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BGH · VII ZR 143/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 143/79

Das Landgericht hat das verspätete Vorbringen zurückgewiesen und die Klage mangels Prüfbarkeit der Schlußrechnung abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers in Höhe von 48.313»96 DM nebst Zinsen durch Teilurteil zurückgewiesen. Der Senat hat die Revision des Klägers gegen das Teilurteil nur in Höhe von 28.823>88 DM nebst Zinsen angenommen. Zu den Positionen der SchluBrechnung Nr. 2 b, 3 bis 6, 8» 9, 11» 17 und 18, deretvegen (nebst Umsatzsteuer) die Revision angenommen worden ist, führt das Berufungsgericht aus: Das Berufungsgericht durfte das verspätete Vorbringen des Klägers nicht durch Teilurteil zurückweisen und die Klage insoweit abweisen. 1. Zwar handelt es sich bei allen Rechnungspositionen, über die das Berufungsgericht durch Teilurteil entschieden hat - so auch bei den hier streitigen -, um abgrenzbare Teile des Werklohnanspruchs, welche einer selbständigen Entscheidung ohne Vorgriff auf den dem Schlußurteil vorbehaltenen Klagerest unterliegen* Es geht aber nicht an, auf diesem Wege einen Teil der Klage mit der Begründung zu erledigen, die Berücksichtigung des diesen Klageteil betreffenden verspäteten Vorbringens würde seine Erledigung durch Teilurteil verzögern* a) Die Bestimmungen über die Zurückweisung verspäteten Vorbringens (§§ 296, 528 ZPO) dienen - wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt - der Beschleunigung der Erledigung des Rechtsstreits (BGHZ 75, 136, 143). Solange der Rechtsstreit nicht für die Instanz im ganzen entschieden ist und das Urteil nicht auch im ganzen Rechtsfrieden stiften kann, verzögert eine Verspätung erheblichen Vorbringens die Erledigung des Rechtsstreits nicht. Nur dann, wenn der ganze Rechtsstreit bei Außerachtlassung des verspäteten Vorbringens beendet werden kann, erscheint es gerechtfertigt, dieses nicht mehr zuzulassen, sofern die Verspätung nicht genügend entschuldigt wird. Somit dürfen durch Teilurteil nicht Angriffs- oder Verteidigungsmittel als verspätet zurückgewiesen werden, deren Berücksichtigung im zeitlichen Rahmen des restlichen, dem Schlußurteil vorbehaltenen Rechtsstreits ohne dessen Verzögerung möglich ist. Das gilt auch dann, wenn - wie hier - über weitere Klageansprüche aus anderen Gründen durch Teilurteil entschieden werden kann, eine Vorabentscheidung also nicht allein zu dem Zweck in Betracht kommt, das verspätete Vorbringen zurückweisen zu können. Auch in einem solchen Fall ist es der gegnerischen Partei zuzu demuten, sich auf die Berücksichtigung des verspäteten Vorbringens einzulassen, da der Rechtsstreit ohnehin noch nicht zu Ende ist. Die Auffassung des Senats, daß verspätetes Vorbringen nicht durch Teilurteil zurückgewiesen werden darf, wenn es ohne Verzögerung des Schlußurteils noch berücksichtigt werden kann, steht nicht im Widerspruch zu dem Urteil des VIII. Hat der Beklagte erhebliche Einwendungen gegen den Klagegrund unentschuldigt so spät vorgebracht, daß sie nicht ohne Verzögerung des Grundurteils berücksichtigt werden können, dann ist es nicht unbillig, dieses Vorbringen nicht zuzulassen. Diese Gesichtspunkte gelten aber nicht für das Teilurteil, welches zwar der Vereinfachung und Beschleunigung der Entscheidungen dient, den Rechtsstreit aber nicht entweder ganz oder dem Grunde nach erledigt. Die Sache ist insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverwei sen.

Zitierte Normen: § 148 ZPO
GrundRechtsstreitRechtsstreitsTeilurteilVorbringenZPOKlägerRevisionverspäten

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja BGHZ:____________Ja
ZPO §§ 296 Abs. 1, 528 Abs. 1
Verspätete Angriffs- oder Verteidigungsmittel dürfen nicht durch Teilurteil zurückgewiesen werden.
BGH, ürt. v. 26. Juni 1980 - VII ZR 143/79 - OLG Celle
LG Hannover
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII 2R 143/79	URTEIL	Verkündet «m
26. Juni 1980 Henco»
J ustizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in den Rechtsstreit
 des Dachdeckermeisters Hermann B Am Hl
 Klägers» Berufungsklägers und Revisionsklägers»
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Möbelkaufmann Helmut
 Damm W»
$
Beklagten» Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten»
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Meise» Dr. Recken und Doerry
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Teilurteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. März 1979 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben» als die Klage in Höhe von 28.823»88 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung» auch über die Kosten der Revision» an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger führte in den Jahren 1972/73 im Auftrag des Beklagten Dachdeckerarbeiten aus. Die Geltung der VOB/B (1952) ist vereinbart. Der Kläger hat 64.123»96 DM Restwerklohn nebst Zinsen eingeklagt. Der Beklagte hat die Prüfbarkeit der Schlußrechnung vom 29. Dezember 1976 bestritten und hilfsweise mit Schadensersatzansprüchen aus Mängelfolgeschäden aufgerechnet.
 
Nach Eingang der Klageerwiderung und einer Gegenäußerung des Klägers gab das Landgericht durch Auflagenbeschluß dem Kläger auf, binnen eines Monats die Positionen seiner Schlußrechnung zu erläutern und zu belegen* Der Beschluß wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers spätestens am 21» November 1977 zugestellt. Ein entsprechender Schriftsatz mit Anlagen ging erst am 10. Mai 1978 beim Landgericht ein. Der Kläger entschuldigte die Verspätung nicht.
Das Landgericht hat das verspätete Vorbringen zurückgewiesen und die Klage mangels Prüfbarkeit der Schlußrechnung abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers in Höhe von 48.313»96 DM nebst Zinsen durch Teilurteil zurückgewiesen. Im übrigen hat es die Verhandlung gemäß § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit eines weiteren Rechtsstreits der Parteien ausgesetzt.
Der Senat hat die Revision des Klägers gegen das Teilurteil nur in Höhe von 28.823>88 DM nebst Zinsen angenommen. Insoweit verfolgt der Kläger seinen Werklohnanspruch weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision insoweit zurückzuweisen.
 
„ / o
Entscheidungsgründe:
I.
Zu den Positionen der SchluBrechnung Nr. 2 b, 3 bis 6, 8» 9, 11» 17 und 18, deretvegen (nebst Umsatzsteuer) die Revision angenommen worden ist, führt das Berufungsgericht aus:
Die Rechnung sei insoweit bis zur Vorlage des der Berufungsbegründung beigefügten AufmaBes nicht verständlich und prüfbar gewesen. Dieses AufmaB nebst Berechnungen und Zeichnungen könne nach § 328 Abs. 1 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden. Es gehöre zu den Erläuterungen, welche dem Kläger bereits vom Landgericht aufgegeben worden seien. Die Zulassung des verspäteten Vorbringens würde die Erledigung des Rechtsstreits verzögern. Das AufmaB könne nur durch einen Sachverständigen oder durch Augenschein nachgeprüft werden. Eine solche Beweisaufnahme sei nach Eingang der Berufungserwiderung am 30. November 1978 bis zur mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 1979 nicht durchführbar gewesen. Daher sei die Berufung des Klägers auch insoweit durch Teilurteil zurückzuweisen.
Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
Das Berufungsgericht durfte das verspätete Vorbringen des Klägers nicht durch Teilurteil zurückweisen und die Klage insoweit abweisen.
 
1. Zwar handelt es sich bei allen Rechnungspositionen, über die das Berufungsgericht durch Teilurteil entschieden hat - so auch bei den hier streitigen -, um abgrenzbare Teile des Werklohnanspruchs, welche einer selbständigen Entscheidung ohne Vorgriff auf den dem Schlußurteil vorbehaltenen Klagerest unterliegen* Es geht aber nicht an, auf diesem Wege einen Teil der Klage mit der Begründung zu erledigen, die Berücksichtigung des diesen Klageteil betreffenden verspäteten Vorbringens würde seine Erledigung durch Teilurteil verzögern*
a)	Die Bestimmungen über die Zurückweisung verspäteten Vorbringens (§§ 296, 528 ZPO) dienen - wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt - der Beschleunigung der Erledigung des Rechtsstreits (BGHZ 75, 136, 143). Kann - wie hier - der Rechtsstreit nicht insgesamt erledigt werden, so ist eine Zurückweisung verspäteten Vorbringens durch Vorabentscheidung über denjenigen Teil der Klage, den das verspätete Vorbringen betrifft, nicht gerechtfertigt* Die genannten Bestimmungen wollen eine Verzögerung des gesamten Rechtsstreits in der Lage, in der er sich im Zeitpunkt des Vorbringens befindet, verhindern* Auf diese Prozeßlage kommt es auch für die Beurteilung einer Verzögerung an (BGHZ aaO)* Ist der Rechtsstreit insgesamt noch nicht zur Endentscheidung
 reif, so kann nicht festgestellt werden, daß die Berücksichtigung des verspäteten Vorbringens die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde*
b)	Daran ändert nichts, daß eine Vorabentscheidung über einzelne Klageansprüche gemäß § 301 Abs* 1 ZPO an sich möglich wäre* Es ist nicht der Sinn des § 301 ZPO,
 
einer Partei prozessuale Möglichkeiten abzuschneiden, die sie andernfalls noch hätte. Der Gesetzgeber hat in §§ 296, 528 ZPO eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Parteien an sowohl gerechter als auch schleuniger Entscheidung vorgenommen (vgl. BGHZ 75, 138, 141/142). Solange der Rechtsstreit nicht für die Instanz im ganzen entschieden ist und das Urteil nicht auch im ganzen Rechtsfrieden stiften kann, verzögert eine Verspätung erheblichen Vorbringens die Erledigung des Rechtsstreits nicht. Nur dann, wenn der ganze Rechtsstreit bei Außerachtlassung des verspäteten Vorbringens beendet werden kann, erscheint es gerechtfertigt, dieses nicht mehr zuzulassen, sofern die Verspätung nicht genügend entschuldigt wird. Somit dürfen durch Teilurteil nicht Angriffs- oder Verteidigungsmittel als verspätet zurückgewiesen werden, deren Berücksichtigung im zeitlichen Rahmen des restlichen, dem Schlußurteil vorbehaltenen Rechtsstreits ohne dessen Verzögerung möglich ist. Das gilt auch dann, wenn - wie hier - über weitere Klageansprüche aus anderen Gründen durch Teilurteil entschieden werden kann, eine Vorabentscheidung also nicht allein zu dem Zweck in Betracht kommt, das verspätete Vorbringen zurückweisen zu können. Auch in einem solchen Fall ist es der gegnerischen Partei zuzu demuten, sich auf die Berücksichtigung des verspäteten Vorbringens einzulassen, da der Rechtsstreit ohnehin noch nicht zu Ende ist.
2. Die Auffassung des Senats, daß verspätetes Vorbringen nicht durch Teilurteil zurückgewiesen werden darf, wenn es ohne Verzögerung des Schlußurteils noch berücksichtigt werden kann, steht nicht im Widerspruch zu dem Urteil des VIII. Zivilsenats vom 6. Juni 1979 - VIII ZR 281/78 «
 
WM 1979, 918. In Jenem Urteil ist die Zurückweisung verspäteten Vorbringens zu dem Klagegrund durch Grundurteil für zulässig erachtet worden.
Das Zwischenurteil Uber den Klagegrund betrifft den ganzen Rechtsstreit. Es gibt der ganzen Klage dem Grunde nach statt und muß daher grundsätzlich auch alle Anspruchsgrundlagen abhandeln (BGHZ 72, 34, 36), also sämtliche Klagegründe sowie die Sachbefugnis erschöpfend erledigen (vgl. Baumbach/Hartmann, ZPO (38.) § 304 Anm. 3 B).
Dagegen werden durch Teilurteil einzelne KlageansprUche herausgegriffen und Uber sie vorweg entschieden, ohne daß das Schlußurteil präjudiziert wird. Das Grundurteil wirkt fUr den Grund ähnlich wie ein den gesamten Rechtsstreit erledigendes Feststellungsurteil, mag auch der Rechtsstreit Uber die Höhe des Anspruchs noch weiter gehen. Das Grundurteil schichtet den Prozeßstoff ab und bewirkt einen Verfahrenseinschnitt, der es fUr die Instanz ausschließt, den Klageanspruch dem Grunde nach noch einmal in Frage zu stellen. Hat der Beklagte erhebliche Einwendungen gegen den Klagegrund unentschuldigt so spät vorgebracht, daß sie nicht ohne Verzögerung des Grundurteils berücksichtigt werden können, dann ist es nicht unbillig, dieses Vorbringen nicht zuzulassen. Auch der Kläger, der sein Vorbringen zu dem Klagegrund verspätet ergänzt, muß damit rechnen, daß sein verspätetes Vorbringen nicht zugelassen und seine Klage deshalb abgewiesen wird. Daß dies dann nicht durch Zwischen-, sondern durch Endurteil geschieht, beruht darauf, daß bei Klageabweisung für einen zweiten Verfahrensabschnitt zur Anspruchshöhe kein Raum ist. Diese Gesichtspunkte gelten aber nicht für das Teilurteil, welches zwar der Vereinfachung und Beschleunigung der Entscheidungen dient, den Rechtsstreit aber nicht entweder ganz oder dem Grunde nach erledigt.
Somit kann das angefochtene Urteil im Umfang der Revisionsannahme keinen Bestand haben. Die Sache ist insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverwei sen.
Recken
 Doerry
Vogt
 Girisch
Meise