Es ist der Auffassung, daß der Beklagte eine Umstellung seiner Hypotheken nur im Verhältnis 10 * 1 bean-Sprüchen könne« Die Entscheidung über den weitergehenden Anspruch der Klägerin, der darauf gestützt wird, daß der Beklagte aus dem Verkauf des Grundstücks AflHHP Straße 60/64 mehr als 8.800 DM erlöst habe, hat das Landgericht dem Schlußurteil Vorbehalten. dm, Die Differenz zwischen diesem Betrag und der Urteils-summe in Höhe von 22.51 DM ergibt sich daraus, daß der Beklagte nach seiner insoweit von der Klägerin nicht beanstandeten Abrechnung über den Verkauf der Grundstücke GWh Straße 10/16 bei Zugrundelegung einer Umstellung im Verhältnis 1 : 1 diesen Betrag zuviel an die Klägerin abgeführt hatte. Für die Umstellung der persönlichen Forderung gelte das zwar nicht ohne weiteres, doch müsse man hier aus anderen Gründen zur Anwendung deutschen Rechtes kommen* Im internationalen Prdlvatrecht könne zwar Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der auf ein Schuldverhältnis anzuwendenden Rechtsordnung die Vorschrift des § 269 BGB über den Erfüllungsort sein; danach könne es auf den Wohnort des Schuldners? Hier ergebe sich aus dem stillschweigend erklärten Parteiwillen des Ehemanns der Klägerin, daß deutsches Recht zur Anwendung kommen solle. Der Schwerpunkt der Schuldverpflichtung des Ehemanns der Klägerin habe also von jeher in Hfl^ gelegen» Selbst wenn man aber einen stillschweigend erklärten Parteiwillen verneine, so sei dasselbe doch nach dem im Wege der ergänzenden Auslegung zu ermittelnden hypothetischen Parteiwillen des Ehemanns der Klägerin anzunehmen, nämlich daß der Ort des verwalteten Vermögens für die Bestimmung der Rechtsordnung maßgebend sein solle« Hinzu komme, daß das Grundstück Afl■Ufr Straße 60/64 formell auf den Hamen des in Deutschland wohnhaften Bürovorstehers RflBi eingetragen gewesen sei, der auehdie deutsche Staatsangehörigkeit besessen habe» Dänisches Recht dürfe auch schon deshalb nicht zur Anwendung kommen, weil es über die Frage der Umstellung von Reichsmarkverbindlichkeiten keine Vorschriften enthalte« Die Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ist zulässig (BGHZ 7, 231, 235; 9, 221, 223$ 9, 273, u.a«)* Die Voraussetzungen hierfür sind gegeben, denn es ist nicht ersichtlich, daß zwischen dem Ehemann der Klägerin und seinen1 Hypothekengläubigem, deren Rechtsnachfolger der Beklagte ist, über die anzuwendende Rechtsordnung etwas verlautbart worden wäre« Es liegt also eine Vertragslücke vor. Ob die Meinung des Berufungsgerichts, daß schon deshalb dänisches Recht nicht zur Anwendung kommen könne, weil ; es keine Regelung der Umstellungsfrage enthalte, richtig ist, kann auf sich beruhen, da es sich hierbei nur um eine zusätzliche Erwägung des Gerichts handelt, die keinen die Auffassung, des Berufungsgerichts tragenden Gesichtspunkt darstellt« 2) a) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Beklagte für die im Streit stehenden Forderungen nach dem Gesetz eine Umstellung nur im Verhältnis 10:1 verlangen könne« Das londoner Schuldenabkommen finde keine Anwendung» Ganz abgesehen davon, daß es schon an einer Einigung der Parteien fehle, sich den Bedingungen dieses Abkommens zu unterwerfen (Art« 15), fehle es auch bereits an der erforderlichen Voraussetzung hierfür, daß der Schuldner am Stichtag der «Regelung« im Währungsgebiet der Deutschen Mark ansässig war (Art« 4 Abs« 2 b), denn die Schuldnerin (Klägerin) habe ununterbrochen in Sonderburg (Dänemark) gewohnt « Regelungsverfahren (BGH in NJW 1955, 1514 und BGHZ 25, 111, 112 f); Vorher könnte der Beklagte, selbst wenn im übrigen die Voraussetzungen einer Umstellung im Verhältnis 1 s 1 vorliegen würden, diese nicht für sich beanspruchen. Es handelt sich nicht um ein von einem “inländischen“ Schuldner im Ausland aufgenommenes Darlehen; auch ist nichts dafür vorgetragen worden, daß nach den “ursprünglichen schriftlichen Vereinbarungen über das Schuldverhältnis ausdrücklich festgelegt war, daß der Zahlungsort oder der Gerichtsstand.im Ausland liegen oder ausländisches Recht anwendbar sein sollte“ (Ziff.I 2 a ml* VII XSchlbk) « Februar 1950, in,dem der Beklagte von einer Umstellung im Verhältnis 1 s 1 ausgehe, ohne Widerspruch hingenommen.habe und daß die Klägerin den Kaufvertrag v.omJ7« Mai 1954 über das Grundstück Altonaer Straße 60/64,in dem.von einer Umstellung der Hypothek von 14-000 Goldmark in 14.000 TM ausgegangen wurde, genehmigt habe» b) Das Berufungsgericht ist der Auffassung* aus dem Umstand, daß der Ehemann der Klägerin dem Schreiben des Benagten vom 24o Februar 1950 nicht widersprochen habe, könne eine Annahme eines etwaigen Antrags des Beklagten, seine Grundpfandrechte ohne.Rücksicht auf die gesetzliche Regelung im Verhältnis 1 .,g 1 umzustellen, nicht entnommen werden, zu demal damals das endgültige Umstellungsverhältnis noch nicht geregelt gewesen sei. Mai 1954 durch die Klägerin könne nicht als Annahme eines etwaigen Antrags des Beklagten, seine Hypothekenforderung abweichend von den deutschen Gesetzen im Verhältnis 1 i 1 umzustellen, angesehen werden. c) Soweit das Berufungsgericht in dem Schweigen des Ehemannes der Klägerin auf den Brief vom 24« Februar 1950 keine Annahme eines Antrags * • des Beklagten auf Umstellung seiner Forderungen im Verhältnis 1 $ 1 sieht, richten sich die hiergegen erhobenen Angriffe der Revision nur in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung und die Feststellungen des Berufungsgerichts. denn beide gingen damals, wie sie übereinstimmend vortragen, davon aus, daß der Beklagte als dänischer Staatsangehöriger schon nach dem Gesetz eine Umstellung seiner -Forderung im Verhältnis 1:1 beanspruchen könne, Von diesem, w§nn auch rechtsirrigen, Standpunkt der Parteien aus war also für einen Geschäftswillen zu einer vertraglichen Regelung im gleichen vSinne überhaupt kein Raum. Daß die Klägerin durch ihr Genehmigungsschreiben vom 22« Juli 1954 die Geschäftsführung des Beklagten genehmigen und ihm hinsichtlich seiner Abrechnung Entlastung erteilen wollte, hat der Beklagte selbst nicht vorgetragen.
2341 091 VII ZR Ul/57 Verkündet am 16« Oktober 1958 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeämter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Hans Andreas Peter Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt gegen die Witwe Christine Klägerin? Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte« - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br« hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Erbel und Hubert Meyer für Recht erkannt; ( Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1• Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesge-riehts zu Hamburg vom 5. Juli 1957 wird zuruckge-wiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu trägem'o Von Rechts wegen t. * Tatbestands Die Parteien besitzen beide die dänische Staatsangehörigkeit, Die Klägerin ist die Witwe des 1950 verstorbenen $ in wohnhaft gewesenen Architekten Peter Bfl)« Dieser war Eigentümer folgender in HMHB bei egen er und durch Kriegseinwirkung zerstörter Grundstücke $ Am BruflBBB; GflHMHHHNfc Straße 10/12 und 14/16« Ferner gehörte ihm wirtschaftlich das Grundstück ASHHBI Straße als dessen Eigentümer im Grundbuch der Büro- vorsteher Heinrich BflBP in H■■■* eingetragen war. Die Grundstücke wurden seit längerer Zeit von dem in ansässigen Beklagten verwaltet« Im Auftrag der Klägerin wurden sie nach dem Tode ihres Ehemanns durch den Beklagten verkauft, und zwar die Grundstücke GflHHMBIp Straße 10/12 und 14/16 durch Kaufvertrag vom 277~itl^ an die FflP und HäMBHP HVBHMum Preis von 15*700,43 das Grundstück AHUStraße mm durch Kaufvertrag vom 17«, Mai 1954 an den Sohn des Beklagten zu dem Einheitswert von 8.800 DM? das letztere Grundstück ist bald darauf um 20.000 DM weiterverkauft worden. An allen drei Grundstücken hatten dem Beklagten Hypotheken zugestanden, die er in den Jahren 1944 und 1947 von den ursprünglichen Hypothekengläubigem durch Abtretung erworben hatte«, Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 21 «803,99 DK nebst Zinsen zu verurteilen, ferner hat sie im Wege der Stufenklage Hech-nungslegung über die Verwaltung der Grundstücke und Herausgabe des durch die Verwaltung Erlangten verlangt« Dazu hat sie vorgetragen s Der Beklagte habe von dem Erlös der beiden verkauften Grundstücke in der •• 3 ~ ■* Straße für die ihm selbst an den Grundstücken zustehenden Hypotheken im Nennwert von 6*483?52 Goldmark nebst 1.167 Gol mark an Zinsen denselben Betrag in DM einbehalten9 obwohl er eine Umstellung dieser Beträge nur im Verhältnis 10 5 1 hätte beanspruchen können« Ebenso habe er die ihm zustehende, auf dem Grundstück JlMHl Straße 60/64 ruhende Hypothek über 14*000 Goldmark bei der Abrechnung mit der Klägerin mit 14*000 DM statt mit nur 1.400 DM bewertet. Dieses Grundstück sei auch nur formell um 8.800 DM verkauft worden, der tatsächliche Erlös habe 20.000 DM betragen« Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er ist der Auffassung, daß er eine Umstellung der für ihn eingetragenen Goldmarkhypotheken im Verhältnis 1 : 1 beanspruchen könne; zu dem mindesten sei zwischen den Beteilig-ten eine Umstellung in diesem Verhältnis vereinbart worden« Das Landgericht hat durch Teilurteil den Beklagten zur Zahlung von 11«292,96 DM und zur Rechnungslegung verurteilt. Es ist der Auffassung, daß der Beklagte eine Umstellung seiner Hypotheken nur im Verhältnis 10 * 1 bean-Sprüchen könne« Die Entscheidung über den weitergehenden Anspruch der Klägerin, der darauf gestützt wird, daß der Beklagte aus dem Verkauf des Grundstücks AflHHP Straße 60/64 mehr als 8.800 DM erlöst habe, hat das Landgericht dem Schlußurteil Vorbehalten. Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt« Er hat in der Berufungsinstanz noch geltend gemacht, die Entscheidung der Drage, welche Umstellung er verlangen könne, richte sich nach dänischem Recht; danach könne er eine Umstellung im Verhältnis 1 : 1 beanspruchen. Der Anspruch auf Rechnungslegung wurde in der Berufungsinstanz »** • * * / k für erledigt erklärt, im Übrigen wurde die Berufung zurückgewiesen» Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: I. Der Feststellung der Urteilssumme von 11.262,96 DM liegt folgende Berechnung zugrunde i 1) Hypothek GflBHMll Straße: zuviel einbehalten 9/10 der Summe aus 6.483,52 DM und 1.167 DM » 6.885,47 DM 2) Erlös aus Grundstück Straße: 8.800 DM abzüglich Hypothek von 14.000 Goldmark = 1.400 DM sowie abzüglich 3.000 DM für Hauszinssteuerab-geltung 4.400,- DM iTTTsBIT? dm, Die Differenz zwischen diesem Betrag und der Urteils-summe in Höhe von 22.51 DM ergibt sich daraus, daß der Beklagte nach seiner insoweit von der Klägerin nicht beanstandeten Abrechnung über den Verkauf der Grundstücke GWh Straße 10/16 bei Zugrundelegung einer Umstellung im Verhältnis 1 : 1 diesen Betrag zuviel an die Klägerin abgeführt hatte. In der Revisionsinstanz steht somit nur noch im Streit, ob der Beklagte eine Umstellung seiner .Hypotheken im Verhältnis 1 : 1 oder im Verhältnis 10 : 1 verlangen kann, II. 1) a) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Rechtsstreit ausschließlich nach deutschem Recht zu beur- teilen sei* Die Umstellung des dinglichen Hypothekenrechtes richte sich von vornherein nach dem Recht der belegenen Sache.. Für die Umstellung der persönlichen Forderung gelte das zwar nicht ohne weiteres, doch müsse man hier aus anderen Gründen zur Anwendung deutschen Rechtes kommen* Im internationalen Prdlvatrecht könne zwar Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der auf ein Schuldverhältnis anzuwendenden Rechtsordnung die Vorschrift des § 269 BGB über den Erfüllungsort sein; danach könne es auf den Wohnort des Schuldners? für die im Streit stehenden Forderungen also den der Klägerin, ankommen. Indessen gelte das nur hilfsweise, sofern nicht zwischen den Parteien ein anderes vereinbart worden ist. Hier ergebe sich aus dem stillschweigend erklärten Parteiwillen des Ehemanns der Klägerin, daß deutsches Recht zur Anwendung kommen solle. Dafür spreche, daß der Ehemann der Klägerin seit Jahrzehnten seinen in Hamburg belegenen Grundbesitz dort habe verwalten lassen, und zwar durch den Beklagten» Zu dieser Verwaltung habe auch die Abwicklung der den Hypotheken zugrunde liegenden persönlichen Forderungen gehört. Der Schwerpunkt der Schuldverpflichtung des Ehemanns der Klägerin habe also von jeher in Hfl^ gelegen» Selbst wenn man aber einen stillschweigend erklärten Parteiwillen verneine, so sei dasselbe doch nach dem im Wege der ergänzenden Auslegung zu ermittelnden hypothetischen Parteiwillen des Ehemanns der Klägerin anzunehmen, nämlich daß der Ort des verwalteten Vermögens für die Bestimmung der Rechtsordnung maßgebend sein solle« Hinzu komme, daß das Grundstück Afl■Ufr Straße 60/64 formell auf den Hamen des in Deutschland wohnhaften Bürovorstehers RflBi eingetragen gewesen sei, der auehdie deutsche Staatsangehörigkeit besessen habe» Dänisches Recht dürfe auch schon deshalb nicht zur Anwendung kommen, weil es über die Frage der Umstellung von Reichsmarkverbindlichkeiten keine Vorschriften enthalte« I $ — 6 — b) Die Revision rügt hierzu einmal, das Berufungsgericht hätte nicht einen stillschweigenden Parteiwillen des verstorbenen Ehemanns der Klägerin feststellen dürfen, weil die Klägerin in dieser Richtung überhaupt keine Tatsachen vorgetragen habe (Vei’letzung des § 138 ZPO)* Das trifft an sich zu. Die Anwendung des deutschen Rechtes findet jedoch ihre Stütze in der weiteren Erwägung des Berufungsgerichts, daß zu demindest im Wege der ergänzenden Auslegung ein hypothetischer Parteiwille der Beteiligten anzunehmen sei, es solle die am Ort des verwalteten Vermögens geltende Rechtsordnung Anwendung finden* Jedenfalls insoweit läßt das Urteil keinen Fehler erkennen« Die Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ist zulässig (BGHZ 7, 231, 235; 9, 221, 223$ 9, 273, u.a«)* Die Voraussetzungen hierfür sind gegeben, denn es ist nicht ersichtlich, daß zwischen dem Ehemann der Klägerin und seinen1 Hypothekengläubigem, deren Rechtsnachfolger der Beklagte ist, über die anzuwendende Rechtsordnung etwas verlautbart worden wäre« Es liegt also eine Vertragslücke vor. Die Auffassung des Berufungsgerichts steht auch nicht im Widerspruch zu einem von dem Ehemann der Klägerin etwa zu dem Ausdruck gebrachten Parteiwillen« Wenn die Revision in diesem Zusammenhang darauf hinweist, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Ehemann der Klägerin dem Beklagten die Verwaltung gerade im Hinblick auf die landsmannschaftliche Verbundenheit übertragen habe, so geht das fehl. Das kann unterstellt werden« Daraus kann aber noch nicht der Schluß gezogen werden, daß die. ausschließlich in Deutschland geführte Verwaltung der Grundstücke und die Verpflichtungen des Ehemannes der Klägerin nicht nach deutschem Recht be~ xirtöilt werden sollen« Damit rechtfertigt sich die Anwendung 4P des deutschen Rechtes sowohl für die Hypothekenforderung als auch für den zwischen den Parteien bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrag * Ob die Meinung des Berufungsgerichts, daß schon deshalb dänisches Recht nicht zur Anwendung kommen könne, weil ; es keine Regelung der Umstellungsfrage enthalte, richtig ist, kann auf sich beruhen, da es sich hierbei nur um eine zusätzliche Erwägung des Gerichts handelt, die keinen die Auffassung, des Berufungsgerichts tragenden Gesichtspunkt darstellt« 2) a) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Beklagte für die im Streit stehenden Forderungen nach dem Gesetz eine Umstellung nur im Verhältnis 10:1 verlangen könne« Das londoner Schuldenabkommen finde keine Anwendung» Ganz abgesehen davon, daß es schon an einer Einigung der Parteien fehle, sich den Bedingungen dieses Abkommens zu unterwerfen (Art« 15), fehle es auch bereits an der erforderlichen Voraussetzung hierfür, daß der Schuldner am Stichtag der «Regelung« im Währungsgebiet der Deutschen Mark ansässig war (Art« 4 Abs« 2 b), denn die Schuldnerin (Klägerin) habe ununterbrochen in Sonderburg (Dänemark) gewohnt « Anwendbar sei jedoch § 102 des AusfG zu dem 'ISchAbk vom 24o August*1953 (BGBl I 1003). Danach sei § 15 UmstG aufgehoben, Grundsätzlich finde also eine Umstellung nach §§ 13, 16 UmstG im Verhältnis 10 : 1 statt« Eine Ausnahme gelte nur, wenn es sich um eine Schuld handle, die «spezifisch ausländischen Charakter« trage (§ 2 Nr« 4 der 40« DVO. UmstG in Verbindung mit § 52 AusfG zu dem' ISchAbk und Anlage VII Ziff* I 2 a ISchAbk). Hierfür seien die Voraussetzungen aber nicht gegeben. "b) Die hiergegen gerichteten Rügen der Revision sind nicht begründet - "Entgegen der Auffassung der Revision ist § 102 AusfG zu dem LSchAbk auch auf die dem Abkommen selbst nicht unterliegenden Rechtsverhältnisse anwendbar (BGH in NJW 1955, 1514; OIG Frankfurt/Main in NJW 1953, 1563; Gurski BSchAbk, Hinweis zu § 102 AusfG)* <. •b */ Der Beklagte kann sich auch nicht auf die Vergünstigung des § 2 Hr. 4 der 40* DVO UmstG berufen. Die danach mögliche Umstellung im Verhältnis 1:1 tritt nicht von selbst ein, sondern nur durch einen rechtsgestaltenden Beschluß, im. Regelungsverfahren (BGH in NJW 1955, 1514 und BGHZ 25, 111, 112 f); Vorher könnte der Beklagte, selbst wenn im übrigen die Voraussetzungen einer Umstellung im Verhältnis 1 s 1 vorliegen würden, diese nicht für sich beanspruchen. Daß ein solches Regelungsverfahren stattgefunden hat, hat er nicht behauptet. Es wären aber, worauf das Berufungsgericht mit Recht hinweist, auch die Voraussetzungen für eine Umsbellung im Verhältnis 1 : 1 nach der genannten Bestimmung nicht gegeben, weil eine Schuld mit “spezifisch ausländischem Charakter“ nicht vorliegt. Es handelt sich nicht um ein von einem “inländischen“ Schuldner im Ausland aufgenommenes Darlehen; auch ist nichts dafür vorgetragen worden, daß nach den “ursprünglichen schriftlichen Vereinbarungen über das Schuldverhältnis ausdrücklich festgelegt war, daß der Zahlungsort oder der Gerichtsstand.im Ausland liegen oder ausländisches Recht anwendbar sein sollte“ (Ziff. I 2 a ml* VII XSchlbk) « 9 3) Eine Umstellung der Forderungen des Beklagten im Verhältnis 1 : 1 entgegen der gesetzlichen Regelung könnte also nur noch aus einer vertraglichen Vereinbarung hergeleitet werden. i a) Der Beklagte will eine solche Vereinbarung daraus entnehmen, daß der “Ehemann der Klägerin das an ihn gerichtete Schreiben des Beklagten vom 24. Februar 1950, in,dem der Beklagte von einer Umstellung im Verhältnis 1 s 1 ausgehe, ohne Widerspruch hingenommen.habe und daß die Klägerin den Kaufvertrag v.omJ7« Mai 1954 über das Grundstück Altonaer Straße 60/64,in dem.von einer Umstellung der Hypothek von 14-000 Goldmark in 14.000 TM ausgegangen wurde, genehmigt habe» b) Das Berufungsgericht ist der Auffassung* aus dem Umstand, daß der Ehemann der Klägerin dem Schreiben des Benagten vom 24o Februar 1950 nicht widersprochen habe, könne eine Annahme eines etwaigen Antrags des Beklagten, seine Grundpfandrechte ohne.Rücksicht auf die gesetzliche Regelung im Verhältnis 1 .,g 1 umzustellen, nicht entnommen werden, zu demal damals das endgültige Umstellungsverhältnis noch nicht geregelt gewesen sei. Auch die Genehmigung des Kaufvertrags vom 17. Mai 1954 durch die Klägerin könne nicht als Annahme eines etwaigen Antrags des Beklagten, seine Hypothekenforderung abweichend von den deutschen Gesetzen im Verhältnis 1 i 1 umzustellen, angesehen werden. Die Klägerin habe mit der Genehmigung des Kaufvertrags einen solchen Antrag weder annehmen wollen noch angenommen. c) Soweit das Berufungsgericht in dem Schweigen des Ehemannes der Klägerin auf den Brief vom 24« Februar 1950 keine Annahme eines Antrags * • des Beklagten auf Umstellung seiner Forderungen im Verhältnis 1 $ 1 sieht, richten sich die hiergegen erhobenen Angriffe der Revision nur in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung und die Feststellungen des Berufungsgerichts. -lO- Zu Unrecht wendet sich auch die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, in der Genehmigung des Kaufvertrags vom 17. Mai 1954 Könne eine Zustimmung zu der yon dem Beklagten .beanspruchten Umstellung der Hypothek von 14.000 GM in 14.000 DM nicht gesehen werden« Für einen solchen Umstellungsvertrag fehlt es an dem rechtsgeschäftlichen Villen der Parteien? denn beide gingen damals, wie sie übereinstimmend vortragen, davon aus, daß der Beklagte als dänischer Staatsangehöriger schon nach dem Gesetz eine Umstellung seiner -Forderung im Verhältnis 1:1 beanspruchen könne, Von diesem, w§nn auch rechtsirrigen, Standpunkt der Parteien aus war also für einen Geschäftswillen zu einer vertraglichen Regelung im gleichen vSinne überhaupt kein Raum. Pie von der Revision hierzu vorgebrachten Verfahrensrügen gehen fehl« Daß die Klägerin durch ihr Genehmigungsschreiben vom 22« Juli 1954 die Geschäftsführung des Beklagten genehmigen und ihm hinsichtlich seiner Abrechnung Entlastung erteilen wollte, hat der Beklagte selbst nicht vorgetragen. , Aber selbst wenn dem so wäre, so »könnte sich der Beklagte hierauf nicht berufen, denn die Klägerin könnte dem dann nach § 242 BGB entgegenhälten, daß die Parteien sich damals beide über die Rechtsgrundlage der Umstellung geirrt haben und der Beklagte deshalb nach Treu und Glauben aus diesem beiderseitigen Irrtum nichts zu seinen.Gunsten herleiten könne (vgl. hierzu RGZ 108, 105, 11Q? 122, 200, 205? 126, 243? Urteil des BGH vom 15<> Januar 1951 in TM Nr. 1 zu §-242 (Bd) BGB). III* Die Revision des Beklagten ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen«» Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Glanzmann Seheffler Rietschel Erbel Bundesrichter Hubert lieber1 ist brkrankt unc deshalb an der Unterzeichnung verhindert, Glanzmann ’Sa