Der Beklagte erhielt vom Kläger den Auftrag zur Ausführung sämtlicher Architektenleistungen - einschließlich der örtliohen Bauaufsicht - für die 1963 auf dem Geflügelhof Niedersachsen in GeflliHi begonnenen Bauten (Wirtschaftsgebäude, Wohnhaus, sechs Legehallen und Futtersilo). Das Berufungsgericht hält einen Schadensersatz-anspruoh des Klägers schon deshalb nicht für gegeben, weil er keine ihm aus der übernommenen örtlichen Bauaufsicht obliegenden Pflichten verletzt habe. Den Anforderungen, die an Ihn bei der Ausübung der Örtlichen Bauaufsiobt zu stellen sind, ist der Beklagte jedenfalls für die Zeit nach Absacken des Fenstersturzes nicht gerecht geworden. a) Für die Revision ist davon auszugehen, daB während der Bauausführung der Betonbalken oberhalb der Fensteröffnung an der Nordwesteoke des Wirtschaftsgebäudes infolge vorzeitigen Wegnehmens der Abstützung mit dem aufgesetzten Teil der Mauerumrandung unterhalb der Zinkbleohabdeckung naohge-sackt war und dadurch die dort sitzenden vier Dübel locker geworden waren. Er habe glauben dürfen, daB der nachbes-sernde Bauunternehmer, der sich bis dahin nioht als unzuverlässig erwiesen habe, im Falle von Bedenken gegen die ausreichende Wiederbefestigung der vier betroffenen Dübel nach Abbinden des Mörtels selbst einige Dübel einsetzen werde, denn dies sei eine alltägliche Handwerksarbeit, oder, daß er jedenfalls auf die verschlechterte Haftung der Dübel hinweisen werde, damit etwas veranlaßt werde. Es lag für ihn auf der Hand, daß bei einem Wegsaoken der Mauersteine unter der Zinkblech-abdeokung auch die ln diese eingesetzten Dübel ihren Halt verloren hatten. Er konnte nioht ohne weiteres darauf vertrauen, daß die Maurer das schon gemacht haben würden, denn die Dübel waren von dem Klempner eingesetzt gewesen. Wenn der Beklagte sich um das alles nicht gekümmert hat, dann liegt darin eine Verletzung der von ihm im Rahmen der örtlichen Bauaufsicht übernommenen Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, daß das Bauvorhaben mängelfrei hergestellt wird. Das nimmt das Berufungsgericht an und meint, deshalb habe der Beklagte dem Sitz der vier Dübel keine besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden brauchen. Sie beanstandet aber zu Recht die Begründung des Berufungsgerichts, daß für diesen Zweck die zahlreichen Dübel mit Schrauben genügten, aa) Das Berufungsgericht führt aus, ihr Abstand sei nicht zu groß gewesen, denn nach dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen FjHB sei in den DIN-Vorsohriften ein bestimmter Abstand nicht vorge-sohrieben, zwei von vier vom Sachverständigen befragte Handwerksmeister hätten diesen Abstand als Handwerksbrauch bezeichnet. Dabei berücksichtigt das Berufungsgericht nicht, daß der Sachverständige die Meinung vertreten hat, der Abstand dürfe höchstens 50 cm betragen und Dübelabstände mit ca 1 m seien unter Berücksichtigung der freien Lage des Gebäudes als zu groß anzusehen. Dazu kommt, daß hier nicht einmal der Abstand von 1 m eingehalten war, wie sich das aus der vom Beklagten nicht bestrittenen Skizze des Zeugen Pöhler (HA 12) ergibt. Darauf, ob der Beklagte aus seiner Sicht dem mangelhaften Sitz der vier Dübel keine Bedeutung beigemessen hat, kommt es für das objektive Vorliegen eines Baumangels nicht an. Das Berufungsgericht führt dazu aus, auch dann wäre die Klage abzuweisen, wenn der Beklagte doch verpflichtet gewesen sei, den Sitz der vier Dübel zu überprüfen und, weil er dies nicht getan habe, sich ein Baumangel ergeben habe. Zur Begründung führt es aus, es habe auoh im Bewußtsein der Möglichkeit, die § 287 ZPO eröffne, nicht festzustellen vermocht, daß der schlechte Sitz dieser vier Dübel das Wegfliegen des Daches mitverursacht habe. a) Das Berufungsgericht geht von einem Sturm aus, der unstreitig die Stärke eines Orkans erreichte, bei dem erhebliohe Kräfte auftraten. Es ist nioht auszusohließen, daß das Berufungsgericht sich nur hat leiten lassen von dem, was der Beklagte, Insbesondere unter Bezugnahme auf das von ihm eingereichte Gutachten des Sachverständigen über die Windstärken hat vortragen lassen und dabei nicht in Betracht gezogen hat, was der Kläger dazu vorgetragen hat. Wenn aber der Vortrag des Klägers riohtig ist, daß in der Nähe seines Grundstücks keine Bäume entwurzelt und die leicht gebauten Legehallen vom Sturm selbst nicht beschädigt worden sind, dann kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß hier auch Windverhältnisse geherrscht haben, wie auf dem 1,8 km ent- Das Berufungsgericht konnte daher nicht ohne nähere Begründung auf Grund des ersten Gutachtens des Sachverständigen F|HHM von dem dieser in seinem Ergänzungsgutachten abgerückt war, davon ausgehen, daß der "Orkan" die alleinige Ursache des Schadens war. b) Das Berufungsgericht hat weiter berücksichtigt, daß auch das Flachdach des Wohnhauses teilwei-se abgehoben worden ist, obwohl dort die Zinkblech-abdeokung auch nach der Behauptung des Klägers nicht fehlerhaft gewesen sei. Der Kläger hatte aber den Beklagten auoh für den Schaden am Wohnhaus verantwortlich gemacht (BU 9) und insbesondere behauptet, daß auch hier die Dachbefestigung, die mit Stahlnägeln vorgenommen war, teilweise unzureichend ausgeführt worden sei (HA II 23, 24, 43, 46). April 1966, der die Grundlage seiner Vernehmung war, nioht erkennbar sein, daß zwischen der Frage, ob sich an der Nordwesteoke des Wirtschaftsgebäudes zuerst das Dach oder die Zinkblechabdeckung gelöst hat, ein Unterschied bestand. Das Berufungsgericht konnte daher, wenn der Zeuge nur vom Dach gesprochen hat, nioht folgern, daß damit nicht die Annahme gerechtfertigt sei, die Zinkblechabdeckung habe Bich dort nioht zuerst abgehoben. bb) Das Berufungsgericht konnte auch nioht aus der Aussage des Zeugen SUBB» der von einem anderen Reohtshilfegericht vernommen worden war, "wir konnten nichts Genaues beobachten" ohne weitere Begründung den Schluß ziehen, daß auch der Zeuge HflBlldas nicht konnte, denn dieser hatte ausgesagt, daß das Abheben des "Daches" an 2. Schließlich führt das Berufungsgericht aus, selbst wenn der schlechte Sitz der vier Dübel mitursächlich für das Abheben des horizontalen Teiles der Dachabdeckung an der Nordwestecke gewesen sei und dies wiederum dazu geführt habe, daß der innere Teil der Zinkblechabdeckung trotz Nagelung an der Betondecke abgerissen und dies zu dem Wegfliegen der Dachhaut geführt habe, würde es sich dabei um einen Ursachenablauf handeln, der so außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liege, daß mit ihm nicht gerechnet zu werden brauchte, so daß er nicht mehr adäquat war. Es liegt nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, daß, wenn der Sturm erst einmal unter eine nicht ausreichend befestigte Zinkblechabdeckung greift und diese nach oben über die Dachkante hebt, dann auch die auf ihr befestigte Dachhaut mit weggerissen werden kann.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES R 142/69 URTEIL Verkündet am 25. Februar 1971 Horn, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Robert 9 Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof und Dr. - gegen den Architekten Günter [straße f, Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1971 unter Mitwirkung der Bundesriohter Rietschel, Dr. Vogt, Dr. Finke, Schmidt und Dr. Girisch für Hecht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27. März 1969 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 7. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurtick-verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte erhielt vom Kläger den Auftrag zur Ausführung sämtlicher Architektenleistungen - einschließlich der örtliohen Bauaufsicht - für die 1963 auf dem Geflügelhof Niedersachsen in GeflliHi begonnenen Bauten (Wirtschaftsgebäude, Wohnhaus, sechs Legehallen und Futtersilo). Das Wirtschaftsgebäude hat ein Flachdach. Dieses hat eine Aufkantung des äußeren Randes um das Außenmauerwerk herum in Höhe von 12 cm, was durch Erstellung einer 11,5 cm breiten Attika aus Ver- blendsteinen erreicht wird. Diese Attika ist mit Zinkblech abgedeokt, das mit 58 Dübeln in die Mauern verschraubt ist. Dabei ist der Teil der Zinkbleohabdeckung, der auf dem Flachdach liegt, zwischen der sog. Dampf sperre und der Wärmedämmung eingefügt und mit letzterer verklebt. Nach Fertigstellung der Gebäude wurde das Flachdach des Wirtschaftsgebäudes am 15. September 1964 von einem Sturm abgerissen. Durch das herabfliegende Dach wurden zwei Legehallen, der Futtersilo und ein Zaun beschädigt. Der Kläger macht für die Schäden am Flaohdach und die Folgeschäden den Beklagten verantwortlich, da er die ihm obliegende Bauaufsicht nur unzureichend ausgeübt habe. Im Laufe der Bauausführung sei an der Nordwesteoke des Wirtschaftsgebäudes ein Fenstersturz abgesackt. Hierdurch hätten sich dort sämtliche die Zinkbleohabdeckung haltenden Dübel gelöst. Diese seien bei der Nachbesserung des Fenstersturzes nioht neu befestigt worden. Am 15. September 1964 habe daher der Sturm an dieser Stelle das Dach lösen können. Br verlangt vom Beklagten die Zahlung von 26.250 DM nebst Zinsen als Schadensersatz. Der Beklagte leugnet seine Schadenersatzpflicht. Er macht geltend, er habe die ihm aus der örtlichen Bauaufsioht obliegenden Pflichten ordnungsgemäB erfüllt. Das Dach wäre auch abgehoben worden, wenn alle Dübel festgesessen hätten, denn am 15. September 1964 habe ein Orkan mit einer Spitzengeschwindigkeit von etwa 200 km/h getobt. Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Kammergericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger erstrebt mit der Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte bittet, die Revision zurüokzuweisen• Bntsoheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hält einen Schadensersatz-anspruoh des Klägers schon deshalb nicht für gegeben, weil er keine ihm aus der übernommenen örtlichen Bauaufsicht obliegenden Pflichten verletzt habe. Diese Auffassung hält der rechtlichen Nachprüfung nioht stand. 1. Der die örtliche Bauaufsicht führende Architekt hat dafür zu sorgen, dafi der Bau plangereoht und frei von Mängeln hergestellt wird. Die ihm insoweit obliegenden Leistungen richten sich nach den Umständen des Einzelfalles. Das Ausmaß seiner Überi-wachungspflicht hängt vor allem von der Bedeutung und Schwierigkeit des jeweiligen Bauabschnitts, aber auoh davon ab, ob er den Bauunternehmer und seine Leute als zuverlässig kennt, so daß er ihnen in gewissem Umfang vertrauen darf (u.a. BG-HZ 39* 261, 262; BGH VI ZR 184/63 vom 4. Dezember 1964 Sohäfer-Finnern Z. 4. 142 Bl. 37). Den Anforderungen, die an Ihn bei der Ausübung der Örtlichen Bauaufsiobt zu stellen sind, ist der Beklagte jedenfalls für die Zeit nach Absacken des Fenstersturzes nicht gerecht geworden. Es kann daher dahinstehen, ob eine solohe Pflichtverletzung auoh schon für die davor liegende Zeit gegeben ist. Auf die insoweit erhobenen Rügen der Revision braucht deshalb nioht eingegangen zu werden. a) Für die Revision ist davon auszugehen, daB während der Bauausführung der Betonbalken oberhalb der Fensteröffnung an der Nordwesteoke des Wirtschaftsgebäudes infolge vorzeitigen Wegnehmens der Abstützung mit dem aufgesetzten Teil der Mauerumrandung unterhalb der Zinkbleohabdeckung naohge-sackt war und dadurch die dort sitzenden vier Dübel locker geworden waren. b) Das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe sich um die Ausführung der Nachbesserungsarbeit nioht zu kümmern brauchen. Er habe nioht zu befürohten gehabt, der Bauunternehmer werde die ihm aufgegebene Nachbesserung unsorgfältig ausführen. Er habe glauben dürfen, daB der nachbes-sernde Bauunternehmer, der sich bis dahin nioht als unzuverlässig erwiesen habe, im Falle von Bedenken gegen die ausreichende Wiederbefestigung der vier betroffenen Dübel nach Abbinden des Mörtels selbst einige Dübel einsetzen werde, denn dies sei eine alltägliche Handwerksarbeit, oder, daß er jedenfalls auf die verschlechterte Haftung der Dübel hinweisen werde, damit etwas veranlaßt werde. c) Diese Auffassung kann nicht gebilligt werden. Sie wird den Anforderungen, die an die Pflichten eine8 Architekten, der die örtliche Bauaufsicht übernommen hat, nioht gerecht. Hier war von den Arbeitskräften des Bauunternehmers während der Bauausführung ein großer Fehler gemacht worden. Das mag zwar, wie das Berufungsgericht ausführt (Bü 13)* nioht selten Vorkommen. Er mußte aber bei dem Beklagten Mißtrauen gegen die Arbeitsweise des Bauunternehmers erwecken. Es bestand für ihn aller Anlaß, den Bauunternehmer nicht mehr für unbedingt zuverlässig zu halten. Unter diesen Umständen hatte er die vorgenommene Haohbesserungsarbeit zu demindest genau zu überprüfen. Er mußte sloh insbesondere davon überzeugen, ob duroh den Fehler nicht auoh die Leistungen anderer Handwerker in Mitleidenschaft gezogen waren. Es lag für ihn auf der Hand, daß bei einem Wegsaoken der Mauersteine unter der Zinkblech-abdeokung auch die ln diese eingesetzten Dübel ihren Halt verloren hatten. Er hätte sioh daher davon Überzeugen müssen, ob diese wieder fest eingesetzt waren. Er konnte nioht ohne weiteres darauf vertrauen, daß die Maurer das schon gemacht haben würden, denn die Dübel waren von dem Klempner eingesetzt gewesen. So lag es nahe, daß die Maurer sich darauf verlassen würden, daß der Architekt den Klempner auffordern würde, die Dübel neu zu befestigen. Diese nahe liegende Möglichkeit durfte er jedenfalls nicht außer Betracht lassen. Er konnte sich auch nicht darauf verlassen, daß die Maurer ihn von sich aus auf die locker sitzenden Dübel hinweisen würden, damit er etwas veranlaßte. Gerade deshalb wird ein Architekt zur örtlichen Bauaufsicht bestellt, daß er in solchen Fällen eingreift. Wenn der Beklagte sich um das alles nicht gekümmert hat, dann liegt darin eine Verletzung der von ihm im Rahmen der örtlichen Bauaufsicht übernommenen Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, daß das Bauvorhaben mängelfrei hergestellt wird. 2. Diese Verletzung der sich für den Beklagten aus der örtlichen Bauaufsicht ergebenden Verpflichtungen könnte allerdings dann nicht zu einer Scha-densersatzpflicht führen, wenn es durch sie nicht zu einem Baumangel gekommen wäre. Das nimmt das Berufungsgericht an und meint, deshalb habe der Beklagte dem Sitz der vier Dübel keine besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden brauchen. a) Es stellt fest, die Befestigung habe nicht den Zweck gehabt, die Dachhaut gegen das Wegreißen durch die bei Sturm auftretenden Sogkräfte zu sichern. Die Befestigung habe allein dem Zweok gedient, das Ablösen der Zinkabdeokung für sich allein durch Windkräfte zu verhindern. Dafür habe für ihren inneren Teil, die Befestigung mit Nägeln genügt. Die Verschraubung in Dübeln habe allein den Zweok gehabt, das Hochklappen des horizontalen Teils der Zinkabdeokung über der Mauerkante mit dem an der äußeren Seite angebrachten Dreikant an der Oberseite und der Tropfnass an der Unterseite zu verhindern. b) Dagegen wendet sich auch die Revision nicht. Sie beanstandet aber zu Recht die Begründung des Berufungsgerichts, daß für diesen Zweck die zahlreichen Dübel mit Schrauben genügten, aa) Das Berufungsgericht führt aus, ihr Abstand sei nicht zu groß gewesen, denn nach dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen FjHB sei in den DIN-Vorsohriften ein bestimmter Abstand nicht vorge-sohrieben, zwei von vier vom Sachverständigen befragte Handwerksmeister hätten diesen Abstand als Handwerksbrauch bezeichnet. Dabei berücksichtigt das Berufungsgericht nicht, daß der Sachverständige die Meinung vertreten hat, der Abstand dürfe höchstens 50 cm betragen und Dübelabstände mit ca 1 m seien unter Berücksichtigung der freien Lage des Gebäudes als zu groß anzusehen. Wenn es von dieser Meinung abweichen wollte, hätte es d&s begründen müssen. Es konnte jedenfalls nicht ohne nähere Begründung'seiner Beurteilung die allgemein gehaltene - und nicht auf das konkrete Bauvorhaben bezogene - vom Sachverständigen angeführte Meinung von zwei Handwerkern zugrundelegen. Dazu kommt, daß hier nicht einmal der Abstand von 1 m eingehalten war, wie sich das aus der vom Beklagten nicht bestrittenen Skizze des Zeugen Pöhler (HA 12) ergibt. bb) Das Berufungsgericht meint weiter, der schlechtere Halt der vier Dübel oberhalb des Fenstersturzes an der Nordwesteoke hätte dann keine Bedeutung, wenn die übrigen Dübel, wovon, wie auageführt, zugunsten des Beklagten ausgegangen werden müsse, festgesessen hätten. Eine Feststellung, daß die übrigen Dübel festsaßen, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Wenn der Beklagte das auch angenommen haben mag, so konnte doch hinsichtlich der objektiven Lage nicht zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, denn der Kläger hatte das Gegenteil vorgetragen. c) Es ist deshalb für die Revision davon auszugehen, daß ein Baumangel vorliegt. Darauf, ob der Beklagte aus seiner Sicht dem mangelhaften Sitz der vier Dübel keine Bedeutung beigemessen hat, kommt es für das objektive Vorliegen eines Baumangels nicht an. Es fragt sioh nur, ob dieser Baumangel mitursächlich für den eingetretenen Schaden geworden ist. II. Das Berufungsgericht führt dazu aus, auch dann wäre die Klage abzuweisen, wenn der Beklagte doch verpflichtet gewesen sei, den Sitz der vier Dübel zu überprüfen und, weil er dies nicht getan habe, sich ein Baumangel ergeben habe. Zur Begründung führt es aus, es habe auoh im Bewußtsein der Möglichkeit, die § 287 ZPO eröffne, nicht festzustellen vermocht, daß der schlechte Sitz dieser vier Dübel das Wegfliegen des Daches mitverursacht habe. 1. Das Berufungsgericht konnte zwar nach frei« er Überzeugung unter Würdigung aller Umstände gemäß § 287 ZPO darüber entscheiden, ob ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Haftungsgrund und dem eingetretenen Sohaden besteht (vgl. Baumbaoh-Lauterbaoh, 30. Aufl. § 287 ZPO, Anm. 2 A mit weiteren Nachweisen). Die von ihm vorgenommene Würdigung der seiner Überzeugungsbildung zugrundeliegenden und von ihm aufgezeigten Umstände hält aber einer rechtlichen Nachprüfung nioht stand. a) Das Berufungsgericht geht von einem Sturm aus, der unstreitig die Stärke eines Orkans erreichte, bei dem erhebliohe Kräfte auftraten. Von weloher Stärke des Sturmes das Berufungsgericht dabei ausgegangen ist, lassen seine Feststellungen nioht erkennen. Es kann allein darauf ankommen, welohe Stärke der Sturm auf dem Grundstück des Klägers gehabt hat (vgl. BGH VII ZE 221/63 vom 14. Juni 1965 Sohäfer-Finnem Z. 3.01 Bl. 322). Es ist nioht auszusohließen, daß das Berufungsgericht sich nur hat leiten lassen von dem, was der Beklagte, Insbesondere unter Bezugnahme auf das von ihm eingereichte Gutachten des Sachverständigen über die Windstärken hat vortragen lassen und dabei nicht in Betracht gezogen hat, was der Kläger dazu vorgetragen hat. Wenn aber der Vortrag des Klägers riohtig ist, daß in der Nähe seines Grundstücks keine Bäume entwurzelt und die leicht gebauten Legehallen vom Sturm selbst nicht beschädigt worden sind, dann kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß hier auch Windverhältnisse geherrscht haben, wie auf dem 1,8 km ent- 11 fernt liegenden Flugplatz Achum, denn die Stärke des Sturms kann erfahrungsgemäß an verschiedenen Orten unterschiedlich sein. Auch der Sachverständi-ge Ffm|var in seinem Gutachten vom 25« April 1967 allein von den in Achum beobachteten Windgeschwindigkeiten ausgegangen. Das Berufungsgericht konnte daher nicht ohne nähere Begründung auf Grund des ersten Gutachtens des Sachverständigen F|HHM von dem dieser in seinem Ergänzungsgutachten abgerückt war, davon ausgehen, daß der "Orkan" die alleinige Ursache des Schadens war. b) Das Berufungsgericht hat weiter berücksichtigt, daß auch das Flachdach des Wohnhauses teilwei-se abgehoben worden ist, obwohl dort die Zinkblech-abdeokung auch nach der Behauptung des Klägers nicht fehlerhaft gewesen sei. Gemeint ist damit ersieht-lieh deren Befestigung. Der Kläger hatte aber den Beklagten auoh für den Schaden am Wohnhaus verantwortlich gemacht (BU 9) und insbesondere behauptet, daß auch hier die Dachbefestigung, die mit Stahlnägeln vorgenommen war, teilweise unzureichend ausgeführt worden sei (HA II 23, 24, 43, 46). c) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt. Dafür ergibt jedoch das angefochtene Urteil keinen Anhaltspunkt, denn hinsichtlich der Ursächlichkeit hat es das Berufungsgericht auf diese nicht abgestellt. d) Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Aussage des Zeugen rechtfertige nicht 12 die Annahme, daß die Zinkabdeckung sich an der Nordwestecke zuerst abgehoben habe. Er habe ausgesagt, das Daoh habe sich dort zuerst abgehoben. Der Zeuge Sottorf, der neben ihm gestanden hat, habe bekundet, er und HÜB hätten zwar den Blick auf das Wirtschaftsgebäude gehabt, jedoch nichts Genaues beobachten können, weil es stark geregnet habe und man genau nur innerhalb von 8 - 10 m habe sehen können. Die Würdigung der Zeugenaussagen ist zwar Sache des Tatrichters. Die Revision greift diese aber zu Recht an. aa) Es konnte für den Zeugen Hühnerbein nach der Fassung des Beweisbeschlusses vom 22. April 1966, der die Grundlage seiner Vernehmung war, nioht erkennbar sein, daß zwischen der Frage, ob sich an der Nordwesteoke des Wirtschaftsgebäudes zuerst das Dach oder die Zinkblechabdeckung gelöst hat, ein Unterschied bestand. Das Berufungsgericht konnte daher, wenn der Zeuge nur vom Dach gesprochen hat, nioht folgern, daß damit nicht die Annahme gerechtfertigt sei, die Zinkblechabdeckung habe Bich dort nioht zuerst abgehoben. bb) Das Berufungsgericht konnte auch nioht aus der Aussage des Zeugen SUBB» der von einem anderen Reohtshilfegericht vernommen worden war, "wir konnten nichts Genaues beobachten" ohne weitere Begründung den Schluß ziehen, daß auch der Zeuge HflBlldas nicht konnte, denn dieser hatte ausgesagt, daß das Abheben des "Daches" an der Nordwestecke begonnen hatte. Seine Beobachtungsfähigkeit ist also möglicherweise besser gewesen als die des Zeugen 2. Schließlich führt das Berufungsgericht aus, selbst wenn der schlechte Sitz der vier Dübel mitursächlich für das Abheben des horizontalen Teiles der Dachabdeckung an der Nordwestecke gewesen sei und dies wiederum dazu geführt habe, daß der innere Teil der Zinkblechabdeckung trotz Nagelung an der Betondecke abgerissen und dies zu dem Wegfliegen der Dachhaut geführt habe, würde es sich dabei um einen Ursachenablauf handeln, der so außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liege, daß mit ihm nicht gerechnet zu werden brauchte, so daß er nicht mehr adäquat war. Diese Auffassung ist rechtlich nicht haltbar. Es liegt nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, daß, wenn der Sturm erst einmal unter eine nicht ausreichend befestigte Zinkblechabdeckung greift und diese nach oben über die Dachkante hebt, dann auch die auf ihr befestigte Dachhaut mit weggerissen werden kann. III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil nicht von Bestand bleiben. Die Sache ist vielmehr aufzuheben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird nunmehr die aufgezeigten Prüfungen vorzunehmen haben. Der Senat hat bei der Zurückverweisung der Sache von der ihm nach § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO gegebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht. Rietschel Schmidt Vogt Girisch Finke