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BGH · VII ZR 141/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 141/68

Die Vorschrift steht der Wirksamkeit einer Abfindungsvereinbarung zwischen Unternehmer und Handelsvertreter, die auch den Ausgleichsanspruch umfaßt, nicht entgegen, wenn diese Vereinbarung zwar vor dem Ablauf der Kündigungsfrist getroffen worden ist, aber nachdem der Handelsvertreter seine Tätigkeit für den Unternehmer im gegenseitigen Einvernehmen bereits endgültig eingestellt hatte. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Der Kläger war für die Beklagte auf Grund von Vereinbarungen tätig, die die Beklagte im Schreiben vom 21. Dezember I960 Unterzeichneten Erklärung brachte der Kläger zu dem Ausdruck, mit der Zahlung eines Betrages von 10.000 DM sollten seine sämtlichen bisher entstandenen oder möglichen künftigen Ansprüche aus dem Vertrag vom 21. Der Kläger hat mit der Klage Erteilung eines Buchauszugs über alle bisher nicht abgerechneten, von der Beklagten bis zun 31. Dezember 1961 abgeschlossenen Geschäfte, für die er Vergütung zu beanspruchen habe, hilfsweise Erteilung des Buchauszuges über Geschäfte mit im einzelnen bezeichneten elf Firmen, ferner Zahlung der sich danach ergebenden Provisionen und eines Ausgleichs nach § 89 b HGB verlangt. Kernpunkt des Rechtsstreits ist die Frage, ob dem Kläger trotz der Abfindungserklärung vom 8. Wie der Revision zuzugeben ist, ist hiernach mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts für das Revisionsverfahren zugunsten des Klägers zu unterstellen, daß er Handelsvertreter der Beklagten war. Desgleichen ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß ein Verhalten der Beklagten dein Kläger negrUndßten Anlaß zur Kündigung gegeben hat und deshalb ein Ausgleichsanspruch des Klägers nicht gern;iß § 69 h Abs.3 Satz 1 HJjJ ohne weiteres ausgeschlossen ist. 2. Das .der.1,' ungs ;;erio >t hat den Ausgleichsanspruch als durch die Abfind ingserklärung des Klägers vom 8. Dezember I960 ausgelaufen, der Kläger habe aber - z.Zt. des Vergleichs - seine Tätigkeit für die Beklagte schon eingestellt gehabt. Ferner ist den Urteilen des Senats BGHZ 51, 184, 188 und 53, 89 zu entnehmen, daß die zwingenden Vorschriften sowohl des § 90 a als auch des § 09 b Abs.4 Satz 1 HGB alle entgegen-stehenden Vereinbarungen ausschließen, die vor Vertragsende geschlossen werden, und daß eine Abgrenzung für deren Anwendung je nachdem, ob Vereinbarungen Monate oder nur noch Wochen oder gar nur wenige Tage vor dem Ablauf des Vertragsverhältnisses getroffen werden, willkürlich wäre. Es ist rechtlich nicht zu mißbilligen, daß das Berufungsgericht unter den hier vorliegenden Umständen nicht auf den Zeitpunkt abgestellt hat, zu dem das Vertragsverhältnis auf Grund der über ein Jahr zurückliegenden Kündigung des Klägers auslaufen sollte, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem dieser im Einvernehmen der Parteien seine Tätigkeit für die Beklagte endgültig beendet hatte. Daraus ergibt sich aber nicht, daß der Kläger noch im letzten Teil des Jahres I960 für die Beklagte gearbeitet habe. Unter diesen Umständen standen die Parteien sich im Dezember 1960 zur Zeit der Abfindungserklärung des Klägers nicht mehr im Verhältnis von Unternehmer und Handelsvertreter gegenüber (vgl. Das Berufungsgericht hat es ferner nicht für erwiesen erachtet, daß die Beklagte den Kläger zu seiner Abfindungserklä-rung durch arglistige Täuschung bestimmt habe, und hat deshalb die von ihm erklärte Anfechtung als nicht gerechtfertigt angesehen. Es ist aber nicht aussuschließen, daß eine Vernehmung vor Wuppermann zu einer Bestätigung der von Berufungsgericht selbst fiir erheblich gehaltenen Behauptungen des Klägers führen konnte. Dieses wird nunmehr über den nicht besc’iedenen Beweisantrag zu befinden und nach einer etwaigen Beweiserhebung zunächst über den hauptantrag des Klägers auf Erteilung eines Buchauszuges über a.lle ihn bisher nicht abgerechneten Geschäfte sowie über den Ausgleichsanspruch zu entscheiden haben.

Zitierte Normen: § 89b HGB § 779 BGB
BerufungsgerichtAusgleichsanspruchParteiSchreibenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	ja
HGB § 89 b Abs. 4 Satz 1
Die Vorschrift steht der Wirksamkeit einer Abfindungsvereinbarung zwischen Unternehmer und Handelsvertreter, die auch den Ausgleichsanspruch umfaßt, nicht entgegen, wenn diese Vereinbarung zwar vor dem Ablauf der Kündigungsfrist getroffen worden ist, aber nachdem der Handelsvertreter seine Tätigkeit für den Unternehmer im gegenseitigen Einvernehmen bereits endgültig eingestellt hatte.
BGH, Urt. v. 30. Dezember 1970 — VII ZR 141/68 — OLG Düsseldorf
LG Krefeld
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 141/68	URTEIL	Verkündet	am
30. Dezember 1970 Jodas,
 Justizangestellter
als Urkvmdsbeamter der GeschlftMtelle
 in dem Rechtsstreit
 des Generaldirektors a.D. Dr. jur
 eg flf,
 Karlheinz
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Dr
 gegen
Aktiengesellschaft,
 die B ü ■■■■ ~ uMH, pH|straße, vertreten durch das Mitglied des Vorstands Carl Theodor Wl
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Dr.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 1970 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzraann und der Bundesrichter Erbel, Dr. Pinke, Schmidt und Dr. Girisch
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 27. Juni 1968 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger war für die Beklagte auf Grund von Vereinbarungen tätig, die die Beklagte im Schreiben vom 21. Januar 1958 bestätigt hatte. Danach sollte der Kläger auf Grund seiner persönlichen Beziehungen zu leitenden Herren verschiedener Industrien der Beklagten bei der Verfolgung ihrer Interessen in diesen Industrien behilflich sein.
Der Kläger kündigte das VertragsVerhältnis mit Schreiben vom 4. Dezember 1959 zu dem 31. Dezember I960.
In einer von ihm am 8. Dezember I960 Unterzeichneten Erklärung brachte der Kläger zu dem Ausdruck, mit der Zahlung eines Betrages von 10.000 DM sollten seine sämtlichen bisher entstandenen oder möglichen künftigen Ansprüche aus dem Vertrag vom 21. Januar 1958 abgegolten sein. Ausgenommen sollten lediglich die Fälle sein, "über die wir uns verständigten, und die in Ihrem Schreiben vom 24.6.1960 einzeln aufgeführt sind".
 
Mit Schreiben vom 3. Januar 1961 übersandte die Beklagte dem Kläger einen Scheck über 17.000 EM. Der Kläger bestätigte den Empfang mit Schreiben vom 4. Januar 1961 und erklärte, daß er den Betrag wie folgt verbucht habe: 10.000 DM für die vereinbarte Abfindung, 7.000 DM a conto zu verrechnender Provisionen.
Der Kläger hat mit der Klage Erteilung eines Buchauszugs über alle bisher nicht abgerechneten, von der Beklagten bis zun 31. Dezember 1961 abgeschlossenen Geschäfte, für die er Vergütung zu beanspruchen habe, hilfsweise Erteilung des Buchauszuges über Geschäfte mit im einzelnen bezeichneten elf Firmen, ferner Zahlung der sich danach ergebenden Provisionen und eines Ausgleichs nach § 89 b HGB verlangt.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.
Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Kernpunkt des Rechtsstreits ist die Frage, ob dem Kläger trotz der Abfindungserklärung vom 8. Dezember I960 noch Ansprüche zustehen.
1,. Das Berufungsgericht hat es unentschieden gelassen, ob das Ve^tragsverhältnis der Parteien nach den Vorschriften des BGB über den Dienstvertrag oder des HGB über den Handelsvertretervertrag zu beurteilen ist (BU 5). Es hat die Ansprüche des Klägers in beiden Fällen vernei.rt.
Wie der Revision zuzugeben ist, ist hiernach mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts für das Revisionsverfahren zugunsten des Klägers zu unterstellen,
 daß er Handelsvertreter der Beklagten war. Desgleichen ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß ein Verhalten der Beklagten dein Kläger negrUndßten Anlaß zur Kündigung gegeben hat und deshalb ein Ausgleichsanspruch des Klägers nicht gern;iß § 69 h Abs. 3 Satz 1 HJjJ ohne weiteres ausgeschlossen ist.
2. Das .der.1,' ungs ;;erio >t hat den Ausgleichsanspruch als durch die Abfind ingserklärung des Klägers vom 8. Dezember 196C abgegolten und diese nicht als nach § 89 b Abs. 4 Satz 1 IIGB unwirksam angesehen. 3s hat dazu ausgeführt (DU 9» 10), das Ver-tragnverhältnis der Parteien sei zwar erst zu dem 31. Dezember I960 ausgelaufen, der Kläger habe aber - z.Zt. des Vergleichs - seine Tätigkeit für die Beklagte schon eingestellt gehabt. Praktisch sei das Vertragsverhältnis also beendet gewesen. Der Abfindungsbetrag von 10.000 DrJ sei auch nicht so unangemessen gewesen, daß er einen Ausschluß des Ausgleichsanspruchs bedeuten könnte.
a)	Diese Ausführungen sind nicht in allen Teilen rechtlich unbedenklich.
Wie der Senat im Urteil vom 14. Hovenber 1966 (NJW 1967,
 248) ausgesprochen hat, verbietet § 89 b Abs. 4 Satz 1 nicht nur Abreden, durch die der Ausgleichsanspruch ganz ausgeschlossen wird, sondern auch solche, durch die er nur ira Ergebnis mehr oder weniger eingeschränkt wird. Die Vorschrift läßt solche Abreden erst nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen zu. Die Ausführungen des Berufungsgerichts reichen nicht aus, um die Annahme auszuschließen, daß der Ausgleichsanspruch des Klägers durch die ihm zugebilligte Abfindung nicht mindestens eingeschränkt worden ist.
Ferner ist den Urteilen des Senats BGHZ 51, 184, 188 und 53, 89 zu entnehmen, daß die zwingenden Vorschriften sowohl des
§ 90 a als auch des § 09 b Abs. 4 Satz 1 HGB alle entgegen-stehenden Vereinbarungen ausschließen, die vor Vertragsende geschlossen werden, und daß eine Abgrenzung für deren Anwendung je nachdem, ob Vereinbarungen Monate oder nur noch Wochen oder gar nur wenige Tage vor dem Ablauf des Vertragsverhältnisses getroffen werden, willkürlich wäre. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit muß dem Handelsvertreter der Schutz der zwingenden Gesetzesvorschriften auch dann noch zukommen, wenn eine Vereinbarung erst kurz vor dem Vertragsende zustande gekommen ist. Es genügt daher nicht, daß das Berufungsgericht sagt, es hätten "nur nocli wenige Werktage gefehlt".
b)	I)em Berufungsgericht ist aber im Ergebnis beizutreten, weil nach seiner Feststellung der Kläger die Tätigkeit für die Beklagte am 3. Dezember I960 schon eingestellt hatte, das Vertragsverhältnis also praktisch schon beendet war. Es ist rechtlich nicht zu mißbilligen, daß das Berufungsgericht unter den hier vorliegenden Umständen nicht auf den Zeitpunkt abgestellt hat, zu dem das Vertragsverhältnis auf Grund der über ein Jahr zurückliegenden Kündigung des Klägers auslaufen sollte, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem dieser im Einvernehmen der Parteien seine Tätigkeit für die Beklagte endgültig beendet hatte.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem in BGHZ 53, 09 entschiedenen auch insofern, als dort gleichzeitig mit der vertraglichen Auflösung des Handelsvertreterverhältnisses eine Wettbewerbsabrede getroffen worden war.
Die Revision verweist zwar darauf, der Kläger habe unter Beweisantritt geltend gemacht, daß er "noch im Jahre I960" tätig geworden sei und daß am lo. Januar I960 eine Besuchsliste für I960 aufgestellt worden sei. Daraus ergibt sich aber nicht, daß der Kläger noch im letzten Teil des Jahres I960 für
 die Beklagte gearbeitet habe. Bas Gegenteil ist aus deren Schreiben vom 5. Juli I960 zu entnehmen.
Unter diesen Umständen standen die Parteien sich im Dezember 1960 zur Zeit der Abfindungserklärung des Klägers nicht mehr im Verhältnis von Unternehmer und Handelsvertreter gegenüber (vgl. dazu 3GIIZ 51,	,	1-Mf>).	Der	$	HQ	b	„lbs.	4	Satz	1	steht
 daher dieser Abfindurgseuklärung ni üit entgegen, da das Ver-hragsverhältnis der Parteien zu dieser Zeit tatsächlich schon beendet war.
c)	Es braucht dalier nicht darauf eingegangen zu werden, ob dem Schreiben des Klägers von 4. Janu r 1961 rechtliche Bedeutung zukomrnt und ob der Kläger im Hinblick darauf mit seiner Berufung auf die Tüchtigkeit der Abfindungsvereiubarung etwa arglistig handelt, wie das Berufungsgericht meint (BU 10).
?. Die Revision beruft sich auch zu Unrecht auf den § 779 BGB und den Gesichtspunkt eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage.
Der Kläger hat in seiner Erklärung vom H. Dezember I960 ausdrücklich auch mögliche künftige Ansprüche durch die Zahlung von 10.000 DM für abgegolten erklärt. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß nach dem Inhalt des Vertrages als feststehend zugrunde gelegt worden wäre, künftige Ansprüche seien ausgeschlossen, auch wenn man solche damals nicht erwartete.
Sonst wäre deren besondere Erwähnung unverständlich.
4. Das Berufungsgericht hat es ferner nicht für erwiesen erachtet, daß die Beklagte den Kläger zu seiner Abfindungserklä-rung durch arglistige Täuschung bestimmt habe, und hat deshalb die von ihm erklärte Anfechtung als nicht gerechtfertigt angesehen.
Von den hiergegen erhobenen Verfahrensrügen greift eine durch.
Der Kläger hat im Schriftsatz vom 11. Mai 1967 u.a. beantragt, zu den Fragen des Beweisbeschlusses vom 7. Dezember 1966 das Vorstandsmitglied der Beklagten WtfHjjHHM^dlich zu ver-
der üurc':i Be-uignahvie auf den Bewein-
neMr.ien. Diesen Antrag,
 Beschluß schlüssig ist und auch der erfordern eiten Bestimmtheit nicht entbehrt, hat das Berufungsgericht nicht beschieder.
Es ist aber nicht aussuschließen, daß eine Vernehmung vor Wuppermann zu einer Bestätigung der von Berufungsgericht selbst fiir erheblich gehaltenen Behauptungen des Klägers führen konnte.
Eine Vorwegwürdigun;' des Ergebnisses einer beantragten Beweisaufnahme ist unzulässig.
Dieser Verfahrensfehler muß daher zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Bache an das Berufungsgericht führen. Dieses wird nunmehr über den nicht besc’iedenen Beweisantrag zu befinden und nach einer etwaigen Beweiserhebung zunächst über den hauptantrag des Klägers auf Erteilung eines Buchauszuges über a.lle ihn bisher nicht abgerechneten Geschäfte sowie über den Ausgleichsanspruch zu entscheiden haben. Eines Eingehens aiif den Ililfsantrag des Klägers bedarf es daher zur Zeit nicht. Das Berufungsgericht wird diesen erneut zu prüfen haben, wenn es wiederum zur Abweisung des Hauptantra^es kommen Sati.
Glanzmann
 Erbel
Pinke
 Schmidt
Oirisch