Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten zu 1 und die für die Beklagte zu 2 geführte Beschwerde ihrer Streithelferin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3.
BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 142/07 BESCHLUSS vom 19. Juni 2008 in dem Rechtsstreit OLG Oldenburg - Az. 2 U 137/05 vom 03.07.2007; LG Oldenburg - Az. 2 O 54/04 vom 11.11.2005; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten zu 1 und die für die Beklagte zu 2 geführte Beschwerde ihrer Streithelferin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. Juli 2007 werden zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Beklagte zu 1 und die Streithelferin der Beklagten zu 2 als Gesamtschuldner. Gegenstandswert: 480.087,01 € Dressier Safari Chabestari Kuffer Eick Bauner