Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Bliesener, Prof. Der Wert der Beschwer der Beklagten durch das Urteil des 21. Den überschießenden Betrag von 67.428,32 DM hat sie im Wege der Widerklage gegen den Kläger geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte 67.428,32 DM nebst Zinsen zu bezahlen. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil geändert und die Widerklage lediglich in Höhe von Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer der Widerklägerin auf 39.924,80 DM festgesetzt und dabei den Feststellungsantrag mit 1.000 DM bewertet. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob das Berufungsgericht die Ermessensgrenzen überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BGH NJW 1985, 1493 Nr. 9). Der vom Berufungsgericht sachlich abgewiesene Feststellungsantrag unterscheidet in zeitlicher Hinsicht zwischen bereits eingetretenen, aber noch nicht genau bezifferbaren Vermögensnachteilen der Beklagten einerseits und ihren möglicherweise in Zukunft noch entstehenden Belastungen andererseits. Anders verhält es sich aber mit den von dem Feststellungsantrag als bereits eingetreten angenommenen - über die Verurteilung des Klägers zur Zahlung ziffernmäßig hinausgehenden - Folgen der mangelhaften Leistung. Im Hinblick hierauf aber ist zu berücksichtigen, daß die Beklagte schon vor Einreichung des Feststellungsantrages wegen der Schon ein weiterer Betrag von 75,21 DM reicht aber aus, um den Wert der Beschwer der Beklagten 40.000 DM übersteigen zu lassen.
BUNDESGERICHTSHOF m z.R ,142/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Kauffrau Hilde 14-16, Beklagten, Widerklägerin, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklägerin und Revisions-klägerin. - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und Dr. gegen den Architekten Prof. Straße 14, Burkhard Kläger, Widerbeklagten, Berufungskläger, Anschluß-berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: tfl 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Bliesener, Prof. Dr. Walchshöfer, Prof. Quack und Dr. Haß am 28. September 1989 beschlossen: Der Wert der Beschwer der Beklagten durch das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. März 1989 übersteigt 40.000 DM. 3 Gründe : 1. Der Kläger hat von der Beklagten für verschiedene Architektenleistungen Zahlung von insgesamt 8.602,40 DM verlangt. Die Beklagte hat mit angeblich ihr zustehenden Gegenansprüchen aufgerechnet. Den überschießenden Betrag von 67.428,32 DM hat sie im Wege der Widerklage gegen den Kläger geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte 67.428,32 DM nebst Zinsen zu bezahlen. Es hat hierbei angenommen, die Mängel an der einschlägigen Kaminanlage seien dem Kläger zuzurechnen. Die Mangelbeseitigungskosten hat das Landgericht insoweit auf 15.000 DM geschätzt. Mit seiner Berufung hat der Kläger die volle Abweisung der Widerklage begehrt, während die Beklagte als Widerklägerin - im Termin vom 28. Februar 1989 - zusätzlich die Feststellung begehrt hat, "daß der Kläger und Widerbeklagte verpflichtet ist, der Beklagten und Widerklägerin zu den im folgenden aufgeführten Positionen allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr über die ihr im Berufungsurteil zugesprochenen Zahlungsbeträge hinaus entstanden ist oder noch entstehen wird." "Im folgenden" wurde die Schornsteinanlage aufgeführt. Zum Streitwert des Feststellungsantrages haben die Parteien nach dessen Einreichung nähere Angaben nicht gemacht. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil geändert und die Widerklage lediglich in Höhe von 4 28.503,52 DM für begründet erachtet. Im übrigen hat es die Widerklage abgewiesen. Dagegen hat die Beklagte Revision eingelegt. 2. Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer der Widerklägerin auf 39.924,80 DM festgesetzt und dabei den Feststellungsantrag mit 1.000 DM bewertet. Das hält der Nachprüfung nicht stand. Vielmehr ist auf Antrag der Beklagten auszusprechen, daß der Wert ihrer Beschwer 40.000 DM übersteigt. Der Wert des Feststellungsantrages war vom Berufungsgericht gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob das Berufungsgericht die Ermessensgrenzen überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BGH NJW 1985, 1493 Nr. 9). Die Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht ist von einem derartigen Rechtsfehler beeinflußt. Allerdings ist es im Ausgangspunkt zutreffend, daß einem Feststellungsantrag u.U. nur geringe wirtschaftliche Bedeutung beizu demessen ist. So ist anerkannt, daß insoweit nur ein verhältnismäßig niedriger Wert in Ansatz gebracht werden kann, wenn im Falle eines solchen Antrags der Eintritt des Schadens "nahezu unwahrscheinlich" ist (vgl. etwa OLG Düsseldorf JurBüro 1975, 232). Dann kommt die Festsetzung eines bloßen "Erinnerungswertes" in Betracht. So liegt es hier aber nicht. Der vom Berufungsgericht sachlich abgewiesene Feststellungsantrag unterscheidet in zeitlicher Hinsicht zwischen bereits eingetretenen, aber noch nicht genau bezifferbaren Vermögensnachteilen der Beklagten einerseits und ihren möglicherweise in Zukunft noch entstehenden Belastungen andererseits. Hinsichtlich der letzteren mag es in der Tat zutreffend sein, wegen der großen Ungewißheit ihres Eintritts nur von einem "Erinnerungswert" auszugehen. Anders verhält es sich aber mit den von dem Feststellungsantrag als bereits eingetreten angenommenen - über die Verurteilung des Klägers zur Zahlung ziffernmäßig hinausgehenden - Folgen der mangelhaften Leistung. Somit ist entscheidend, welche wirtschaftliche Bedeutung diesem Teil des Antrags beigemessen werden kann. Daher darf nicht außer Betracht bleiben, welcher Betrag insoweit auf der Grundlage des Sachvortrages der Beklagten zuzubilligen wäre. Im Hinblick hierauf aber ist zu berücksichtigen, daß die Beklagte schon vor Einreichung des Feststellungsantrages wegen der 6 Sanierungskosten einen Betrag von insgesamt rund 55.000 DM genannt und belegt hat (GA III 627, 649). Unter diesen Umständen war es ermessensfehlerhaft, den Feststellungsantrag nur mit einem "Erinnerungswert" von 1.000 DM zu bemessen. Schon ein weiterer Betrag von 75,21 DM reicht aber aus, um den Wert der Beschwer der Beklagten 40.000 DM übersteigen zu lassen. Girisch Haß