Der VII• Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Gegenüber der auf Zahlung von 26.904,72 DM nebst Zinsen gerichteten Werklohnklage des Klägers hat der Beklagte aufgerechnet mit Schadensersatzforderungen wegen Mängeln der Arbeiten des Klägers am Bau ln AmKKKM sowie mit HonorarenSprüchen aus Architektentätigkeit des auf Zahlung von 10.000 DM nebst Zinsen, weil er wegen fehlerhafter Arbeit des Klägers den Deckenputz des Hauses Der Kläger hat Abweisung der Widerklage und Feststellung beantragt, daß die Ansprüche, deren der Beklagte sich berühme, nicht bestünden. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger 2.569,50 DM nebst Zinsen zugesprochen, im übrigen seine Berufung und die Anschlußberufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin den Zahlungsantrag in Höhe von 22.775 DM nebst Zinsen sowie den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter. A. Klage Nachdem die Klageforderung als solche unstreitig geworden ist, geht es in dieser Instanz nur noch darum, ob sie durch die Aufrechnung mit Honorarforderungen des Das Berufungsgericht geht auf Grund der Aufstellung vom 27. Februar 1967 und die daraus sich ergebende Kostenanschlagssumme von 315*000 DM hat der Kläger substantiiert nicht bestritten, so daß das Berufungsgericht von dieser Summe ausgehen durfte. Das Berufungsgericht sieht als erwiesen an, daß der Beklagte für das Bauvorhaben BflHHIHHB einen Vorentwurf gefertigt und dafür gemäß § 19 Abs. 1 a GOA 10 % der Gebühr (8.150 DM) zu erhalten hat. Der Vorentwurf sei zu der vom Kläger gewünschten Klärung der Bebaubarkeit des Grundstücks und zur Einflußnahme auf den noch ausstehenden Bebauungsplan erforderlich gewesen; daß diese Leistung des Beklagten nicht zu dem erwarteten Erfolg geführt habe, sei unerheblich. Es hat auf Grund der vom Beklagten vorge legten Unterlagen festgestellt, daß die Bemühungen des Beklagten um eine Baugenehmigung für das noch im Außenbereich, aber im Bebauungsplangebiet Vogelsang liegende Die von der Revision zu den Bauvorhaben Hattingen und Blankenstein erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (BGHEntlG). Die Widerklageforderung als solche greift die Revision nicht an« Sie wendet sich nur noch dagegen» daß das Berufungsgericht die vom Kläger mit Schriftsatz vom 29. Der Anwendung des § 529 Abs. 5 ZPO steht auch nicht entgegen, daß der Kläger die Aufrechnung in der Berufungsinstanz erklärt hat. März 1972 noch der Tatbestand des angefochtenen Urteils Einwendungen des Beklagten gegen die Hilfsaufrechnung vermerken, berechtigt nicht zu dem Schluß, daß der Beklagte sich auf die Aufrechnung rügelos eingelassen hätte (RGZ 119» 64, 70). Eine stillschweigende Einwilligung des Beklagten in die sachliche Prüfung der erstmals eine Woche vor der letzten Beruf ungsVerhandlung mittels Aufrechnung in den Prozeß eingeführten Gegenansprüche des Klägers durch das Berufungsgericht läßt sich darin nicht erblicken.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 142/72 URTEIL Verkündet am 24. Oktober 1974 Horn, AmtsInspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Witwe Ilsemarie T des Bauunternehmers Horst geh, Straße als Erbin Klägerin, Widerbeklagten, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen der^Architekter^ierbert K^BHNtraße ? Beklagten, Widerkläger, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger und Revi si onsbeklagten, Rechtsanwälte Prof. Dr. Prof. Dr. Prozeßbevollmächtigte: Der VII• Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt und die Richter Dr. Girisch, Meise, Dr. Recken und Doerry für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 21. März 1972 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Witwe und Alleinerbin des im Laufe des Revisionsverfahrens verstorbenen früheren Klägers, des Bauunternehmers Horst TflBP (im folgenden: Kläger). Dieser führte 1966/67 Maurer- und Putzarbeiten am Bauvorhaben des Beklagten in KÄBBlstraße aus. Daraus hat dem Kläger, wie im Berufungsverfahren unstreitig geworden ist, ein Werklohnanspruch von 26.680,80 DM zugestanden. Gegenüber der auf Zahlung von 26.904,72 DM nebst Zinsen gerichteten Werklohnklage des Klägers hat der Beklagte aufgerechnet mit Schadensersatzforderungen wegen Mängeln der Arbeiten des Klägers am Bau ln AmKKKM sowie mit HonorarenSprüchen aus Architektentätigkeit des auf Zahlung von 10.000 DM nebst Zinsen, weil er wegen fehlerhafter Arbeit des Klägers den Deckenputz des Hauses Der Kläger hat Abweisung der Widerklage und Feststellung beantragt, daß die Ansprüche, deren der Beklagte sich berühme, nicht bestünden. Das Landgericht hat festgestellt, daß dem Beklagten HonoraranSprüche Über 7.679,36 DM hinaus nicht zustünden. Im übrigen hat es die Klage abgawiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger 2.569,50 DM nebst Zinsen zugesprochen, im übrigen seine Berufung und die Anschlußberufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin den Zahlungsantrag in Höhe von 22.775 DM nebst Zinsen sowie den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter. [habe erneuern lassen müssen Entscheidungsgründe A. Klage Nachdem die Klageforderung als solche unstreitig geworden ist, geht es in dieser Instanz nur noch darum, ob sie durch die Aufrechnung mit Honorarforderungen des Das Berufungsgericht geht auf Grund der Aufstellung vom 27. Februar 1967 von 515.000 DM Kostenanschlagssumme und von Bauklasse IV aus. Daß die endgültigen Herstellungskosten nur 450.000 DM betragen hätten, hält es für nicht erwiesen. Die Teilleistungen (nach § 19 Abs. 1 GOA) Vorentwurf, Entwurf, Bauvorlagen sowie Massen- und Kostenberechnung habe der Beklagte voll erbracht, während er Ausführungszeichnungen, technisch-geschäftliche Oberleitung und örtliche Bauaufsicht nur teilweise geleistet habe. Auf dieser Grundlage ergebe sich ein Honorar von 14.625 DM für den Beklagten. Abzüge davon seien nicht gerechtfertigt; insbesondere könne nicht festgestellt werden, daß die erbrachten Leistungen für den Kläger wertlos gewesen seien. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. 1. Die Parteien haben in § 3 der beiden Architektenverträge die Geltung der GOA vereinbart. Nach § 15 Abs. 3 der beiden Verträge kann der Beklagte, da der Kläger nach der unangefochtenen und auch fehlerfreien Feststellung des Berufungsgerichts die ArchitektenVerträge am 6. März 1967 zu Recht aus wichtigem Grund gekündigt hat, nur Vergütung für die geleisteten Arbeiten verlangen. Davon geht auch das Berufungsgericht zutreffend aus. Beklagten aus den Bauvorhaben und B erloschen ist. I« Bauvorhaben Hl (14.625 DM) 2. Nach § 5 Abs. 1 GOA richtet sich die Gebühr für die Leistungen des Architekten nach der Höhe der Kostenanschlagssumme (§ 19 Abs. 1 d) und nach der Bauklasse des Werkes. Die endgültigen Herstellungskosten sind für die Gebührenerrechnung nur dann verbindlich, wenn die Kostenanschlags summe unterschritten wird. Das hat der Auftraggeber zu beweisen. Das Berufungsgericht sieht diesen Beweis nicht für erbracht an. Seine Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere hat es die Beweislast nicht verkannt. Die Kostenaufstellung vom 27. Februar 1967 und die daraus sich ergebende Kostenanschlagssumme von 315*000 DM hat der Kläger substantiiert nicht bestritten, so daß das Berufungsgericht von dieser Summe ausgehen durfte. II. Bauvoili I ii UMPfWP (8.150 DM) Das Berufungsgericht sieht als erwiesen an, daß der Beklagte für das Bauvorhaben BflHHIHHB einen Vorentwurf gefertigt und dafür gemäß § 19 Abs. 1 a GOA 10 % der Gebühr (8.150 DM) zu erhalten hat. Der Vorentwurf sei zu der vom Kläger gewünschten Klärung der Bebaubarkeit des Grundstücks und zur Einflußnahme auf den noch ausstehenden Bebauungsplan erforderlich gewesen; daß diese Leistung des Beklagten nicht zu dem erwarteten Erfolg geführt habe, sei unerheblich. Auch hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat sich mit den vom Kläger vorgetragenen Einwendungen zwar kurz, aber ausreichend auseinandergesetzt. Es hat auf Grund der vom Beklagten vorge legten Unterlagen festgestellt, daß die Bemühungen des Beklagten um eine Baugenehmigung für das noch im Außenbereich, aber im Bebauungsplangebiet Vogelsang liegende Grundstück damals keineswegs aussichtslos erschienen« Daher brauchte es aus etwaigen Äußerungen des Beklagten» er werde mit seinen Bemühungen alsbald Erfolg haben» nicht auf eine arglistige Täuschung des Klägers durch den Beklagten zu schließen« III. Die von der Revision zu den Bauvorhaben Hattingen und Blankenstein erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (BGHEntlG). B. Widerklage (10.000 DM) Die Widerklageforderung als solche greift die Revision nicht an« Sie wendet sich nur noch dagegen» daß das Berufungsgericht die vom Kläger mit Schriftsatz vom 29. Februar 1972 erklärte Hilfsaufrechnung gemäß § 529 Abs. 5 ZPO unberücksichtigt gelassen hat. Auch diese Rüge bleibt ohne Erfolg. 1• Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken» daß das Berufungsgericht im vorliegenden Fall die Sachdienlich-keit der Aufrechnung wegen weiterer Verzögerung des Rechtsstreits verneint hat (vgl. BGH NJW 1966, 1029). Die Entscheidung des Senats BGHZ 53» 24, 28 f steht nicht entgegen; der dortige Fall lag anders. 2. Der Anwendung des § 529 Abs. 5 ZPO steht auch nicht entgegen, daß der Kläger die Aufrechnung in der Berufungsinstanz erklärt hat. Er hat gegenüber der Widerklage die Stellung eines Beklagten. 3. Der Umstand, daß weder das Protokoll der letzten BerufungsVerhandlung vom 7. März 1972 noch der Tatbestand des angefochtenen Urteils Einwendungen des Beklagten gegen die Hilfsaufrechnung vermerken, berechtigt nicht zu dem Schluß, daß der Beklagte sich auf die Aufrechnung rügelos eingelassen hätte (RGZ 119» 64, 70). Der Beklagte hat in jener Verhandlung die Zurückweisung der Berufung des Klägers beantragt. Er wollte also, daß es bei der Verurteilung des Klägers auf die Widerklage hin verbleibe. Eine stillschweigende Einwilligung des Beklagten in die sachliche Prüfung der erstmals eine Woche vor der letzten Beruf ungsVerhandlung mittels Aufrechnung in den Prozeß eingeführten Gegenansprüche des Klägers durch das Berufungsgericht läßt sich darin nicht erblicken. C. Die Revision der Klägerin ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Vogt Recken Girisch Meise Doerry