BGB § 225 Hat der Schuldner befristet auf die Einrede der Verjährung verzichtet und erhebt er nach Ablauf der Frist die Einrede, so verstößt er damit nicht gegen Treu Und Glauben, wmui der Gläubiger zwar innerhalb der Frist einen Mahnbescheid beantragt, auf den Widerspruch des Schuldners das Verfahren aber erst nach mehr als 10 Monaten weiterbetreibt. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Dezember 1981 hat der Beklagte hinsichtlich der Restforderung "für das Jahr 82” auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Januar 1983 eingegangenen Widerspruch des Beklagten hat das Amtsgericht von der Klägerin am 21. 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß durch die Zusicherung des Beklagten, auf die Verjährungseinrede für das Jahr 1982 zu verzichten, der Eintritt der Verjährung (mit Ablauf des 31. Hier gelte das jedoch nicht, da die Klägerin das mit Mahnbescheid eingeleitete Verfahren nach Aufforderung zur Einzahlung eines weiteren Kostenvor- Im Hinblick auf dieses Verhalten könne die Klägerin der Verjährungseinrede des Beklagten aber nicht mit dem Arglisteinwand begegnen. a) Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, sind in Fällen eines zeitlich begrenzten Verzichts auf die Verjährungseinrede die Bestimmungen der §§ 693 Abs. 2, 270 Abs.3 ZPO entsprechend anwendbar ( BGH NJW 1974, 1285 f m.N.; NJW 1977, 1686). Die Frist, in der ein Gläubiger noch auf die Fortwirkung des Verjährungsverziehtes vertrauen darf, ist hier weit überschritten worden (vgl, BGH NJV 1974, 1285 f; NJW 79, 866, 867; Urteil vom 18. Das gilt umso mehr, als die Klägerin wußte, daß der Beklagte den Verzicht ausdrücklich auf das Jahr 1982 beschränkt hatte. Damit mußte es ihr aber - entgegen der Ansicht der Revision - auch ohne Belehrung durch des Amtsgericht oder einen Rechtsanwalt klar sein, daß sie alle zu demutbaren Anstrengungen zu unternehmen hatte, um die Entscheidung des Rechtsstreits zu fördern. Das gilt auch für die Erwägung, daß der Beklagte als Schuldner den Verzicht auf die Verjährungseinrede nicht widerrufen habe.
Nachschlagewerk s Ja BGHZ: nein BGB § 225 Hat der Schuldner befristet auf die Einrede der Verjährung verzichtet und erhebt er nach Ablauf der Frist die Einrede, so verstößt er damit nicht gegen Treu Und Glauben, wmui der Gläubiger zwar innerhalb der Frist einen Mahnbescheid beantragt, auf den Widerspruch des Schuldners das Verfahren aber erst nach mehr als 10 Monaten weiterbetreibt. BGH, Urt. v. 20. Februar 1986 - VII ZR 1A2/85 - OLG Oldenburg LG Osnabrück BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 142/85 URTEIL Verkündet am: 20* Februar 1986 Henco, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma Albert HMH GmbH, Straße vertreten durch den Geschäftsführer Albert H< ebenda. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr. gegen den Verwaltungsangestellten Joachim W< Straße ^ Lo* Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Doerrv, Bliesener, Obenhaus und Prof. Dr. Walchshöfer für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. März 1985 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin fordert für Heizungsbau- und Sanitärarbeiten, die vom Beklagten 1979 abgenommen wurden, restlichen Werklohn von - jetzt noch - 5.716,51 IM nebst Zinsen. Gemäß einer Vereinbarung der Parteien vom 22. Dezember 1981 hat der Beklagte hinsichtlich der Restforderung "für das Jahr 82” auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Der am 30. Dezember 1982 beim zuständigen Amtsgericht eingereichte Mahnbescheid ist am 11. Januar 1983 zugestellt worden. Auf den am 19. Januar 1983 eingegangenen Widerspruch des Beklagten hat das Amtsgericht von der Klägerin am 21. Januar 1983 einen Kostenvorschuß von 72,- DM angefordert, den sie am 5. Dezember 1983 bezahlt hat. Erst nach diesem Zeitpunkt hat das Amtsgericht den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht abgegeben. Land- und Oberlandesgericht haben die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Mit ihrer - zugelassenen - Revision, i:~ der Beklagte zurückzuweisen bittet, verfolgt die Klärf ihren zuletzt gestellten Zahlungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß durch die Zusicherung des Beklagten, auf die Verjährungseinrede für das Jahr 1982 zu verzichten, der Eintritt der Verjährung (mit Ablauf des 31. Dezember 1981) an sich nicht gehindert wurde, da gemäß § 225 BGB die Verjährung durch Rechtsgeschäft weder ausgeschlossen noch erschwert werden könne. Gleichwohl könne ein Schuldner gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn er sich im Widerspruch zu einer derartigen Erklärung auf Verjährung berufe. Hier gelte das jedoch nicht, da die Klägerin das mit Mahnbescheid eingeleitete Verfahren nach Aufforderung zur Einzahlung eines weiteren Kostenvor- / Schusses fast 10 1/2 Monate nicht betrieben habe. Im Hinblick auf dieses Verhalten könne die Klägerin der Verjährungseinrede des Beklagten aber nicht mit dem Arglisteinwand begegnen. 2. Das ist richtig. a) Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, sind in Fällen eines zeitlich begrenzten Verzichts auf die Verjährungseinrede die Bestimmungen der §§ 693 Abs. 2, 270 Abs. 3 ZPO entsprechend anwendbar ( BGH NJW 1974, 1285 f m.N.; NJW 1977, 1686). Da der am 30. Dezember 1982 eingereichte Mahnbescheid am 11. Januar 1983 und damit demnächst” zugestellt worden ist, wäre ein wegen der darin liegenden Überschreitung der zeitlichen Verzichtsbegrenzung erhobener Einwand der Verjährung nach Treu und Glauben unzulässig. Diese Rechtslage änderte sich aber entscheidend dadurch, daß die Klägerin der gerichtlichen Aufforderung vom 21. Januar 1983, einen weiteren Gebührenvorschuß einzuzahlen und damit den Fortgang des Verfahrens zu ermöglichen, erst am 5. Dezember 1983 entsprach. Damit hat die Klägerin grob gegen ihre Pflicht verstoßen, den Streit über die an sich verjährte Forderung einer möglichst raschen Entscheidung zuzuführen. Die Frist, in der ein Gläubiger noch auf die Fortwirkung des Verjährungsverziehtes vertrauen darf, ist hier weit überschritten worden (vgl, BGH NJV 1974, 1285 f; NJW 79, 866, 867; Urteil vom 18. Dezember 1981 - V ZH 220/80 * VersR 82, 365 f). Das gilt umso mehr, als die Klägerin wußte, daß der Beklagte den Verzicht ausdrücklich auf das Jahr 1982 beschränkt hatte. Damit mußte es ihr aber - entgegen der Ansicht der Revision - auch ohne Belehrung durch des Amtsgericht oder einen Rechtsanwalt klar sein, daß sie alle zu demutbaren Anstrengungen zu unternehmen hatte, um die Entscheidung des Rechtsstreits zu fördern. b) Venn die Revision das anders sehen will, verkennt sie damit die Rechtslage. Das gilt auch für die Erwägung, daß der Beklagte als Schuldner den Verzicht auf die Verjährungseinrede nicht widerrufen habe. Dazu bestand hier kein Anlaß, da die Vereinbarung von vornherein nur auf eine zeitlich beschränkte Verzichtswirkung gerichtet war. Bei dieser Sachlage ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der Verjährungseinrede des Beklagten stehe hier der Arglisteinwand der Klägerin nicht entgegen, rechtsfehlerfrei. Für eine Anwendung des in §§ 213, 212 a BGB i.V. mit § 701 ZFO zu dem Ausdruck kommenden Rechtsgedankens ist hier - entgegen der Ansicht der Klägerin - kein Raum. Es geht gerade nicht um "allgemeine" Verjährungsfragen, sondern vielmehr darum, unter welchen VoraussetZungen ein Gläubiger der Verjährungseinrede seines Schuldners die Arglisteinrede entgegensetzen kann. 3. Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Girisch Doerrv Bliesener Obenhsus Walchshöfer