Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 142/04
24. Februar 2005 in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. April 2004 wird zurückgewiesen.
Das Urteil beruht nicht auf dem von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die vom Berufungsgericht zur Überprüfung einer Individualvereinbarung vertretene Rechtsansicht widerspricht zwar dem nach der Berufungsentscheidung ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 2004 (VIII ZR 164/03,
NJW 2004, 2751). Das Berufungsgericht hat jedoch die Auslegung des Landgerichts nicht einer eingeschränkten Prüfung unterzogen, sondern die Entscheidung in vollem Umfang darauf überprüft, ob die Auslegung überzeugt.
Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 130.379,42 €
Dressier
Kniffka
Hausmann
Safari Chabestari
Kuffer