Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit der Klage hat die Klägerin vom Beklagten Zahlung der von ihr für die Einlösung der beiden Wechsel verauslagten 10.000 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe der beiden Schecks verlangt. Im Laufe des Rechtsstreits hat sie mit der Erklärung, sie habe nach Rücknahme einer der Firma gelieferten Maschine von dieser nur noch 6.085,53 DM zu beanspruchen, die Klage auf diesen Betrag ermäßigt. Der Beklagte hat geltend gemacht, die Forderung der Klägerin gegen die Firma sich inzwischen weiter ermäßigt, zu demindest dadurch, daß die Klägerin diese in dem Konkurs Ha zur Aufrechnung verwandt habe. Die Klägerin ließ die Maschine Mitte November 1962 bei Ha^HB abholen und veräußerte sie an eine italienische Firma für 28.500 DM weiter, her Beklagte hat auf den Kaufpreis von der Firma Haf^BB^mnur 8.800 DM erhalten. Die Firma HaBlIHHIHB habe die Maschine an die Klägerin, ihre Lieferantin, nicht im ordnungsmäßigen Geschäftsgang, sondern zwecks Abdeckung ihrer Schulden bei dieser veräußert, hie Klägerin habe gewußt, daß er die Maschine an die Firma HaMBWunter Eigentumsvorbehalt geliefert und daß diese ihm erst einen Teil des Kaufpreises gezahlt habe. Sie habe daher das Eigentum an der Maschine nicht erworben, sei auch zur Verfügung über diese nicht berechtigt gewesen und müsse ihm das aus ihrer Verfügung Erlangte mindestens in Höhe seiner restlichen Kaufpreisforderung herausgeben. 2.) Das Berufungsgericht meint ferner (Bü 10), es sei unerheblich, ob die verbliebene Forderung der Klägerin gegen die Firma HsJHHHIHB geringer als 6.085,53 DM sei und ob die Klägerin ihre restliche Forderung im Konkurs HaflHHHB zur Aufrechnung gestellt habe. Auf diese V/eise büßte die Klägerin den Gegenwert, den sie von dem Erwerber der Wechsel erhalten hatte, wieder ein; dafür erwarb sie die Forderung gegen den Beklagten aus dem Auftrag. Träfe also die Behauptung des Beklagten zu, daß die Firma ihre Kaufpreisschuld inzwischen durch Aufrechnung oder sonst getilgt habe, so kann die Klägerin auch von dem Beklagten nichts mehr verlangen. Die Klägerin hat offenbar selbst diese Auffassung vertreten, indem sie mit der Erklärung, nur noch eine Forderung von 6.083^53 DM gegen HaflHHHi zu haben, auch ihre Ansprüche gegen den Beklagten auf diesen Betrag ermäßigt hat. 3.) Das angefochtene Urteil ist daher schon deshalb aufzuheben, weil die Auffassung des Berufungsgerichts, die RechtobeZiehungen der Parteien würden durch die Entwicklung des Schuldverhältnisses zwischen der Klägerin und der Firma HaflHBHI nicht berührt, rechtlich nicht haltbar ist. 1.) Das Berufungsgericht hält den vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenanspruch aus der Weiterveräußerung der Schleifmaschine durch die Klägerin nicht für begründet. Auch wenn der Beklagte sich das Eigentum bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises Vorbehalten habe, sei die Firma zu deren Weitorvcräußerung befugt gewesen. Die Firma daher bei der Weiterveräußerung an die Klägerin im Rahmen der ihr vom Beklagten übertragenen Ver-lügungsraacht gehandelt (§ 185 Abs. 1 BGB), und die Klägerin habe das Eigentum an der Maschine erworben, ohne daß es auf ihren guten Glauben an das Eigentum der Firma Ha Eine solche kann aber bei Beurteilung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Beklagten und der Firma nach den Grund- Der Beklagte konnte davon ausgehen, daß die Maschine gegen Zahlung eines angemessenen Kaufpreises seitens des Erwerbers weiter veräußern und so die Mittel zur Zahlung an ihn erhalten werde. Das hat der Beklagte unbestritten behauptet, und dafür sprechen auch die von der Klägerin vorgelegten Kontoauszüge über ihre Geschaftsbeziehungen zu Ha| Es entsprach deshalb unter den hier gegebenen Umständen nach freu und Glauben nicht einem ordnungsmäßigen oder gewöhnlichen Geschäftsgang, wenn die Firma HaflHHHHB die Maschine der Klägerin gegen Verrechnung des Kaufpreises auf ihre bereits bestehende Schuld überließ. Der Beklagte Braucht dao auch nicht, wie das Berufungsgericht meint, deshalb hinzunehmen, weil er der Firma HaBBBBHUidie Weiterveräußerung der Maschine ohne Einschränkung gestattet und sich die Forderung aus dem Weiterverkauf nicht im Voraus habe abtreten lassen,, Auch bei dieser Sachlage war keine Y/eiterveräußerung als vom Beklagten gestattet anzusehen, die ungewöhnlich ist und dem Sicherungszweck des Eigentumsvorbehalts entgegenstoht. Das Berufungsgericht wird zu prüfen habe, ob der Beklagte tatsächlich die Maschine unter Eigentumsvorbehalt verkauft hat. Wenn das festgestellt wird, wird es darauf ankommen, ob die Klägerin des guten Glaubens war, daß die Firma Ha|HBHHI Eigentümerin der Maschine sei oder jedenfalls darüber zu ihren Gunsten verfügen könne (§§ 932 BGB, 366 HGB). Der Beklagte hat Bösgläubigkeit der Klägerin zur Zeit des Erwerbe» der Maschine durch sie behauptet und dafür auch Beweis angetreten.
BUNDESGERICHTSHOF 2083 001 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 7. Juni 1966 J odas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle dos Diplom-Kaufmanns Heinz l<flBP/Bayern, ^■■■ptr. Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägei’s, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br* gegen die Birma P.VI. B r KflBstr. G.m.b.H. & Co., ____ vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma P.W. Br®®G.m.b.H., diese vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Kaufmann Max ebenda, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Br. r> t I i Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 1966 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten G-lanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Finke für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 18. März 1964 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die später in Konkurs gefallene Firma in Wuppertal, die mit Werkzeugmaschinen handelte, wollte den Beklagten an einem Interzonengeschäft beteiligen. Dieser übersandte ihr im Hinblick darauf Blankoweehseiakzepte über zusammen 35.000 DM, darunter zwei Akzepte über je 5.000 DM, die am 12. und 19* Hovember 1962 fällig sein sollten. Es kam nicht zu dem vorgesehenen Geschäft. Die Firma HaflHIHHI händigte dem Beklagten einen Teil der Akzepte wieder aus, übergab., jedoch zwecks Begleichung von Schulden die beiden Akzepte Uber je 5.000 DM der Klägerin, die sie als Ausstellerin zeichnete» und1, weiterbegab. Die Firma H hielt ihre dem Beklagten gegebene Zusage, auf die beiden Wechsel bei Verfall Zahlung zu leisten, nicht ein. Der Beklagte bat deshalb mit Schreiben vom 13» November 1962 unter Übersendung von zwei Verrechnungsschecks über je 5.000 DM per 23. und 30. November 1962 die Klägerin, die beiden Wechsel einzulösen. In dem Schreiben heißt es u.a.s "Wie ich heute telefonisch sagte, ist nach meinen Informationen die Firma zurzeit nicht in der Lage, die Wechsel termingerecht einzulösen. Obwohl ich sachlich nicht verpflichtet bin, jedoch juristisch im allseitigen Interesse Komplikationen vermeiden möchte, stehe ich für die Wechseleinlösung in Form der überreichten Schecks gerade. Eine frühere Bereitstellung des Betrages ist mir nicht möglich." Die Klägerin löste die Wechsel ein. Jedoch lehnte die Bank des Beklagten Zahlung auf die Schecks ab. 3. Mit der Klage hat die Klägerin vom Beklagten Zahlung der von ihr für die Einlösung der beiden Wechsel verauslagten 10.000 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe der beiden Schecks verlangt. Im Laufe des Rechtsstreits hat sie mit der Erklärung, sie habe nach Rücknahme einer der Firma gelieferten Maschine von dieser nur noch 6.085,53 DM zu beanspruchen, die Klage auf diesen Betrag ermäßigt. Der Beklagte hat geltend gemacht, die Forderung der Klägerin gegen die Firma sich inzwischen weiter ermäßigt, zu demindest dadurch, daß die Klägerin diese in dem Konkurs Ha zur Aufrechnung verwandt habe. fv t Hilfsweise hat er mit einer Gegenforderung aufgerechnet, die er aus folgendem Sachverhalt herleitet; Der Beklagte hatte der Firma HaflBHHIB im Juni 1962 eine hydraulische Innenschleifmaschine Baujahr 1956 zu dem Preise von 25.000 DM verkauft. In der Rechnung vom 6. Juni 1962 heißt es: "Lieferung erfolgte bereits an Sie zur Weitergabe an Ihren Kunden nach erfolgtem Zusammenbau. Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Maschine mein Eigentum." hie Firma HaflBHB verkaufte die Maschine am 2. Oktober 1962 für 26.000 DM an die Klägerin weiter. Der Kaufpreis wurde gegen die Schuld der Firma HaflHIHiHihei der Klägerin verrechnet. Die Klägerin ließ die Maschine Mitte November 1962 bei Ha^HB abholen und veräußerte sie an eine italienische Firma für 28.500 DM weiter, her Beklagte hat auf den Kaufpreis von der Firma Haf^BB^mnur 8.800 DM erhalten. Br hat vorgetragen; Die Firma HaBlIHHIHB habe die Maschine an die Klägerin, ihre Lieferantin, nicht im ordnungsmäßigen Geschäftsgang, sondern zwecks Abdeckung ihrer Schulden bei dieser veräußert, hie Klägerin habe gewußt, daß er die Maschine an die Firma HaMBWunter Eigentumsvorbehalt geliefert und daß diese ihm erst einen Teil des Kaufpreises gezahlt habe. Sie habe daher das Eigentum an der Maschine nicht erworben, sei auch zur Verfügung über diese nicht berechtigt gewesen und müsse ihm das aus ihrer Verfügung Erlangte mindestens in Höhe seiner restlichen Kaufpreisforderung herausgeben. Landgericht und Oberlandesgericht haben nach dem ermäßigten Klageantrag erkannt. Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen. Ent s cheidungsgründeA I. 1.) Bas Berufungsgericht hat ausgeführt (BU 9)? der Beklagte habe mit seinem Schreiben vom 13* November 1962 die Klägerin beauftragt, die beiden Wechsel an seiner Stelle einzulösen. Der Klägerin stehe daher der noch geltend gemachte Zahlungsanspruch gemäß § 670 BGB zu. Die Beurteilung der Rechtsbeziehungen der Parteien nach dieser Vorschrift ist rechtlich nicht zu beanstanden, wird auch von der Revision nicht angegriffen. 2.) Das Berufungsgericht meint ferner (Bü 10), es sei unerheblich, ob die verbliebene Forderung der Klägerin gegen die Firma HsJHHHIHB geringer als 6.085,53 DM sei und ob die Klägerin ihre restliche Forderung im Konkurs HaflHHHB zur Aufrechnung gestellt habe. Diese Umstände berührten nur das Verhältnis der Klägerin zu Haj nicht die Rechtsbeziehungen der Parteien. Die Revision macht sei in erster Linie zur pflichtet gewesen. Wenn geltend, die Firma H« Einlösung der beiden Wechsel ver-die Klägerin gegen diese keine 6 Forderung mehr habe, könne sie auch vom Beklagten keinen Aufwendungsersatz mehr verlangen. Darin ist der Revision im Ergebnis beizutreten. akzepte des Beklagten - erfüllungshalber - gegeben, um auf diese Y/eise eine Schuld aus Kauf zu begleichen. Die Klägerin hat die Akzepte weitergegeben, und.■•■von'dem Abnehmer einen Gegenwert erhalten, wodurch ihre Kaufpreisforderung schien. Die Akzepte wurden demnächst auch eingelöst, so daß die Wechselschuld des Beklagten erlosch; doch wurde das nur dadurch erreicht, daß die Klägerin im Auftrag des Beklagten der Bank, bei der die Akzepte zahlbar gestellt waren, das dazu erforderliche Geld zur Verfügung stellte. Auf diese V/eise büßte die Klägerin den Gegenwert, den sie von dem Erwerber der Wechsel erhalten hatte, wieder ein; dafür erwarb sie die Forderung gegen den Beklagten aus dem Auftrag. Zugleich aber stellte sich heraus, daß der Versuch der Firma HaflHHHIP, mittels der Akzepte des Beklagten ihre Kaufpreissehuld bei der Klägerin zu tilgen, fehlgeschlagen war, diese Schuld also nach wie vor bestand. Nunmehr dienten beide Forderungen!.demselben,l..wirtscr±af tlichen Interesse der Klägerin, ihr für ihre Lieferung an die Firma HäflHHHHi den gebührenden Ausgleich zu verschaffen, sei es von dem einen oder von dem anderen Schuldner. Die Forderungen stehen also nicht, wie das Oberlandesgericht meint, beziehungslos nebeneinander; vielmehr hat die Klägerin den Forderungsbetrag nur einmal zu erhalten* Die Leistung des einen Schuldners bringt daher auch die Verbindlichkeit des andern zu dem Erlöschen. Die Firma Ha hatte der Klägerin die Blanko- gegen die Firma H einstweilen als getilgt er- Träfe also die Behauptung des Beklagten zu, daß die Firma ihre Kaufpreisschuld inzwischen durch Aufrechnung oder sonst getilgt habe, so kann die Klägerin auch von dem Beklagten nichts mehr verlangen. Diese Behauptung durfte daher nicht als unerheblich abgetan werden. Die Klägerin hat offenbar selbst diese Auffassung vertreten, indem sie mit der Erklärung, nur noch eine Forderung von 6.083^53 DM gegen HaflHHHi zu haben, auch ihre Ansprüche gegen den Beklagten auf diesen Betrag ermäßigt hat. 3.) Das angefochtene Urteil ist daher schon deshalb aufzuheben, weil die Auffassung des Berufungsgerichts, die RechtobeZiehungen der Parteien würden durch die Entwicklung des Schuldverhältnisses zwischen der Klägerin und der Firma HaflHBHI nicht berührt, rechtlich nicht haltbar ist. Die Sache muß an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. Dieses wird nunmehr das Vorbringen des Beklagten zu prüfen haben? Haj schulde der Klägerin den Klagebetrag nicht mehr II. 1.) Das Berufungsgericht hält den vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenanspruch aus der Weiterveräußerung der Schleifmaschine durch die Klägerin nicht für begründet. Es hat dazu ausgeführt: Die Klägerin habe über die Maschine nicht als Micht-berechtigte im Sinne des § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB, sondern als berechtigte Eigentümerin verfügt. Auch wenn der Beklagte sich das Eigentum bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises Vorbehalten habe, sei die Firma zu deren Weitorvcräußerung befugt gewesen. Beim Verkauf von Waren unter Sigentumsvorbehalt an einen Wiederverkäufer sei als stillschweigend vereinbart anzusehen, daß dieser die Waren im ordnungsmäßigen Geschäftsgang weiterveräußern dürfe. Der Verkauf der Maschine von HaHHHiliB an die Klägerin habe sich in diesem Rahmen gehalten. Der Beklagte habe die Weiterveräußerung ohne Einschränkung gestattet, sich insbesondere nicht ausbedungen, daß die Forderung aus dem Weiterverkauf ihm zustehen solle. HaBHHHB sei deshalb nicht verpflichtet gewesen, die Maschine unter Ausschluß der Aufrechnung mit Gegenforderungen des Käufers zu verkaufen. Die Klägerin und IiafllHHHI hätten in ständiger Geschäftsverbindung gestanden; unter solchen Umständen sei die Verrechnung gegenseitiger Forderungen nicht ungewöhnlich. Die Firma daher bei der Weiterveräußerung an die Klägerin im Rahmen der ihr vom Beklagten übertragenen Ver-lügungsraacht gehandelt (§ 185 Abs. 1 BGB), und die Klägerin habe das Eigentum an der Maschine erworben, ohne daß es auf ihren guten Glauben an das Eigentum der Firma Ha 2.) Auch diese Ausführungen greift die Revision mit Recht an. Bas Berufungsgericht unterstellt, daß der Beklagte der verkauft habe. Es ist also davon auszugehen, daß er den Wunsch hatte, sich wegen seiner Kaufpreisforderung zu sichern. Andererseits gesteht das Berufungsgericht der ankomme. Firma Ha die Maschine unter Eigentumsvorbehalt Firma H als Wiederverkauferin mit Recht nach dem vermutlichen Parteiwillen die Befugnis zur Weiterveräuße-rung im ordnungsmäßigen Geschäftsgang zu. Eine solche kann aber bei Beurteilung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Beklagten und der Firma nach den Grund- sätzen von freu und Glauben und bei Berüeksichtiung der ungünstigen wirtschaftlichen Lage dieses Unternehmens nicht angenommen werden, wenn sie mit dem Sicherungs zweck des Eigentumsvorbehalts nicht vereinbar war. Der Beklagte konnte davon ausgehen, daß die Maschine gegen Zahlung eines angemessenen Kaufpreises seitens des Erwerbers weiter veräußern und so die Mittel zur Zahlung an ihn erhalten werde. Er brauchte nicht damit zu rechnen, daß HaflmiBidurch die Weiterveräußerung eine alte Schuld abdecken und somit nicht in die Lage versetzt werde, ihre Schuld an ihn zu begleichen» Diese Auffassung hat der Beklagte der Firma Haf (auch mit seiner Rechnung vom 6. Juni 1962 kundgetan, in der er von der "Weitergabe an Ihren Kunden" spricht. Die Klägerin war aber keine Kundin von HaflHHHIfc, sondern jedenfalls im allgemeinen deren Lieferantin. Das hat der Beklagte unbestritten behauptet, und dafür sprechen auch die von der Klägerin vorgelegten Kontoauszüge über ihre Geschaftsbeziehungen zu Ha| Es entsprach deshalb unter den hier gegebenen Umständen nach freu und Glauben nicht einem ordnungsmäßigen oder gewöhnlichen Geschäftsgang, wenn die Firma HaflHHHHB die Maschine der Klägerin gegen Verrechnung des Kaufpreises auf ihre bereits bestehende Schuld überließ. Die Befriedigungsaussichten des Beklagten wurden damit entgegen dem Sinn und Zweck seines Eigentumsvorbehalts im Hinblick auf die schwierige Lage von HaflH|H^^B erheblich verschlechtert 10 I Der Beklagte Braucht dao auch nicht, wie das Berufungsgericht meint, deshalb hinzunehmen, weil er der Firma HaBBBBHUidie Weiterveräußerung der Maschine ohne Einschränkung gestattet und sich die Forderung aus dem Weiterverkauf nicht im Voraus habe abtreten lassen,, Auch bei dieser Sachlage war keine Y/eiterveräußerung als vom Beklagten gestattet anzusehen, die ungewöhnlich ist und dem Sicherungszweck des Eigentumsvorbehalts entgegenstoht. 3.) Das angefochtene Urteil kann hiernach auch aus diesem Grunde nicht bestehen bleiben. Das Berufungsgericht wird zu prüfen habe, ob der Beklagte tatsächlich die Maschine unter Eigentumsvorbehalt verkauft hat. Wenn das festgestellt wird, wird es darauf ankommen, ob die Klägerin des guten Glaubens war, daß die Firma Ha|HBHHI Eigentümerin der Maschine sei oder jedenfalls darüber zu ihren Gunsten verfügen könne (§§ 932 BGB, 366 HGB). Der Beklagte hat Bösgläubigkeit der Klägerin zur Zeit des Erwerbe» der Maschine durch sie behauptet und dafür auch Beweis angetreten. 11 Das Berufungsgericht wird "bei der neuen Entscheidung auch über die Kosten der Revision zu befinden haben. Glanzmann Heimann-lrosien Meyer Dr* Vogt Br. Finke