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BGH · VII ZR 142/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 142/71

Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin übertrug dem Beklagten mit formularmäßigem Einheits-Architektenvertrag vom 14. Dezember 1966 dem Beklagten zugestellten Klage verlangt die Klägerin vom Beklagten wegen Vernachlässigung der Bauaufsicht Schadensersatz in Höhe von 176.883,48 DM nebst Zinsen. Der Beklagte hat jede Pflichtverletzung bestritten, sich auf seine nur subsidiäre Haftung berufen und die Einrede der Verjährung erhoben. Der Beklagte und sein Beauftragter hätten nichts unternommen, die Herstellung und Verarbeitung des Betons so zu überwachen, daß die Einhaltung der technischen Bestimmungen gesichert gewesen wäre. 1. Das Berufungsgericht hat die Sorgfaltsanforderungen an den Architekten bei der Herstellung hochwertiger Betondecken nicht überspannt. a) Der Architekt muß die Arbeiten der wichtigsten Bauabschnitte, von denen das Gelingen des ganzen Werkes abhängt, persönlich oder durch seinen Erfüllungsgehilfen überwachen. Der Bauaufsichtführende muß darauf achten, daß der Bauunternehmer die nach DIN 1045 in Verbindung mit DIN 1048 erforderlichen Prüfungen des Betons vor und während der Verarbeitung vornimmt. 2. Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Mängel in der Zusammensetzung des Deckenbetons beruhten ganz überwiegend auf der Zufügung von zuviel Wasser, und zwar in einem ganz ungewöhnlichen Übermaß. Aber auch die Bewehrung habe sich zur Zeit der Verarbeitung des Betons nicht in einwandfreier Lage befunden. Alle diese Mängel hätten sich verhindern lassen, wenn der Beklagte oder sein Beauftragter KflHPdie Herstellung und Verarbeitung des Betons sowie die Entfernung der Schalung im notwendigen Umfang überwacht hätten. 3. Bei den von der Revision angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts zur Beweislast für den Umfang der Bauaufsicht handelt es sich nur um eine Hilfserwägung auf die es nicht ankommt, da die Hauptbegründung das Urteil trägt. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die Haftung des Beklagten für die Ausführungsmängel scheitere auch nicht an der Subsidiaritätsklausel des § 13 Nr. 3 des Architektenvertrages der Parteien, wonach der Architekt "wegen ungenügender Aufsicht und Prüfung der fehlerhaften Bauausführung nur im Falle des Unvermögens des oder der ausführenden Unternehmer" haftet. 1. Das Berufungsgericht geht - wie auch die Revision - davon aus, daß die Haftung des Architekten für Zu Recht setzt es jedoch dem Unvermögen den Fall gleich, daß von dem Bauunternehmer wegen Verjährung des Anspruchs gegen ihn eine Befriedigung nicht zu erlangen ist. Das Berufungsgericht erachtet die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung für imbegründet. Mai I960 unterbrochen worden (§ 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB); auch die Sechsmonatsfrist des § 215 Abs. 2 BGB sei gewahrt, da die Klage innerhalb der Frist eingereicht und "demnächst" zugestellt worden sei. Die Abhängigkeit des Anspruchs der Klägerin gegen den Die vorliegende Klage ist innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 215 Abs. 2 BGB, und zwar einen Tag vor deren Ablauf, von der Klägerin beim Landgericht in Göttingen eingereicht worden. b) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die bis zur Gutschrift bei der Gerichtskasse verstrichenen zwei Wochen könnten im Hinblick darauf, daß die Klägerin eine öffentliche Körperschaft ist, bei der die Auszahlung von Geldbeträgen mit gewissen Umständen verbunden sein muß, als eben noch rechtzeitig angesehen werden. ist die Revision des Beklagten mit der Kosten 97 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 209 BGB
BerufungsgerichtKlägerinRevisionArchitekt

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 142/71	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
27. September 1973
Horn,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Architekten August Albert SflHBallee
»
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.
gegen
 die Stadt H Stadtdirektor Wolfgang Mf
(Harz), vertreten durch ihren in Hl
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
«
/ *
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt und die Richter Schmidt, Meise, Dr. Recken und Doerry
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 14. Mai 1971 wird zurückgewiesen •
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin übertrug dem Beklagten mit formularmäßigem Einheits-Architektenvertrag vom 14. Oktober 1955 sämtliche Architektenleistungen einschließlich der örtlichen Bauführung für den Neubau eines Gymnasiums. Der Beklagte ließ die örtliche Bauaufsicht vorwiegend durch seinen Angestellten Diplomingenieur Kfl^wahmehmen.
Die Schule wurde im Herbst 1956 in Benutzung genommen.
Im Mai 1959 zeigten sich Senkungsschäden an den Geschoßdecken; es bestand Einsturzgefahr. Von der Klägerin
 
eingeholte Gutachten ergaben erhebliche Ausführungsmängel, insbesondere daß der Beton minderwertig war. Es mußte daher nachträglich eine 'Stahlkonstruktion zur Stützung der Decken eingebaut werden.
Die Firma	die die Stahlbetonarbeiten ausge-
führt hatte, weigerte sich, die Kosten der nachträglichen Arbeiten zu tragen. Im Vorprozeß der Klägerin gegen die Firma B|0| in dem sie dem Beklagten am 24. Mai I960 den Streit verkündete, wurde ihre Klage wegen Verjährung rechtskräftig abgewiesen; das Berufungsurteil des Landesgerichts wurde am 26. Mai 1966 verkündet.
Mit der am 25* November 1966 eingereichten und am 24. Dezember 1966 dem Beklagten zugestellten Klage verlangt die Klägerin vom Beklagten wegen Vernachlässigung der Bauaufsicht Schadensersatz in Höhe von 176.883,48 DM nebst Zinsen.
Der Beklagte hat jede Pflichtverletzung bestritten, sich auf seine nur subsidiäre Haftung berufen und die Einrede der Verjährung erhoben.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte die Abweisung der Klage weiter.	’
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Beklagte habe durch Verletzung seiner Aufsichtspflicht Schaden an dem Bauwerk verursacht. Die Betonfestigkeit liege unter den Ausschreibungswerten und unter den vom Statiker geforderten Mindestwerten. Der Beklagte und sein Beauftragter	hätten	nichts	unternommen, die Herstellung und
 Verarbeitung des Betons so zu überwachen, daß die Einhaltung der technischen Bestimmungen gesichert gewesen wäre. Insbesondere bei der Herstellung von Decken mit größeren Spannweiten hätte der Beklagte die sorgfältige Einhaltung der Bewehrungspläne und die Betongüte unmittelbar überwachen müssen.
Die Angriffe der Revision gegen diese Feststellungen bleiben erfolglos.
1.	Das Berufungsgericht hat die Sorgfaltsanforderungen an den Architekten bei der Herstellung hochwertiger Betondecken nicht überspannt.
a) Der Architekt muß die Arbeiten der wichtigsten Bauabschnitte, von denen das Gelingen des ganzen Werkes abhängt, persönlich oder durch seinen Erfüllungsgehilfen überwachen. Je höher die Qualitätsanforderungen an das Baumaterial und an die Bauausführung sind, desto größer ist auch das Maß an Überwachung, das der Architekt, der die örtliche Bauaufsicht übernommen hat, aufbringen muß
 
(BGH Urteil vom 26. April 1973 - VII ZR 85/71 = BB 1973, 1191, 1192 = Betrieb 1973, 1847; zur Aufsichtspflicht des Architekten vgl. auch BGHZ 39, 261, 262; BGH VersR 1963, 933; 1965, 875; BGH Urteile vom 11. März 1971 -VII ZR 132/69 - = WM 1971, 678, und vom 6. Mai 1971 -VII ZR 302/69 - = WM 1971, 1056).
b) Nach § 19 Abs. 4 GOA umfaßt die Bauführung auch die Einhaltung der technischen Regeln und der behördlichen Vorschriften. Dazu gehört bei Betonarbeiten vor allem, daß der Architekt sich von dem richtigen Mischungsverhältnis durch regelmäßige Stichproben überzeugt. Der Bauaufsichtführende muß darauf achten, daß der Bauunternehmer die nach DIN 1045 in Verbindung mit DIN 1048 erforderlichen Prüfungen des Betons vor und während der Verarbeitung vornimmt. Der Architekt darf sich dazu nur eines zuverlässigen Erfüllungsgehilfen bedienen, der mit den Grundsätzen der DIN 1045 vertraut ist (BGH WM 1971, 1056; BB 1973, 1191).
2.	Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Mängel in der Zusammensetzung des Deckenbetons beruhten ganz überwiegend auf der Zufügung von zuviel Wasser, und zwar in einem ganz ungewöhnlichen Übermaß. Aber auch die Bewehrung habe sich zur Zeit der Verarbeitung des Betons nicht in einwandfreier Lage befunden. Schließlich könne der Schaden auch dadurch mitverursacht sein, daß die Decken zu früh belastet worden seien. Alle diese Mängel hätten sich verhindern lassen, wenn der Beklagte oder sein Beauftragter KflHPdie Herstellung und Verarbeitung des Betons sowie die Entfernung der Schalung im notwendigen Umfang überwacht hätten.
 
/
Es seien weder Stichproben gemacht noch Betonwürfel gegossen worden, nach deren Untersuchung die Mängel noch rechtzeitig hätten entdeckt werden können.
Die hiergegen erhobenen Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft und für nicht für durchgreifend erachtet (Art. 1 Nr. 4 BGHEntlG).
3.	Bei den von der Revision angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts zur Beweislast für den Umfang der Bauaufsicht handelt es sich nur um eine Hilfserwägung auf die es nicht ankommt, da die Hauptbegründung das Urteil trägt.
II.
Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die Haftung des Beklagten für die Ausführungsmängel scheitere auch nicht an der Subsidiaritätsklausel des § 13 Nr. 3 des Architektenvertrages der Parteien, wonach der Architekt "wegen ungenügender Aufsicht und Prüfung der fehlerhaften Bauausführung nur im Falle des Unvermögens des oder der ausführenden Unternehmer" haftet. Die Forderung der Klägerin gegen die Bauunternehmerin BfllB sei bereits bei Klageerhebung im Vorprozeß verjährt gewesen, und dieses rechtliche Hindernis sei der tatsächlichen Leistungsunfähigkeit gleichzusetzen.
Die Einwendungen der Revision gegen diese Ausführungen gehen fehl.
1. Das Berufungsgericht geht - wie auch die Revision - davon aus, daß die Haftung des Architekten für
 
fehlerhafte Bauausführung infolge ungenügender Bauaufsicht eintritt, wenn das Unvermögen des Bauunternehmers feststeht. Zu Recht setzt es jedoch dem Unvermögen den Fall gleich, daß von dem Bauunternehmer wegen Verjährung des Anspruchs gegen ihn eine Befriedigung nicht zu erlangen ist. (Vgl. BGH Urteil vom 29. Oktober 1964 -VII ZR 63/63 - = LM Nr. 2 zu dem Architektenvertrag =
VersR 1965, 45; vgl. auch Roth/Gaber, GOA (10. Aufl.)
S. 225).
2. Die Klägerin hat ihren Anspruch gegen die Bauunternehmerin Brakei auch nicht mutwillig verjähren lassen. Der Baumangel ist hier so spät zutagegetreten, daß die verhältnismäßig kurz bemessene Verjährungsfrist bereits abgelaufen war, als er erkannt wurde.
III.
Das Berufungsgericht erachtet die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung für imbegründet. Die fünfjährige Verjährungsfrist sei durch die Streitverkündung vom 24. Mai I960 unterbrochen worden (§ 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB); auch die Sechsmonatsfrist des § 215 Abs. 2 BGB sei gewahrt, da die Klage innerhalb der Frist eingereicht und "demnächst" zugestellt worden sei.
Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1. Nach § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB steht die Streitverkündung in dem Prozeß, von dessen Ausgang der Anspruch abhängt, der die Verjährung unterbrechenden Klage gleich. Die Abhängigkeit des Anspruchs der Klägerin gegen den
 
Beklagten vom Ausgang des Vorprozesses ergibt sich hier aus der Subsidiaritätsklausel des Architektenvertrages.
2. Die vorliegende Klage ist innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 215 Abs. 2 BGB, und zwar einen Tag vor deren Ablauf, von der Klägerin beim Landgericht in Göttingen eingereicht worden. Sie ist dann innerhalb eines weiteren Monats dem Beklagten zugestellt worden.
Der Auffassung der Revision, die Zustellung sei im Sinne des § 261 b Abs. 3 ZPO nicht mehr "demnächst” erfolgt, kann nicht gefolgt werden.
a)	Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Anforderung des Prozeßkostenvorschusses am
30. November 1966 dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zugegangen und am 1. Dezember 1966 an diese selbst abgesandt worden. Am 15. Dezember 1966 sind die Prozeßkosten bei der Gerichtskasse eingegangen. Alsdann ist die Zustellung der Klage im normalen Geschäftsgang veranlaßt worden.
b)	Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die bis zur Gutschrift bei der Gerichtskasse verstrichenen zwei Wochen könnten im Hinblick darauf, daß die Klägerin eine öffentliche Körperschaft ist, bei der die Auszahlung von Geldbeträgen mit gewissen Umständen verbunden sein muß, als eben noch rechtzeitig angesehen werden.
Diese Auffassung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
 
Wie der Senat in seinem Urteil vom .2':. Februar 1°7<
- VII ZK 181/69 (LM Nr. 15 zu § 261b ZFO/Nr. b zu § 693 = NJW 1971, 891) ausgeführt hat, bleibt die Antwort auf die Frage, ob eine Zustellung als demnächst erfolgt anzusehen ist, der nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung des Tatrichters überlassen. Dem Gläubiger sind zwar grundsätzlich alle Verzögerungen anzulasten, die er oder sein Prozeßbevollmächtigter bei gewissenhafter Prozeßführung hätten vermeiden können. Jedoch sind geringfügige Verzögerungen, die auf einer Nachlässigkeit des Gläubigers beruhen, angesichts des deutlichen Verzichts des Gesetzgebers, eine bestimmte Frist zu setzen, unschädlich (BGH LM Nr. 9 und 10 zu § 26lb ZPO = NJW 1963, 715; 1967, 779). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet. Seine Entscheidung läßt Ermessenfehler nicht erkennen.
10 -
Somit folge aus
 Vogt
IV.
ist die Revision des Beklagten mit der Kosten 97 ZPO zurückzuweisen.
Schmidt
 Meise
Recken
 Doerry