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BGH

Gericht: BGH

Sie hat vorgetragen; Die Vereinbarung des Pauschal Preises habe nur bei unveränderter Sachlage gegolten« Der in ihrem Bestätigungsschreiben enthaltene Vorbehalt einer Preiserhöhung im Palle von Lohnerhöhungen werde dadurch nicht berührt« Der Vorbehalt sei yjirksain geworden; weil die Beklagte nicht widersprochen habe., Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht: Von einem Vorbehalt-für den Fall von Lohnerhöhungen sei bei den mündlichen Verhandlungen nicht die Hede gewesen* Es habe gegen Treu und Glauben versto len, daß die Klägerin in ihr Bestätigungsschreiben einen den mündlichen Vereinbarungen und dem Inhalt der "Erklärung gegenüber dem Bauherrn" widersprechenden Vorbehalt auf genommen habe,. Das Berufungsgericht hat zunächst festgestellt, die Parteien hätten, sich bei der mündlichen Besprechung am 18o August 1356 bereits endgültig dahin geeinigt, daß die Klägerin die Bauarbeiten zu einem Pauschalpreis von 395»000 DM ausführen sollte* wenn er bewußt unrichtige Angaben gemacht habe (EG in LZ 1923, Sp* 344; BGH in BB 1955, 941 und in BB 1961, 954)i wenn sich das Bestätigungsschreiben Inhalt ■ lieh soweit von dem vorher Besprochenen entferne, daß der Bestätigende nicht mit einem Einverständnis des Empfängers rechnen könne (BGHZ 7, 187; 11, 1; BGH in BB 1963, 917). 2-,) Las Berufungsgericht hat hiernach mit Recht entscheidend darauf abgestellt, daß der von der Klägerin in ihr Bestätigungsschreiben aufgenommene Vorbehalt den - schon zu. einem endgültigen Abschluß gediehenen - mündlichen Ab- • machungen der Parteien nicht entsprach und daß dies der Klägerin auch klar warDie Vereinbarung eines Pauschalpreises für Bauarbeiten schließt grundsätzlich eine Erhöhung des Preises auch im Falle einer allgemeinen Lohnerhöhung aus, es sei denn, daß die Parteien für diesen Fall ausdrücklich etwas anderes, vereinbart haben» Las hat aber die Klägerin nicht behauptet* Las Berufungsgericht net vielmehr festgestellt, die Klägerin habe selbst ein-geräumt, es sei bei den Verhandlungen eine Preiserhöhung weder vereinbart noch'darüber gesprochen worden, auch der Zeuge Nürnberg habe bekundet, von Preiserhöhungen sei nicht die Rede gewesen.» Das Berufungsgericht hat hiernach zutreffend angenommen, daß dem Schweigen der Beklagten auf das Bestätigungsschreiben der Klägerin nicht die Bedeutung eines: Oie bereits bemerkt, wäre' es vielmehr Sache der Klägerin gewesen, auf die von ihr noch gewünschte ‘Ergänzung des Vertrages hinzuwirken« Ls ist daher auch ohne Bedeutung, daß die Klägerin im Schreiben vom 27« August 1956 ihr Bestätigungsschreiben vom 18«, August 1956 nochmals erwähnt hat, ohne auf dessen Inhalt einzugehen6 h) Da die Voraussetzungen, unter denen das Schweigen auf ein Bestätigungsschreiben als Zustimmung zu dessen ganzem Inhalt zu werten ist, nicht vorliegen, brauchte das Berufungsgericht auch daraus keine Schlüsse zu Gunsten der Klägerin zu ziehen, daß die Beklagte sie mit den Bauarbeiten beginnen ließ, ohne gegen die Lohnklausel widerepruch zu erheben* Ls hat vielmehr zutreffend ausgeführt, in der Entgegennahme der geschuldeten Leistung durch die Beklagte könne keine Zustimmung zu der Lohn-Klausel erblickt werden.* c) Es kommt ferner nicht darauf an, ob die Klägerin m d später im Jahre 1957 an die Beklagte gerichteten Schreiben die Lohnklausel für sich in Anspruch genommen und die BeKlagte darauf nicht ausdrücklich erwidert hat-, Zu dieser Zeit waren die Bauarbeiten schon zu dem größten Teil abgewickelt* Die Klägerin durfte damals aus dem Schweigen der Beklagten keinesfalls entnehmen, diese sei mit einer nachträglichen Vertragsänderung zu ihrem Nachteil einverstandene Im übrigen steht der Annahme eines Einverständnisses der Beklagten das Schreiben des Architekten von Laar vom 5, Juni 1957 entgegen, in dem er der Klägerin. im August 1956 schon mit einer allgemeinen Lohnerhöhung im Frühjahr 1957 rechneten und daß die Beklagte den Wunsch hatte, die Bauarbei ■ Ion möglichst vor diesem Zeitpunkt zu beenden» Es fehlt aber an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für die Meinung der Revision, daß "das beiderseitige Geschäfts grundlage war0» Wenn man berücksichtigt, daß bei Ausftih rung eines Baues mehr oder weniger erhebliche Verzögerun... \ dafür schon ganz bestimmte Behauptungen aufgestellt sein» Die Klägerin hat aber lediglich behauptet, man sei davon "ausgegangen", daß die Bauarbeiten bis zu dem 1» April 1957 abgeschlossen sein würden,, Ihr Bestätigungsschreiben und der darin gemachte Vorbehalt lassen im Gegenteil erkennen, daß sie selbst mit einer längeren Bauzeit rechnete und sich für diesen Fall sichern wolj-te o Es kommt unter diesen Umständen nicht auf den Be-weiaantritt der Klägerin dafür an, die Beklagte habe schon im August 1956 mit einer Lohnerhöhung im Frühjahr 1957 gerechnet und deshalb die Bauarbeiten möglichst be cchleunigt durchgeführt sehen wollen. Das Berufungsgericht hat ferner noch ausgeführt, die Klägerin könne ihre Forderung auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer von der Beklagten zu vertretenden Verzögerung der Bauarbeiten herleiten* Die Revision hat hierzu nur auf das Vorbringen und den Beweisantritt der Klägerin hingewiesen, die Verzögerungen Th der Bauausführung seien nicht von der Klägerin zu vertreten, zu den eingehenden Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Voraussetzungen des § 6 VOB/B nicht erfüllt seien., aber keine Stellung genommen* Es genügt daher

Zitierte Normen: § 242 BGB § 6 VOBB
InhaltBauarbeitenBerufungsgerichtParteiLohnerhöhungKlägerin

Volltext der Entscheidung

JR. 213/63
UxlQO'U
am
 iiov. 1964
■nai
&st iz ob e r s e kre tär u.ncl a b eamt e r der ies telle
I ai Namen dee Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma August H MBMHI , Hoch^Tief- und Eisen-' betonhau KG, OVHHBl/Hhld;,, DflmBstraik 9^ vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Kaufmann August
 Klägerin, Berufungsbelclagte und Revisionsklägerin
 Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt Br?
gegen
 die Firma Möbelhaus Max A	oHG,	vertreten
 durch ihren Gesellschafter Kaufmann Max AMfc, '0W*~ i/Rhld*, ÜHHHK-KflP-ätraße 4HHHi
 Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte
 Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br-,
Der VII„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12» November 1964 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Glanzmann und der Bundes riehter Dr= Heimann-lrosien, Rietschel, Br« Vogt und Dro Finke
 für Recht erkannt;
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerxchts in Düsseldorf vom 17,, Mai 1963 wird zurückgewiesenD
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen«
Von Rechts wegen
■- 2
Tatbestand;
Die Beklagte übertrug der Klägerin im Jahre 1956 bei ihrem Bauvorhaben in 0 die	Erd-.,	Maurer-, Beton
 Stahlbeton- und Entwäöserungsarbeiten0 Der Neubau sollte zu einem Drittel Geschäftsräume der Beklagten, im übrigen V/ohungen des sozialen Wohnungsbaues umfassen« Das Bauvorhaben wurde durch die Treuhand- und Binanzierungs-gesellschaft für bohnungs- und Bauwirtschaft mbH in Dlfe
 Parteien am 18* August 1956 wurde ein Pauschalfestpreis von 395*000 DM vereinbart,-.
Noch am selben Tage richtete die Klägerin an den
 Schreiben, in dem sie die Erteilung des Auftrages zu dem Gesamt-Pauschalpreis von 395-000 DM bestätigte und ferner eine Reihe von Änderungen gegenüber ihrem Angebot anführte» Am Schlüße dieses Schreibens heißt-ess
"Durch das jetzt noch bestehende Wohn- und Geschäftshaus können die Arbeiten nur in zwei Bauabschnitten durchgeführt werden, wodurch sich eine bedeutend längere Bauzeit ergibt»
Palls im Laufe der Durchführung der Bauarbeiten Preis erhöhungen aus einer Änderung der Löhne oder einer Arbeitszeitverkürzung eintreten sollten, müßten wir diese Erhöhung zusätzlich in Rechnung stellen« Pur den ersten Bauabschnitt, der wohl bis zu dem 31«12*56 durchzuführen ist, werden wir eine eintretende Lohnerhöhung jedoch nicht berechnen»"
Die Klägerin fügte diesem Schreiben eine von ihr Unterzeichnete "Erklärung gegenüber dem Bauherrn" bei» Dieses Schrift stück enthält von der Treufinanz entworfene, vorgedruckte Erklärungen, insbesondere eingangs die Verpflichtung der
(TrdNHHfe) betreute Bei einer Besprechung der
 bauleitenden Architekten der Beklagten
 von LflP, ein
3 «
Klägerin, die Arbeiten am Bauvorhaben der Beklagten zu dem Pauschalfestpreis von 395 >000. DM zu übernehmen j Anschi io ■ ßend heißt es;
''Ich habe die Massenansätze und die Positionen des Kostenanschlages anhand der baupolizeilich genehmigten Bauzeichnung und der Baubeschreibung geprüft und für richtig befunden3 Ich erkläre ausdrücklich, daß in dem genannten Pauschalfestpreis alle Arbeiten enthalten sind, die zur ordnungsmäßigen und vollständigen Durchführung der für die Fertigstellung des Bauvorhabens' erforderlichen Erd-, Maurer-; Beton-, Stahlbeton- und EntWässerungs-Arbeiten gehören., Nachforderungen und Preiserhöhungen sind daher ausgeschlossen«"
Hierauf hat die Beklagte nicht erwidert.
Im Verlaufe des zweiten Bauabschnitts.; und zwar ab 1. April 1357, kam es zu einer allgemeinen Lohnerhöhung von etwa 10'# im Baugewerbe,,
Die Klägerin verlangt in diesem Rechtsstreit von der Beklagten neben Verzugszinsen, über die bereits rechtskräftig entschieden ist, die Erstattung der ihr durch die Lohnerhöhung entstandenen Mehrkosten in Höhe von 16,193936 DM nebst Zinsen«
Sie hat vorgetragen; Die Vereinbarung des Pauschal Preises habe nur bei unveränderter Sachlage gegolten« Der in ihrem Bestätigungsschreiben enthaltene Vorbehalt einer Preiserhöhung im Palle von Lohnerhöhungen werde dadurch nicht berührt« Der Vorbehalt sei yjirksain geworden; weil die Beklagte nicht widersprochen habe.,
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und
 geltend gemacht: Von einem Vorbehalt-für den Fall von Lohnerhöhungen sei bei den mündlichen Verhandlungen nicht die Hede gewesen* Es habe gegen Treu und Glauben versto len, daß die Klägerin in ihr Bestätigungsschreiben einen den mündlichen Vereinbarungen und dem Inhalt der "Erklärung gegenüber dem Bauherrn" widersprechenden Vorbehalt auf genommen habe,. Der Architekt von LVV habe im übrigen der Klägerin, mehrfach ganz kurze Zeit nach dem 18<- August 1956 erklärt, daß eine Berücksichtigung von Lohnerhöhungen nicht vereinbart sei und von der Beklagten abgelehnt werde-, Ihr - der Beklagten sei das Bestätigungsschreiben der Klägerin erst im Oktober 1959 zur Kenntnis gekommen.,
Las Landgericht hat der Klägerin die von ihr beanspruchten Mehrkosten zuerkannt« Das Oberlan-desgericht hat sie mit diesem Anspruch abgewiesen«»
Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter-. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen«'
Entecheidungsgründe;
I.»
Das Berufungsgericht hat zunächst festgestellt, die Parteien hätten, sich bei der mündlichen Besprechung am 18o August 1356 bereits endgültig dahin geeinigt, daß die Klägerin die Bauarbeiten zu einem Pauschalpreis von 395»000 DM ausführen sollte*
Diese Auslegung der Willenserklärungen der Parteien durch den Tatrichter ist rechtlich nicht zu beanstanden
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net bindet des Revisionsgericht,
 Das Berufungsgericht ko
 hne Verstoß gegen § 514 ZPO andere tats en als das Landgericht treffen*
chliche Restate
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Auch die Rüge der Revision-, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang Beweisantritte der Klägerin übergangen, hat Keinen Krfolg«
Der von der Klägerin im Schriftsatz vom 25- Februar i 9. 4 und im Schriftsatz vom 6* Mai 1963 S* 1 benannte Bonge Nürnberg ist bereits Uber den ganzen streitigen Sachverhalt vom Landgericht, vernommen worden. Das Berufungsgericht tonnte das Vorbringen der Klägerin an den bezelebneten Schrift satzstellen auch lediglich dahin verstehen- und rechtlich würdigen, daß das mündlich Vereinbarte noch zu Beweiszwecken
 schriftlich festgelegt werden sollte« As sind durch den Zeugen keine bestimmten Tatsachen unter Beweis gestellt worden, aus denen eindeutig zu folgern wäre, die Parteien hätten verabredet, eine Bindung solle erst durch die schriftliche Be-
stätigung der mündlichen Vereinbarungen eintreten« Den Zeugen Uber seine Rechtsauffassung in diesem Punkt zu hören, hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß.
Der Angestellte StVHHI ist im Schriftsatz vom 6« Mai 1963 (‘h, 4) für ein ganz.anderes Beweisthema benannt worden-.
II.
Das Berufungsgericht hat ferner festgestellt, der Architekt von LOTI habe der Beklagten von dem Inhalt des üestätigungsschreioens der'Klägerin einige Tage snäter Könnt nin gegeben. Ls meint aber, die Beklagte habe dem darin ■enthal ieneri Vorbehalt für den Pall einer Lohnerhöhung nicht
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su widersprechen brauchen, weil die Klägerin eich insoweit nicht in dem guten Glauben befunden habe, daß ihr Vorbe ■ ha 11 den inündliehen Vereinbarungen entspreche (BU 11 -- 13).
V
uch darin ist dem Berufungsgericht beizutreten;,
1.) Lie nechtsfolgen, die sich aus der widerspruchslosen Hinnahme eines Bestätigungsschreibens ergeben* sind in der Rechtsprechung schon oft erörtert worden, Es ist dabei dargelegt worden, ein Widerspruch gegen den Inhalt eines Bestätigungsschreibens sei nicht erforderlich, wenn dessen Absender sich nicht in dem guten Glauben befunden habe, dai3 der Inhalt seines Schreibens abgesehen von noch zu regelnden Nebenpurücten den Abreden entspreche (R(JZ 129, *347)? wenn er bewußt unrichtige Angaben gemacht habe (EG in LZ 1923, Sp* 344; BGH in BB 1955, 941 und in BB 1961, 954)i wenn sich das Bestätigungsschreiben Inhalt ■ lieh soweit von dem vorher Besprochenen entferne, daß der Bestätigende nicht mit einem Einverständnis des Empfängers rechnen könne (BGHZ 7, 187; 11, 1; BGH in BB 1963, 917).
2-,) Las Berufungsgericht hat hiernach mit Recht entscheidend darauf abgestellt, daß der von der Klägerin in ihr Bestätigungsschreiben aufgenommene Vorbehalt den - schon zu. einem endgültigen Abschluß gediehenen - mündlichen Ab- • machungen der Parteien nicht entsprach und daß dies der Klägerin auch klar warDie Vereinbarung eines Pauschalpreises für Bauarbeiten schließt grundsätzlich eine Erhöhung des Preises auch im Falle einer allgemeinen Lohnerhöhung aus, es sei denn, daß die Parteien für diesen Fall ausdrücklich etwas anderes, vereinbart haben» Las hat aber die Klägerin nicht behauptet* Las Berufungsgericht
 net vielmehr festgestellt, die Klägerin habe selbst ein-geräumt, es sei bei den Verhandlungen eine Preiserhöhung weder vereinbart noch'darüber gesprochen worden, auch der Zeuge Nürnberg habe bekundet, von Preiserhöhungen sei nicht die Rede gewesen.» Der Preisvorbehalt der Klägerin in ihrem Bestätigungsschreiben entbehrte daher jeder Grundlage in den mundliehen Abreden der Parteien,
3») Es ist nun zwar häutig ein wesentlicher Zweck von Be stätigungsschreiben, mündlich nicht besprochene Neben-' punkte noch zur Erörterung zu bringen und sie zusätzlich zu dem Vertragsinhalt zu machen, falls der Gegner nicht wider spricht. Bei der Höhe des der Klägei'in zu zahlenden V/erk-lohnes handelte es sieh aber, kwie das"Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, um einen wesentlichen Vertrags punkt, nicht um einen Nebenpunkt. Das gilt bei einem Werk vertrag schon allgemein. Hier kommt hinzu, daß die Parteien einen Pauschalpreis vereinbart hatten und die Finan • zierungsgesellschaft eine schriftliche Erklärung verlangte in der es hieß, daß Nachforderungen und Preiserhöhungen ausgeschlossen seien-»
Unter diesen ,Ums Länden durfte die Klägerin nicht mit einem Einverständnis der Beklagten mit einer Lohnerhöhungs-Klausel rechnen« Es wäre vielmehr ihre Bache gewesen, auf eine Erörterung dieses bisher nicht besprochenen wichtigen Punktes und auf eine Abrede hierüber mit der Beklagten hinzuwirken*
Das Berufungsgericht hat hiernach zutreffend angenommen, daß dem Schweigen der Beklagten auf das Bestätigungsschreiben der Klägerin nicht die Bedeutung eines:
 
Zustimmung zu der von der Klägerin noch geforderten Löhner hohungsklausei zukommt<>
40 Zu den noch nicht behandelten Rügen der Revision ist folgendes zu bemerken:
a) Die nachträgliche Senkung des Pauschalpreises um 2*000 DM hatte ersichtlich keinen Zusammenhang mit der von der Klägerin gewünschten Lohnklauselo Die Klägerin kann auch bei der gegebenen Sachlage nichts daraus herleiten, dai3 die Beklagte bei der Besprechung am 25, august 1956 nicht von sich aus darauf zu sprechen gekommen ist. Oie bereits bemerkt, wäre' es vielmehr Sache der Klägerin gewesen, auf die von ihr noch gewünschte ‘Ergänzung des Vertrages hinzuwirken« Ls ist daher auch ohne Bedeutung, daß die Klägerin im Schreiben vom 27« August 1956 ihr Bestätigungsschreiben vom 18«, August 1956 nochmals erwähnt hat, ohne auf dessen Inhalt einzugehen6
h) Da die Voraussetzungen, unter denen das Schweigen auf ein Bestätigungsschreiben als Zustimmung zu dessen ganzem Inhalt zu werten ist, nicht vorliegen, brauchte das Berufungsgericht auch daraus keine Schlüsse zu Gunsten der Klägerin zu ziehen, daß die Beklagte sie mit den Bauarbeiten beginnen ließ, ohne gegen die Lohnklausel widerepruch zu erheben* Ls hat vielmehr zutreffend ausgeführt, in der Entgegennahme der geschuldeten Leistung durch die Beklagte könne keine Zustimmung zu der Lohn-Klausel erblickt werden.*
c) Es kommt ferner nicht darauf an, ob die Klägerin m d später im Jahre 1957 an die Beklagte gerichteten Schreiben
 die Lohnklausel für sich in Anspruch genommen und die BeKlagte darauf nicht ausdrücklich erwidert hat-, Zu dieser Zeit waren die Bauarbeiten schon zu dem größten Teil abgewickelt* Die Klägerin durfte damals aus dem Schweigen der Beklagten keinesfalls entnehmen, diese sei mit einer nachträglichen Vertragsänderung zu ihrem Nachteil einverstandene Im übrigen steht der Annahme eines Einverständnisses der Beklagten das Schreiben des Architekten von Laar vom 5, Juni 1957 entgegen, in dem er der Klägerin. mitteilt, ihr ^ntrag suf Lohnerhöhung sei an die Jb'inanzierungsgeSeilschaft weitergegeben worden, man bemühe sich, eine Erhöhung der Landesmittel zu erwirken«
d) Es mag sein, daß beide Parteien.’ im August 1956 schon mit einer allgemeinen Lohnerhöhung im Frühjahr 1957 rechneten und daß die Beklagte den Wunsch hatte, die Bauarbei ■ Ion möglichst vor diesem Zeitpunkt zu beenden» Es fehlt aber an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für die Meinung der Revision, daß "das beiderseitige Geschäfts grundlage war0» Wenn man berücksichtigt, daß bei Ausftih
 rung eines Baues mehr oder weniger erhebliche Verzögerun...
gen gegenüber den anfänglichen Zeitplänen geradezu die Kegel bilden, so müßt. \ dafür schon ganz bestimmte Behauptungen aufgestellt sein» Die Klägerin hat aber lediglich behauptet, man sei davon "ausgegangen", daß die Bauarbeiten bis zu dem 1» April 1957 abgeschlossen sein würden,, Ihr Bestätigungsschreiben und der darin gemachte Vorbehalt lassen im Gegenteil erkennen, daß sie selbst mit einer längeren Bauzeit rechnete und sich für diesen Fall sichern wolj-te o
Ls kann deshalb keine Rede davon sein, daß die Klägerin
 trotz der Vereinbarung eines Pauschalpreises und ohne Zustandekommen der Lohnklausel für die Zeit ab 1, April 1957 eine Preiserhöhung unter Berufung auf die Vorschrift des § 242 BGB verlangen könnte. Nach allgemein anerkannter Rechtsprechung sind an eine Vertragsänderung wegen V/egfalls oder Änderung der Geschäftsgrundlage auch strenge Voraussetzungen zu stellen* Biese liegen hier nicht vor, sind von der Klägerin nicht einmal behauptet worden*
Es kommt unter diesen Umständen nicht auf den Be-weiaantritt der Klägerin dafür an, die Beklagte habe schon im August 1956 mit einer Lohnerhöhung im Frühjahr 1957 gerechnet und deshalb die Bauarbeiten möglichst be cchleunigt durchgeführt sehen wollen.
III*
Das Berufungsgericht hat ferner noch ausgeführt, die Klägerin könne ihre Forderung auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer von der Beklagten zu vertretenden Verzögerung der Bauarbeiten herleiten*
Die Revision hat hierzu nur auf das Vorbringen und den Beweisantritt der Klägerin hingewiesen, die Verzögerungen Th der Bauausführung seien nicht von der Klägerin zu vertreten, zu den eingehenden Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Voraussetzungen des § 6 VOB/B nicht erfüllt seien., aber keine Stellung genommen* Es genügt daher
11
die Bemerkung, daß diese Ausführungen des Berufungsgerichts keinen Rechtsirrtum erkennen lassen-,
IV o
Hiernach ist die Revision der Klägerin als unbe gründet mit der Kostenfolge aus dem § 97 ZPO zurückzu weisen „
Glanzmann Heiraann-Trosien üietschel
 Vogt
Finke