Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 21. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Gerichtskosten des Revisionsverfahrens und die Kosten für das Berufungsurteil, soweit sie der Beklagten auferlegt sind, werden gemäß § 8 GKG nicht erhoben. Soweit dem Berufungsurteil zu entnehmen ist, hat die beklagte Bauherrin mit ihr angeblich zustehenden Gegenansprüchen aufgerechnet und einen überschießenden Betrag im Wege der Widerklage geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Widerklage lediglich in Höhe von 28.503,52 DM für begründet erachtet. 1. Das Oberlandesgericht hat von einer Darstellung des Tatbestands abgesehen und auch nicht auf das Urteil des 2. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, ist ein Urteil eines Oberlandesgerichts grundsätzlich aufzuheben, wenn es keinen Tatbestand enthält (BGHZ 73, 248, 250 ff; BGH Urteile vom 19. Das gilt auch dann, wenn aus der Sicht des Berufungsgerichts ein Urteilstatbestand gemäß § 543 ZPO entbehrlich schien, weil das Berufungsgericht sein Urteil - etwa mangels Überschreitung der Beschwersumme von 40.000 DM - für nicht revisibel hielt (BGH Urt. vom 21. Von einer Aufhebung und Zurückverweisung aus diesem Grunde kann nur dann abgesehen werden, wenn entweder nur über eine Rechtsfrage entschieden wird, zu deren Beantwortung das Berufungsurteil hinlängliche tatsächliche Angaben enthält (BGH NJW 1981, 1848), oder.wenn sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung hinreichend deutlich aus den Urteilsgründen ergeben (BGH Urteil vom 12. Da der Streit der Parteien nicht ausschließlich um eine Rechtsfrage, sondern darum geht, ob die tatsächlichen Voraussetzungen der von der Beklagten geltend gemachten Gegenansprüche vorliegen, müßten diese Voraussetzungen aus den Entscheidungsgründen mit hinreichender Deutliphkeit und Vollständigkeit zu entnehmen sein. Hieran fehlt es schon deshalb, weil die Entscheidungsgründe eine wesentliche Grundlage des Streitverhältnisses, das Vorbringen der Parteien in tatsächlicher Hinsicht, nicht wiedergeben. Es wird auch nicht näher dargelegt, inwiefern es von Bedeutung ist, daß der "Wegfall" eines Balkons nach Meinung des Berufungsgerichts zu einem "unästhetischen Gesamtbild" geführt hätte. Es bedarf demnach nicht der Entscheidung, ob das Berufungsurteil über den fehlenden Tatbestand hinaus überhaupt mit hinreichenden Gründen versehen ist und ob bereits die Art der Wiedergabe der Sachverständigenaussagen in der mündlichen Berufungsverhandlung - für sich gesehen - Bedenken erweckt.
BUNDESGERICHTSHOF y. "7 r IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 142/89 Versäumnis- URTEIL Verkündet am: 21. Juni 1990 Henco Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Kauffrau Hilde Sj / Beklagten, Widerklägerin, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. gegen den Architekten Prof. r Burkhard I-Straße Kläger, Widerbeklagten, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte WI 2 \ Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 1990 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und die Richter Bliesener, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Wiebel für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. März 1989 aufgehoben, soweit die Beklagte beschwert ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Gerichtskosten des Revisionsverfahrens und die Kosten für das Berufungsurteil, soweit sie der Beklagten auferlegt sind, werden gemäß § 8 GKG nicht erhoben. Im übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges dem Berufungsgericht Vorbehalten. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger hat von der Beklagten Zahlung eines Rest-Architektenhonorars verlangt. Soweit dem Berufungsurteil zu entnehmen ist, hat die beklagte Bauherrin mit ihr angeblich zustehenden Gegenansprüchen aufgerechnet und einen überschießenden Betrag im Wege der Widerklage geltend gemacht. Daneben hat sie einen nicht näher bezeichneten Feststellungsantrag gestellt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte 67.428,32 DM und Zinsen zu bezahlen. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Widerklage lediglich in Höhe von 28.503,52 DM für begründet erachtet. Im übrigen hat es die Widerklage und somit auch den erwähnten Feststellungsantrag abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Auch ihr Feststellungsbegehren verfolgt sie weiter. Der Kläger war trotz rechtzeitiger Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten. Entscheidungsgründe: Der Senat entscheidet durch Versäumnisurteil (vgl. BGHZ 37, 79, 81/82). Die Revision hat Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht hat von einer Darstellung des Tatbestands abgesehen und auch nicht auf das Urteil des 4 Landgerichts, die Schriftsätze der Parteien und die Gutachten der Sachverständigen Bezug genommen, weil es die Sache im Hinblick auf den von ihm festgesetzten Wert der Beschwer von 39.924,80 DM als nicht revisibel angesehen hat. Dieser Annahme ist der Boden entzogen, nachdem der Senat den Wert der Beschwer auf über 40.000 DM festgesetzt hat. 2. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, ist ein Urteil eines Oberlandesgerichts grundsätzlich aufzuheben, wenn es keinen Tatbestand enthält (BGHZ 73, 248, 250 ff; BGH Urteile vom 19. Juni 1986 - IX ZR 141/85 -, vom 18. September 1986 - I ZR 179/84 -, vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 76/85 - und vom 12. Februar 1987 - III ZR 148/85 -BGHR ZPO § 543 II Tatbestand, fehlender, Nrn. 1, 2 und 4). Das gilt auch dann, wenn aus der Sicht des Berufungsgerichts ein Urteilstatbestand gemäß § 543 ZPO entbehrlich schien, weil das Berufungsgericht sein Urteil - etwa mangels Überschreitung der Beschwersumme von 40.000 DM - für nicht revisibel hielt (BGH Urt. vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 102/82, ZIP 1983, 493 = WM 1983, 377). Von einer Aufhebung und Zurückverweisung aus diesem Grunde kann nur dann abgesehen werden, wenn entweder nur über eine Rechtsfrage entschieden wird, zu deren Beantwortung das Berufungsurteil hinlängliche tatsächliche Angaben enthält (BGH NJW 1981, 1848), oder.wenn sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung hinreichend deutlich aus den Urteilsgründen ergeben (BGH Urteil vom 12. Mai 1989 - V ZR 128/88 - BGHR ZPO § 543 II Tatbestand, fehlender, Nr. 5). s? Da der Streit der Parteien nicht ausschließlich um eine Rechtsfrage, sondern darum geht, ob die tatsächlichen Voraussetzungen der von der Beklagten geltend gemachten Gegenansprüche vorliegen, müßten diese Voraussetzungen aus den Entscheidungsgründen mit hinreichender Deutliphkeit und Vollständigkeit zu entnehmen sein. Das ist nicht der Fall. Die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils sind weder insgesamt noch im einzelnen aus sich heraus verständlich. Aus ihnen läßt sich kein umfassendes Bild von dem Sachund Streitstand gewinnen. Hieran fehlt es schon deshalb, weil die Entscheidungsgründe eine wesentliche Grundlage des Streitverhältnisses, das Vorbringen der Parteien in tatsächlicher Hinsicht, nicht wiedergeben. Die Entscheidungsgründe enthalten unter zahlreichen Stichworten wie "Drainage", "Fassade", "Dachentlüftung" und "Sockelputz" lediglich inhaltsarme tatsächliche und rechtliche Kurzhinweise, die ein umfassendes Bild nicht ermöglichen. So finden sich in den Gründen (zu Ziff. 1 "Fassade") keine Angaben darüber, was es mit der dort erwähnten Klinkerschale auf sich hat. Es ist den Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen, wer das Fehlen eines Revisionsschachts behauptet und ggf. bestritten hat und welche Bewandtnis es überhaupt mit diesem Schacht hat (zu Ziff. 2 "Drainage"). Es bleibt ferner (zu Ziff. 3 "Gara-genzufahrt/Balkon") z.B. unklar, aufgrund welchen Vorbringens das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt ist, die Höherlegung eines Balkons sei technisch unmöglich gewesen. Es wird auch nicht näher dargelegt, inwiefern es von Bedeutung ist, daß der "Wegfall" eines Balkons nach Meinung des Berufungsgerichts zu einem "unästhetischen Gesamtbild" geführt hätte. Zur Frage der Dachentlüftung wird unter 6 Ziff. 4 der Entscheidungsgründe eine für sich nicht nachvollziehbare Rechnung aufgemacht. Die Ausführungen zu den Punkten 5) und 6) lassen den Sachund Streitstand allenfalls andeutungsweise erkennen; die Erwägungen zu 7) und 8) sind für sich unverständlich. Es ist aber nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, anhand der Akten sich selbst ein Bild des Sachund Streitstandes zu verschaffen. Es bedarf demnach nicht der Entscheidung, ob das Berufungsurteil über den fehlenden Tatbestand hinaus überhaupt mit hinreichenden Gründen versehen ist und ob bereits die Art der Wiedergabe der Sachverständigenaussagen in der mündlichen Berufungsverhandlung - für sich gesehen - Bedenken erweckt. 3. Nach alledem kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Die Sache muß vielmehr zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Lang Hausmann Bliesener Wiebel Haß