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BGH · VII ZR 143/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 143/60

Als der Nachbar Josef sein angrenzendes Grundstück bebauen wollte, zeigte sich, daß das Haus der Kläger bis zu 65 cm Breite über die Grenze gebaut war; der Überbau nimmt insgesamt 8,68 qm in Anspruch. Nachdem die Kläger in einem Vorprozeß zur Beseitigung des Überbaus verurteilt worden waren, einigten sie sich mit J^B^ehin, daß dieser gegen Zahlung von insgesamt 9-500 HM den Uberbäu duldet. Nach der Vermessung des Grundstücks, jedoch bevor die Beklagte zu 1) im Herbst 1952 mit den Bauarbeiten begann, hatten die Kläger, so stellt das Berufungsgericht fest, von mehreren Arbeitern einen Teil des Grundstücks ausschachten lassen. Auf Grund der Bekundung des hierbei beteiligt gewesenen Zeugen Werner ScfHBhält das Berufungsgericht für erwiesen, daß der Grenzstein im Knickpunkt der rechten Seitengrenze zu dem Nachbar JflBl in die ausgesehaöhte-te Grube abgerutscht war und nach Beendigung der Ausschachtungsarbeiten nicht mehr an der bisherigen Stelle stand. Die Kläger haben, so führt das Berufungsgericht aus, nicht behauptet, daß vor Beginn der Bauarbeiten das Erdreich an dieser Stelle wieder befestigt und die Grenze durch einen neu errichteten Grenzstein ordnungsgemäß gesl#k chert worden sei. Das Berufungsgericht hält deshalb nicht für dargetan, daß der Grenzstein, den der klagende Ehemann dem Bauingenieur zu Beginn der Bauarbeiten an der Knickstelle zeigte, ander richtigen Stelle gestanden habe. Da _ dieser Punkt, bevor der Stein zu dem zweiten Mal abrutschte, bereits durch das Schnurgerüst gesichert gewesen sei, habe PBB keinen Kunstfehler begangen, als'er den Standort des abgerutschten Steines durch Herabloten vom Schnurgerüst wieder festlegte. Wenn sich aus der Sachlage zunächst der Schluß rechtfertigt, daß die Schadensursache aus dem Gefahrenkreis der Beklagten zu l) als Bauunternebmörin hervorgegangen ist und diese die ihr nach dem Werkvertrag obliegende Sorg-faltspflicht verletzt hat, so muß, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, die Beklagte beweisen, daß sie kein Verschulden trifft (BGHZ 23, 288, 290). Mit der Feststellung, der SBÜ im Knickpunkt der Grenze zu dem Nachbargrundstück zu Beginn der Bauarbeiten nicht richtig gestanden, hält das Berufungsgericht für erwiesen, daß die Beklagte zu 1) den Überbau nicht verschuldet habe. Es ist nicht nur schmal, sondern auch unregelmäßig; denn die beiden langgestreckten Seitengrenzen zu den Nachbargrundstücken weisen einen Knick auf.Dieses Grundstück war nach dem Bauplan des Architekten ReflHB bis zu den Seitengrenzen zu bebauen. Auch wenn PflBi von dem nach der Feststellung des Berufungsgerichts damals falsch s&ehenden Grenzstein im Knickpunkt der rechten Grenze ausging, hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, ob Portz ein Überbauen der rechten Grenze nicht dadurch vermeiden konnte, daß er am Grenzstein im Knickpunkt der linken Seitengrenze das aus dem Bauplan zu ersehende genaue Breitenmaß des Gebäudes antrug. Ob PflU später, als während der Bauarbeiten der Grenzstein im Knickpunkt der rechten Seitengrenze aber-r-mals abrutschte, dessen letzten Standort richtig festgelegt hat, ist demgegenüber unerheblich; denn nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat der Grenzstein schon vor Baubeginn nicht mehr richtig gestanden. Da das Berufungsgericht die vorstehend erörterten Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hat, erweist sich die Revision der Kläger als begründet. der Aufstellung des Schnurgerüsts bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte auffallen müssen, daß die sich an den Knickpunkten ergebenden Winkel mit denen in der Bauzeichnung des Architekten nicht überein stimmten.

Zitierte Normen: § 276 BGB
GrundstückgrenzenGrenzsteinBauzeichnungBerufungsgerichtBrKlägerSchnurgerüst

Volltext der Entscheidung

2211 004
VII ZR 143/60
Verkündet am 5. Juni 1961 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter ddr Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1.	) des Fotografen Walter
 NfljB MH^straße,
2.	) seiner Ehefrau Gustel
 ebenda,
»
gebo
 Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger
 und Revisionskiäger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt 3)r.
gegen
1.)
2.)
diePirm*^Anton S	KG.,	Hoch-	und	Tiefbau,
 KflHHHD Straße, handelnd durch den Zweit-beklagten,
 den Kaufmann Anton Straße,
 Beklagte, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagte
 und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Winkelmann, Rietschel, Br. Heimaün-Trosien, Erbel und Br. Pinke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 15* Mai I960 aufgehoben.
Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Im Herbst 1952 ließen die Kläger auf ihren ein zusammenhängendes Grundstück bildenden Parzellen in M^IBvon der Beklagten zu 1) ein Haus errichten.
Hie Seitengrenzen zwischen dem Grundstück der Kläger und den Nachbargrundstücken sind geknickt und bilden weit-gestreckte stumpfeWLnkel. Hie Kläger hatten ihr Grundstück 1950 vermessen und die Grenzpunkte durch Grenzsteine sichern lassen. Auch in den Scheitelpunkten der stumpfen Winkel beider Seitengrenzen"waren Grenzsteine aufgestellt worden^
Als der Nachbar Josef	sein angrenzendes
 Grundstück bebauen wollte, zeigte sich, daß das Haus der Kläger bis zu 65 cm Breite über die Grenze gebaut war; der Überbau nimmt insgesamt 8,68 qm in Anspruch.
Nachdem die Kläger in einem Vorprozeß zur Beseitigung des Überbaus verurteilt worden waren, einigten sie sich mit J^B^ehin, daß dieser gegen Zahlung von insgesamt 9-500 HM den Uberbäu duldet.
Mit der Klage verlangen die Kläger von der Beklagten zu l) und deren persönlich haftendem Gesellschafter, dem Beklagten zu 2), als Gesamtschuldnern Schadensersatz und Befreiung von ihren Verbindlichkeiten gegenüber JH|.
Hie Beklagten haben Klagabweisung beantragt. Sie bestreiten, den Überbau verschuldet zu haben.
Has Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, als Schadensersatz an die klagende Ehefrau 9.641,48 HM und an beide Kläger als Gesamtgläubiger 2.495,60 HM zu zahlen; die weitergehende Klage hat es ab-gev/iesen.
 
Das Oberlandesgericht hat die Klage in vollem Umfange abgewiesen und zugleich die Anschlußberufung der Kläger, mit der sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer Beträge von 2.580,66 DM und 298,36 DM sowie von Zinsen und Befreiung von einer Kostenverbindlichkeit begehrt hatten, zurückgewiesen.
Mit ihrer Revision erstreben die Kläger die Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil und deren Verurteilung gemäß der Anschlußberufung. Die Beklagten bitten^ die Revision zurückzuweisen.	-
Entscheidungsgründe:
I.
Nach der Vermessung des Grundstücks, jedoch bevor die Beklagte zu 1) im Herbst 1952 mit den Bauarbeiten begann, hatten die Kläger, so stellt das Berufungsgericht fest, von mehreren Arbeitern einen Teil des Grundstücks ausschachten lassen. Auf Grund der Bekundung des hierbei beteiligt gewesenen Zeugen Werner ScfHBhält das Berufungsgericht für erwiesen, daß der Grenzstein im Knickpunkt der rechten Seitengrenze zu dem Nachbar JflBl in die ausgesehaöhte-te Grube abgerutscht war und nach Beendigung der Ausschachtungsarbeiten nicht mehr an der bisherigen Stelle stand.
Die Kläger haben, so führt das Berufungsgericht aus, nicht behauptet, daß vor Beginn der Bauarbeiten das Erdreich an dieser Stelle wieder befestigt und die Grenze durch einen neu errichteten Grenzstein ordnungsgemäß gesl#k chert worden sei. Das Berufungsgericht hält deshalb nicht für dargetan, daß der Grenzstein, den der klagende Ehemann dem Bauingenieur	zu Beginn der Bauarbeiten an der
 Knickstelle zeigte, ander richtigen Stelle gestanden habe.
 
Es sei vielmehr davon auszugehen, daß dieser Grenzstein nicht ordnungsgemäß gesetzt gewesen sei.
Zwar hätte, so führt das Berufungsgericht weiter aus, der Überbau verhindert werden können, wenn PUB, als später während der Bauarbeiten der nicht ordnungsgemäß gesetzte Grenzstein abermals abrutschte, zwecks Neufestlegung der Grenze einen Vermessungsbeamten hinzugezogen hätte. Hierzu sei	jedoch	nicht verpflichtet gewesen. Er
 habe davon ausgehen dürfen, daß der Grenzstein vor Beginn der Arbeiten an der-richtigen Stelle gestanden habe. Da _ dieser Punkt, bevor der Stein zu dem zweiten Mal abrutschte, bereits durch das Schnurgerüst gesichert gewesen sei, habe PBB keinen Kunstfehler begangen, als'er den Standort des abgerutschten Steines durch Herabloten vom Schnurgerüst wieder festlegte. Die Beklagten hafteten somit auch dann nicht, wenn	ihr	Beauftragter und nicht der Be-
auftragte der Kläger gewesen sein sollte.
II.
Wenn sich aus der Sachlage zunächst der Schluß rechtfertigt, daß die Schadensursache aus dem Gefahrenkreis der Beklagten zu l) als Bauunternebmörin hervorgegangen ist und diese die ihr nach dem Werkvertrag obliegende Sorg-faltspflicht verletzt hat, so muß, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, die Beklagte beweisen, daß sie kein Verschulden trifft (BGHZ 23, 288, 290). Mit der Feststellung, der SBÜ im Knickpunkt der Grenze zu dem Nachbargrundstück	zu	Beginn der Bauarbeiten nicht richtig
 gestanden, hält das Berufungsgericht für erwiesen, daß die Beklagte zu 1) den Überbau nicht verschuldet habe.
Darin kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden.
Das Grundstück der Kläger ist ausweislich der bei den Bauakten befindlichen Flurkarte, des Lageplans und der Bauzeichnung nur zwischen 6,50 bis etwa 7,50 m breit»
Es ist nicht nur schmal, sondern auch unregelmäßig; denn die beiden langgestreckten Seitengrenzen zu den Nachbargrundstücken weisen einen Knick auf. Dieses Grundstück war nach dem Bauplan des Architekten ReflHB bis zu den Seitengrenzen zu bebauen.
Unter diesen Umständen ergab sich für die Beklagte zu 1) aus dem Werkvertrag die Verpflichtung, besonders sorgfältig darauf zu achten, daß entsprechend dem ihr übergebenen Bauplan der vorhandene Raum voll ausgenutzt, die Grenzen zu den beiden Nachbarn aber nicht überschritten wurden. Da der Beklagten nicht entgangen sein kann, daß die angrenzenden Gpundstücke ebenfalls schmal waren, verstand es sich von selbst, daß die Nachbarn schon durch ein geringfügiges Überbauen in ihrem Eigentumsrecht stark beeinträchtigt wurden.
Für das Revisionsverfahren ist nach dem angefochtenen Urteil davon auszugehen, daß flU für die Beklagten tätig gewesen ist. Er hat das Schnurgerüst erstellt. Den durch das Schnurgerüst festzulegenden Verlauf der Außen- und Innenmauern und ihre genauen Maße ersah er aus dem in den Lag^plan eingezeichneten Grundriss. Auch wenn PflBi von dem nach der Feststellung des Berufungsgerichts damals falsch s&ehenden Grenzstein im Knickpunkt der rechten Grenze ausging, hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, ob Portz ein Überbauen der rechten Grenze nicht dadurch vermeiden konnte, daß er am Grenzstein im Knickpunkt der linken Seitengrenze das aus dem Bauplan zu ersehende genaue Breitenmaß des Gebäudes antrug. Dadurch hätte sich ein Überbauen der rechten Seitengrenze unter Umständen vermeiden lassen. Denn daß der Grenzstein im Knickpunkt
 
der linken Seitengrenze ebenfalls versetzt gewesen sei, haben die Beklagten nicht behauptet. Anscheinend ist das Schnurgerüst aber nicht einmal nach dem Grenzstein im Knickpunkt der linken Seitengrenze aus gerichtet worden; denn das Haus der Kläger ist entgegen der Bauzeichnung nicht bis an diesen Punkt herangebaut worden. Beide Seiten des fertigen Hauses bilden auch spitzere Winkel als im Bauplan vorgesehen.
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Stimmten die Maße;; in der Bauzeichnung des Architekten, mit den durch Vermessung festgestellten tatsächlichen Grundstücksgrößen überein, so hätte	möglicherweise	die	im
 Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt, wenn er das Schnurgerüst nicht unter genauer Beachtung der in der Bauzeichnung enthaltenen Maße« errichten ließ (§ 276 BGB). Pür sein Verschulden hätten die Beklagten gemäß § 278 BGB einzustehen.
Ob PflU später, als während der Bauarbeiten der Grenzstein im Knickpunkt der rechten Seitengrenze aber-r-mals abrutschte, dessen letzten Standort richtig festgelegt hat, ist demgegenüber unerheblich; denn nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat der Grenzstein schon vor Baubeginn nicht mehr richtig gestanden.
III.
Da das Berufungsgericht die vorstehend erörterten Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hat, erweist sich die Revision der Kläger als begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Hierbei wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob dem PflU bei
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der Aufstellung des Schnurgerüsts bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte auffallen müssen, daß die sich an den Knickpunkten ergebenden Winkel mit denen in der Bauzeichnung des Architekten nicht überein stimmten.
Br. Winkelmann Hietsehe1 Heimann-Trosien
 Erbel	Bundesrichter Br. Hinke
 ist beurlaubt und deshalb an der Unterschrift verhindert .	—
Br. Winkelmann