Mit der von dem Oberlandesgericht zugeLassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Hach dem § 93 Abs. 2 bedurfte eine Gebührenvereinbarung zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber der schriftlichen Bestätigung; die Urkunde durfte keine anderen Vereinbarungen oder Erklärungen enthalten. Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, daß diese Bestimmungen auf sein Rechtsverhältnis zu dem Kläger entsprechend anzuwenden seien. Die Vorschrift des § 93 Abs. 2 RAGO sei, so führt es aus, nur für Rechtsanwälte maßgebend gewesen, nicht dagegen für Rechtsbeistände. Dem Rechtsanwalt sei die Vereinbarung eines Erfolgshonorars nicht nur durch den § 93 Abs. 2 S. Der Senat stimmt dem Oberlandesgericht zu, soweit es sich mit den Standespflichten des Rechtsanwalts und den Berufspflichten des zugelassenen Rechtsberaters befaßt. Er gelangt aber zu dem Schluß, daß sich gerade aus diesen Erwägungen die Notwendigkeit ergibt, das früher in den §§ 93 Abs. 2 S, 5» 95 RAGO enthaltene Verbot auch auf die Rechtsbeistände auszudehnen. Allerdings gelten die Vorschriften der Rechtsan-waltsgebührenordnung sonst nicht für die Beziehungen des Auftraggebers zu dem Rechtsbeistand. Das ergibt sich sowohl aus den Vorschriften des MißbrG und seiner Ausführungsverordnungen wie auch aus dem damit verfolgten Zweck. 1. ) Hach dem Art. 1 § 1 Abs. 2 MißbrG darf die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sowie, genügende Sachkunde besitzt. Für ihn gelten auch Vorschriften über die Unzulässigkeit des Parteiverrats und Uber das Werbeverbot (vgl. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, daß nur die Rechtsanwälte kraft Gesetzes korporativ zusammengeschlossen und einer besonderen Ehrengerichtsbarkeit unterworfen sind. Aus dem Gesagten folgt, daß der Rechtsbeistand im Verhältnis zu seinem Auftraggeber alle Grundsätze und Beschränkungen zu beachten hat, die für die Berufsausübung des Rechtsanwalts maßgebend sind. Ihrem Inhalt und ihrer Bedeutung nach griff sie aber, wie noch im einzelnen darzulegen ist, in die freie wirtschaftliche Betätigung des Rechtsanwalts ein und beschränkte sie im öffentlichen Interesse. Die §§ 93 und 95 RAGO hätten in B^Hfc nicht als Bundesrecht gegolten, sondern seien durch das Berliner Vereinheitlichüngsgesetz vom 9. Entstehung ist, was der Senat entsprechend dem § 565 Abs.4 ZPO selbst entscheiden kann, auch für den Bereich von BBBB zu verneinen. Die zur Bildung eines Gewohnheitsrechts erforderliche gemeinsame Rechtsüberzeugung entfällt nämlich schon deswegen, weil es an einer bestätigenden ständigen Rechtsprechung nicht nur im Bereiche der übrigen Bundesrepublik, sondern auch in BBIB fehlt (vgl. Die von der Revision und dem Schrifttum erwähnten Urteile (NJW RzW 1958, 56 und 574; 1959, 46, 191 und 285) beziehen sich auf ausländische Rechtsanwälte oder auf Rechtsberater. Zivilsenats des Kammergerichts vor, durch das einem bei den Berliner Gerichten zugelassenen, in den USA ansässigen Rechtsanwalt der verlangte Streitanteil unter Hinweis auf den § 95 Abs. 2 S. Hat sich aber für die Rechtsanwälte kein abweichendes Gewohnheitsrecht gebildet, so kommt es nach dem Gesagten auch für die Rechtsbeistände nicht in Betracht. Der Bundesgerichtshof hat mehrfaoh darauf hingewiesen, daß an dem Wortlaut einer.Verbotsnorm nicht unter allen Umständen und unabdingbar festgehalten werden darf.Wenn sich nämlich Fällgestaltungen ergeben, die der Gesetzgeber ersichtlich nicht bedacht hat und die vernünftigerweise nicht so geregelt werden dürfen, wie es geschehen ist, so ist eine Abweichung vom Wortlaut nicht nur zulässig, sondern auch geboten (BGHZ 4, 153, 158; 13, 360, 367). Er ist vielmehr der Überzeugung, daß für'die Rechtsanwälte und damit auch für die Rechtsberater das in jenen Vorschriften ausgesprochene Verbot uneingeschränkt bis zu ihrem Außerkrafttreten zu beachten war und daß es aus Standes- und berufsrechtlichen Gründen auch heute noch besteht. Mai 1957 sowie BGHZ 22, 162, 164)« Denn die Pflichten des Rechtsanwalts werden nicht nur von den eigenen Standesgenossen und ihren Organisationen bestimmt. Vielmehr hat die Allgemeinheit ein entscheidendes Mit spracherecht, weil der Rechtsanwalt kraft Gesetzes dazu berufen ist, auch wichtige öffentliche Aufgaben wahrzunehmen; er wird desviegen mit Recht in dem § 31 Abs, 2 StGB einem A&tsträger gleichgestellt. 2.) Die Rechtsprechung hat von jeher Bedenken dagegen erhoben, daß sich ein Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber einen Streitanteil versprechen läßt. Sie hat eine solche Vereinbarung regelmäßig als einen Verstoß gegen die Standespflichten und auch gegen die guten Sitten angesehen (RGZ 115, 141; 142, 70; 144, 242, 245; Urteil des Senats vom 3* März I960 VII ZR 19/59). Denn sie wissen, daß der Staat die Ausbildung der Rechtsanwälte, die in allem der des Richters entspricht, genau geregelt, sie zu dem Teil selbst geleitet und die Überwachung ihrer Berufs-ausübung durch eine weit gespannte Ehrengerichtsbarkeit gesichert hat. Deswegen muß eine Verbindung des eigenen Interesses des Rechtsanwalts mit dem seines Auftraggebers, soweit es irgend möglich ist, vermieden werden. Abgesehen hiervon würde das Vertrauen des Volkes zu den Rechtsanwälten allein durch die Tatsache leiden, daß ihre Interessen mit denen der Auftraggeber wirtschaftlich eng verknüpft sind. Bei einer solchen Beteiligung macht sich die enge wirtschaftliche Verknüpfung zwischen dem Rechtsanwalt und seiner Partei noch mehr bemerkbar; denn er hat dann nicht nur ein eigenes Interesse an dem Obsiegen, sondern auch an der Höhe des Erstrittenen. Vor allem treten hierbei aber die kaufmännischen Erwägungen so stark in den Vordergrund, wie es bei der nach anderen Gesichtspunkten ausgerichteten Berufstätigkeit des Rechtsanwalts nicht angängig ist. Gerade in den hier in Betracht kommenden Entschädigungssachen mit ihren häufig höhen.Streitwerten pflegt der dem Rechtsanwalt zugebilligte Anteil die gesetzlichen Gebühren erheblich, häufig um ein Vielfaches zu übersteigen. Diese Höhe der Vergütung wird u.a. damit gerechtfertigt, daß der Rechtsanwalt die Gefahr auf sich nehme, umsonst zu arbeiten, wenn er keinen Erfolg erziele. Diese Art des kaufmännischen Denkens muß von der Anwaltschaft auch in ihrem eigenen Interesse ferngehalten werden, andernfalls sie ihre Stellung als Organ der Rechtspflege und damit die ihr gewährten Vorrechte aufs Spiel setzen wlirde (so im Grundsatz auch Kalsbach aaO S. Den Verletzten und ihren Erben soll aber wenigstens ein Ausgleich in Geld gewährt werden, soweit die Bundesrepublik Deutschland dazu in der Lage ist. Es muß unter allen Umständen auch nur der Eindruck vermieden werden, daß die deutschen Rechtsanwälte diese üBe-fcräge Mit dem vom Gesetz verfolgten Zweck ist es jedenfalls nicht vereinbar, wenn sie als Amtsträger dazu beitragen, daß die Entschädigung der früher verfolgten Personen durch die Vereinbarung hoher Streitanteile um mehrere 100 Millionen DM gekürzt wird. b) Es mag sein, daß ein großer Teil der Auftraggeber nicht fähig ist, dem Rechtsanwalt ohne erfolgreiche Durchführung des Verfahrens eine Vergütung zu zahlen. Der Rechtsanwalt pflegt dann entweder die Gefahr, daß er nichts erhält, auf sich zu nehmen oder den Auftrag abzulehnen. Das entspricht, wie bereits dar-gelegt, rein kaufmännischen Grundsätzen, die für den Rechtsanwalt nicht maßgebend sein dürfen. d) Es verbleibt also als einziger wesentlicher Gesichtspunkt, daß angeblich die meisten der im Ausland wohnenden Entschädigungsberechtigten nicht gewillt sind, sich der Hilfe eines deutschen Rechtsanwalts anders als gegen ein Erfolgshonorar in Gestalt eines Streitanteils zu bedienen. aa) Nicht' zu billigen ist zunächst, daß eine sich auf alle Entschädigungssachen beziehende Übung aus dem Verhalten nur eines Teils der Berechtigten hergeleitet wird. bb) Aber auch für die im Ausland wohnenden Berechtigten kann die Behauptung nicht ohne weiteres hingenommen werden, sie weigerten sich in der Regel, eine Vergütung anders als i*n Gestalt eines Streitanteils zu entrichten. Aber auch soweit Bie gestattet ist, werden Bedenken dagegen erhoben; so hat der County Council von New York darauf hingewiesen, daß auf diese Weise das Herabsinken des Anwaltsherufs auf die eibene eines Geschäfts drohe (P.H, Drinker, zit. Das sind Tatsachen, die gegen die Annahme sprechen können, die "meisten" der im Ausland lebenden Geschädigten seien nur bei Vereinbarung eines Erfolgshonorars - und dazu noch in Gestalt eines Streitanteils - bereit, einen deutschen Rechtsanwalt als Vertreter heranzuziehen. cc) Aber selbst wenn man die Zahl der ausländischen Auftraggeber, die auf der Vergütung durch einen Streitanteil bestehen, für bedeutend ansieht, ändert sich die Rechtslage nicht. Wie sich aus der amtlichen Begründung zu dem Entwurf des Gesetzes ergibt, der im Bundestag und Bundesrat insoweit nicht widersprochen worden ist (Bundestagsprotokolle 2. Eine Ausnahme hiervon, die der § 41 Abs. 2 der jetzigen Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs zuläßt, die hier aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in Betracht kommt, kann immer nur den einzelnen Fall betreffen, der sich von der Masse der übrigen durch ungewöhnliche Besonderheiten äbhebt (RG JW 1939g 41 Die Entscheidung des Oberlandesgerichte beruht auf der Annahme, daß die GebUhrenver'einbarung der Parteien gemäß dem § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist. Eines näheren Eingehens hierauf bedarf es jedoch nicht, weil das Abkommen, wie ausgeführt worden ist, bereits gemäß dem entsprechend anzuwendenden § 93 Abs. 2 S. Die Revision ist somit, da auch sonst kein den Kläger beschwerender Rechtsirrtum zu erkennen ist, mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen*
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja BGB §§ 675, 612;.RAGebO (aP) § 93 Abs. 2 S. 5, § 95; BRAO § 43; RBeratG v. 13, Dezember 1935, RGBl I 1478 a) Der zugelassene Rechtsberater hat gegenüber seinem Auftraggeber die gleichen Berufspflichten wie ein Rechtsanwalt. b) Die §§ 93 Abs, 2 Sv 5 und 95 RAGebO (aP) waren auf Rechtsbeistände entsprechend anzuwenden, c) Das in diesen Bestimmungen enthaltene Verbot, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren, galt bis zu ihrem Außerkrafttreten am 1, Oktober 1957 auch in Ent schädigungs-Sachen. 1s gilt fUr Rechtsanwälte und Rechtsberater aus standest- und berufsrechtlichen Erwägungen weiter. BGH, Urteil v. 15. Dezember I960 -VII ZR 141/59 - OLG Stuttgart LG " VII ZR 141/59 Verkündet am 15» Dezember i960 Y/oitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Ge schäft sst eIle Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit des Bücherrevisors und Rechtsbeistands Georg S BPHP-P 0, Straße (P, Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« gegen den Kaufmann Julius Schw straße Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-l’roöien, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Pinke für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 8. Juli 1959 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der in St^IHBI ansässige Beklagte hatte vor dem Entschädigungsamt in B^|H| Ansprüche wegen erlittener Gesundheitsschäden geltend gemacht. Das Verfahren zog sich nach seiner Ansicht übermäßig in die Länge. Er wandte sich deswegen im September 1956 an den Kläger, der in B*M eie Rechtsbeistand für Entschädigungs- und Rückerstattungssachen zugelassen ist, und beauftragte ihn, für eine beschleunigte Erledigung zu sorgen. Als Honorar sagte der Beklagte 5 i> des Betrages zu, den er erhalten werde; er bestätigte dies mit Schreiben vom 21. September 1956. Im April 1957 billigte das Entschädigungsamt dem Beklagten.einen Kapitalbetrag von 41.336 DM und eine Rentennachzahlung von 23.088 DM, insgesamt also 64.424 DM, sowie eine laufende Rente von monatlich 579»60 DM zu. Der Beklagte hat die Beträge erhalten. Er hat jedoch an den Kläger nur 800 DM als Vergütung gezahlt. Dieser verlangt mit de*1 Klage den Rest von 2.421 DM nebst Zinsen. Er berechnet sein Honorar auf 3.221 DM (5 $> von 64.424 DM) und zieht hiervon die erhaltenen 800 DM ab. Der Beklagte hat Klageabweisung erbeten. Er hält die Vereinbarung für redbtsunwirksam und zwar insbesondere, weil sie gegen die guten Sitten verstoße. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugeLassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Er beantragt weiter, den Beklagten gemäß dem § 717 Abs. 2 und 3^ZP0 zur Rückzahlung der Kostenbeträge von insgesamt 911»77 DM zu verurteilen, did er, der Kläger, zur Abwendung der Zwangsvollstreckung entrichtet habe. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Ent scheidungsgründe: A. Die Parteien haben das hier streitige Honorar zu einem Zeitpunkt vereinbart, als noch die §§ 93» 95 RAGO- (a.F.) in Kraft waren. Hach dem § 93 Abs. 2 bedurfte eine Gebührenvereinbarung zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber der schriftlichen Bestätigung; die Urkunde durfte keine anderen Vereinbarungen oder Erklärungen enthalten. Eine Abmachung, durch die die Höhe der Vergütung vom Ausgang der Sache oder sonst vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wurde, war unwirksam. Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, daß diese Bestimmungen auf sein Rechtsverhältnis zu dem Kläger entsprechend anzuwenden seien. Die Vereinbarung sei daher unwirksam, weil sich das Bestätigungsschreiben vom 21. September 1956 nicht auf die Gebührenfrage beschränke und weil es die unzulässige' Zusage eines Erfolgshönorars enthalte. Das Oberländesgericht ist dem nicht gefolgt. Die Vorschrift des § 93 Abs. 2 RAGO sei, so führt es aus, nur für Rechtsanwälte maßgebend gewesen, nicht dagegen für Rechtsbeistände. Es sei daher zu prüfen, ob die zwischen den Parteien getroffene Abmachung aus anderen Gründen unwirksam sei. Das sei zu bejahen. Dem Rechtsanwalt sei die Vereinbarung eines Erfolgshonorars nicht nur durch den § 93 Abs. 2 S. 5 in Verbindung mit dem § 95 RAGO verboten gewesen. Er habe vielmehr dadurch regelmäßig auch gegen die ihm obliegenden Standespflichten und gegen die guten Sitten verstoßen. Daran habe sich bis heute nichts geändert. Dasselbe habe für den zugelassenen Rechtsbeistand zu gelten. Das Abkommen sei daher gemäß dem § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Der Senat stimmt dem Oberlandesgericht zu, soweit es sich mit den Standespflichten des Rechtsanwalts und den Berufspflichten des zugelassenen Rechtsberaters befaßt. Er gelangt aber zu dem Schluß, daß sich gerade aus diesen Erwägungen die Notwendigkeit ergibt, das früher in den §§ 93 Abs. 2 S, 5» 95 RAGO enthaltene Verbot auch auf die Rechtsbeistände auszudehnen. I. Allerdings gelten die Vorschriften der Rechtsan-waltsgebührenordnung sonst nicht für die Beziehungen des Auftraggebers zu dem Rechtsbeistand. Dessen Verhältnisse sind in dem Gesetz zur Verhütung von Mißbräüchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung vom 13» Dezember 1935 (RGBl. I S. 1478) - MißbrG - nebst Ausführungsverordnungen geregelt. Dort finden sich keine Bestimmungen über das ihm zustehende Entgelt oder die Art der Berechnung. Nur zur Präge einer Erstattung seiner Gebühren durch den Prozeßgegner hatte der Reichsminister der Justiz Allgemeine Verfügungen erlassen (DJ 1938, 1513 und 1941, 132). Hierauf beschränkt sich auch jetzt der Art.. IX § 1 des Gesetzes zur Änderung oder Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 861); der § 2 dieses Artikels ist eine Sondervorschrift für das Sozialgerichtsverfahren. Daraus folgt, daß für die Berechnung der dem Rechtsbeistand zustehenden Vergütung allein der § 612 BGB maßgebend wai? und ist. II. Anders ist aber die Rechtslage hinsichtlich der Berufspflichten, die dem Rechtsbeistand im öffentlichen Interesse auferlegt sind. Sie decken sich jedenfalls insoweit mit denen eines Rechtsanwalts, als es sich um sein Verhältnis zu dem Auftraggeber handelt. Das ergibt sich sowohl aus den Vorschriften des MißbrG und seiner Ausführungsverordnungen wie auch aus dem damit verfolgten Zweck. 1. ) Hach dem Art. 1 § 1 Abs. 2 MißbrG darf die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sowie, genügende Sachkunde besitzt. Diese Erlaubnis verpflichtet den Rechtsbeistand, wie in dem § 1 der II. AVO zu dem MißbrG vom 3. April 1936 (RGBl. I S. 359) angeordnet wird, "zur redlichen, gewissenhaften' und ordnungsmäßigen Führung der übernommmen Geschäfte". Ihm ist die Mitwirkung in Angelegenheiten verboten, "bei denen erkennbar unerlaubte oder unlautere Zwecke verfolgt werden”. Für ihn gelten auch Vorschriften über die Unzulässigkeit des Parteiverrats und Uber das Werbeverbot (vgl. Altenhoff-Busch, MißbrG., Randz. 254). Diese den Rechtsbeistand bindenden Grundsätze entsprechen den für den Rechtsanwalt maßgebenden in den §§ 28 RAO von 1878 und 43 BR£q9 soweit die dessen berufliches Verhalten betreffen. 2. ) Eine solche Gleichstellung entspricht auch dem Zweck, der mit dem MißbrG verfolgt wird. Es soll die Rechtssuchenden vor den Gefahren einer unzureichenden und nicht sachgemäßen Beratung schützen. Ferner soll>es den Belangen der Anwaltschaft dienen, um ihr ein ausreichendes Arbeitsfeld gegenüber einem Personenkreis zu sichern, der bis dahin keinen wirksamen berufs- und standesrechtliehen Beschränkungen unterstand (u.a. B6HZ 15» 315, 317; Jonas MißbrG S. 4 f; Altenhof-Busch, aaO, Randz.. 1 u. 29). Beide Ziele können nur:erreicht werden, wenn den Rechtsbeiständen die gleichen Pflichten auferlegt werden, wie den Rechtsanwälten. Renn andernfalls wären weder das Publikum hinreichend geschätzt noch die Rechtsanwälte gegen einen sie benachteiligenden Wettbewerb gesichert. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, daß nur die Rechtsanwälte kraft Gesetzes korporativ zusammengeschlossen und einer besonderen Ehrengerichtsbarkeit unterworfen sind. Denn dabei handelt es sich im wesentlichen nur um die Art, wie die Einhaltung der Standespflichten gewährleistet werden soll, nicht jedoch um deren Inhalt, III. Aus dem Gesagten folgt, daß der Rechtsbeistand im Verhältnis zu seinem Auftraggeber alle Grundsätze und Beschränkungen zu beachten hat, die für die Berufsausübung des Rechtsanwalts maßgebend sind. i Hierzu gehörte auch die Vorschrift des § 93 Abs. 2 S. 5 in Verbindung mit dem § 93 RAGO. Zwar befand sie sich in einem Gesetz, das sich sonst nur mit den für den Rechtsberater nicht maßgeblichen Anwaltsgebühren befaßte. Ihrem Inhalt und ihrer Bedeutung nach griff sie aber, wie noch im einzelnen darzulegen ist, in die freie wirtschaftliche Betätigung des Rechtsanwalts ein und beschränkte sie im öffentlichen Interesse. Sie wir also ein Teil jeaser Ordnung, die sich auf die allgemeine Berufsausübung der Rechtsanwälte bezog. Dann aber galt sie, wie oben ausgeführt, auch für die Rechtsbeistände. Deswegen rechtfertigt sich ihre entsprechende Anwendung auch im vorliegenden Pall. B. Der Kläger hat demgegenüber unter Verweisung auf Äußerungen im Schrifttum (Landsberg NJW RzW 1959, 239) geltend gemacht, daß sich mindestens in ein Ge- wohnheitsrecht entwickelt habe, durch das das Verbot, einen Streitanteil zu vereinbaren, außer Kraft gesetzt worden sei. Bas sei insbesondere bei Entschädigungssachen der Fall. Es sei allgemein üblich geworden, daß Hechtsanwälte und Rechtsbeistände in solchen Sachen einen Streitanteil verlangten. Das Karamergericht, das Präsidium der Rechtsanwaltskammer in und der dortige Landgerichts- präsident als Aufsichtsbehörde für die Rechtsberater hätten dies ausdrücklich gebilligt. I. Das Berufungsgericht hat ein dahingehendes Gewohnheitsrecht verneint, weil es sowohl an einer gleichmäßigen Übung der Beteiligten wie auch an einer gemeinsamen Rechtsüberzeugung fehle. Die Revision rügt, das Oberlandesgericht habe nicht hinreichend beachtet daß es örtliches- oder Landesgewohnheitsrecht geben könne. Die §§ 93 und 95 RAGO hätten in B^Hfc nicht als Bundesrecht gegolten, sondern seien durch das Berliner Vereinheitlichüngsgesetz vom 9. Januar 1951 (GVB1 S. 99» 103) als Landesrecht in Kraft gesetzt worden. Demnach hätten sie auch durch Gewohnheitsrecht geändert werden können, das auf B^HP beschränkt gewesen sei. Es hätte also einer Prüfung der besonderen BiflHBB Verhältnisse bedurft. Die Rüge geht fehl. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich auf einem Gebiete, das in der Bundesrepublik Deutschland immerhin tatsächlich einheitlich geregelt war, in B^|^ überhaupt ein abweichendes Gewohnheitsrecht bilden konnte (vgl. hierzu auch BVerfGE 7, 1)• Denn dessen 8 Entstehung ist, was der Senat entsprechend dem § 565 Abs. 4 ZPO selbst entscheiden kann, auch für den Bereich von BBBB zu verneinen. Die zur Bildung eines Gewohnheitsrechts erforderliche gemeinsame Rechtsüberzeugung entfällt nämlich schon deswegen, weil es an einer bestätigenden ständigen Rechtsprechung nicht nur im Bereiche der übrigen Bundesrepublik, sondern auch in BBIB fehlt (vgl. RGRK, 11. Aufl. vor § 1 Anm. 6; Enneccerus-Nipperdey, Allg. Teil, 15. Bearb. § 59 III 5). Dem Senat ist bis auf ein von dem Revisionskläger im Auszug mitgeteiltes Urteil/dea Ehrengerichtsae-nats bei dem Kammergericht vom 29. April 1959 keine Entscheidung eines höheren Gerichts bekannt, die einem deutschen Reöhtsanwalt in Entschädigungssachen einen Streitanteil zuerkannt hat. Die von der Revision und dem Schrifttum erwähnten Urteile (NJW RzW 1958, 56 und 574; 1959, 46, 191 und 285) beziehen sich auf ausländische Rechtsanwälte oder auf Rechtsberater. Dagegen liegt dem Senat ein Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts vor, durch das einem bei den Berliner Gerichten zugelassenen, in den USA ansässigen Rechtsanwalt der verlangte Streitanteil unter Hinweis auf den § 95 Abs. 2 S. 5 RAGO abgesprochen worden ist (Urteil vom 19. Mai I960 16 U 1024/59). * Hat sich aber für die Rechtsanwälte kein abweichendes Gewohnheitsrecht gebildet, so kommt es nach dem Gesagten auch für die Rechtsbeistände nicht in Betracht. Im übrigen würde auch der seit dem Erlaß des Berliner Vereinheitlichungsgesetzes vom 9. Januar 1951 verstrichene Zeitraum nicht genügen, uin bereits bis September 1956 ein abweichendes Gewohnheitsrecht zur Entstehung zu bringen (vgl. auch OGHSt 1, 65, 66), XI. Der Vortrag des Klägers über die gewohnheitsrechtliche Außerkraftsetzung der §§ 93 Abs. 2 S. 5 und 95 RAGO kann aber unter einem anderen Gesichtspunkt wesentlich s ein. Der Bundesgerichtshof hat mehrfaoh darauf hingewiesen, daß an dem Wortlaut einer.Verbotsnorm nicht unter allen Umständen und unabdingbar festgehalten werden darf. Wenn sich nämlich Fällgestaltungen ergeben, die der Gesetzgeber ersichtlich nicht bedacht hat und die vernünftigerweise nicht so geregelt werden dürfen, wie es geschehen ist, so ist eine Abweichung vom Wortlaut nicht nur zulässig, sondern auch geboten (BGHZ 4, 153, 158; 13, 360, 367). Die Ausführungen der Revision sind sinngemäß dahin zu verstehen, daß hier die Voraussetzungen für eine solche "abändernde Einschränkung" der §§ 93 Abs. 2 S. 5 und 95 RAGO gegeben gewesen seien. Der Senat vermag sich dem nicht anzuschließen. Er ist vielmehr der Überzeugung, daß für'die Rechtsanwälte und damit auch für die Rechtsberater das in jenen Vorschriften ausgesprochene Verbot uneingeschränkt bis zu ihrem Außerkrafttreten zu beachten war und daß es aus Standes- und berufsrechtlichen Gründen auch heute noch besteht. 1.) Diejenigen, die die Vereinbarung eines Streitan-teils mindestens in Entschädigungssachen für zulässig erachten, berufen sich u.a^ darauf, daß sich eine solche Übung innerhalb der deutschen Anwaltschaft eingebürgert habe. Es wird ferner darauf hingewiesen, daß auch das Präsidium der Anwaltskammer in B^Bfe sowie das dortige Ehrengericht ein solches Vorgehen ausdrücklich gebilligt hätten. Es kann auf sich, beruhen, ob eine derartige Übung wirklich so verbreitet ist (vgl. hierzu Kalsbach BRAO S. 326 ff, - 10 “ § 40 der von der Bundesrechtsanwaltskammer herausgegebenen Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufa vom 11. Mai 1957 sowie BGHZ 22, 162, 164)« Denn die Pflichten des Rechtsanwalts werden nicht nur von den eigenen Standesgenossen und ihren Organisationen bestimmt. Vielmehr hat die Allgemeinheit ein entscheidendes Mit spracherecht, weil der Rechtsanwalt kraft Gesetzes dazu berufen ist, auch wichtige öffentliche Aufgaben wahrzunehmen; er wird desviegen mit Recht in dem § 31 Abs, 2 StGB einem A&tsträger gleichgestellt. Es ist also Sache der Gerichte, über das Maß der dem Rechtsanwalt obliegenden Pflichten unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange selbst zu befinden. Hierbei wird zwar die Rechtsüberzeugung d^r Rechtsanwälte und ihrer Standesorganisationen gebührend zu beachten sein; allein entscheidend ist sie jedoch nicht. f 2.) Die Rechtsprechung hat von jeher Bedenken dagegen erhoben, daß sich ein Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber einen Streitanteil versprechen läßt. Sie hat eine solche Vereinbarung regelmäßig als einen Verstoß gegen die Standespflichten und auch gegen die guten Sitten angesehen (RGZ 115, 141; 142, 70; 144, 242, 245; Urteil des Senats vom 3* März I960 VII ZR 19/59). An dieser Beurteilung hat sich bis heute nichts geändert. a) Ausschlaggebend hierfür ist vor allem die Stellung des Rechtsanwalts als Organs der Rechtspflege. Das Gesetz hat ihm Aufgaben zugewiesen, die ihn aus der Ebene der allgemeinen wirtschaftlichen Betätigung herausheben. Ohne seine Mitwirkung ist in der Regel kein Strafverfahren von wesentlicher Bedeutung und kein 11 - Zivilprozeß vor einem Kollegialgericht durchführbar (§§ 128, 140 StPO; 78 ZPO); Anwaltszwang besteht auch im Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht und dem Bunde sverwaltungsgericht (§11 Abs. 2 ArbGG, § 67 Abs. 1 VerwGO). Der Anwalt ist ferner an erster Stelle zur Beratung der Rechtssuchenden berufen, die ihm ein besonderes Vertrauen entgegenbringen dürfen. Denn sie wissen, daß der Staat die Ausbildung der Rechtsanwälte, die in allem der des Richters entspricht, genau geregelt, sie zu dem Teil selbst geleitet und die Überwachung ihrer Berufs-ausübung durch eine weit gespannte Ehrengerichtsbarkeit gesichert hat. Aus jenen Aufgaben und Vorrechten folgen, wie es selbstverständlich ist, auch erweiterte Pflichten. Dazu gehört vor allem, daß sich der Rechtsanwalt gegenüber der von ihm vertretenen Partei seine Unabhängigkeit wahrt. Diese ist gefährdet, wenn er ein eigenes geldwertes Interesse an dem Ausgange des Rechtsstreits hat. Denn in einem solchen Falle könnte er sich veranlaßt sehen,den Erfolg ohne Rücksicht auf die wirkliche Sachund Rechtslage auch mit unlauteren Mitteln anzustreben. Diese Gefahr ist besonders im Ent schädigungsverfahren wegen der Beweiserleichterungen des § 176 Abs. 2 BEG naheliegend. Deswegen muß eine Verbindung des eigenen Interesses des Rechtsanwalts mit dem seines Auftraggebers, soweit es irgend möglich ist, vermieden werden. Daß sie nicht ganz auszuschließen ist, zeigt die Ausnahmeregelung des § 124 ZPO, des § 53 Abs. 1 S. 4 PatG und der §§ 23, 36 BRAGO. Die Revision meint, die Zahl der Fälle sei gering, in denen ein Rechtsanwalt seine Berufspflichten im Hinblick auf sein eigenes-nwirt schaf t liehe s Interesse an der Sache verletze. Dem ist entgegenzuhalten, daß auch 12 - die Gefahr vermieden werden muß, daß er der aus einer allgemeinen menschlichen Schwäche entspringenden Eigensucht unterliegt. Abgesehen hiervon würde das Vertrauen des Volkes zu den Rechtsanwälten allein durch die Tatsache leiden, daß ihre Interessen mit denen der Auftraggeber wirtschaftlich eng verknüpft sind. b) Die gekennzeichneten Gefahren für die Rechtspflege verstärken sich erheblich, wenn sich der Rechtsanwalt ein Erfolgshonorar in Gestalt eines Streitanteils Zusagen läßt. Bei einer solchen Beteiligung macht sich die enge wirtschaftliche Verknüpfung zwischen dem Rechtsanwalt und seiner Partei noch mehr bemerkbar; denn er hat dann nicht nur ein eigenes Interesse an dem Obsiegen, sondern auch an der Höhe des Erstrittenen. Vor allem treten hierbei aber die kaufmännischen Erwägungen so stark in den Vordergrund, wie es bei der nach anderen Gesichtspunkten ausgerichteten Berufstätigkeit des Rechtsanwalts nicht angängig ist. Gerade in den hier in Betracht kommenden Entschädigungssachen mit ihren häufig höhen.Streitwerten pflegt der dem Rechtsanwalt zugebilligte Anteil die gesetzlichen Gebühren erheblich, häufig um ein Vielfaches zu übersteigen. Diese Höhe der Vergütung wird u.a. damit gerechtfertigt, daß der Rechtsanwalt die Gefahr auf sich nehme, umsonst zu arbeiten, wenn er keinen Erfolg erziele. Das sind im Geschäft sieben weit verbreitete-Erwägungen, die ihre Rechtfertigung in dem dort zulässigen reinen Gewinnstreben finden. Dieses darf aber nicht zur leitschnür für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs werden. Der Rechtsanwalt darf sich nicht das Risiko, möglicherweise nichts zu erhalten, durch eine besonders hohe Vergütung -13- sozusagen abkaufen lassen. Noch weniger wäre es zulässig, den Schaden, der ihm bei Vertretung einer Sache durch Ausbleiben des Erfolges entstanden ist, durch ein entsprechend höheres Honorar in einer anderen Sache auszugleichen. Diese Art des kaufmännischen Denkens muß von der Anwaltschaft auch in ihrem eigenen Interesse ferngehalten werden, andernfalls sie ihre Stellung als Organ der Rechtspflege und damit die ihr gewährten Vorrechte aufs Spiel setzen wlirde (so im Grundsatz auch Kalsbach aaO S. 330). 3») Das Reichsgericht hatte wiederholt be.tont, daß das Verbot, ein Erfölgshonorar zu vereinbaren, nicht uneingeschränkt gelte; es gebe Ausnahmefälle, in denen es zulässig sei (u.a. RG JW 1939, 411).. ' Die Revision macht geltend, daß alle Entschädigungsaachen als solche Ausnahmefälle anzusehen seien. Sie meint also, daß wenigstens insoweit eine “abändernde Einschränkung" der §§ 93 Abs. 2 S. 5 und 95 RAGO geboten sei. Die Grlinde, die für diese Ansicht vorgetragen werden (vgl. z.B. Landsberg aaO), greifen jedoch' nicht durch. a) Ihr ist in erster Linie entgegenzuihalten, daß sie mit dem Zweck der Entschädigung im Widerspruch steht. Das vergangene schwere Unrecht kaVm zwar nicht mehr vollständig wiedergutgemacht werden. Den Verletzten und ihren Erben soll aber wenigstens ein Ausgleich in Geld gewährt werden, soweit die Bundesrepublik Deutschland dazu in der Lage ist. Hierfür sind, wie offenkundig ist, bereits viele Milliarden DM aufgewendet worden. Es muß unter allen Umständen auch nur der Eindruck vermieden werden, daß die deutschen Rechtsanwälte diese üBe-fcräge - 14 anteilmäßig für sich in Anspruch nehmen. Mit dem vom Gesetz verfolgten Zweck ist es jedenfalls nicht vereinbar, wenn sie als Amtsträger dazu beitragen, daß die Entschädigung der früher verfolgten Personen durch die Vereinbarung hoher Streitanteile um mehrere 100 Millionen DM gekürzt wird. b) Es mag sein, daß ein großer Teil der Auftraggeber nicht fähig ist, dem Rechtsanwalt ohne erfolgreiche Durchführung des Verfahrens eine Vergütung zu zahlen. Das ist aber nichts Besonderes. Eine solche Bage ergibt eich auch sonst nicht gerade selten. Der Rechtsanwalt pflegt dann entweder die Gefahr, daß er nichts erhält, auf sich zu nehmen oder den Auftrag abzulehnen. Es ist nicht zu erkennen, warum für Entschädigungssachen etwa anderes gelten soll. In dem Verfahren vor den Ent Schädigung sgerichten steht'ihm zudem die Möglichkeit offen, die Bewilligung des Armenrechts zu erwirken (Kalsbach aaO S. 334). Aber selbst wenn man solchen Erwägungen Rechnung tragen wollte, so käme höchstens die Vereinbarung eines auf die gesetzlichen Gebühren oder einen angemessenen festen Betrag beschränkten Honorars in Betracht, nicht jedoch die eines Streitanteils. Das entspricht, wie bereits dar-gelegt, rein kaufmännischen Grundsätzen, die für den Rechtsanwalt nicht maßgebend sein dürfen. c) Die Unübersichtlichkeit der Rechtslage und ihre mehrfache gesetzliche Änderung sind ebenfalls kein ausreichender Anlaß für die Vereinbarung eines Streitanteils. Das Entschädigungsrecht teilt diese Eigenschaft mit vielen anderen Rechtsgebieten, die sich in der Entwicklung befinden. d) Es verbleibt also als einziger wesentlicher Gesichtspunkt, daß angeblich die meisten der im Ausland wohnenden Entschädigungsberechtigten nicht gewillt sind, sich der Hilfe eines deutschen Rechtsanwalts anders als gegen ein Erfolgshonorar in Gestalt eines Streitanteils zu bedienen. Der Senat hält auch dies - hier im Gegensatz zu Kalsbach aaO S. 337 f - nicht für geeignet, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen. aa) Nicht' zu billigen ist zunächst, daß eine sich auf alle Entschädigungssachen beziehende Übung aus dem Verhalten nur eines Teils der Berechtigten hergeleitet wird. Es gibt zahlreiche im Inland wohnende Antragsteller, für die solche Erwägungen von vornherein ausscheiden. Auch der Beklagte gehört dazu. bb) Aber auch für die im Ausland wohnenden Berechtigten kann die Behauptung nicht ohne weiteres hingenommen werden, sie weigerten sich in der Regel, eine Vergütung anders als i*n Gestalt eines Streitanteils zu entrichten. In einem großen Teil der ausländischen Staaten ist eine solche Vereinbarung verboten (Kalsbach aaO S. 327); das gilt auch für einige Staaten der USA (Urt. des Senats BGHZ 22, 162, 164). Aber auch soweit Bie gestattet ist, werden Bedenken dagegen erhoben; so hat der County Council von New York darauf hingewiesen, daß auf diese Weise das Herabsinken des Anwaltsherufs auf die eibene eines Geschäfts drohe (P.H, Drinker, zit. bei Kalsbach, Standesrecht der Rechtsanwälte S. 604 Anm. 5 und S. 628). Zu einem Pall, in dem ein ausländischer Rechtsanwalt vor einem deutschen Gericht einen Streitanteil eingeklagt hatte, wurde bemerkt," daß dies nach seinem Heimatrecht verboten gewesen sei (Katz, NJW RzW 1959» 334). Das sind Tatsachen, die gegen die Annahme sprechen können, die "meisten" der im Ausland lebenden Geschädigten seien nur bei Vereinbarung eines Erfolgshonorars - und dazu noch in Gestalt eines Streitanteils - bereit, einen deutschen Rechtsanwalt als Vertreter heranzuziehen. Denn in jenen ländern wissen sie oder erfahren sie mindestens bei Einholung einer Rechtsauskunft, daß dort Streitanteile nicht vereinbart werden dürfen. Sie werden dann auch dem deutschen Rechtsanwalt kaum ansinnen, dies zu tun, zu demal sie in ihrer Heimat regelmäßig keinen rechtskundigen Bevollmächtigten zu solchen Bedingungen finden werden. cc) Aber selbst wenn man die Zahl der ausländischen Auftraggeber, die auf der Vergütung durch einen Streitanteil bestehen, für bedeutend ansieht, ändert sich die Rechtslage nicht. Dem deutschen Rechtsanwalt v;äre es auch in diesem Falle zuzu demuten, die "quota litis" zu vermeiden. In erster Linie hätte er die Ablehnung des Auftrags zu erwägen. Äußerstenfalls müßte er sich, wie bereits hervor-gehcben, mit einem auf die gesetzlichen Gebühren oder einen angemessenen festen Betrag beschränkten Erfolgshonorar begnügen. Es mag sein, daß er dann schlechter stehen würde als die Rechtsanwälte in den Ländern, die die Vereinbarung eines Streitanteils zulassen; diese wirtschaftliche Beeinträchtigung würde er dann aber mit den zahlreichen ausländischen Rechtsanwälten teilen, denen ihr Heimatrecht ein solches Vorgehen ebenfalls verbietet. 4.) Die Revision macht geltend, daß sich die Rechts-anschauung hinsichtlich der Zulässigkeit eines Erfolgshonorars in letzter Zeit geändert habe.. Das Verbot einer solchen Vereinbarungisei deswegen auch nicht in die Bunde srechtsanwaltsgebührenordnung übernommen worden. Das müsse bei Entscheidung der Frage berücksichtigt werden. - 117 - ob der § 93 Abs. 2 S. 5 RAGO auf vor dem 1. Oktober 1957 getroffene Vereinbarungen noch angewendet werden könne. Es kann dahinstehen, ob solche Erwägungen überhaupt beachtet werden können. Denn die Nichtübernahme jenes Verbots ist nicht auf einen Wandel der Rechtsanschauungen zurüc kzufUhren. Wie sich aus der amtlichen Begründung zu dem Entwurf des Gesetzes ergibt, der im Bundestag und Bundesrat insoweit nicht widersprochen worden ist (Bundestagsprotokolle 2. ' Wahlper., Drucks. 2545 S. 226 f), wollte man lediglich die starre Regelung des § 93 Abs. 2 S. 5 RAGO vermeiden* weil die Rechtsprechung von jeher Ausnahmen davon zugelassen habe. Es wurde aber die Erwartung ausgesprochen, daß die Vereinbarung eines Erfolgshonorars wirklich "nur in wenigen Ausnahmefallen" die Billigung der Gerichte finden werde. Unter solchen Ausnahmefällen ist keinesfalls ein So weitreichendes Rechtsgebiet wie die ganze Wiedergutmachung zu verstehen, 5.) Aus dem Gesagten folgt, daß keine Gründe ersieht- ■■ lieh sind, die es rechtfertigen könnten, das in den §§ 93 Abs. 2 S. 5 und 95 RAGO ausgesprochene Verbot nicht, zu beachten. Es gilt vielmehr grundsätzlich nach wie vor, und zwar auch im Verfahren vor der Entschädigungsbehörde. Eine Ausnahme hiervon, die der § 41 Abs. 2 der jetzigen Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs zuläßt, die hier aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in Betracht kommt, kann immer nur den einzelnen Fall betreffen, der sich von der Masse der übrigen durch ungewöhnliche Besonderheiten äbhebt (RG JW 1939g 41 18 - nie jedoch ein ganzes, zudem volkswirtschaftlich so bedeutendes Rechtsgebiet, wie es das Ent schädigungswesen ist . Der sich angeblich anbahnenden mißbräuchlichen Entwickelung muß daher, ebenso wie es in der Entscheidung RGZ 142, 70 geschehen ist, entgegengetreten werden. 0. Die Entscheidung des Oberlandesgerichte beruht auf der Annahme, daß die GebUhrenver'einbarung der Parteien gemäß dem § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist. Die Rechtsprechung hat dies zwar bei Standesveretößen regelmäßig angenommen. Vorliegend wäre es aber immerhin denkbar, daß die innere Einstellung des Klägers eine besondere Beurteilung verlangt (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 22, Februar I960 VII ZR 203/58 » WM I960, 346). Eines näheren Eingehens hierauf bedarf es jedoch nicht, weil das Abkommen, wie ausgeführt worden ist, bereits gemäß dem entsprechend anzuwendenden § 93 Abs. 2 S. 5 in Verbindung mit dem § 95 RAGO unwirksam ist» Die Revision ist somit, da auch sonst kein den Kläger beschwerender Rechtsirrtum zu erkennen ist, mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen* Glanzmann Heimann-Trosien Erbel Dr* Vogt Pinke