Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilurteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 141/04 vom 7. Juli 2005 in dem Rechtsstreit KG Berlin - Az. 7 U 6018/99 vom 07.05.2004; LG Berlin - Az. 92 0 264/94 vom 07.06.1999; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilurteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. Mai 2004 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 235.018,97 € Wiebel Kniffka Dressier Haß Hausmann