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BGH · VII ZR 143/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 143/61

Im Oktober 1958 beauftragte die Beklagte den Kläger mündlich mit der Planung und Bauleitung für die Erstellung von 2 Wohnhäusern mit je 8 Wohnungen, die an Angehörige der Bundeswehr vermietet werden sollten. Dio Beklagte hatte inzwischen den Architekten &UBI mit dem Bau des für Angehörige der Bundeswehr vorgesehenen 8-Familion-Hausos betraut; dieses ist in der Folgezeit auch errichtet worden. Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 8.737928 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Sie hat vorgetragen, sie habe mit dem Kläger vereinbart, daß er sein Honorar nur dann erhalten solle, wenn die Häuser nach soinen Plänen gebaut und die Baugelder von ihm bosohafft wurden. Das sei nicht geschehen, weil die Pläne des Klägers von der Oborfinanzdirektion Münster als unbrauchbar bezeichnet worden seien. März 1959 könne sich der Kläger nicht berufen, well dieser zur Voraussetzung gehabt habe, daß seine Pläne von dem Architekten SflBto verwertet werden könnten, was nicht der Pall gewesen sei. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt mit dom Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 7.336,28 DM nebst 4 i> Zinsen seit dem 1. '* Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung des Klägers weiter. l) a) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß dor Kläger - entgegen der Behauptung der Beklagten - sich nicht mit einem "Erfolgshonorar" begnügt hat. Dies folgert das Berufungsgericht daraus,daß die Beklagte anderenfalls den Kläger 11 sicherlich nicht" aufgefordert hätte, ihr Rechnung für seine Leistungen zu erteilen. Die Beklagte kann dem Anspruch des Klägers nicht entgegenhalten, daß seine Pläne von der Oberfinanzdirektion nicht gebilligt worden sind. Wenn diese sie trotz* dem ablehnte, so geschah das, wie sich aus den von der Beklagten unwidersprochenen Aussagen des Zeugen ZflHHHI ergibt, lodiglich deshalb, weil der Kläger in jedem Stockwerk bei einer Wohnung (also bei 2 von 8 Wohnungen) an Stelle einer Küche nur eine Kochnische geplant hatte. Im übrigen ist die Ablehnung der Pläne des Klägers aus diesem Grunde, wie sich aus den Feststellungen dos Berufungsgerichts ergibt, erst im März 1999» also nach der fristlosen Vertragskündigung erfolgt; sie war somit für diese Kündigung nioht ursächlich. Auch wenn die Pläne des Klägors entsprechend d( Wünschen dor Oberfinanzdirektion geändert oder neu angefertigt werden mußten, war es der Beklagten züzu demuten, di< durch den Kläger machen zu lassen und ihm auch die weiter« Durchführung des Bauvorhabens zu überlassen« Die Beklagte hat auch nichts dafür vorgetragen, daß der Kläger das nicht ebenso schnell und ebenso gut wie der von der Beklagten dann beauftragte Architekt sm^ättc machen können« Danach verlangt der Kläger für die infolge der Änderung der Wünsche der Oberfinanzdirektion nicht genehmigten ersten Pläne des 8-Pamilienhauses gern« § 19 Abs« 1 a-c 60A in Verbindung mit § 11 GOA die Hälfte von 40 des vereinbarten Honorars. Für die zuletzt angefertigten Entwürfe berechnet er unter Zugrundelegung der endgültigen Bausumme von 153.422 DM ein Honorar von 4 # = 6.136,88 DM und davon gemäß § 19 Abs. 1 a-c GOA 40 $ = 2.454,72 DM (Pos. 2). Für das Wohnhaus mit 7 Wohnungen und Gastwirtschaft setzt der Kläger ein Honorar von 3.576,76 DM an (Pos. 3: Bausumme 223*548 DM, 4 Gesamthonorar = 8.941,92 DM; hiervon 40 & gern. Diese Leistungen hätte I der Kläger also für ein* Pauschalhonorar von 4 ^ zu erbringen gehabt. Es war somit nicht angängig, für die von dem Kläger erbrachten Leistungen 40 £ dieses Pausohalhonorars zu berechnen. 3) Auf die Revision der Beklagten ist daher das angcfoch-tene Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuhebon, als dem Kläger mehr als 4-825,21 DH zugesprochen worden sind.

Zitierte Normen: § 649 BGB § 92 ZPO
GOAvergleichenLeistungPlanBrKlägerOberfinanzdirektion

Volltext der Entscheidung

VII ZR 143/61-
Verkündet
«n 18. Oktober 1962
Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
 der Frau Hartha ]*■■■■■■) in	BoflBstraße
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionskläaerin. - Procoßbevollmüchtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 dex^rchitekten Joachim SiMB in	Krs.
BoBBUI Straße Blf
 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundcsrich ter Br. Y/inkclmann, Rietschel, Br. Heimann-Irosien und Br. Finke
 für Recht erkannt:
1)	Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Y/cstf. vom 12. April 1961 teilv/oiso aufgehoben und dao Urteil dor 2. Zivilkammer des Landgerichts in Hagen/Y/cstf. vom 15. Juni I960 wie folgt abgeändert:
Bie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.825,21 BM nebst 4 Zinsen seit dem 1. Juli 1959 zu zahlen.
Mit seinem Mehranspruch wird der Kläger abgev/iesen.
2)	Im übrigen wird die Revision zurüokgcwiesen.
Von den Kosten der ersten Instanz haben der Kläger 9/20, die Beklagte 11/20, von den Kosten der Rechtsmittel-inotonerin der Kläger 1/5» die Beklagte 2/5 au tragen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Im Oktober 1958 beauftragte die Beklagte den Kläger mündlich mit der Planung und Bauleitung für die Erstellung von 2 Wohnhäusern mit je 8 Wohnungen, die an Angehörige der Bundeswehr vermietet werden sollten. In der Folgezeit wurde vorgesehen, eines dieser Häuser mit 7 Y/ohnungen und einer Gastwirtschaft zu bauen und mit Flüchtlingen zu belegen. Als Honorar wurden 4 # der Bausumme vereinbart. Die Art der Ausführung und der Finanzierung mit öffentlichen Geldern überließ die Beklagte dem Kläger. Dieser fertigte mehrere Vorentwürfe und Entwürfe sowie die Bauvorlagen an und verhandelte wegen der Bewilligung öffentlicher Gelder mit dem Bauförderung6amt in Hemer, dem Finanzamt in Iserlohn und der Oberfinanzdirektion in Münster.
Bevor der Kläger die Bauten errichten konnte, kündigte ihm die Beklagte am 20. Februar 1959 fristlos und forderte ihn auf, über die bisher geleisteten Arbeiten Rechnung zu erteilen. Der Kläger berechnete mit Schreiben vom 12. März 1959 für seine bisherige Tätigkeit insgesamt 8.737,28 DM, und zwar 3.759»52 DM für das 8-Pamilienv/ohn-haus (Pos. 1 und 2), 3.576,76 DM für das Bauvorhaben mit 7 Wohnungen und Gastwirtschaft (Pos. 3), sowie 1.401,— DM für ein hier nicht mehr interessierendes weiteres Bauvorhaben.
Am selben Tage schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach die Beklagte dem Kläger gegen Auslieferung der vollständigen Bauunterlagen 5.000,— HM binnen zwei Wochen bezahlen sollte.
 
Dio Beklagte hatte inzwischen den Architekten &UBI mit dem Bau des für Angehörige der Bundeswehr vorgesehenen 8-Familion-Hausos betraut; dieses ist in der Folgezeit auch errichtet worden. Die weiteren Bauvorhaben wurden bisher nicht durchgoführt.
Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 8.737928 DM nebst Zinsen zu verurteilen.	 -	;...
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie hat vorgetragen, sie habe mit dem Kläger vereinbart, daß er sein Honorar nur dann erhalten solle, wenn die Häuser nach soinen Plänen gebaut und die Baugelder von ihm bosohafft wurden. Das sei nicht geschehen, weil die Pläne des Klägers von der Oborfinanzdirektion Münster als unbrauchbar bezeichnet worden seien. Auf den Vergleich vom 12. März 1959 könne sich der Kläger nicht berufen, well dieser zur Voraussetzung gehabt habe, daß seine Pläne von dem Architekten SflBto verwertet werden könnten, was nicht der Pall gewesen sei.
Der Kläger hat sich demgegenüber darauf berufen, daß er mit Ausnahme der statischen Berechnungen die Bauunterla-gen abgeliefert habe. Dafür, daß der neu beauftragte Archi-tckt S^Hi diese nicht verwertet habe, brauche er nicht einzustehon; denn das beruhe darauf, daß die Beklagte ihm am 29. März 1959 untersagt habe, mit der Oberfinanzdirektion Münster weiter zu verhandeln. Da die Beklagte die vereinbarte Vergütung von 5« OOO'DH trotz Mahnung und* Fristsetzung nicht bezahlt habe, sei er vom Vergleich zurückgetroten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt mit dom Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 7.336,28 DM nebst 4 i> Zinsen seit dem 1. Juli 1939 zu verurteilen. Den Honoraranspruch für das dritte Bauvorhaben in Höhe von 1.401,— DM hat er fallen lassen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte entsprechend dem letzten Antrag verurteilt.
'* Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung des Klägers weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
l)	a) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß dor Kläger - entgegen der Behauptung der Beklagten - sich nicht mit einem "Erfolgshonorar" begnügt hat. Die Beklagte sei deshalb verpflichtet, dem Kläger seine bisher erbrachten Leistungen zu vergüten.
b) Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe der Beklagten sind nicht begründet.
Auf ihre Rüge, daß das Berufungsgericht, soweit die von ihr behauptete Vereinbarung in Frage steht, die Bcy/eislast verkannt habe, kommt es nicht an; denn den Ausführungen des Berufungsgerichts ist die eindeutige Feststellung zu entnehmen, daß eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden ist. Dies folgert das Berufungsgericht daraus,daß die Beklagte anderenfalls den Kläger 11 sicherlich nicht" aufgefordert hätte, ihr Rechnung für seine Leistungen zu erteilen.
Die Beklagte lat deshalb verpflichtet, dem Kläger mindestens seine tatsächlich erbrachten Leistungen zu vorgüten (§ 649 BGB).
Die Beklagte kann dem Anspruch des Klägers nicht entgegenhalten, daß seine Pläne von der Oberfinanzdirektion nicht gebilligt worden sind. Biere hatte, wie unbestritten fest steht, ihre Wünsche hinsichtlich der Flächen-größc der Y/ohnungen v/iederholt gewechselt. Wenn der Kläger aus diesem Gründe genötigt war, neue Pläne anzufartigen, st hat er das nicht zu vertreten. Seine letzten Entwürfe zu dem 8-Familienhaus vom 1. Februar 1999 entsprachen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im wesentlichen den Y/ünschen der Oborfinanzdirektion. Wenn diese sie trotz* dem ablehnte, so geschah das, wie sich aus den von der Beklagten unwidersprochenen Aussagen des Zeugen ZflHHHI ergibt, lodiglich deshalb, weil der Kläger in jedem Stockwerk bei einer Wohnung (also bei 2 von 8 Wohnungen) an Stelle einer Küche nur eine Kochnische geplant hatte. Daß der Kläger sich damit schuldhaft über ausdrückliche Wünsch der Oberfinanzdirektion hinweggesetzt hat, hat die Beklagt nicht behauptet. Im übrigen ist die Ablehnung der Pläne des Klägers aus diesem Grunde, wie sich aus den Feststellungen dos Berufungsgerichts ergibt, erst im März 1999» also nach der fristlosen Vertragskündigung erfolgt; sie war somit für diese Kündigung nioht ursächlich.
Der Kläger hatte demnach der Beklagten keinen Grüne gegeben, zu kündigen und einen anderen Architekten zu beauftragen. Auch wenn die Pläne des Klägors entsprechend d( Wünschen dor Oberfinanzdirektion geändert oder neu angefertigt werden mußten, war es der Beklagten züzu demuten, di< durch den Kläger machen zu lassen und ihm auch die weiter«
Durchführung des Bauvorhabens zu überlassen« Die Beklagte hat auch nichts dafür vorgetragen, daß der Kläger das nicht ebenso schnell und ebenso gut wie der von der Beklagten dann beauftragte Architekt sm^ättc machen können«
Der zwischen den Parteien am 12. März 1959 abgeschlossene Vergleich kann außer Betracht bleiben» da sich beide Parteien darüber einig sind» daß dieser Vergleich hinfällig ist.
2)	a) Zur Höhe dos Anspruchs logt das Berufungsgericht seiner Entscheidung die Berechnung des Klägers in seinem Schreiben vom 12. März 1959 zugrunde.
Danach verlangt der Kläger für die infolge der Änderung der Wünsche der Oberfinanzdirektion nicht genehmigten ersten Pläne des 8-Pamilienhauses gern« § 19 Abs« 1 a-c 60A in Verbindung mit § 11 GOA die Hälfte von 40 des vereinbarten Honorars. Unter Zugrundelegung einer nach diesen Plänen ursprünglich höheren Bausumme von 163*100 DM errechnet. er ein Honorar von 4 $> hieraus = 6.324 DM und davon 20 ‘/j = 1.304,80 DM (Pos. 1).
Für die zuletzt angefertigten Entwürfe berechnet er unter Zugrundelegung der endgültigen Bausumme von 153.422 DM ein Honorar von 4 # = 6.136,88 DM und davon gemäß § 19 Abs. 1 a-c GOA 40 $ = 2.454,72 DM (Pos. 2).
Für das Wohnhaus mit 7 Wohnungen und Gastwirtschaft setzt der Kläger ein Honorar von 3.576,76 DM an (Pos. 3: Bausumme 223*548 DM, 4 Gesamthonorar = 8.941,92 DM; hiervon 40 & gern. § 19 Abs. 1 a-c GOA = 3.576,76 DM).
b) Diese Berechnung wird von der Beklagten mit Recht beanstandet•
Die Parteien hatten ein Pauschalhonorar von 4 $> der Bausummc vereinbart. Damit sollten alle bei Vortragsschluß vorgesehenen Leistungen abgegolten sein. Aus dem Wesen deo Pausehalhonorars ergibt sich zwangsläufig, daß es auch etwa erforderliche Sonderleistungen erfassen soll,' soweit mit solchon nach Lago der Dingo von vornhorcin gerechnet v/crden muß. Zu solchen Sonderleistungen gehört im vorliegenden Fall auch die Mehrfertigung von Plänen, da erfahrungsgemäß von Anfang an mit der Möglichkeit zu rechnen war, daß die Oberfinanzdirektion ihre Wünsche ändert. Daraus folgt, daß dor Kläger eine Vergütung dieser Leistung, wie sie in § 11 GOA vorgesehen ist, nicht beanspruchen kann.
Die vorgesehenen Leistlingen des Klägers für beide Häuser entsprechen folgenden Ansätzen der GOA:
40 # für Vorentwürfe, Entwürfe und Bauvorlagen
(§ 19 Abs. 1 a-c GOA)
60 gemäß § 19 Abs. 1 d-g GOA
25 i> für die Bauaufsicht (§10 Abs. 5 GOA)	j
zusammen also 125 £ des Grundhonorars. Diese Leistungen hätte I der Kläger also für ein* Pauschalhonorar von 4 ^ zu erbringen gehabt.
Es war somit nicht angängig, für die von dem Kläger erbrachten Leistungen 40 £ dieses Pausohalhonorars zu berechnen. Es stehen ihm vielmehr nur 40/125 von diesem Honorar zu.
I
- o -
Daraus ergibt sich folgende Berechnung:
8-Pamilicnhaus: Bausumme 153-422 DM (Maßgebend ist die letzte	Bausumme), Pauschalhonorar
4 £ =	6.136,88	DM,
hiervon 40/125	=	1-963.80	DM
7-Familionhaua mit Gastwirtschaft:
Bausumme 223-548 DM, Pauschalhonorar 4	=	8.941,92	DM,
hiervon 40/125	=	2.861,41	DM.
Der Kläger hat somit eine Honorarforderung von	4-825,21 DM;
mit seiner Mehrfordorung ist er abzuv/eisen.	s=“
3)	Auf die Revision der Beklagten ist daher das angcfoch-tene Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuhebon, als dem Kläger mehr als 4-825,21 DH zugesprochen worden sind. Im übrigen ist die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO. Dabei ist, was das Berufungsgericht übersehen hat, für die orstc Instanz von einem Streitwert von 8-737,28 DM auszugehen; das rochtfcrtigt für diese Instanz eine andere Kostcnverteilung als in den Rechtsmittelinstanzen.
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