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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann, sowie der Bundesrichter Rietschel, JBrbel, Br. Vogt und Br. Pinke für Recht erkannts Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Die Beklagte hat gegen das Urteil des Oberlandes-gerichto in München vom 7* Juni 1966 formund fristgerecht Revision eingelegt und diese innerhalb der Begründungs-frist begründet. April 1967 anberaumten mündlichen Verhandlung über die Revision ist den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 16. Dem Antrag des Klägers, die Revision durch Versäunnis-urteil zurückzuweisen, ist daher gemäß den §§ 330, 557 ZPO stattzugeben.

Zitierte Normen: § 217 ZPO
ZPOBundesgerichtshofsMünchenBrRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 2070
IM NAMEN DES VOLKES
V ersäumnis-
VII^ZR 14.2/55.	URTEIL	Verkündet am
6. April 1967 Jodao ?
Justizangcotellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Frau Brigitte R	, Inhaberin einer,-
Immobilien-Agentur in	TJÄstraße
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Bauunternehmer Anton
K^p-Straßo

3
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt Br.
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann, sowie der Bundesrichter Rietschel, JBrbel, Br. Vogt und Br. Pinke
 für Recht erkannts
 Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 7. Juni 1966 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
 Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Die Beklagte hat gegen das Urteil des Oberlandes-gerichto in München vom 7* Juni 1966 formund fristgerecht Revision eingelegt und diese innerhalb der Begründungs-frist begründet. Die Ladung zu der auf den 6. April 1967 anberaumten mündlichen Verhandlung über die Revision ist den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 16. März 1967;, somit unter Wahrung der Prist des § 217 ZPO, zugeotellt worden. In der Revisionsverhandlung war die Beklagte nicht vertreten.
Dem Antrag des Klägers, die Revision durch Versäunnis-urteil zurückzuweisen, ist daher gemäß den §§ 330, 557 ZPO stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Kr. 3 ZPO.
Glanzmann
 Vogt
Rietschel
 Pinke
Erbel