* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Juli 1955 ergeht folgendes Zwischenurteils Der Klageanspruch wird dem Grunde nach bis zur Höhe von 3/4 des Schadens für berechtigt erklärt, der der Gemeinschuldnerin durch die Vertragsverletzung der Beklagten entstanden ist. Nachdem das Berufungsgericht Zeugen über die Erage vernommen hatte, ob die Gerne ins chuldner in im September 1954 überschuldet oder zahlungsunfähig gewesen sei und ob die Beklagten die Gemeinschuldnerin ausdrücklich darauf hingewiesen hätten, daß die Versicherungsscheine alsbald eingelöst werden müßten, hat es den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. I» Revision der Beklagten, Io) Die Beklagten rügen zunächst, die Klage sei überhaupt nicht schlüssig, weil der Kläger nicht hinreichend dar gelegt habe, daß durch die Betriebsunterbrechung ein Schaden entstanden sei, für den die Versicherungsgesellschaft Ersatz zu leisten gehabt haben würde, falls die Prämie recht zeitig gezahlt worden wäre,___ a) In seinem ersten Urteil hatte das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Klage auch der Höhe nach gerechtfertigt sei, da ernsthaft nicht bezweifelt werden könne, daß ein Betriebsunterbrechungsschaden wenigstens in der Höhe des eingeklagten Teilbetrages von 6,5.00 Denn es liege auf der Hand, daß bei einem Brande, bei dem für Schäden an Betriebseinrichtungen und Vorräten eine Versicherungssumme von 660.000 DM gezahlt worden ist, auch der Betrieb unterbrochen worden und hierdurch zusätzlicher Schaden entstanden sei, zu dessen Deckung die Betriebsunterbrechungs Versicherung gerade gedient habe. Die allgemeinen Ausführungen des Berufungsgerichts; daß durch die Betriebsunterbrechung zweifellos ein zusätzlicher Schaden entstanden sei, ließen nicht erkennen, ob das Berufungsgericht sich bewußt gewesen sei, daß ein entgangener Geschäftsgewinn nicht Gegenstand der Entschädigungspflicht gewesen wäre^__aenn der Versicherungsvertrag zu dem Abschluß gekommen wäre, sondern daß nur bestimmte fortlaufende Geschäftsunkosten versichert gewesen seien. Der Kläger hat darauf in dem sich anschließenden Verfahren vor dem Berufungsgericht vorgetragen, er mache nicht etwa einen entgangenen Geschäftsgev/inn geltend, sondern verlange nur wdie laufenden Geschäftsunkosten für die Dauer von drei Monaten im Schadensjahr 1934 und außerdem die Löhne pp für die Dauer eines Monats im gleichen Jahre 1954”, und zwar stutze er den eingeklagten Teilbetrag in erster Linie auf die Löhne. In dem Vorbringen des Klägers, er würde ohne das schuldhafte Verhalten der Beklagten Ersatz von dem Versicherer erhalten haben, lag aber stillschweigend die Behaup-tung, daß alle Voraussetzungen für den Versicherungsschutz Vorgelegen hätten, also auch die Behauptung, die Gemeinschuldnerin würde die Löhne während der Haftzeit verdient haben. bb) Eine mangelnde Schlüssigkeit des Klagevorbringens kann auch nicht darauf hergeleitet werden, daß der Kläger es unterlassen hat darzutun, daß in den Löhnen von rund 42.000 LU, die er im Oktober 1954 ohne den Brand gezahlt haben würde, auch Löhne für Fach-, Spezial- und angelernte Arbeiter enthalten seien. Das Vorbringen des Klägers kann also als für die Schlüssigkeit ausreichend angesehen werden« Es braucht daher nicht noch geprüft zu werden, ob in diesem Zusammenhang von Bedeutung ist, daß die Beklagten - wie die tatbestandsmäßige Feststellung im Urteil beweist - nicht bestritten haben, daß durch das Fehlen des Versicherungsschutzes ein Schaden entstanden sein möge. Pas Berufungsgericht legt in seinen Entscheidungsgrün den zunächst dar, der Schaden sei in gewissem Umfang auf das" eigene Verschulden der Gemeinschuldnerin zurückzuführen, jedoch sei es nur auf ein Viertel zu bewerten* Es führt anschli ßend aus, es sei mit höchster Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß die Beklagten auch nach Berücksichtigung dieses Mitverschuldens dem Kläger die verlangten 6.500 PM zahlen müssten; denn es sei damit zu rechnen, daß der Schaden 10*000 PM übersteige. Es könne aber ein Grundurteil erlassen werden, in deosen Spruch das Mitverschulden der Gemeinschuldnerin, weil es voraussichtlich ohne Einfluß auf die Entscheidung über die jetzt eingeklagten 6.500 PM sein werde, nicht zu dem Ausdruck zu kommen brauche -Sollte sich die oben vermutete Schadenshöhe wider Erwarten als zu hoch geschätzt ergeben, so könne im Betragsverfahren das Mit verschulden immer noch berücksichtigt werden. Geschieht dies nicht, wird also der Klageanspruch ohne Einschränkung dem Grunde nach für berechtigt erklärt, so fallen Urteilsausspruch und Entscheidungsgründe auseinander* Pie Ansicht des Berufungsgerichts, es könne auch,wenn der Kie geant-pruch dem Grunde5 nach uneingeschränkt zuerkannt sei v das Bern kann nicht entgegengehalten werden, daß eine solche Bindung auch in dem Pall nicht gegeben sei, in dem der Tatrichter sich überhaupt nicht mit der Präge, ob Mitverschulden den Anspruch mindere, befaßt, diese vielmehr ins Betragsverfahren verwiesen habe. Der Unterschied besteht darin, daß im letzteren-Pall der Tatrichter eine Entscheidung über die Wirkung eines Mitverschuldens gerade abgelehnt hat und die Entscheidung über den Grund mit dem - aus den Entscheidungsgründen ersichtlichen - Vorbehalt ergangen ist, daß im Verfahren über die Höhe auch das Mit verschulden zu prüfen sei. Ba der Kläger nur einen Teil des ihm nach seiner Ansicht zustehenden Anspruchs geltend gemacht hat, kann das Grundurteil nicht dahin gefaßt werden, "daß der Klageanspruch zu 3/4 dem Grunde nach für berechtigt erklärt wird11. der Klageanspruch dem Grunde nach bis zur Höhe von 3/4 des Schadens gerechtfertigt ist, der durch die Vertragsverletzung der Beklagten zu 1) entstanden ist« Da damit zu rechnen ist, daß der Klageanspruch sich trotz des Mitverschuldens der Gemeinschuldnerin als voll begründet erweist, kann das Urteil des landgerichts zur Zeit nicht abgeändert werden. 3«) Soweit"die Beklagten melden, die Mitverursachung durch die Gemeinschuldnerin sei vom Berufungsgericht unrichtig beurteilt worden, können sie damit nur gehört werden, soweit sie geltend machen, der Tatrichter habe nicht alle Unterlagen ordnungsgemäß festgestellt und bei der Abwägung verwertet oder er habe gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen. b) Bas Berufungsgericht hat bei der Abwägung zugunsten des Klägers berücksichtigt, daß die Beklagten (richtig! Da aber diese Entscheidung in das Ermessen des Tatrichters gestellt ist, kommt eine Aufhebung aus diesem Grunde nicht in Betracht, ganz abgesehen davon, daß die Revision zu diesem Punkte auch keine Verfahrensrüge erhoben hat. 1.) Gegen die Zulässigkeit der hierauf gestützten Anschlußrevision könnten Bedenken daraus entnommen werden, daß durch die Formel des angefochtenen Urteils der Klageanspruch ohne Einschränkung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und nur in den Gründen ausgeführt worden ist, daß die Gemeinschuldnerin 1/4 Mitverschulden treffe. Es ist oben (I, 2) dargelegt worden, daß zwischen den Entscheidungsgründen und der Formel des Berufungsurteils ein Widerspruch insofern besteht, als der Berufungsrichter über das Mitverschulden bindend hat entscheiden wollen und es andererseits (infolge rechtsirriger Überlegung) nicht für erforderlich gehalten hat, dieser Entscheidung in der Urteilsformel Ausdruck zu geben. Die Passung des oben wiedergegebenen Satzes aus dem Berufungsurteil läßt keinen Zweifel, daß der Berufungsrichter sich nicht an eine - nach der Ansicht der Revision von ihm mißverstandene - Rechtsansicht für gebunden erachtet hat, sondern daß er selbständig zu der Überzeugung gelangt ist, die Gerne inschuldnerin habe grund- ' sätzlich annchnen müssen, die erbetene Überweisung sei fo~ fort fällig. Soweit geltend gemacht wird, es könne angesichts des vom Berufungsgericht festgesteilten Umstands, daß die Beklagten eine Verwirrung bei der Gemeinschuldnerin gestiftet hätten, ein Hitverschulden auf ihrer Seite nicht angenommen werden, so entbehrt diese Ansicht einer Grundlage, Bin Denkfehler bei der Abwägung liegt also insoweit nicht vor. Der Wert des Beschwerdegegenstandes der Revision ist 6.500 DM« Denn auch wenn in Betracht gezogen wird, daß das Berufungsgericht dem Kläger 1/4 Mitverursachung angelastet hat, so bleibt doch eine Verurteilung in voller Höhe des eingeklagten Betrages möglich, weil der Kläger nur einen Teilbetrag eingeklagt hat. der Teilbetrag eingeklagt ist, höher als 8.666,66 DM, so spielt das Mitverschulden der Gemeinschuldnerin überhaupt keine Rolle, Es müssen dann vielmehr die Beklagten zur Zahlung der vollen 6.500 DU verurteilt werden* Eine zahlenmäßige Feststellung, welchen Viert die Belastung des Klägers mit 1/4 Mit verschulden hat, ist nicht möglich«.

Zitierte Normen: § 3 ZPO § 354 HGB § 139 ZPO
MitverschuldenHöheGrundBerufungsgerichtSchadenKlägerGemeinschuldnerinRevision

Volltext der Entscheidung

2343 041
1/

Verkündet am 14c Hai 1959
Uoitscheck, Justizobersekretär als' Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
*
Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
2)
der Firma	offene Handelsgesellschaft in
 deren Gesellschafter, der Versicherungskaufleute daselbst,
a)	Erich C, A. Dflfc
b)	Stephan
— Beklagten, Berufungskläger, Revisions-kläger und Anschlußrevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Rechtsanwalt Kurt R. 1.	in	(UeflP
als Verwalter im Konkurse über das Vermögen der Firma Holzindustrie Ha^HH^ GmbH in HafllHD	>
Kläger, Berufungsbeklagten, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.

hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1959 unter Mitwirkung des Senat spräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Dr. Heimann-Trosien, Erbel und Dr. Vogt
 für Recht erkannt g
Die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Y/estf.) vom 30. Mai 1958 werden zurückgewiesen»
Jedoch wird die Formel dieses Urteils wie folgt richtig gestellt?
- 2
> /
Auf die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Dortmund vom 18. Juli 1955 ergeht folgendes Zwischenurteils
 Der Klageanspruch wird dem Grunde nach bis zur Höhe von 3/4 des Schadens für berechtigt erklärt, der der Gemeinschuldnerin durch die Vertragsverletzung der Beklagten entstanden ist.
Die Kosten dieses Rechtszuges tragen die Beklagten zu 9/10, der Kläger zu 1/10»
Von Rechts wegen
I
- 3 ...
Tatbestands.
Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des in dieser Sache vom jetzt erkennenden Senat am 24. Juni 1957 erlassenen Urteils (VII ZR 240/56) Bezug genommen, durch das die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwie-^ sen worden war.
Nachdem das Berufungsgericht Zeugen über die Erage vernommen hatte, ob die Gerne ins chuldner in im September 1954 überschuldet oder zahlungsunfähig gewesen sei und ob die Beklagten die Gemeinschuldnerin ausdrücklich darauf hingewiesen hätten, daß die Versicherungsscheine alsbald eingelöst werden müßten, hat es den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Hiergegen richtet sich«die Revision der Beklagten, die eine Abweisung der Klage erstreben.
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision« Er hat unselbständige Anschlußrevision insoweit eingelegt, als die Gemeinschuldnerin mit 1/4 ihres Schadens selbst belastet worden sei. Er beantragt, unter entsprechender Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.
Die Beklagten bitten, die Anschlußrevision zurückzuweisen.
*
• 4 -
Ent s che i dungs gründe^
I» Revision der Beklagten,
 Io) Die Beklagten rügen zunächst, die Klage sei überhaupt nicht schlüssig, weil der Kläger nicht hinreichend dar gelegt habe, daß durch die Betriebsunterbrechung ein Schaden entstanden sei, für den die Versicherungsgesellschaft Ersatz zu leisten gehabt haben würde, falls die Prämie recht zeitig gezahlt worden wäre,___
Diese Rüge kann keinen Erfolg haben.
a) In seinem ersten Urteil hatte das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Klage auch der Höhe nach gerechtfertigt sei, da ernsthaft nicht bezweifelt werden könne, daß ein Betriebsunterbrechungsschaden wenigstens in der Höhe des eingeklagten Teilbetrages von 6,5.00 DU entstanden sei. Denn es liege auf der Hand, daß bei einem Brande, bei dem für Schäden an Betriebseinrichtungen und Vorräten eine Versicherungssumme von 660.000 DM gezahlt worden ist, auch der Betrieb unterbrochen worden und hierdurch zusätzlicher Schaden entstanden sei, zu dessen Deckung die Betriebsunterbrechungs Versicherung gerade gedient habe. Der eingeklagte Teilbetrag mache nur etwa 1 # der gezahlten Peuerver siche rungssumme aus und erscheine deshalb ohne weiteres gerechtfertigt, zu demal er auch nur einen winzigen Bruchteil der Versicherungssumme von 1.100.000,— DM darstelle und nicht einmal zwei Jahresprämien für die Betriebsunterbrechungsversicherung ausmache.
Der erkennende Senat hat in seiner früheren Entscheidung ausgeführt, der Schaden sei nicht genügend dargelegt; die Behauptung allein, der Betriebsunterbrechungsschaden betrage etwa 150,000, im Höchstfälle 191.000 DM, genüge nicht.
Der Kläger hätte nähere Angaben machen, insbesondere darlegen müssen; daß ihm innerhalb der im Versicherungsschein vorgesehenen Haftzeiten (3 Monate und 1 Monat) die im Versicherungsschein im einzelnen vorgesehenen Geschäftsunkosten entstanden seien«. Die allgemeinen Ausführungen des Berufungsgerichts; daß durch die Betriebsunterbrechung zweifellos ein zusätzlicher Schaden entstanden sei, ließen nicht erkennen, ob das Berufungsgericht sich bewußt gewesen sei, daß ein entgangener Geschäftsgewinn nicht Gegenstand der Entschädigungspflicht gewesen wäre^__aenn der Versicherungsvertrag zu dem Abschluß gekommen wäre, sondern daß nur bestimmte fortlaufende Geschäftsunkosten versichert gewesen seien.
Der Kläger hat darauf in dem sich anschließenden Verfahren vor dem Berufungsgericht vorgetragen, er mache nicht etwa einen entgangenen Geschäftsgev/inn geltend, sondern verlange nur wdie laufenden Geschäftsunkosten für die Dauer von drei Monaten im Schadensjahr 1934 und außerdem die Löhne pp für die Dauer eines Monats im gleichen Jahre 1954”, und zwar stutze er den eingeklagten Teilbetrag in erster Linie auf die Löhne. Da die Gemeinschuldnerin monatlich durchschnittlich 42.317 DM an Löhnen bezahlt habe, sei der Klagebetrag von 6.500 DU begründet.
b) Entgegen der Annahme der Revision hatte der Kläger damit seinen Anspruch schlüssig dargelegt.
aa) Die Revision glaubt, eine Lücke.in der Schlüssigkeit deshalb zu finden, weil nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die dem Betriebsunterbrechungsversicherungs-vertrag zu Grunde lagen, nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Vergütung für die fortlaufenden Geschäftsunkosten gewährt wird. Es heißt nämlich in § 7 b dieser Bedingungen, daß der Versicherer !,für fortlaufende Geschäftsunkosten eine Vergütung nicht zu leisten hat, soweit der Versicherungsneh**
mer solche in dem Betrieb während der Haftzeit nicht verdient haben würde, wenn der Schadensfall nicht eingetreten wäre**. Nach Ansicht der Beklagten hätte der Kläger hierzu die entsprechenden Behauptungen auf stellen müssen«
In dem Vorbringen des Klägers, er würde ohne das schuldhafte Verhalten der Beklagten Ersatz von dem Versicherer erhalten haben, lag aber stillschweigend die Behaup-tung, daß alle Voraussetzungen für den Versicherungsschutz Vorgelegen hätten, also auch die Behauptung, die Gemeinschuldnerin würde die Löhne während der Haftzeit verdient haben. An der Schlüssigkeit des Klagevorbringens insoweit fehlt es daher'nicht. Es braucht nicht auf die Frage eingegangen zu werden, ob es sich hier nicht um eine Einwendung handelt, deren Schlüssigkeit die Beklagten darzutun hätten.
bb) Eine mangelnde Schlüssigkeit des Klagevorbringens kann auch nicht darauf hergeleitet werden, daß der Kläger es unterlassen hat darzutun, daß in den Löhnen von rund 42.000 LU, die er im Oktober 1954 ohne den Brand gezahlt haben würde, auch Löhne für Fach-, Spezial- und angelernte Arbeiter enthalten seien. Eine dahingehende Behauptung war allerdings für die Schlüssigkeit der Klage notwendig; denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bestand eine Vergütungspflicht des Versicherers nur für Löhne solcher Arbeiter. Es hätte daher nahe gelegen, daß der Kläger deutlichere Angaben nach dieser Richtung machte. Doch ist auch zu diesem Funkt seinem Vorbringen zu entnehmen, daß er behaupten wollte die Löhne wären zu dem mindesten auch für die genannten Arten von Arbeitern gezahlt worden.
cc) Dasselbe gilt für die weitere Schlüssigkeitsvoraussetzung, daß der weitere Aufwand rechtlich notwendig und wirtschaftlich begründet war und nicht dem fortgesetzten und wieder auf genommenen Betrieb zur Last fiel, sowie daß die
~ 7 -
k'l
%
löhne ohne die Betriebsunterhrechung verdient sein würden«
Einer bis ins einzelne gehenden Darrung bedurfte es hierzu umso weniger, als diese Punkte mehr die Anspruchshöhe als den Anspruchsgrund betreffen und erst bei der Verhandlung über die Höhe des Anspruchs voll zur Erörterung kommen«
Daß die Gemeinschuldnerin imstande gev/esen wäre, die löhne zu zahlen, falls der Betrieb nicht unterbrochen worden wäre, hatte der Kläger ausdrücklich vorgetragen«
Das Vorbringen des Klägers kann also als für die Schlüssigkeit ausreichend angesehen werden« Es braucht daher nicht noch geprüft zu werden, ob in diesem Zusammenhang von Bedeutung ist, daß die Beklagten - wie die tatbestandsmäßige Feststellung im Urteil beweist - nicht bestritten haben, daß durch das Fehlen des Versicherungsschutzes ein Schaden entstanden sein möge.
Wenn die Revision hierzu vorbringt, die Beklagten hätten ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Gemeinschuldnerin in der Haftzeit mit Verlust gearbeitet habe, so mag dahingestellt bleiben, ob hieraus folgt, daß in dieser Zeit die fortlaufenden Geschäftsunkosten nicht verdient worden wären. Keinesfalls konnte durch das Vorbringen die Schlüssigkeit der Klage berührt werden.
2.) Die Beklagten greifen weiter die vom Berufungsgericht in den Urteilsgründen gemachten Ausführungen über die Hitverursachung des Schadens durch die Gemeinschuldnerin an©
Bevor hierzu auf die Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten einzugehen ist, bedarf es einer Klarstellung der Tragweite des Berufungsurteils.
Pas Berufungsgericht legt in seinen Entscheidungsgrün den zunächst dar, der Schaden sei in gewissem Umfang auf das" eigene Verschulden der Gemeinschuldnerin zurückzuführen, jedoch sei es nur auf ein Viertel zu bewerten* Es führt anschli ßend aus, es sei mit höchster Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß die Beklagten auch nach Berücksichtigung dieses Mitverschuldens dem Kläger die verlangten 6.500 PM zahlen müssten; denn es sei damit zu rechnen, daß der Schaden 10*000 PM übersteige. Pa aber doch eine letzte Möglichkeit, daß der Schaden sich bei genauer ziffernmäßiger Nachprüfung noch als geringer herausstelle, nicht ganz auszuschließen sei, könne die Beklagte nicht zur Zahlung verurteilt werden. Es könne aber ein Grundurteil erlassen werden, in deosen Spruch das Mitverschulden der Gemeinschuldnerin, weil es voraussichtlich ohne Einfluß auf die Entscheidung über die jetzt eingeklagten 6.500 PM sein werde, nicht zu dem Ausdruck zu kommen brauche -Sollte sich die oben vermutete Schadenshöhe wider Erwarten als zu hoch geschätzt ergeben, so könne im Betragsverfahren das Mit verschulden immer noch berücksichtigt werden.
Piese Ausführungen sind rechtsirrig. Es ist zwar zulässig, daß der Tatrichter die Entscheidung über das mitwirkende Verschulden des Geschädigten dem Betragsverfahren überläßt, wenn das Mit verschulden nach seiner aus den Entscheidungsgründen deutlich erkennbaren Meinung zweifellos nur zu einer Minderung, nicht zu einer Beseitigung der Schadenshaftung führen kann (BGHZ 1, 34-) • Wenn er aber über das Mitverschulden bindend entscheiden will und zu dem Ergebnis kommt, es liege eine Mitverursachung in bestimmten Umfange vor, so muß dies im erkennenden Teil des Grundurteils zu dem Ausdruck kommen. Geschieht dies nicht, wird also der Klageanspruch ohne Einschränkung dem Grunde nach für berechtigt erklärt, so fallen Urteilsausspruch und Entscheidungsgründe auseinander* Pie Ansicht des Berufungsgerichts, es könne auch,wenn der Kie geant-pruch dem Grunde5 nach uneingeschränkt zuerkannt sei v das
 
%
Mit verschulden immer noch im Betragsverfahren berücksichtigt werden, verkennt die bindende Wirkung des Zwischenurteils (§ 3*8 ZPO). Bern kann nicht entgegengehalten werden, daß eine solche Bindung auch in dem Pall nicht gegeben sei, in dem der Tatrichter sich überhaupt nicht mit der Präge, ob Mitverschulden den Anspruch mindere, befaßt, diese vielmehr ins Betragsverfahren verwiesen habe. Der Unterschied besteht darin, daß im letzteren-Pall der Tatrichter eine Entscheidung über die Wirkung eines Mitverschuldens gerade abgelehnt hat und die Entscheidung über den Grund mit dem - aus den Entscheidungsgründen ersichtlichen - Vorbehalt ergangen ist, daß im Verfahren über die Höhe auch das Mit verschulden zu prüfen sei. In vorliegenden Pall aber wollte das Berufungsgericht die Präge des MitVerschuldens endgültig regeln; seine Bemerkung, notfalls könne das Mitverschulden im Betragsverfahren immer noch berücksichtigt werden, kann nicht dahin verstanden werden, es steht dem Gericht dann frei, einen anderen Vex'-teilungsmaßstab zu wählen oder die Einwirkung eines Mitverschuldens auf die Höhe des Anspruchs zu verneinen. Bann nämlich wäre es unverständlich, weswegen das Berufungsgericht sich so eingehend mit dem Mit verschulden beschäftigt hat * Es hätte also über die Bedeutung des MitVerschuldens in der Urteilsformel entscheiden müssen.
Ba der Kläger nur einen Teil des ihm nach seiner Ansicht zustehenden Anspruchs geltend gemacht hat, kann das Grundurteil nicht dahin gefaßt werden, "daß der Klageanspruch zu 3/4 dem Grunde nach für berechtigt erklärt wird11. Denn dies würde bedeuten, daß -1/4 dieses Anspruchs unbegründet sei.
Bas wäre aber für den Pall unrichtig, daß der Schaden höher als der eingeklagte Teil ist. Der Klageanspruch wäre bei Annahme eines Hit Verschuldens von 1/4 sogar voll begründet, wenn der Schaden höher als 6.300 BM plus 1/3 von 6.300 BM, also höher als 8.666,66 BM wäre. Es ist daher (vgl. G, und D~ Reinicke, NJW 1951, 93) das Grundurteil dahin zu fassen, daß
t
«r
der Klageanspruch dem Grunde nach bis zur Höhe von 3/4 des Schadens gerechtfertigt ist, der durch die Vertragsverletzung der Beklagten zu 1) entstanden ist«
Da damit zu rechnen ist, daß der Klageanspruch sich trotz des Mitverschuldens der Gemeinschuldnerin als voll begründet erweist, kann das Urteil des landgerichts zur Zeit nicht abgeändert werden.
3«) Soweit"die Beklagten melden, die Mitverursachung durch die Gemeinschuldnerin sei vom Berufungsgericht unrichtig beurteilt worden, können sie damit nur gehört werden, soweit sie geltend machen, der Tatrichter habe nicht alle Unterlagen ordnungsgemäß festgestellt und bei der Abwägung verwertet oder er habe gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen. Denn die Verteilung und das Maß der Verantwortlichkeit gehört dem Gebiet der tatsächlichen Würdigung an (IM BGB § 254 (G) 1 und (G) 3).
Es trifft nun nicht zu, daß die Abwägung des Mitver-schuldens durch das Berufungsgericht auf einem Hechtsverstoß der bezeichneten Art beruhe.
a)	Die Beklagten meinen zwar, der Berufungsrichter, der das größere Verschulden der Beklagten u. a. daraus herleite, daß sie vertragliche Pflichten verletzt hätten, habe übersehen, daß die Verpflichtung der Gemeinschuldnerin, der Zahlungsaufforderung vom 6. September 1954 die genügende Sorgfalt zu widmen, denselben vertraglichen Beziehungen entsprungen sei. Das trifft nicht zu. Die Verpflichtung zur aufmerksamen Beachtung der genannten Aufforderung beruhte keineswegs auf dem zwischen ihr und der Beklagten zu 1) geschlossenen Vertrag, sondern ist nichts als der Ausfluß der allgemeinen, stets und unabhängig von jedem Vertrag bestehenden Pflicht, bei der Wahrnehmung eigener Angelegenheiten sorgfältig zu verfahren.
'Diese Pflicht ist auch durch den Vertrag mit der Beklagten zu 1) keineswegs verstärkt worden; denn diese sollte die Gerne ins chuldnerin gerade in der Verwaltung ihrer Versicherungen entlasten.
b)	Bas Berufungsgericht hat bei der Abwägung zugunsten des Klägers berücksichtigt, daß die Beklagten (richtig! die Agentur Brich C. A- Reue namens der von ihr vertretenen neuen Versicherer) der Gemeinschuldnerin nach Aufkündigung der bestehenden fremden Versicherungen vorläufige Beckung zugesagt hätten, ohne dafür irgendein Entgelt zu berechnen, und daß sie diese BeckungsZusagen unentgeltlich tun mehr als 1/4 Jahr nach Aushändigung der Versicherungsscheine, verlängert hätten. Es hat gemeint, unter diesen Umständen habe für die Gemeinschuldnerin die Befürchtung recht fern ge'legen, im Gegensatz zu früher hänge jetzt plötzlich die Wirksamkeit der Betriebsunterbrechungsversicherung vom Eingänge der Prämie ab.
Bie Revision rügt, dieser Gedankengang übersehe den entgegenstehenden Handelsbrauch, nach welchem Prämien für Beckungszusagen nicht erhoben werden, jedenfalls nicht, wenn eine endgültige Versicherung zustande kommt; beim Scheitern könne der Versicherer Entgelt nach § 354 HGB in Verbindung mit § 515 BGB berechnen. Ob dieser Umstand geeignet ist, die Erwägungen des Berufungsgerichts hinfällig zu machen, kann auf sich beruhen. Benn daß ein derartiger Handelsbrauch bestehe, haben die Beklagten in den Tatsacheninstanzen nicht vor getragen. Sie können in der Hevisionsinstanz mit dieser neuen Behauptung nicht gehört werden. Eine Veranlassung, nach dieser Richtung hin das Pragerecht auszuüben, bestand für den Berufungsrichter nicht; § 139 ZPO ist nicht verletzt.
4«) Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt konnte, insbesondere unter Berücksichtigung des ersten Revisionsurteils, nicht zweifelhaft sein, daß die Klage *
*
12
»i *
zu dem mindesten zu einem Teil begründet war* daß es also auf jeden Fall zu einer Beweisaufnahme über die Höhe des Klageanspruch kommen werde. Es war daher mit dem Zweck des § 304 Abs. 1 ZPO schwerlich vereinbar, ein Grundurteil zu erlassen anstatt die Höhe der Klageforderung zu erörtern, insbesondere Beweis hierüber zu erheben. Da aber diese Entscheidung in das Ermessen des Tatrichters gestellt ist, kommt eine Aufhebung aus diesem Grunde nicht in Betracht, ganz abgesehen davon, daß die Revision zu diesem Punkte auch keine Verfahrensrüge erhoben hat. —
II. ^schlußrevi si on de s Klägers«
Mit seiner Anschlußrevision wendet sich der Kläger dagegen, daß der Gemeinschuldnerin 1/4 Mitverschulden angelastet worden sei,
1.) Gegen die Zulässigkeit der hierauf gestützten Anschlußrevision könnten Bedenken daraus entnommen werden, daß durch die Formel des angefochtenen Urteils der Klageanspruch ohne Einschränkung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und nur in den Gründen ausgeführt worden ist, daß die Gemeinschuldnerin 1/4 Mitverschulden treffe. Diese Bedenken erweisen sich aber als unbegründet.
Es ist oben (I, 2) dargelegt worden, daß zwischen den Entscheidungsgründen und der Formel des Berufungsurteils ein Widerspruch insofern besteht, als der Berufungsrichter über das Mitverschulden bindend hat entscheiden wollen und es andererseits (infolge rechtsirriger Überlegung) nicht für erforderlich gehalten hat, dieser Entscheidung in der Urteilsformel Ausdruck zu geben.
Diese Unterlassung ändert aber nichts daran, daß der entscheidende Teil des angefochtenen Urteils dahin auszulegen ist, daß die Beklagten keinesfalls mehr als 3/4 des der
 
i
%
Gemeinschuldnerin insgesamt entstandenen Schadens zu ersetzen haben. Der Kläger ist also nicht etwa nur durch die Entscheidungsgründe, sondern auch durch den erkennenden Teil des Berufungsurteils beschwert.
2.) Die hiernach zulässige Anschlußrevision kann aber keinen Erfolg haben.
a) ln seinem früheren TJrteil hatte der erkennende Senat ausgeführt, die Gemeinschuldnerin hätte auf Grund des __ Schreibens der Bezirksagentur Erich C„ A> leue vom 6. September 1954 prüfen müssen, ob mit einer nicht sofort erfolgenden Zahlung nicht Rechtsnachteile verbunden sein könnten, und er hatte dies u. a. damit begründet, daß ein Kaufmann in der Regel davon auszugehen haben werde, eine erbetene Überweisung von Geld müsse sofort geschehen.
Das Berufungsgericht hat zu diesem Punkt ausgeführt, das Mitverschulden der Gemeinschuldnerin liege darin, daß sie als GmbH von immerhin erheblichem Geschäftsumfang grundsätzlich, wie schon der Bundesgerichtshof festgestellt habe, davon ausgehen mußte, daß Geld, um dessen Überweisung sie bei Übersendung der Versicherungsscheine ohne Nennung eines Zahlungstermins gebeten wurde, sofort fällig sei.
Die Anschlußrevision meint, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, es sei an die Ausführungen im ersten Revisionsurteil gebunden; außerdem habe es hierbei verkannt, daß l*in der Regel” etwas völlig anderes sei als "grundsätzlich1**
Die Rüge greift nicht durch. Die Passung des oben wiedergegebenen Satzes aus dem Berufungsurteil läßt keinen Zweifel, daß der Berufungsrichter sich nicht an eine - nach der Ansicht der Revision von ihm mißverstandene - Rechtsansicht für gebunden erachtet hat, sondern daß er selbständig zu der
 Überzeugung gelangt ist, die Gerne inschuldnerin habe grund- ' sätzlich annchnen müssen, die erbetene Überweisung sei fo~ fort fällig. Gegen diese Ansicht ist nichts einzuwenden; sie deckt sich auch im wesentlichen mit der im ersten Revisionsurteil ausgesprochenen.
b) Die Ausführungen zu I, 2 der Anschlußrevisionsschrift richten sich in der Hauptsache gegen die vom Re~i-
sionsgericht nicht nachprüfbare Abwägung des Mitverschulden .
Soweit geltend gemacht wird, es könne angesichts des vom Berufungsgericht festgesteilten Umstands, daß die Beklagten eine Verwirrung bei der Gemeinschuldnerin gestiftet hätten, ein Hitverschulden auf ihrer Seite nicht angenommen werden, so entbehrt diese Ansicht einer Grundlage, Bin Denkfehler bei der Abwägung liegt also insoweit nicht vor.
c)	Das Berufungsgericht hat auch keineswegs verkannt, daß § 254 BGB die Abwägung der Mit Verursachung erfordert«
Dies geht deutlich aus Seite '0 der Urteilsausfertigung 3-Absatz erster Satz hervor, in dem es heißt, es sei abzuwägen, inwieweit das beiderseitige Verhalten zu dem Schaden bei-getragen habe.
III^ Bei der Verteilung der Kosten des zweiten Revi-sionszuges war folgendes zu berücksichtigen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes der Revision ist 6.500 DM« Denn auch wenn in Betracht gezogen wird, daß das Berufungsgericht dem Kläger 1/4 Mitverursachung angelastet hat, so bleibt doch eine Verurteilung in voller Höhe des eingeklagten Betrages möglich, weil der Kläger nur einen Teilbetrag eingeklagt hat.
■ ♦
$
i
A
Aus demselben Grunde kann der Wert der Anschlußrevision nicht auf 1/4 der eingeklagten 6.500 DU angenommen v/er-den* Ist nämlich der Schaden der Gemeinschuldnerin, von dem
~ 15
/?
der Teilbetrag eingeklagt ist, höher als 8.666,66 DM, so spielt das Mitverschulden der Gemeinschuldnerin überhaupt keine Rolle, Es müssen dann vielmehr die Beklagten zur Zahlung der vollen 6.500 DU verurteilt werden* Eine zahlenmäßige Feststellung, welchen Viert die Belastung des Klägers mit 1/4 Mit verschulden hat, ist nicht möglich«. Der Höchstwert von 1/4 von 6.500 DM wäre nur in dem Fall gerechtfertigt, daß der Schaden nicht höher und nicht niedriger als gerade 6c500 DM ist. In allen anderen Fällen liegt der Betrag, mit dem der Kläger wegen seines Mitverschuldens abzuweisen wäre, unter 1.625 DM (1/4 von 6.500 DM)r Es erscheint angemessen, ihn auf 1/10 der eingeklagten Summe zu schätzen* Daraus ergibt sich die Kostenverteilung von 9/10 (Beklagte) zu 1/10 (Kläger) (§ 92 ZPO).
Glanzmann	Scheffler	Heimann-Trosien
 Erbel
Dr, Vogt