Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten (§ 97 Abs.1, § 101 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 144/10 vom 14. Juni 2012 in dem Rechtsstreit OLG München - Az. 13 U 4520/07 vom 03.08.2010; LG Landshut - Az. 43 O 2088/01 vom 14.08.2007; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Leupertz beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. August 2010 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 1.727.940,59 € Kniffka Halfmeier Safari Chabestari Leupertz Eick