Wegen des Sachund Streitstands bis zu dem ersten Revisionsurteils wird auf dieses Urteil verwiesen (VII ZR 188/61 vom 7* November 1963 « WM 1964, 83 = I>M Nr. 19 zu "Überleitungsvertrag“). Die genannte Bestimmung schließt u.a. Ansprüche und Klagen gegen Personen aus, welche Eigentum auf Grund von Maßnahmen erworben haben, die infolge des Kriegszustandes gegen deutsches Vermögen im Wege der Beschlagnahme getroffen worden sind. M(3) Die Tatsache, daß die Regierung von Indien den Feindvermögensverwalter beauftragt hat, mit Ihrer Gesellschaft (Beklagten) das Darlehensabkommen vom 3. Dabei gelangt der Senat zu demselben Ergebnis wie das Berufungsgericht; Es ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß hoheitliche Ermessensentscheidungen und Zweckmäßigkeitserwägungen bei den im Jahre 1958 (Darlehensgewährung) und im Jahre I960 (Verzicht auf Darlehensrückzahlung) anidie Beklagte gemachten Zuwendungen mit eine Rolle gespielt haben. Ausschluß der deutschen Gerichtsbarkeit entfallen (BGHZ 32, 173» 176), wie bereits im ersten Revisionsurteil ausgeführt ist«, Da somit die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, daß die Zuwendungen an die Beklagte nicht der Aufhebung der Beschlagnahme oder der Beseitigung der durch sie entstandenen Nachteile dienten, sondern sich als Fortführung., und Portwirkung der Kriegsbeschlagnahme darstellten, ist die Gerichtsbarkeit für die Klage nicht gegeben, da diese letztlich auf eine Beteiligung der Klägerin an den der Beklagten zugeflossenen Vermögenswerten abzielt* 2.) Allerdings sind die Zuwendungen keine spezielle Begünstigung allein für die Beklagte gewesen, sondern sic sind im Rahmen einer einheitlichen Aktion zu Gunsten der deutschen Personen und Firmen erfolgt, welche -aus indischer Sicht- im Jahre 1939 und später durch die Kriegsbeschlagnahmen auf Grund der indischen Feindvermögensgesotzgebung betroffen worden sind» Das ist unstreitig, ergibt sich auch aus der genannten Auskunft dos Auswärtigen Amts und aus den Veröffentlichungen Böhmer/Duden/Janssen, Deutsches Vermögen im Ausland Bd, I S. a) Diese schließt aber, im Gegensatz zur Ansicht der Revision, nicht aus, daß bei den Zuwendungen doch hoheitliche Ermessensentscheidungen und Zweckmäßigkeitserwägungen der indischen Behörden mindestens mit eine Rolle gespielt haben. März 1964 für die indischen Behörden das Motiv für ihre Maßnahmen zu Gunsten der -aus indischer Sicht- ' deutschen Betroffenen darin lag, die Wiederherstellung friedlicher Beziehungen zwischen Indien und Deutschland zu fördern und deutsche Investitionen in Indien anzuregen. Sind sie aber bewußt nicht in eine Prüfung eingetreten, inv/ieweit das 1939 beschlagnahmte Vermögen überhaupt deutsches Vermögen war, ob es etv/a teilweise einem nicht unter die Feindvermögensbeschlagnahme fallenden Nichtdeutschen gehörte, wie die Klägerin das im vorliegenden Fall behauptet, so ist auch das schon die Ausübung hoheitlichen Ermessens und eine Zv/eckmäßigkeitsentscheidung, welche nach der genannten Vorschrift des Überleitungsvertrages die deutsche Gerichtsbarkeit für die vorliegende Klage ausschlicßt. Dort war eine etwaige einheitliche Ver-v/altungspimdLo der indischen Behörden nicht etwa als zwingend für die Bejahung einer "-Freigabe1' des beschlagnahmten Vermögens oder einer "Entschädigung" 'für dieses Vermögen bezeichnet, sondern lediglich als mögliches Indiz dafür. Es ist aber schon damals betont worden, daß die deutsche Gerichtsbarkeit nicht gegeben ist, wenn auch nur die Möglichkeit offen bleibt, daß hoheitliche Ernossensentsohcidungen und Zweckmäßigkeitserwägungon dor indischen Behörden mit eine Rolle gespielt haben könnten. 3.) Der Feindvermögensverwalter hat, wie sein genanntes Schreiben zu Ziffer 4 ergibt, es abgelehnt, weitere Auskunft darüber zu erteilen, wie das Vermögen der Beklagten in Indien entstanden und wie der Betrag des ihr von der indischen Regierung gewährten Darlehens errechnet worden ist. Darin liegt, wie auch das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ein starkes Beweisanzeichen dafür, daß in der Tat politische Ermessensentscheidungen und Zweckmäßigkeitserwägungen der indischen Behörden eine Rolle gespielt haben und daß der Feindvermögensverwalter es mit seiner 4.) Die Revision führt an, daß ira ersten Revisionsurteil gesagt ist, der Charakter der Zuv/endungen an die Beklagte als indischer Hoheitsakt schließe die Nachprüfung durch das deutsche Gericht nicht aus, welchen Zweck die indischen Behörden mit diesen Maßnahmen verfolgt hätten. Sie beruft sich dabei auf das Gesetz Nr. 35 über die Aufspaltung des Vermögens der IG-Farben (Beklagten) vom 17« August 1950 (Amtsblatt AHK 1950, S. Hieraus ergibt sich aber nicht, daß es der Beklagten, zu demal aus indischer Sicht, unmöglich gewesen wäre, mit den ihr vom Feindvermögensverwalter zunächst darlehensweise gewährten und später "freigegebenen" Mitteln Investitionen in Indien zu finanzieren. Bas besagt jedoch nichts dafür, daß dieses "einseitige Freigabedokret" frei von allen hoheitlichen Ermessensentscheidungen und politischen Zweckmäßigkeits-erwägungen der indischen Regierung oder der indischen Behörden gewesen wäre. 7. ) Ob die Zuständigkeit für Feindvermögensbeschlagnahmen und deren Burchführung, sowie für die seit 1958 zu Gunsten der deutschen "Betroffenen" gewährten Maßnahmen bei der indischen Regierung lag, v/ie die Revision meint, oder beim indischen Feindvermögensverwalter, ist hier unerheblich. 9o) Zu Unrecht wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht von einer "nach und nach" erfolgten "Freigabe" der zunächst nur als Darlehen gewährten Beträge spricht. Wie auf Grund des Schreibens des Feindvermögensverwalters vom 13o Januar I960 und der Auskunft des Auswärtigen Amts vom 7» Mai 1963 feststoht, waren die der Beklagten zugeflossenen Beträge dieser zunächst (1958) nur darlehensweise gegeben. Damit hat sich das Revisionsgericht nicht zu befassen; denn hier geht es allein um die Frage, ob für die Klage die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben ist.
2035 033 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 140/67 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 20* März 7969 Horn, JustizhauptSekretär tls Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Firma PHBS.A., vertreten durch ihr alleiniges und allein vertretungsberechtigtos Yerwajjungsratsmitglied, Direktor Walter KfBBBI V Hue du IflB’ä'Or, Klägerin,' Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr. gegen die I.Gr. Patbenindustrie Aktiengesellschaft in Abv/icklung, vertreten durch ihre Liquidatoren Dr« Kr^MI und Dr. wHlB» 4BB (HB)» BBBBBB Landstr. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1969 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr. Vogt und Schmidt fiir Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 11. Juli 1967 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Wegen des Sachund Streitstands bis zu dem ersten Revisionsurteils wird auf dieses Urteil verwiesen (VII ZR 188/61 vom 7* November 1963 « WM 1964, 83 = I>M Nr. 19 zu "Überleitungsvertrag“). Das Berufungsgericht hat die Klage erneut abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Bntseheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat jetzt die Klageabweisung damit begründet, nach Teil 6 Art. 3 Abs. 3 des Überleitungsvertrages (BGBl. II 1955 S. 405» 440) sei für die Klage die deutsche Gerichtsbarkeit nicht gegeben. Die genannte Bestimmung schließt u.a. Ansprüche und Klagen gegen Personen aus, welche Eigentum auf Grund von Maßnahmen erworben haben, die infolge des Kriegszustandes gegen deutsches Vermögen im Wege der Beschlagnahme getroffen worden sind. Das Berufungsgericht gründet seine Auffassung auf das Schreiben des indischen Feindverraögensverwalters an die Beklagte vom 13- März 1964. Darin heißt es u.a. (in deutscher Übersetzung): M(3) Die Tatsache, daß die Regierung von Indien den Feindvermögensverwalter beauftragt hat, mit Ihrer Gesellschaft (Beklagten) das Darlehensabkommen vom 3. November 1958 abzuschließen, muß als ein auf hoheitlichem Ermessen beruhender Freundschaftsakt angesehen werden, der dazu bestimmt war, die Wiederherstellung friedlicher Beziehungen zwischen den beiden Staaten zu erleichtern, und unter anderem die Bereitwilligkeit der Blindesrepublik Deutschland anregen sollte, die wirtschaftliche Entwicklung unseres Landes zu fördern• (4) Dieses Amt lehnt daher jegliche weitere Auskunft oder Auseinandersetzung über die Art und Weise ab, in welcher das Vermögen der I.G.Farbenindustrie A.G. (Beklagten) in Indien entstanden ist und in welcher der Betrag des am 3* November 1958 gewährten Darlehens errechnet v/urde..,..n Das Berufungsgericht hat eine Auskunft des Auswärtigen Amts vom 7. Mai 1965 eingeholt. Darin heißt es: Kj *\J "Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien ist kein zweiseitiges Abkommen über die in Indien infolge dos Zweiten Weltkrieges beschlagnahmten oder enteigneten deutschen Vermögenswerte und/oder deren Liquidationserlöse geschlossen worden«, Die indische Regierung hat jedoch im Jahre 1959 durch einseitiges Freigabe-dekrot 75 # der Liquidationserlöse der beschlagnahmten deutschen Vorkriegsvermögenswerte für Investitionen in genehmigten Projekten in Indien freigegoben. Die restlichen 25 sind zur Befriedigung indischer Gegenforderungen einbehalten worden. Liquidationserlöse bis zu 5.000 Rupien sind in voller Höhe zu dem freien Transfer freigegeben worden. Am 25. Dezember 1963 hat die indische Regierung noch einzelne Beträge bis zu einer Höchstsumme von 6,3 Mio Rupien zur Überweisung nach Deutschland freigegeben............" 1.) Das Revisionsgericht hat diese Unterlagen frei auszulegen und zu würdigen? denn es geht hier um die Prüfung einer Prozeßvoraussetzung (vgl. BGHZ 7, 280, 284; 18, 98, 106; 24,15,19; 30, 112, 114; 31, 279, 281-283 mit weiteren Nachweisen; BGH LM Nr. 21 zu § 546 ZPO). Dabei gelangt der Senat zu demselben Ergebnis wie das Berufungsgericht; Es ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß hoheitliche Ermessensentscheidungen und Zweckmäßigkeitserwägungen bei den im Jahre 1958 (Darlehensgewährung) und im Jahre I960 (Verzicht auf Darlehensrückzahlung) anidie Beklagte gemachten Zuwendungen mit eine Rolle gespielt haben. Das ergibt sich aus dem oben wiedergegobenen Inhalt des Schreibens des Feindvermögensverv/alters. Danach läßt sich nicht zweifelsfrei feststellen, daß die damaligen Zuwendungen an die Beklagte allein der Aufhebung der früheren Feind-vermögensbeschlagnahme oder der Entschädigung dafür,gedient hätten. Nur in einem solchen Falle würde aber der Ausschluß der deutschen Gerichtsbarkeit entfallen (BGHZ 32, 173» 176), wie bereits im ersten Revisionsurteil ausgeführt ist«, Da somit die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, daß die Zuwendungen an die Beklagte nicht der Aufhebung der Beschlagnahme oder der Beseitigung der durch sie entstandenen Nachteile dienten, sondern sich als Fortführung., und Portwirkung der Kriegsbeschlagnahme darstellten, ist die Gerichtsbarkeit für die Klage nicht gegeben, da diese letztlich auf eine Beteiligung der Klägerin an den der Beklagten zugeflossenen Vermögenswerten abzielt* 2.) Allerdings sind die Zuwendungen keine spezielle Begünstigung allein für die Beklagte gewesen, sondern sic sind im Rahmen einer einheitlichen Aktion zu Gunsten der deutschen Personen und Firmen erfolgt, welche -aus indischer Sicht- im Jahre 1939 und später durch die Kriegsbeschlagnahmen auf Grund der indischen Feindvermögensgesotzgebung betroffen worden sind» Das ist unstreitig, ergibt sich auch aus der genannten Auskunft dos Auswärtigen Amts und aus den Veröffentlichungen Böhmer/Duden/Janssen, Deutsches Vermögen im Ausland Bd, I S. 215-221; Bd* III S. 297-299; AWD d„ BB 1959? 290; Böhmer, AWD d» BB I960, 309? 515; Bundesanzeiger Nr* 6/1964 "Transfer von Rupienguthaben deutscher Gläubiger bei indischen Banken”. Insoweit ist also eine einheitliche indische Verwaltungspraxis gegeben. a) Diese schließt aber, im Gegensatz zur Ansicht der Revision, nicht aus, daß bei den Zuwendungen doch hoheitliche Ermessensentscheidungen und Zweckmäßigkeitserwägungen der indischen Behörden mindestens mit eine Rolle gespielt haben. Dabei ist entscheidend;, daß nach dem Schreiben des Feindvermögensverwalters vom 13. März 1964 für die indischen Behörden das Motiv für ihre Maßnahmen zu Gunsten der -aus indischer Sicht- ' deutschen Betroffenen darin lag, die Wiederherstellung friedlicher Beziehungen zwischen Indien und Deutschland zu fördern und deutsche Investitionen in Indien anzuregen. Mit Recht weist die Beklagte darauf hin, daß durch Zuwendungen an Nichtdeutsche (wie die Klägerin, eine Schweizer Firma) dieses Ziel nicht gefördert werden konnte. Es liegt somit nahe, ist jedenfalls nicht auszuschließen, daß die indischen Behörden bei ihren Zuwendungen ab 1958 etwaige nichtdeutsche Berechtigte an den als Fcindvormögen behandelten Gesellschaften grundsätzlich nicht berücksichtigen wollten. Sind sie aber bewußt nicht in eine Prüfung eingetreten, inv/ieweit das 1939 beschlagnahmte Vermögen überhaupt deutsches Vermögen war, ob es etv/a teilweise einem nicht unter die Feindvermögensbeschlagnahme fallenden Nichtdeutschen gehörte, wie die Klägerin das im vorliegenden Fall behauptet, so ist auch das schon die Ausübung hoheitlichen Ermessens und eine Zv/eckmäßigkeitsentscheidung, welche nach der genannten Vorschrift des Überleitungsvertrages die deutsche Gerichtsbarkeit für die vorliegende Klage ausschlicßt. \ b) Aus der von der Revision angeführten Rede des indischen Handelsministers vom 24. November 1959 läßt sich ebenfalls nicht entnehmen, daß hoheitliche Ermessensund Zv/eckmäßigkeitsentscheidungen bei den Maßnahmen der indischen Behörden zu Gunsten der deutschen Besehlagnahme-"Betroffcnen" keinerlei Rolle gespielt haben könnten,, c) Damit, daß der Senat der jetzt festgestellten neinheitlichen Verwaltungspraxis,r zu Gunsten der deutschen "Betroffenen" keine allein entscheidende Bedeutung beimißt , setzt er sich nicht in Widerspruch zu seinem ersten Revisionsurteil. Dort war eine etwaige einheitliche Ver-v/altungspimdLo der indischen Behörden nicht etwa als zwingend für die Bejahung einer "-Freigabe1' des beschlagnahmten Vermögens oder einer "Entschädigung" 'für dieses Vermögen bezeichnet, sondern lediglich als mögliches Indiz dafür. Es ist aber schon damals betont worden, daß die deutsche Gerichtsbarkeit nicht gegeben ist, wenn auch nur die Möglichkeit offen bleibt, daß hoheitliche Ernossensentsohcidungen und Zweckmäßigkeitserwägungon dor indischen Behörden mit eine Rolle gespielt haben könnten. Diese Möglichkeit ist, wie vorstehend ausgefuhrt, nach der Überzeugung des Senats nicht auszuschließen. 3.) Der Feindvermögensverwalter hat, wie sein genanntes Schreiben zu Ziffer 4 ergibt, es abgelehnt, weitere Auskunft darüber zu erteilen, wie das Vermögen der Beklagten in Indien entstanden und wie der Betrag des ihr von der indischen Regierung gewährten Darlehens errechnet worden ist. Darin liegt, wie auch das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ein starkes Beweisanzeichen dafür, daß in der Tat politische Ermessensentscheidungen und Zweckmäßigkeitserwägungen der indischen Behörden eine Rolle gespielt haben und daß der Feindvermögensverwalter es mit seiner Y/cigcrung verhindern will, den Parteien in diese Erwägungen Einblick zu geben. Die Revision meint, die Ablehnung des Feindvermögensverwalters beruhe nur darauf, daß er den Prozeßparteien die Auseinandersetzung über die Frage, wem die der Beklagten zugewendeten Beträge wirklich zuständen, habe überlassen wollen. Für eine solche Annahme ist jedoch kein Anhalt gegeben. 4.) Die Revision führt an, daß ira ersten Revisionsurteil gesagt ist, der Charakter der Zuv/endungen an die Beklagte als indischer Hoheitsakt schließe die Nachprüfung durch das deutsche Gericht nicht aus, welchen Zweck die indischen Behörden mit diesen Maßnahmen verfolgt hätten. Das bedeutet jedoch nicht, daß die deutschen Gerichte etwa befugt wären, die indischen Hoheitsakte als solche nachzuprüfen oder zu korrigieren, oder daß für eine dahin zielende Klage die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben v/äre. 5.) Die Revision meint, die Beklagte sei als Liquidationsgesellschaft gar nicht in der Lage, die wirtschaftliche Entwicklung Indiens zu fördern. Sie beruft sich dabei auf das Gesetz Nr. 35 über die Aufspaltung des Vermögens der IG-Farben (Beklagten) vom 17« August 1950 (Amtsblatt AHK 1950, S. 534) und auf die dazu ergangene Verfügung über "RestvermögenH der IG-Farben in der Neufassung vom 21. Januar 1955 (Amtsblatt AHK 1955? S. 3178). Hieraus ergibt sich aber nicht, daß es der Beklagten, zu demal aus indischer Sicht, unmöglich gewesen wäre, mit den ihr vom Feindvermögensverwalter zunächst darlehensweise gewährten und später "freigegebenen" Mitteln Investitionen in Indien zu finanzieren. 6. ) Bio Revision beruft sich darauf, daß es sich nach der vom Berufungsgericht eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amts vom 7. Mai 1965 um ein "einseitiges Freigabedekret" der indischen Regierung gehandelt hat. Bas besagt jedoch nichts dafür, daß dieses "einseitige Freigabedokret" frei von allen hoheitlichen Ermessensentscheidungen und politischen Zweckmäßigkeits-erwägungen der indischen Regierung oder der indischen Behörden gewesen wäre. 7. ) Ob die Zuständigkeit für Feindvermögensbeschlagnahmen und deren Burchführung, sowie für die seit 1958 zu Gunsten der deutschen "Betroffenen" gewährten Maßnahmen bei der indischen Regierung lag, v/ie die Revision meint, oder beim indischen Feindvermögensverwalter, ist hier unerheblich. Bie deutsche Gerichtsbarkeit ist ausgeschlossen, gleichviel, ob es sich um Er-raossensentscheidungen und Zweckmäßigkeitserwägungen der indischen Regierung, dos indischen Handelsministers oder des indischen Feindvermögensverwalters handelt. Ber letztere ist das ausführendo Organ der indischen Regierung. 8.) Bie Klägerin hat in der Re vis ions Verhandlung, ebenso wie schon in der Berufungsinstanz, die Einholung einer weiteren Stellungnahme des Auswärtigen Amts oder - 10 f 'i fJ oiner Auskunft der indischen Botschaft in Bonn beantragt. Der Senat brauchte dem ebensowenig nachzugehen, wie das Berufungsgericht. Denn die Beklagte hat nichts Substantiiertes dafür vorgetragen-, was eine solche Beweiserhebung, über den oben zu Grunde gelegten Sachverhalt hinaus, etwa noch ergeben könnte. 9o) Zu Unrecht wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht von einer "nach und nach" erfolgten "Freigabe" der zunächst nur als Darlehen gewährten Beträge spricht. Wie auf Grund des Schreibens des Feindvermögensverwalters vom 13o Januar I960 und der Auskunft des Auswärtigen Amts vom 7» Mai 1963 feststoht, waren die der Beklagten zugeflossenen Beträge dieser zunächst (1958) nur darlehensweise gegeben. Erst I960 verzichtete die indische Behörde auf die Darlchensrückzahlung und gab die Beträge für Investitionen in Indien "frei". 1963 fiel schließlich - für die 5.000 Rupien übersteigenden Beträge - in gewissen Grenzen das Transferverbot nach Deutschland, das aus devisenrechtlichen Gründen bis dahin fortbestanden hatte. 10. ) Die Revision macht Ausführungen zu den von den indischen Behörden zur Sicherung indischer Gläubiger v/eiterhin "zurückgehaltenen” letzten 25 # der beschlagnahmten Vermögenswerte. Diese Ausführungen liegen neben der Sache. Denn die Klägerin beansprucht von der Beklagten eine Beteiligung nur an den 75 i* "freigegebenen" Vermögenswerten. 11. ) Eine Reihe von Darlegungen der Revision :j • -gohon von dem -nach dem Vorstehenden- unrichtigen Aus- 11 gangspunkt aus, es handele sich "bei den seit 1958 getroffenen Maßnahmen der indischen Regierung und des indischen Feindvermögensverwalters um echte Freigaben der bei Ausbruch des zv/eiten Weltkriegs in Indien als deutsches Feindvermögen beschlagnahmten Werte. Das läßt sich aber nach dem oben Gesagten gerade nicht feststellen. Weitere Ausführungen der Revision handeln davon, ob die Klage - ihre Zulässigkeit vorausgesetzt - begründet sein würde. Damit hat sich das Revisionsgericht nicht zu befassen; denn hier geht es allein um die Frage, ob für die Klage die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben ist. 12.) Die Revision macht schließlich Ausführungen zu dem Gesetz Nr. 63 vom 31. August 1951 (Amtsblatt AHK 1951 S. 1107). Eines Eingehens darauf bedarf es nicht, da die deutsche Gerichtsbarkeit hier schon nach Teil 6 Art. 3 Abs. 3 des Überleitungsverträges ausgeschlossen ist. 12 K'H 13») Nach alledem 1st die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen„ Glanzmann Rietschel Erbel Vogt Schmidt