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BGH · VII ZR 142/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 142/65

Dezember 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sowie der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel und Dr. Pinke für Recht erkannt? Als sie fertig waren, verlangte von ihnen, auch noch die nicht abgeschnittenen Halterungen bis zur Decke zu entfernen. Sie ist der Auffassung, daß durch die unfachgemäße Arbeit mit dem Schweißbrenner unmittelbar unter der Decke das Feuer entstanden sei und der Beklagte für das schuldhafte Verhalten seiner Monteure als Erfüllungsgehilfen einzustehen habe (§ 278 BOB). Der Beklagte ist der Auffassung, daß seine Monteure, als sie auf Wunsch die Halterungen noch unmittel- Im übrigen bestreitet er auch die Ursächlichkeit der Arbeiten mit dem Schweißbrenner für die Entstehung des Brands. 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Monteure des Beklagten auch noch, soweit sie die Halterungen unmittelbar unter der Decke abschweißten, als dessen Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB anzusehen seien. Es legt den Werkvertrag dahin aus, daß der Beklagte verpflichtet war, die unter der Decke befindlichen Halterungen völlig abzu demontieren, so daß nicht noch 4 Enden mit je 15 cm Länge aus der Decke in den Raum hineinragten. Ist aber die Entfernung der Halterungen bis zur Docke Vertragsinhalt gewesen, dann haben die Monteure des Beklagten dadurch, daß sic diese nachträglich noch unmittelbar unter der Decke abschweißten, in Erfüllung einer dem Beklagten obliegenden Vertragspflicht und somit als dessen Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB gehandelt. Darauf, daß der Beklagte ihnen die Weisung gegeben hatte, die Halterungen 15 cm unter der Decke abzuschneiden, kann es nicht ankomraen; denn maßgebend für die Anwendung des § 278 BGB ist der Inhalt des Vertrags, nicht die Art und Weise seiner Ausführung. 5 ff zu seiner Behauptung, daß er die Monteure ausdrücklich angewiesen habe, die Halterungen 15 cm unter der Decke abzuschweißen, hat das Berufungsgericht nicht übergangen. Daß er mit ausdrücklich vereinbart habe, die Halterungen sollten nur bis zu 15 cm unter der Decke entfernt werden, hat der Beklagte nicht behauptet. Juli 1965 einen Antrag auf Ergänzung des Sachverständigengutachtens gestellt dahin, daß die Decke nicht geeignet gewesen sei, die Hitze de3 Schweißbrenners in dem Maße durchzulassen, daß ein Brand entstehen könne. Das Berufungsgericht hält den Antrag sachlich für nicht berechtigt, weil inzwischen die Decke, zu demindest an den Stollen, wo sich die Halterungen befunden haben, renoviert worden sei und sich deshalb Feststellungen über ihre damalige Beschaffenheit am Brandherd nicht mehr treffen ließen. Die Rüge ist nicht begründet; das Berufungsgericht hat den Antrag fehlerfrei abgelehnt (BU. 4. Ler Beklagte wendet sich in seiner Revisionsbegründung auch nicht mehr gegen die von dem Berufungsgericht festgestellte Höhe des Schadens. Las Berufungsgericht ist der Auffassung, daß ein etwaiges mitursächliches Verschulden erheblich geringer sei als das der Monteure, so daß der eingeklagte Anspruch der Klägerin, der noch nicht einmal die Hälfte des Schadens erfasse, in jedem Fall gerechtfertigt sei. a) Lie Rüge des Beklagten, daß das Berufungsgericht keine Quotenteilung vorgenommen habe, ist nicht begründet.

Zitierte Normen: § 278 BGB § 97 ZPO
BranddeckenBerufungsgerichtHalterungenAuffassungMonteurKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2070 OOE
BUNDESGERICHTSHOF
(M NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
7. Dezember 196? Horn,
 JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VII ZR 142/65	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Adolf
(Kreis U
Beklagten, Berufungsklägero und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter*
Rechtsanwalt Br*
gegen
 die landschaftliche Brandkasse Hf
 in Hl
 Klägerin, Berufungsbeklagtc und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Br. Br*
und
- Prozeßbevollmächtigte
 
*
r
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sowie der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel und Dr. Pinke
 für Recht erkannt?
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 8. Juli 1965 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand?
Der Beklagte hatte es übernommen? in dem Anwesen des Landwirts J^HBl in Tatendorf einen alten Wasserboiler von der Decke im Waschraum des Dachgeschosses abzu demontieren. Hiermit beauftragte er am 10. Oktober 1961 seine Monteure	und Sch^H^pl und wies sic an,
 die 4 Halterungen, mit denen der Boiler an der Decke befestigt war, 15 cm unter der Decke mit dem Schweißbrenner abzuschneiden. Am 11. Oktober führten die Monteure diesen Auftrag aus. Als sie fertig waren, verlangte von ihnen, auch noch die nicht abgeschnittenen Halterungen bis zur Decke zu entfernen. Darauf
 
schnitten sie diese ebenfalls mit Schweißbrenner unmittelbar unter der Decke ab. Etwa 20 bis 25 Minuten nach Erledigung dieser Arbeit brach in dem Anwesen ein Brand aus? das Stallgebäude brannte völlig ab, das Wohnhaus wurde beschädigt.
Die Klägerin, bei der	gegen	Feuerschaden
 versichert war, hat diesem eine Entschädigung von 68.455>— DM bezahlt. Sie ist der Auffassung, daß durch die unfachgemäße Arbeit mit dem Schweißbrenner unmittelbar unter der Decke das Feuer entstanden sei und der Beklagte für das schuldhafte Verhalten seiner Monteure als Erfüllungsgehilfen einzustehen habe (§ 278 BOB). Der Beklagte sei daher zu dem Schadensersatz verpflichtet.
Mit der Klage hat sie den gern. § 67 WO auf sic übergegangenen Schadensersatzanspruch	in	Höhe	eines
 Teilbetrags von 26.623,— DM nebst Zinsen geltend gemacht.
Der Beklagte ist der Auffassung, daß seine Monteure, als sie auf Wunsch	die Halterungen noch unmittel-
bar unter der Decke abschnitten, nicht mehr als seine Erfüllungsgehilfen gehandelt hätten. Im übrigen bestreitet er auch die Ursächlichkeit der Arbeiten mit dem Schweißbrenner für die Entstehung des Brands. In dem Anwesen
 hätten sich schlecht verlegte elektrische Leitungen befunden, die sehr wohl auch die Ursache des Brands hätten-sein können.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidunggründe?
Die Revision ist nicht begründet.
1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Monteure des Beklagten auch noch, soweit sie die Halterungen unmittelbar unter der Decke abschweißten, als dessen Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB anzusehen seien. Es legt den Werkvertrag dahin aus, daß der Beklagte verpflichtet war, die unter der Decke befindlichen Halterungen völlig abzu demontieren, so daß nicht noch 4 Enden mit je 15 cm Länge aus der Decke in den Raum hineinragten. Diese Auslegung entspricht der Sachlage und ist mit der Revision auch nicht angegriffen worden.
Ist aber die Entfernung der Halterungen bis zur Docke Vertragsinhalt gewesen, dann haben die Monteure des Beklagten dadurch, daß sic diese nachträglich noch unmittelbar unter der Decke abschweißten, in Erfüllung einer dem Beklagten obliegenden Vertragspflicht und somit als dessen Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB gehandelt. Darauf, daß der Beklagte ihnen die Weisung gegeben hatte, die Halterungen 15 cm unter der Decke abzuschneiden, kann es nicht ankomraen; denn maßgebend für die Anwendung des § 278 BGB ist der Inhalt des Vertrags, nicht die Art und Weise seiner Ausführung. Den Beweisantrag des Beklagten im Schriftsatz vom 2. März 1964 S. 5 ff zu seiner Behauptung, daß er die Monteure ausdrücklich angewiesen habe, die Halterungen 15 cm unter der Decke abzuschweißen, hat das Berufungsgericht nicht übergangen. Es hat diese Behauptung als wahr unterstellt (BU. S. 7).
Daß er mit	ausdrücklich	vereinbart	habe,
 die Halterungen sollten nur bis zu 15 cm unter der Decke entfernt werden, hat der Beklagte nicht behauptet. Ebensowenig hat er vorgetragen, daß die Hälterungen nicht auf eine andere, weniger gefährliche V/eise hätten völlig ent-
fernt werdon können.
2. Das Berufungsgericht stellt auf Grund der Beweis aufnähme, insbesondere des Gutachtens des Dr. Kaupa fest daß der Brand durch das unsachgemäße Abschv/eißen der Hai terungen unmittelbar unter der Decke entstanden ist.
a)	Der Beklagte hatte in der letzten mündlichen Ver handlung vor dem Oberlandesgericht am 8. Juli 1965 einen Antrag auf Ergänzung des Sachverständigengutachtens gestellt dahin, daß die Decke nicht geeignet gewesen sei, die Hitze de3 Schweißbrenners in dem Maße durchzulassen, daß ein Brand entstehen könne. Er rügt die Übergehung dieses Beweisantrags.
Seine Rüge ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht hält den Antrag sachlich für nicht berechtigt, weil inzwischen die Decke, zu demindest an den Stollen, wo sich die Halterungen befunden haben, renoviert worden sei und sich deshalb Feststellungen über ihre damalige Beschaffenheit am Brandherd nicht mehr treffen ließen. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
b)	Der Beklagte hatte in seinem Schriftsatz vom 20. April 1964 behauptet und unter Beweis gestellt, daß in dem Gebäude infolge fehlerhafter Anlage der elektrischen Leitungen ein "offener Stromkreis" vorhanden gewesen sei, der zu einer Funkenbildung geführt haben könne.
Er rügt die Übergehung des Beweisantrags.
Die Rüge ist nicht begründet; das Berufungsgericht hat den Antrag fehlerfrei abgelehnt (BU. S. 13). Hach seinen Feststellungen war der Brandherd oberhalb der
 
Waschkammer im Hauptgebäude, während die angeblich fehlerhafte elekrische Leitung im Stallgebäude war* Letztere kann also nicht Ursache des Brandes gewesen sein.
3* Gegen die Feststellung des Verschuldens der Monteure sind mit der Revision keine Rügen erhoben worden. Sie läßt auch keinen Rechtsfehler erkennen.
4. Ler Beklagte wendet sich in seiner Revisionsbegründung auch nicht mehr gegen die von dem Berufungsgericht festgestellte Höhe des Schadens. Er meint jedoch, daß der Landwirt 3^//^ den Schaden zu demindest in erheblichem Maße schuldhaft mitverursacht habe, indem er die Monteure veranlaßte, die Halterungen noch unmittelbar unter der Lecke abzuschneiden.
Las Berufungsgericht ist der Auffassung, daß ein etwaiges mitursächliches Verschulden	erheblich
 geringer sei als das der Monteure, so daß der eingeklagte Anspruch der Klägerin, der noch nicht einmal die Hälfte des Schadens erfasse, in jedem Fall gerechtfertigt sei.
a) Lie Rüge des Beklagten, daß das Berufungsgericht keine Quotenteilung vorgenommen habe, ist nicht begründet. La nach seiner Auffassung	in	keinem	Falle	mehr
 als die Hälfte des Schadens selbst tragen müßte und die Klägerin weniger als die Hälfte geltend gemacht hat, konnte es von einer abschließenden Entscheidung über das ursächliche Mit vor schulden	und die ihn etwa treffen-
de Quote absehen.
b) Lie nach § 254 BGB vorgenommene Abwägung des Berufungsgerichts läßt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen.
Dio Rüge doa Beklagten, das Berufungsgericht habe seinen Bev/eisantrag auf Seite 8 der Berufungsbegründung übergangen, geht fehl. An der angegebenen Stelle befindet sich kein Bev/eisantrag für ein Mitverschulden Jenckols.
5- Die Revision des Beklagten ist daher als unbe gründet zurückzuv/eisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Grlanzmann	Heimann-Trosien	Rietschel
 Erbel
Pinke