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BGH

Gericht: BGH

Bor VII; Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7»-März 1966 unter Mitwirkung dos Senat3präsidenton G-lanzmann und der Bundesrichter Rietschcl, Erhol, Dra Vogt und Br« Pinko für Rocht erkannt: "Auch nach Bändigung des Obe rver.tr et er verhält ni s s e s darf der Vertreter nicht in einem artgleichen oder artähnlicheh Geschäftszweig tätig sein® Von der Be-Zahlung einer Entschädigung ist die Firma JMM befreit (§90 a BGB)? Dor Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, er sei nach § 1 des Vertrages befugt gewesen, die Gcbietszuv/eisung nach seinem Belieben zu ändern«, Bei einer Besprechung mit Ucflft am 9o Oktober 1959 über eine Teilung der Verkaufegebiete in Italien habe der Kläger selbst das südliche Gebiet gewählt. Das Landgericht hat durch Teilund Zwischenurteil den auf Zahlung von 48,000 DM gerichteten Anspruch dem Grunde nach insoweit für gerechtfertigt erklärt, als der Kläger gemäß § 89 a Abs, 2 KGB Ersatz des ihm bis zu dem 29» Februar I960 entstandenen Schadens verlangt, dagegen den Anspruch in übrigen au3 allen rechtlichen Gründen abgewiesen. Der Kläger hat mit seiner Berufung beantragt, den Anspruch auch insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären, als er a) Ersatz des ihm.bis zu dem 31» März I960 entstandenen Schadens und b) die Zahlung einer angemessenen Entschädigung für die Be sc hränlcung . Has Oberlandesgericht hat den Klageanspruch von 48 o000 DM dem Grunde nach als Anspruch auf angemessene Entschädigung gemäß § 90 a HOB wegen der WettbewerbsheSchränkung für die Zeit vom Io April I960 bis 31o März 1962 - nicht auch als Schadcnsercatsanspruch aus § 89 a Abs» 2 HOB - für gerecht fertigt erklärt» 2 HGR dem Grunde nach für gerechtfertigt• erklärt hat, soweit der Klägor Ersatz des ihm bis zu dem 29« Eebruar: I960 ent st an denen Schadens verlangt, ist nur"vom Kläger, nicht auch vom Beklagten angefochten worden» Deshalb durfte das Pborlc&desgekicht cs nicht zu dem Nachteil des Klägers abähdern,. Die gegen den Schedcnsersatzanspxuch des Klägers gerichteten Darlegungen des Beklagten im Berufungsverfahren konnten sehr wohl dahin vorstanden werden, daß er damit nur dessen von Kläger erstrebte Ausdehnung über den 29» Februar I960 hinaus bekämpfen wollte» Unter diesen Umständen hatte das Berufungsgericht auch keinen Anlaß, den durch einen Anwalt vertretenen Beklagten gemäß § 739 ZPO darüber zu bofragen, ob er etwa eine Abänderung des landgerichtlichen Urteils zu seinen Gunsten beantragen wolle« Bo ist nicht Bache des Gerichts, eine Partei zu einer Rechtsmitteleinlegung anzuregen« Zwar ist bisher nur über den Grund entschieden und die Möglichkeit nicht aüszuschließen, daß der Anspruch au3 § 90 a HGB . Gleichwohl ist der Kläger durch dos Urteil des Berufungsgerichts in gemäß § 536 ZBQ unzulässiger Weise benachteiligt, weil es den ersten, vom Landgericht bejahten Klagegrund verneint hat. Für die Beschwer genügt die Möglichkeit , daß die Rechtslage des Klägers im Betrags verfahren sich durch Aberkennung des Schadensersätzen-Spruchs aus § 89 a Abs. 2 HGB schlechter gestalten kann, Bas Urteil des Landgerichts muß daher, soweit es den Schadcnsorsatzanspruch des Klägers für die Zeit bis zu dem 29o Februar I960 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat, wiederliergesto 11t worden, ohne daß es auf eine Nachprüfung seiner sachlichen Bichtigkoit ankoramt, Ber Hchadensersätzanaprucii des Klägers ist aber über den 29. b) hie Vertragsauslegung durch das Berufungsgericht hält sich im Rahmen der dem Tatrichter zustehenden Befugnisse und bindet daher das Revisionsgericht« Auch die Feststellung Qes Bestehens oder Nichtbestehens eines wichtigen Kündigungsgrun-dos durch den Tatrichter;, ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats; der Nachprüfung des Revisionsgerichts nur in beschränktem Umfang unterworfen, nämlich nur dahin, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt hat, ob ihm gerügte VerfahrensVerstöße unterlaufen sind, ob eo\wesOntl£c^ • iXb&T&ph&xi: oder nicht voll- bb) Es konnte sich auf den Standpunkt Stollens daß zwar einschneidende Grebietsvoränderungen nur mit Zustimmung dos Klägers zulässig sein sollten, daß aber Änderungen lediglich innerhalb Italiens, die vom Kläger grundsätzlich schon selbst vorgeschlagen worden waren, keine für ihn derart einschneidende Maßnahme darstellten und auch ohne seine ausdrückliche Zustimmung durch sachliche Gründe gerechtfertigt wurden, und daß jedenfalls bei dieser Sachlage dem Kläger die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses v/egen dieser Maßnahme nicht unzu demutbar -war. ff) Ben Umsatzrüekgang hat das Berufungsgericht nur als Anzeichen dafür gewertet, daß die geschäftlichen Belange berührt waren und der Beklagte sachliche Gründe für die neue Gebietseinteilung hatte; es hat' ihn nicht auf ein schuldhaftes Verhalten des Klägers zuruckgeführt« Deshalb bedurfte es keine! 3-* Hiernach hat das Berufungsgericht mit Recht die fristlose Kündigung des Klägers als nicht gerechtfertigt angesehen. Dessen Anschlußravisibn'ist daher zurückzuweisen, soweit er über .das vom Beklagten nicht' angefochtene Urteil des Landgerichts, nämlich über den 29 o Pebruar 1960 hinaus, Schadensersatz aus § 89-a Abs. 2 HGB begehrt. Diese Rüge ist unbegründet« Der Kläger hat den Ausgleichs anspruch in der Berufungsinstanz überhaupt nicht mehr, auch nicht hilfsweise geltend gemacht« Das Berufungsgericht hatte daher keinen Anlaß, darauf einzugehen. Io Da der Kläger, wie schon bemerkt, Zahlung des Klagebetrags, soweit erforderlich, aus beiden Klagegründen erstrebt ist es schon aus Gründen der Brozeßwirtschaftlichkeit zulässig im Verführen über den Grund beide Ansprüche zu prüfen und gege benenfalls auch beide dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären* Das gilt jedenfalls in einem Fall, in dem wie hier mit der naheliegenden:Möglichkeit zu rechnen ist, daß der Hauptanspruch der Höhe nach den Klagebetrag nicht erreicht« Tn einem solchen.Fall ist das Gericht zwar nicht verpflichtet, Jedenfalls aber berechtigt, außer dem Hauptanspruch auch den hilfsweise geltend; gemachten v;eiteren Anspruch zu prüfen und beide gleichseitig dem Gründo nach zu bejahen« Von dieser Auffassung ist der erkennende Senat auch in seinem Urteil von 29« April 1965 - VII ZR 285/63 ausgegangen; an der im Urteil vom 30, September 1963 - VII ZR 24/62 zu dem Ausdruck gekommenen abweichenden Meinung hält er bei der hier gegebenen Sachlage nicht fest. 2. Dio Revision macht geltend, dem Entschädigungsanspruch dea Klägers aus § 90 a HOB stehe der § 20 des Vertrages entgegen o Das Berufungsgericht habe diesen, soweit er von zwingen-den gesetzlichen Vorschriften .abweiche, zu Unrecht für unwirksam gehalten, weil hier der § 92 c HOB eingreifo; der Kläger habe seit 10. Das Berufungsgericht hat hiernach mit Recht angenommen, daß die Bestimmung in § 20 des Vertrages, der Beklagte solle von der Zahlung einer Entschädigung für das dem Kläger aufer-legte Wottbev/crbsverbot nach Vertragsende befreit sein, rechts-unwirksam ist (§ 90 a Abs.t Satz 3 Abs.4 HOB). 3° Das Berufungsgericht hat dem Kläger die Entschädigung dem Grunde nach für die Zeit vom 1« April I960 bis zu dem 31« Das Berufungsgericht hat daher zutreffend dem Kläger die Entschädigung für die Zeit vom 1. Im übrigen ist nicht ersichtlich, welchen Vorteil der Beklagte davon hätto, wenn man seiner Auffassung folgte» Dagegen, daß dem Kläger die Entschädigung für einen Zeitraum von zwei Jahren zustcht, hat er sich mit der Revision nicht gewandt. Zunächst hat das Berufungsgericht , wie bereits ausgeführt, mit Recht den § 92 c HÜB nicht angewandt» Im Übrigen hat cs nicht verkannt, daß bei Bemessung der Entschädigung anderweitiger Verdienst des Klägers angemessen zu berücksichtigen sein werde, gleichwohl aber als feststehend angesehen, daßder Kläger durch die Wettbewerbsbeschränkung eine Schädigung erlitten habe, und eine hoho Wahrscheinlichkeit dafür angenommen, daß sich im Betragsvorfahren ein Betrag zu seinen Grünsten ergeben werde» Dor Beklagte hat seinerseits einen Schadensersatzansprucli von 4*000 DM zur Aufrechnung gestellt und mit der Revision v/eiterverfolgt» Dieser soll sich daraus ergeben, daß dor Kläger seine Tätigkeit am 3* November 1959 unbefugt eingestellt habe» Unter den hier festgestellten besonderen Umständen ist es aber rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht ein zur Auslösung eines Schadenoersatzanspruchs des Beklagten erforderliches Verschulden des Klägers verneint hat» Insbesondere ist hierbei von Bedeutung, daß der Beklagte nach der Feststellung dos Berufungsgerichts das Ausscheiden des Klägers ohne weite-re-Erörterung hingenommen hat. November 1959 keine weiteren Folgerungen ziehen werde» Das von der Revision angeführte Vorbringen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 4« Januar I960 S» 10 gibt keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung; zu dieser Zeit waren seit der Kündigung dos Klägers schon mehr als zwei Monate verstrichen. Dagegen hat hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs des Klägers für die Zeit bis zu dem 29« Februar I960 die Anschlußrevision Erfolg; insoweit ist das angcfoch-tene Urteil aüfsuheben und die Entscheidung dos Landgerichts wiedcrherzucteilen.

Zitierte Normen: § 90a BGB § 90a HGB
EntschädigungGrundBerufungsgerichtMärzAnspruchgebietenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

't
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR U3/64
URTEIL	Verkündet am
 in dem Rechtsstreit	7« März 1966 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 dos unter der Firma August J fabrik handelnden Kaufmanns August Ji CBHHBbstraße
 Metallwaren-
Beklagten, Berufungsbeklagten, Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Br«
gegen
 den Handelsvertreter Alfred
 Kläger, Berufungskläger, Revisionsbeklagten und Anachlußrevisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter5
•' -
Rechtsanwalt Br
~ 2
PP
Bor VII; Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7»-März 1966 unter Mitwirkung dos Senat3präsidenton G-lanzmann und der Bundesrichter Rietschcl, Erhol, Dra Vogt und Br« Pinko
 für Rocht erkannt:
Bio Revision des Beklagten gegen das Orteil des 8» Zivilsenats des Oherlandesgerichts in Düsseldorf vom 12* März 1964 wird zurückgov/iösen.
Die Anschlußrevision des Klägers wird zurückge-wiesenP soweit er Schadensersatz aus § 89 a Abo* 2 HOB für die Zeit vom ?» - 31* März I960 begehrt»
Im übrigen wird auf die Anschlußrevision das Urteil in Absatz 2 und 3 aufgehoben»
Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von 48»000 DM ist dom Gr runde nach gerechtfertigt? soweit dor Kläger Schadensersatz aus § 89 a Abs» 2 HG-B für dio Zeit bis zu dem 29* Februar I960 und hilfswoioo Entschädigung gemäß § 90 a HOB für dieZeit vom 1» April I960 bis zu dem 31» März 1962 fordert»
Bio Kosten beider RechtsmittelZüge hat zu \/\0 der Kläger, zu 9/10 der Beklagte zu tragen»
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Kläger vertrieb auf Grund des "Qbervortreterver-tragos" vom 26. Juli 1956 für den Beklagten das von diesem hergestellto Turmkochgorät "Praktika”.
Nach § T des Vertrages übernahm der Kläger den Verkauf "in dem ihm von der Firma JflHMi (der Beklagten) zugewiesenen Bereich" e § 6 sah nach einer Vertragsdauer von mehr als 6 Monaten eine Kündigung mit 3 Monaten Prist zu dem jeweiligen Monatsletzten vor.
§ 20 des Vertrages lautete*
"Auch nach Bändigung des Obe rver.tr et er verhält ni s s e s darf der Vertreter nicht in einem artgleichen oder artähnlicheh Geschäftszweig tätig sein® Von der Be-Zahlung einer Entschädigung ist die Firma JMM befreit (§90 a BGB)? zu demindest muß sich der Obervertreter bei der Bemessung der Entschädigung diejenigen Beträge anrechnen lassen, die er bei den . anderen: Unternehmen erhält oder zu verdienen unterläßt. Der Firma JflMfe bleibt es Vorbehalten, auf dio .Wettbewerbsbeschränkung'nach § 90 a HGB zu ver- -zichten, so daß sic jederzeit sofort von der Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung frei wird."
Der Kläger, hatte in dem ihm übertragenen Gebiet Untervertreter einzusetzen. Er war zunächst im Bezirk KWB tätig. Mit seinem Einverständnis wurden ihm-in der Folgezeit mehrfach andere Tätigkeitsbereiche zugeteilt, im Januar 1957 ein Gobiöt in Österreich, später ein anderer Bezirk in. Österreich. Während er diesen noch bis zu dem September 1959 beibehielt, übernahm er ab 1. Mai 1959 auch die Leitung des Verkaufs in Italien. Er organisierte-dort den Verkauf zunächst in Südtirol und einigen anderen Gebieten iforditaliens.
 
Zwischen dem Kläger und dem von ihm eingesetzten Vertreter KlflHV kam ee im Herbst 1959 zu Spannungen» KlMBfe teilte dem Verkaufsleiter UeflHF der Beklagten mit, daß er nicht mehr mit dem Kläger Zusammenarbeiten wolle« Darauf schrieb Uel^P dem Kläger am 17« Oktober 19599 er habe sich entschlossen, KIjhmp, der ein tüchtiger Vertreter sei, Südtirol und andere norditalienischo Gebiete als selbständigen Bezirk zuzuteilen«Der Kläger sollte ein weiter südlich gelegenes Gebiet übernehmeno Dieserwidersprach der Entscheidung UefllMl mit Schreiben vom 26« und 27° Oktober 1959» Besonders wandte er sich dagegen, daß das von ihm erschlossene Gebiet ihm entzogen und KlJHm zugeteilt werden solle, der bisher unter seiner DelttSig gearbeitet habe« üel^fc* hielt aber mit Schreiben vom 51« Oktober 1959 die von ihm getroffene Maßnahme aufrecht! auch der Beklagte persönlich bestätigte sie am 2« November 1959* Darauf kündigte der Kläger am 5o November 1959 das Handelsvertreterverhältnis fristlos«
Der Kläger hat mit der Klage u»a» Zahlung von 48«000 DM begehrt, die er im ersten Eechtszug als Schadensersatz wegen schuldhaft veranlagter fristloser Kündigung (§ 89 a Abs« 2 HGB), hilfzweisc wegen positiver Vertragsverletzung, weiter hilfswoiqo als Ausgleich; nach ;§ 89 b HOB und als Entsehädigun für die vertragliche Wettbewerbsbeschränkung geltend gemacht hat« •	v;j.;
Der Kläger hat dazu vorgetragen, der Beklagte habe ihm unberechtigt und in für ihn unzu demutbarer Weise .das norditalie nische Gebiet als Arbeitsbereich entzogen« In dem ihm zuge-wioseneti weiter südlich gelegenen Gebiet hätte er wieder von vorn anfangenmüssen und erst nach längerer 2eit auf Gewinn rechnen können«	.
Dor Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, er sei nach § 1 des Vertrages befugt gewesen, die Gcbietszuv/eisung nach seinem Belieben zu ändern«, Bei einer Besprechung mit Ucflft am 9o Oktober 1959 über eine Teilung der Verkaufegebiete in Italien habe der Kläger selbst das südliche Gebiet gewählt. Er habe die Änderung der Gebietseinteilung aber auch durch sein Verhalten veranlaßt«, Infolge eines Liebesverhältnisses mit der Vertreterin	habe	er in seinem Arbeits-
eifer nachgelassen und die Betreuung der anderen Vertreter vernachlässigt, denen gegenüber die	anmaßend	aufge-
treten sei«, Die meisten Vertreter hätten deshalb nicht mehr mit ihm Zusammenarbeiten wollen; sie hätten ihm auch Unkorrektheiten bei der Arbeit vorgeworfen.
Hilfsv/eise hat der Beklagte mit einer Bchadensersatzfor-derung von 4*000 DM; aufgorechnot wegen der Untätigkeit des Klägers in der Zeit vom 4, November 1959 bis Ende Februar I960,
Das Landgericht hat durch Teilund Zwischenurteil den auf Zahlung von 48,000 DM gerichteten Anspruch dem Grunde nach insoweit für gerechtfertigt erklärt, als der Kläger gemäß § 89 a Abs, 2 KGB Ersatz des ihm bis zu dem 29» Februar I960 entstandenen Schadens verlangt, dagegen den Anspruch in übrigen au3 allen rechtlichen Gründen abgewiesen.
Der Kläger hat mit seiner Berufung beantragt, den Anspruch auch insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären, als er a) Ersatz des ihm.bis zu dem 31» März I960 entstandenen Schadens und b) die Zahlung einer angemessenen Entschädigung für die Be sc hränlcung . seiner gev/er blichen Tätigkeit binncii zwei Jahren nach Beendigung des Handelsvertretervertrages (51* März I960) verlangt.
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Has Oberlandesgericht hat den Klageanspruch von 48 o000 DM dem Grunde nach als Anspruch auf angemessene Entschädigung gemäß § 90 a HOB wegen der WettbewerbsheSchränkung für die Zeit vom Io April I960 bis 31o März 1962 - nicht auch als Schadcnsercatsanspruch aus § 89 a Abs» 2 HOB - für gerecht fertigt erklärt»
Mit der Revi si on bi 11 e t der Beklagte um Abweisung der Klage, soweit das Berufungsgericht ihr entsprochen hat» Der Kläger verfolgt mit Anschlußrevision seinen Berufungsantrag weiter, soweit das Berufungsgericht ihm nicht stattgegeben hat» Jede Partei beantragt, das Hechtsmittel der anderen zurüc zuwexoen»
Entscheidungsgründe:
Ao Zur Anschlußrevision des Klägers»
1..'
Mit Recht rügt die Anschlußrevision, daß das Berufungsgericht den § 536 ZPO vorletzt hat»
1» Das Urteil des Landgerichts, das den Schadonsorsatz-anspruch des Klägers* aus .§ 89 a Abs . 2 HGR dem Grunde nach für gerechtfertigt• erklärt hat, soweit der Klägor Ersatz des ihm bis zu dem 29« Eebruar: I960 ent st an denen Schadens verlangt, ist nur"vom Kläger, nicht auch vom Beklagten angefochten worden» Deshalb durfte das Pborlc&desgekicht cs nicht zu dem Nachteil des Klägers abähdern,. indem es die Ersatzpflicht des Beklagten gemäß § 89 a HGB verneinte (vgl0 BGH2 36, 316, 319;
 41, 38)»
tip
 
2» Dio Revision meint, der Beklagte habe sich im Berufungsverfahren mit eingehenden Ausführungen gegen den Schadensersatzanspruch des Klägers gewandt., daraus sei zu entnehmen, daß er die Zuerkennung dieses Anspruchs für die Zeit bis zun 29* Februar I960 durch das Landgericht mit Anschlußberufung angefochten habe«
Dem kann nicht gefolgt werden» Zwar braucht eine Anschlußberufung nicht immer ausdrücklich als solche bezeichnet werden (IM Hr, 3 zu ,§ 522 a ZPO)» Jedenfalls muß aber die Partei eindeutig ihren Willen zu dem Ausdruck bringen, nicht nur Zurückweisung des Rechtsmittels d03 Gegners, sondern selbst eine Abänderung des ersten Urtoils zu beantragen» Daran fehlt es hier»
Die gegen den Schedcnsersatzanspxuch des Klägers gerichteten Darlegungen des Beklagten im Berufungsverfahren konnten sehr wohl dahin vorstanden werden, daß er damit nur dessen von Kläger erstrebte Ausdehnung über den 29» Februar I960 hinaus bekämpfen wollte» Unter diesen Umständen hatte das Berufungsgericht auch keinen Anlaß, den durch einen Anwalt vertretenen Beklagten gemäß § 739 ZPO darüber zu bofragen, ob er etwa eine Abänderung des landgerichtlichen Urteils zu seinen Gunsten beantragen wolle« Bo ist nicht Bache des Gerichts, eine Partei zu einer Rechtsmitteleinlegung anzuregen«
3« Eine Verneinung des vom Landgericht zuerkannten Anspruchs durch das Berufungsgericht war auch nicht deshalb zulässig, weil das. Oberlandesgericht zugleich im Gegensatz zu dem
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Landgericht und. zu Gunsten des Klägers dessen Anspruch auf Wett-bev/orbscntschädigung gejaäfi § 90 :aÄ ie^lrunde nach zuorkannt hat 0 Die Antrag Stellung des Klägers ist nicht dahin zu verstehen,
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daß er sich mit der Zuerkennung des einen oder des anderen Anspruchs begnügen will.* Es kommt ihm vielmehr darauf an, daß ihm ein Betrag von 48.000 IM zugesproehen wird, in erster Linie als Schadensersatz gemäß § 89 a Ab3. 2 HGB, falls dadurch aber nach der Auffassung de3 Gerichts der vorgenannte Betrag nicht erreicht werden sollte, außerdem auch unter dem Gesichtspunkt der Wettbewerbsentschädigung. Bas ergibt sich insbesondere eindeutig: aus dem Ziel, das er mit seiner Berufung' verfolgte. Zwar ist bisher nur über den Grund entschieden und die Möglichkeit nicht aüszuschließen, daß der Anspruch au3 § 90 a HGB . sich im Betragsverfehren als ausreichend erweist, um den Klag©betrag ausauf üllen. Gleichwohl ist der Kläger durch dos Urteil des Berufungsgerichts in gemäß § 536 ZBQ unzulässiger Weise benachteiligt, weil es den ersten, vom Landgericht bejahten Klagegrund verneint hat. Für die Beschwer genügt die Möglichkeit , daß die Rechtslage des Klägers im Betrags verfahren sich durch Aberkennung des Schadensersätzen-Spruchs aus § 89 a Abs. 2 HGB schlechter gestalten kann,
 Bas Urteil des Landgerichts muß daher, soweit es den Schadcnsorsatzanspruch des Klägers für die Zeit bis zu dem 29o Februar I960 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat, wiederliergesto 11t worden, ohne daß es auf eine Nachprüfung seiner sachlichen Bichtigkoit ankoramt,
 Ber Hchadensersätzanaprucii des Klägers ist aber über den 29. Februar I960 hinaus nioht gerechtfertigt.
1» Das Dandgericht hat angenommen (So 19 seines Urteils), der Beklagte hätte das Vertragsverhältnis gemäß I. Ziffer 6 des Vertrages zu dem 29« Februar I960 kündigen können» Dabei hat es allerdings übersehen, daß an die Stolle dieser Vertragsbestimmung die swingende Vorschrift des § 89 Abs» 2 HGB tritt, wonach nach einer Dauer von mehr als 3 Jahren das Vertragsverhältnis nur mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zu dem Schluß eines Kalendorvierteldahres gekündigt werden kann» Hiernach war, wie auch das Berufungsgericht bereits bemerkt hat, eine Kündigung des Beklagten erst zu dem 31o März I960 zulässig»
2» Die sachlichen Voraussetzungen des Schädensersatzan-spruches des Klägers hat das Öberlandesgericht aber auf Grund der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen ohne Rechtsfehler verneint»•
a)	Bs hat ausgeführtj Der Kläger habe nicht bewiesen, daß er aus einem vom Beklagten zu vertretenden wichtigen Grunde fristlos habe kündigen dürfen»
§ 1 des Vertrages der Bartoien regele zwar nicht ausdrücklich, ob der Beklagte während der Vertragsdauer berechtigt sein sollte, dem Kläger ein anderes Arbeitsgebiet zuzu-v/oisen* Keine Partei habe ;aber vorgebracht, daß sie einen solchen Pall bei Vertragsschluß: unbeachtet gelassen habe»
Nach der Art des Vertriebes der Turmkoehgeräte und der In-teresccnlagc beider 'feile sei der Vertrag dahin auszulegen, daß der Beklagte Gebietsänderungen nicht nach Belieben unter Außerachtlassung der Interbsse^^^ des Klägers habe vornehmen dürfen; zu ueinschueidenden Maßnahmen11 habe er sogar dessen Binverständnis'-einholen müssen, Eih solcher Pell sei aber bei dem hier in Betracht kommenden Gebietswechael innerhalb Italiens nicht gegeben, nachdem der Kljiger dort bereits ein
 halbes Jahr Erfahrungen gesammelt habe und eine Gebietsaufteilung in Italien schon von ihm selbst vorgeschlagen worden sei* Die Einstellung, von Vertretern in dem ihm zugedachten neuen Gebiet hätte für ihn keine unzu demutbaren Schwierigkeiten mit sich gebracht« her Kläger habe zwar das bisher von ihn bearbeitete Gebiet verlassen sollen* nachdem er dort gerade die Voraussetzungen für die neue Bearbeitung zur Auswertungs-roifo gebracht habe« her Verkaufsleiter .Ue0 des Beklagten habe aber sachliche Gründe für die von ihm getroffene Neuregelung gehabt» has Verhältnis des Klägers zu der Vertreterin SpMHp habe Schwierigkeiten in der Vertreterorganioation hervorgerufen« Es sei auch ein Umsatzrückgang eingetreten« haß UeSB> dem Kläger bei dermUadlichen Besprechung am 9» Oktober 1959 Aussichten gemacht habe* ihm das bisher von ihm bearbeitete Gebiet um Bp^Ä;zu belassen, sei nicht bewiesen« Nach alledem sei nicht festzustellen, daß der Beklagte die neue Gebietseinteilung in einer Weise vergehommen habe, die dem Kläger eine Fortsetzung des Vertreterverhältnissos unzu demutbar gemacht hätte«
b)	hie Vertragsauslegung durch das Berufungsgericht hält sich im Rahmen der dem Tatrichter zustehenden Befugnisse und bindet daher das Revisionsgericht« Auch die Feststellung Qes Bestehens oder Nichtbestehens eines wichtigen Kündigungsgrun-dos durch den Tatrichter;, ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats; der Nachprüfung des Revisionsgerichts nur in beschränktem Umfang unterworfen, nämlich nur dahin, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt hat, ob ihm gerügte VerfahrensVerstöße unterlaufen sind, ob eo\wesOntl£c^	• iXb&T&ph&xi: oder nicht	voll-
ständig gewürdigt oder; Erfahrungssätze verletzt hat«

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c)	Einen Rechtsfehlor dieser Art läßt das angefochtene Urteil nicht erkennen. Die Anschlußrovision hat mit ihren Angriffen insoweit keinen Erfolg.
aa) Es ist rechtlich zulässig, daß dem Unternehmer im Handelsvertretervertrag die Befugnis eingeräumt wird, dem Handelsvertreter auch ohne seine Zustimmung einen anderen Bezirk zuzuweisen. Bas Berufungsgericht hat in eingehenden abgewogenen Ausführungen den Vertrag in einer Weise ausgelegt, die einerseits den besonderen Bedürfnissen der Verkaufs-organisation des .Beklagten, andererseits aber auch den Interessen des Klägers Rechnung trägt.
bb) Es konnte sich auf den Standpunkt Stollens daß zwar einschneidende Grebietsvoränderungen nur mit Zustimmung dos Klägers zulässig sein sollten, daß aber Änderungen lediglich innerhalb Italiens, die vom Kläger grundsätzlich schon selbst vorgeschlagen worden waren, keine für ihn derart einschneidende Maßnahme darstellten und auch ohne seine ausdrückliche Zustimmung durch sachliche Gründe gerechtfertigt wurden, und daß jedenfalls bei dieser Sachlage dem Kläger die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses v/egen dieser Maßnahme nicht unzu demutbar -war.
cc) Das Berufungsgericht hat auch ausdrücklich berücksichtigt, daß dem Kläger ein Gebiet genommen wurde, in dom er go-radc die Voraussetzungen für:eine gewinnbringende Bearbeitung geschaffen hatte. E3 brauchte diesen Umstand aber nicht als ausreichend an zu sehen,;, um ..dem Kläger die Befugnis zur fristlosen Kündigung zu.geben. Es konnte vielmehr demgegenüber ohne Hechtsfehler erwägen, daß für den Kläger dadurch nur vorübergehende Unzutriiglichkciten eintraten, und daß er diese im Hinblick auf die gesamten Umstände* insbesondere die in seinem
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bisherigen Bezirk in seiner Person eingctrotenen Schwierigkeiten, in Erfüllung seiner Verpflichtung aus § 86 HUB, die Interessen des Beklagten wahrzunehmen, hinnehmen mußte«
dd) Es kommt hiernach nicht entscheidend darauf an, welches Gebiet der Kläger bei der mündlichen Besprechung gewählt hat und ob das Berufungsgericht in diesem Punkte die Beweislagt richtig beurteilt hat« Auch wenn der Kläger das von ihm bisher bearbeitete nördliche Gebiet gewünscht haben sollte, konnte das Berufungsgericht aus den von ihm eingehend erörterten Gründen den Beklagten als berechtigt ansehen, ihm das andere Gebiet zusuweisen.
£
eo) Mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tät-.richterd kann die Anschlußrevision nicht gehört werden« Auf . Aussagen von Zeugen,, deren Glaubwürdigkeit der Kläger mit Beweisangeboten angegriffen hatte, beruht das Urteil nicht.
Im übrigen stand es im Ermessen des Berufungsgerichts, inwieweit es Beweisangebote über Hilfstatsachen für erheblich an-cah« •
ff) Ben Umsatzrüekgang hat das Berufungsgericht nur als Anzeichen dafür gewertet, daß die geschäftlichen Belange berührt waren und der Beklagte sachliche Gründe für die neue Gebietseinteilung hatte; es hat' ihn nicht auf ein schuldhaftes Verhalten des Klägers zuruckgeführt« Deshalb bedurfte es keine! Eingehens auf die vötn Kläger in dieser Beziehung angetretenen Bev/oise»
3-* Hiernach hat das Berufungsgericht mit Recht die fristlose Kündigung des Klägers als nicht gerechtfertigt angesehen. Dessen Anschlußravisibn'ist daher zurückzuweisen, soweit er über .das vom Beklagten nicht' angefochtene Urteil des Landgerichts, nämlich über den 29 o Pebruar 1960 hinaus, Schadensersatz aus § 89-a Abs. 2 HGB begehrt.
Der Kläger rügt mit der Anschlußrevision ferner noch', das Berufungsgericht habe sich nicht mit seinem Ausgleichsanspruch aus § 89 b HGB befaßt.
Diese Rüge ist unbegründet« Der Kläger hat den Ausgleichs anspruch in der Berufungsinstanz überhaupt nicht mehr, auch nicht hilfsweise geltend gemacht« Das Berufungsgericht hatte daher keinen Anlaß, darauf einzugehen.
B, Zur Revision des Beklagten«
I.
Die Revision dos Beklagten richtet sich zunächst gegen die Zubilligung des Entschädigungsanspruchs aus § 90 a HGB
dem Grunde nach«.
Io Da der Kläger, wie schon bemerkt, Zahlung des Klagebetrags, soweit erforderlich, aus beiden Klagegründen erstrebt ist es schon aus Gründen der Brozeßwirtschaftlichkeit zulässig im Verführen über den Grund beide Ansprüche zu prüfen und gege benenfalls auch beide dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären* Das gilt jedenfalls in einem Fall, in dem wie hier mit der naheliegenden:Möglichkeit zu rechnen ist, daß der Hauptanspruch der Höhe nach den Klagebetrag nicht erreicht«
Tn einem solchen.Fall ist das Gericht zwar nicht verpflichtet, Jedenfalls aber berechtigt, außer dem Hauptanspruch auch den hilfsweise geltend; gemachten v;eiteren Anspruch zu prüfen und beide gleichseitig dem Gründo nach zu bejahen« Von dieser Auffassung ist der erkennende Senat auch in seinem Urteil von 29« April 1965 - VII ZR 285/63 ausgegangen; an der im Urteil vom 30, September 1963 - VII ZR 24/62 zu dem Ausdruck gekommenen abweichenden Meinung hält er bei der hier gegebenen Sachlage nicht fest.
n -
2. Dio Revision macht geltend, dem Entschädigungsanspruch dea Klägers aus § 90 a HOB stehe der § 20 des Vertrages entgegen o Das Berufungsgericht habe diesen, soweit er von zwingen-den gesetzlichen Vorschriften .abweiche, zu Unrecht für unwirksam gehalten, weil hier der § 92 c HOB eingreifo; der Kläger habe seit 10. Januar 1957 seinen HauptStandort in Österreich und seit 1. Mai 1959 in Italien gehabt,,
Die Rüge ist unbegründet.
Bür die Präge, ob ein Handelsvertreter im Sinne des § 92 c HOB keine Niederlassung im Inland hat und ob daher hinsichtlich aller Vorschriften der §§ 84 ff HOB, auch solcher zwingenden Rechts, etwas anderes vereinbart werden kann, ist maßgebend der Zeitpunkt des Vcrtragsschlusseo (do auch Schröder, Recht der Handelsvertreter § 92 c Ann. 2). Zu dieser Zeit hatten der Kläger seine geschäftliche Niederlassung im Inland. Die Parteien konnten daher damals keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften widersprechenden Vereinbarungen treffen. Diese wurden dann auch nicht nachträglich ohne weiteres dadurch wirksam, daß der Kläger im Ausland tätig wurde. Das hätte höchstens durch eine neue Abrede der Parteien geschehen können. Auf eine solche hat sich der Beklagte selbst nicht berufen.
Das Berufungsgericht hat hiernach mit Recht angenommen, daß die Bestimmung in § 20 des Vertrages, der Beklagte solle von der Zahlung einer Entschädigung für das dem Kläger aufer-legte Wottbev/crbsverbot nach Vertragsende befreit sein, rechts-unwirksam ist (§ 90 a Abs. t Satz 3 Abs. 4 HOB). Es hat ferner die Auffassung vertreten, im übrigen seien die Abreden in § 20 wirksam, weil die Parteien- die Wettbewerbsbeschränkung erkennbar auch für den Pall verabredet hätten, daß eine Entschädigung Pflicht des Beklagten gegeben sein sollte. Mangels Angabe eincij
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kürzeren Dauer gelte die Abrede als mit der gesetzlichen Höchstdauer von 2 Jahren getroffene Auch diese Ausführungen 3ind rechtlich nicht zu beanstanden Die Revision hat sic nicht angegriffen«
3° Das Berufungsgericht hat dem Kläger die Entschädigung dem Grunde nach für die Zeit vom 1« April I960 bis zu dem 31«
März 1962 zuerkannt-. Es ist dabei davon ausgegangen, da der Kläger nicht zur fristlosen Kündigung befugt gewesen sei, sei das Vertragsverhältnis erst am 31» März I960 beendet worden.
Die Revision meint, für den Begriff der Beendigung des Vertragsverhältnisses im Sinne des § 90 a Abs« 1 KGB sei nicht der Zeitpunkt der rechtlichen, sondern derjenige der tatsächlichen Beendigung maßgebend«
Dem ist nicht beizutreten. Hat ein Handelsvertreter ohne wichtigen Grund fristlos gekündigt, 30 hat er kraft seines Ve r t rag cs bis zu dess en > r e c ht mäßig em < Abi auf; e in en J7et tbewe r b zu unterlassen, ohne deshalb Anspruch auf Entschädigung zu haben. Erst danach tritt das im § 90 a KGB behandelte Y/ettbewerbsver-bot in Kraft, Der Handelsvertreter kann nicht dadurch, daß er seine Tätigkeit zu Unrecht vorzeitig einctellt, einen früheren Beginn der Entschädigungspflicht des Unternehmers herbeiführen.
Das Berufungsgericht hat daher zutreffend dem Kläger die Entschädigung für die Zeit vom 1. April i960 bis 31. März 1962 zuqpkannt«
Im übrigen ist nicht ersichtlich, welchen Vorteil der Beklagte davon hätto, wenn man seiner Auffassung folgte» Dagegen, daß dem Kläger die Entschädigung für einen Zeitraum von zwei Jahren zustcht, hat er sich mit der Revision nicht gewandt.
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4c Die Revision weist ferner auf die Vertragsklausel hin, nach der der Kläger sich mindestens anderweitigen Verdienst auf die Entschädigung anrechnen lassen müsse«> ,
Auch damit hat sie gegenüber dem G-rundurteil keinen Erfolg»
Zunächst hat das Berufungsgericht , wie bereits ausgeführt, mit Recht den § 92 c HÜB nicht angewandt» Im Übrigen hat cs nicht verkannt, daß bei Bemessung der Entschädigung anderweitiger Verdienst des Klägers angemessen zu berücksichtigen sein werde, gleichwohl aber als feststehend angesehen, daßder Kläger durch die Wettbewerbsbeschränkung eine Schädigung erlitten habe, und eine hoho Wahrscheinlichkeit dafür angenommen, daß sich im Betragsvorfahren ein Betrag zu seinen Grünsten ergeben werde»
Die Bejahung des Grundes des Anspruchs läßt daher keinen Rechtsirrtum erkennen»
II»
Dor Beklagte hat seinerseits einen Schadensersatzansprucli von 4*000 DM zur Aufrechnung gestellt und mit der Revision v/eiterverfolgt» Dieser soll sich daraus ergeben, daß dor Kläger seine Tätigkeit am 3* November 1959 unbefugt eingestellt habe»
t* Das Berufungsgericht hat zur Ablehnung dieses Schadens-eroatzanSpruchs dos Beklagten ausgeführt: Der Kläger habe zwo? objektiv keinen wichtigen Grund zur Kündigung gehabt; er habe einen solchen aber ohne Verschulden annehmen dürfen» Die Sach-und Rechtslage sei ungeklärt und zweifelhaft gewesen» Wenn dd
 
Beklagte unter diesen Umständen die Dienste des Klägers weiter in Anspruch nehmen wollte, hätte, er ihm das eindeutig erklären müssen» Das habe der Beklagte nicht getan; er habe vielmehr das Ausscheiden des Klägers ohne weitere Erörterungen hingenommen und es unterlassen., ihn auf den rechtlichen Portbestand de3 Vertrages hinzuweisen»
2» Der Revision ist zuzugoben, daß im allgemeinen jeder einen Rechtsirrtum selbst zu vertreten hat. Unter den hier festgestellten besonderen Umständen ist es aber rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht ein zur Auslösung eines Schadenoersatzanspruchs des Beklagten erforderliches Verschulden des Klägers verneint hat» Insbesondere ist hierbei von Bedeutung, daß der Beklagte nach der Feststellung dos Berufungsgerichts das Ausscheiden des Klägers ohne weite-re-Erörterung hingenommen hat. Daraus konnte der Kläger schlies-sen, daß der Beklagte aus seiner Untätigkeit seit dem 3°
November 1959 keine weiteren Folgerungen ziehen werde» Das von der Revision angeführte Vorbringen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 4« Januar I960 S» 10 gibt keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung; zu dieser Zeit waren seit der Kündigung dos Klägers schon mehr als zwei Monate verstrichen.
Q.
Hiernach .erweist sieh die Revision des Beklagten in vollem Umfang als unbegründet, die Anschlußrevision des Kläger® insoweit, als er Schadensersatz für die Zeit von 1» bis 31o März I960 begehrt. Dagegen hat hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs des Klägers für die Zeit bis zu dem 29« Februar I960 die Anschlußrevision Erfolg; insoweit ist das angcfoch-tene Urteil aüfsuheben und die Entscheidung dos Landgerichts wiedcrherzucteilen.
Zur Klarstellung empfiehlt es sich? die Urteilsformel in Absatz 2 und 3 neu zu fassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92, 97 ZPO, Über die Kosten des ersten Rechtszuges wird das Landgericht im Betragoverfahren zu befinden haben.
Glanzmann	Riötsehel	Erhol
 Finke