechnung die Beleihungssätze mit Bleistift verbessert hätten. Diesen Beweis brauchte das Berufungsgericht schon deswegen nicht zu erheben, weil die Berechnung vom 5* Mai 1958 nach dom eigenen Vortrag des Klägers durch die spätere Berechnung vom 5» März 1959 überholt war. 5 b) Der Kläger hatte weiter eine Auskunft des Wiederaufbauministers in dafür beantragt, daß die Beleihungs- sätzo in der Berechnung vom 5* März 1959 mit den vom V/ieder-aufbauminister in den V/iederaufbaubestimmungen von 1957 amtlich festgesetzten Höchstsätzen übereinstimmten, sowie dafür, daß in der Berechnung vom 5* Mai 1958 eine einfache Ausstattung für "Personen mit geringem Einkommen", dagegen in der Berechnung vom 5* März 1959 die "Beleihungshöhe" für "sonstige Personen" eingesetzt gewesen sei. Hiermit konnte der Kläger den Eintritt der aufschiebcndon Bedingung nicht beweisen. Die Beweisanträge waren daher unerheblich. Den Satz in seinem Schriftsatz vom 11. Dezember 1962: "Die Gesamtfinanzierung v/ar voll gesichert" brauchte das Berufungsgericht nicht dahin zu verstehen, daß der Kläger auch darüber eine Auskunft des Wiederaufbauministers begehre, der dazu offensichtlich gar nicht in der Lage war. Das Berufungsgericht durfte diesen Satz vielmehr als bloße Schlußfolgerung des Klägers aus seinen vorangegangenen, oben wiedergegebenen Behauptungen auffassen, auf die allein sich der Beweisantritt bezog. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis über den Eintritt der aufschiebenden Bedingung nicht geführt. 3«) Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe den Ausfall der Bedingung schon deshalb angenommen, "weil der Beklagte nicht gebaut hat". In der Tat findet sich dieser mißverständliche Satz auf Seite 7 (unten) des Berufungsurtcils. Dpr GesamtZusammenhang (vgl. S. 8 BU) ergibt aber eindeutig, daß das Berufungsgericht den Nichteintritt der Bedingung in - 6 \ Wirklichkeit darin sicht, daß das Bauförderungsamt unstreitig für das Bauvorhaben des Beklagten keine öffentlichen Mittel bewilligt hat. 4.) Der Kläger hatte behauptet, dieses sei nur darauf zurückzuführen, daß der Beklagte beim Bauförderungsamt keinen entsprechenden Antrag gestellt habe. Bas Berufungsgericht führt demgegenüber aus, die Bedingung gelte auch nicht nach § 162 Abs. 1 BGB als eingetreten; denn der Kläger habe nicht bewiesen, daß der Beklagte deren Eintritt wider Treu und Glauben verhindert habe. Der letzte Finanziorungs-plan des Klägers vom 5* März 1959 habe zur Grundlage gehabt, daß die Firma neben einem Darlehen von 50.000 DM einen gleich hohen Betrag als verlorenen Zuschuß gebe. Die Firma sei aber zuletzt dazu nicht mehr bereit gewesen, sondern habe nur noch eine Mietvorauszahlung von 100.000 DM in Aussicht gestellt, die "im Bereich der mündelsicheren Grenze"habe abgesichert und von der Inbetriebnahme der geplanten Tankstelle ab voll gegen den Mietzins habe verrechnet werden sollen. Darin sicht das Berufungsgericht eine wesentliche Verschlechterung der Finanzierungsmöglichkeit gegenüber dem Finanzierungsplan des Klägers vom 5« März 1959» Die Revision meint, für die Finanzierung sei es ganz gleichgültig gev/esen, ob die Firma von den 100.000 DM die Hälfte als verlorenen Zuschuß oder als zinsloses Darlehen zu geben bereit gev/esen sei. In jedem Falle würde sie insgesamt 100.000 DM zur Finanzierung des Baues boi-getragen haben. Dabei übersieht sie, daß der Wunsch der Firma K0BBI mch ranggünotiger Sicherung die sonstige Finanzierung gefährden konnte und daß die volle Anrechenbarkeit auf den Mietzins ab Inbetriebnahme der Tankstelle die Wirtschaft-lichkeitsberechnung verändern mußteo Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß annehnen, es stehe mindestens nicht fest, daß noch eine Finanzierung auf der Grundlage des Plans des Klägers von 5» März 1959 hätte durchgeführt werden können» Daraus ergab sich zugleich, daß das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 162 Abs» 1 BGB, für welche der Kläger die Beweislast hat, als nicht erwiesen ansehen durfte. Dieser Schluß war um so mehr gerechtfertigt, als der Kläger von Mai 1959 bis November 1961 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nichts mehr getan hat, um die Finanzierung durch das Bau-fördorungsamt herboizuführen, obwohl es zu seinen Vertragspflichten gehörte, das Bauvorhaben gegenüber dem Bauförderungsamt zu betreuen» Boi dieser Sachlage kann es auf sich beruhen, ob nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, sogar feststeht, daß eine Finanzierung auf der Grundlage des Plano vom 5» März 1959 nicht mehr durchführbar war» 5») Die Revision tritt Behauptungen des Beklagten entgegen, auf welche sich das Berufungsgericht gar nicht stützt, wie die Revision auch selbst bemerkt. Diese Rügen gehen somit ins leere. 6. ) Da das Berufungsurteil schon von den oben wieder-gogobonen Gründen getragen wird, kommt es auf die Hilfs-bogründung (So 10 - 12 BU) und auf die dagegen erhobenen Revisionsangriffe nicht mehr an. 7. ) Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen. Vogt Finke Rietschel Erbel Meyer