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BGH

Gericht: BGH

Der Betrag wurde alsbald auf Bankkonten von Firmen des Beklagten überwiesen; jedoch blieben die Konten gesperrt und die Outhaben sollten an die Lufthansa zurückgezahlt werden, wenn diesen den Sperrvermerk Am selben Tage schrieb er an die Lufthansa, daß alles in Venezuela zur Unterzeichnung des Abkommens bereit sei, und daß der Betrag von 5 Millionen daher für den Beklagten freigegeben werden müsse. Gegen das Urteil haben beide Teile Berufung eingelegt« Der Kläger hat die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung weiterer 22«891>51 UM nebst Zinsen begehrt, der Beklagte hat Abweisung der Klage verlangt, sov/eit er zu mehr als 3.060,50 DM verurteilt worden ist. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten - bis auf einen Zinsunterschied - zurückgewiesen und ihn auf die Berufung des Klägers verurteilt, insgesamt 31.361,68 DM nebst Zinsen zu zahleno Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen in der Berufungsinstanz gestellten Antrag weiter. Das Berufungsgericht meint, das Schreiben des Klägers an die Lufthansa vom 8* April 1963 werde von dieser Vollmacht gedeckt. April 1963 die sofortige Freigabe des Betrags von 5 Millionen DM zur freien Verfügung des Beklagten verlangt« Er hat dies damit begründet, daß in Venezuela alles für die endgültige Formulierung und Unterzeichnung bereit sei; die deutsche Delegation könne Anfang April zu dem Abschluß kommen; wenn die Lufthansa sich weigere, den Vertrag zu erfüllen, so müsse sie sich gemäß § 162 BGB so behandeln lassen, als wäre der Erfolg eingetreten; sie habe deswegen den Sperrvermerk aufzuheben und die 5 Millionen DM freizugeben« Mit diesen Ausführungen würde es in unlösbarem Widerspruch stehen, wenn der Beklagte, wie das Berufungsgericht unterstellt, dem Kläger am 6« April 1963 gesagt haben sollte, wman müsse nun abwarten, wie sich der zuständige Minister in der Frage des vom Kläger . entworfenen Bestätigungsschreibens verhalten werde"• Denn wenn sich der Beklagte in diesem Sinne geäußert hat - er hat dies S» 5 seines Schriftsatzes vom 9* März 1965 unter Beweis gestellt, worauf sich die Revision mit Recht beruft dann waren die Mitteilungen des Klägers im Brief vom 8» April 1963 zu dem Teil falsch, weil die Behörden in Venezuela sich noch nicht festgelegt hatten« D-unit entfällt, jedenfalls für die Beurteilung durch das Revisionsgericht, die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger sei beauftragt gewesen, mit seinem Schreiben vom 8» April 1963 die bedingungslose Freigabe der 5 Millionen DM zu verlangen» Es ist zwar richtig, daß vorliegend gemäß § 8 Abs» 1 Satz 2 BRAGebO die §§ 11 Abs» 1 GKG und 3 ff ZPO anzu-v/enden sind, wie das Berufungsgericht ausführt * Es trifft ferner zu, daß sich der Wert einer Geldforderung nach ihrem Betrag, nicht jedoch ihrem wirtschaftlichen Nutzen für den Gläubiger oder seinen Interessen richtet» Anders liegt es aber, wenn die Entstehung des zahlenmäßig bestimmten Anspruchs noch von einem zukünftigen, ungewissen Ereignis abhängt, mit anderen Worten, wenn er bedingt ist» In einem solchen Falle ist sein Wert gemäß § 3 ZPO zu schätzen, wobei die Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Bedingung mindernd zu berücksichtigen ist (RG JW 1906, 1875 1908, 13; Hillach, Streitwert, S. So^v/UrcLe die läge hier sein, wenn die Zustimmung der Behörden in Venezuela noch ausstand« Bas dem Beklagten von der Lufthansa zugesagte Erfolgshonorar konnte nur fällig v/erden, wenn der Vertrag geschlossen wurde« Stimmte einer der beiden Vertrags teile nicht zu, ohne daß die Lufthansa auf eine ablehnende Haltung Einfluß nahm, so entfiel der gesamte Anspruch; er war also durch diese Zustimmung bedingt. 36 des Urteils, die Geschäftsgebühr sei bereits vor dem 6« April 1963 entstanden, weil der Beklagte den Kläger damals informiert und ihn beauftragt habe, den Entwurf eines Bestätigungsschreibens für den zuständigen Minister zu fertigen« Auch hier ist aber nicht ersichtlich, daß diese Tätigkeit des Klägers auf die bedingungslose Einforderung des Betrages von 5 Millionen DM gerichtet sein sollte« Denn eine solche Eorderung hätte der Beklagte, wie bereits ausgeführt, nur erheben können, wenn das Abkommen mit Venezuela gesichert gewesen und allein am unberechtigten Widerspruch der Lufthansa gescheitert wäre; das hat das Berufungsgericht bisher nicht festgestellt. e) Hilfsweise hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Beklagte habe sich nach seiner Rückkehr von dem Schreiben vom 8. Das kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, wenn der Beklagte dem Kläger gesagt haben sollte, man müsse erst einmal die Stellungnahme des Ministers abwarten. April 1963 nicht angenommen hätte, wenn es bedacht hätte, daß der Betrag von 5 Millionen nur bei einer bereits vorhandenen Zustimmung der venezolanischen Behörden als Streitwert zugrunde gelegt werden durfte, Das Urteil ist deswegen aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, soweit dem Kläger mehr zugesprochen worden ist, als der vom Beklagten mit der Anschlußberufung nicht angegriffene Betrag von 3 o 060,50 DM» Der Senat ist zu einer eigenen Entscheidung nicht in der Lage, da es weiterer tatsächlicher Würdigung darüber bedarf, welcher Streitwert unter Berücksichtigung des oben Gesagten angemessen ist,

Zitierte Normen: § 23 BRAGebO § 162 BGB § 8 BRAGebO
betragenMillionBerufungsgerichtLufthansaKlägerVenezuela

Volltext der Entscheidung

2070 098 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
Verkündet am
21o Dezember 1967 Jodas, Justizan&estellter als UrkundsBeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des_ Kaufmanns Hans Ei
9
Beklagten, Berufungsbeklagten, Anschluß' berufungsklägers und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Rechtsanwalt Dr. Hans Reinhard Kleine R4BH^6^raße A
9
Kläger, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalti
 
Der VII o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21 . Dezember 196? unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel,
 Dr. Vogt und Dr. Pinke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 3. August 1965 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als er zur Zahlung von mehr als 3o060,50 DM verurteilt worden ist.
Im Umfange der Aufhebung v/ird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwi e s en.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Beklagte vereinbarte im März 1963 mit der Deutschen Lufthansa AU, daß er versuchen werde, ihr Verkehrsrechte in Venezuela zu beschaffen; als Erfolgärmorar sollte er 5 Millionen DM erhalten, sobald ein dahingehender Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Venezuela in Kraft getreten sei. Der Betrag wurde alsbald auf Bankkonten von Firmen des Beklagten überwiesen; jedoch blieben die Konten gesperrt und die Outhaben sollten an die Lufthansa zurückgezahlt werden, wenn diesen den Sperrvermerk
 
nicht bis zu dem 16 . Mai 1963 aufhob. Der Lufthansa war bekannt, daß der Beklagte im Palle des Gelingens 4 oder 4,5 Millionen DM an andere Personen weiterzuleiten hatte«,
Ende März 1963 bekam die Lufthansa Bedenken, weil sie befürchtete, daß der Vertrag beim Bundesrechnungshof auf Widerspruch stoßen werde. Der Beklagte wandte sich darauf an den Kläger. Dieser erwirkte im Aufträge des Beklagten am 8. April 1963 eine einstweilige Verfügung gegen die Lufthansa, durch die ihr untersagt wurde, über die Sperrkonten ohne Zustimmung des Beklagten zu verfügen.
Am selben Tage schrieb er an die Lufthansa, daß alles in Venezuela zur Unterzeichnung des Abkommens bereit sei, und daß der Betrag von 5 Millionen daher für den Beklagten freigegeben werden müsse.
Der Beklagte war inzwischen nach Venezuela gereist. Nach seiner Rückkehr schloß er mit dem Kläger ein Honorarabkommen.
Der Beklagte verhandelte mit der Lufthansa wegen einer Bereinigung der Angelegenheit zunächst unter Hinzuziehung des Klägers, später ohne ihn. Er verglich sich schließlich mit ihr dahin, daß er eine Abfindung von 200.000 DM erhalten sollte; ferner wurde ihm in Aussicht gestellt, daß er, wenn das Luftverkehrsabkommen doch zustande komme, mit 2 Millionen DM beteiligt werde.
Der Kläger hat außer den Gebühren für die einstweilige Verfügung, die er erhalten hat, zuletzt 31«.361,68 DM nebst Zinsen als gesetzliche Gebühren für seine Tätigkeit verlangt und eingeklagt.
 
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 00 470,17 DM stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen• Es legt seiner Berechnung einen Streitwert von 1 Million DM zugrunde, weil das der höchste Schadensbetrag sei, den der Beklagte hätte erreichen können«
Gegen das Urteil haben beide Teile Berufung eingelegt« Der Kläger hat die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung weiterer 22«891>51 UM nebst Zinsen begehrt, der Beklagte hat Abweisung der Klage verlangt, sov/eit er zu mehr als 3.060,50 DM verurteilt worden ist. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten - bis auf einen Zinsunterschied - zurückgewiesen und ihn auf die Berufung des Klägers verurteilt, insgesamt 31.361,68 DM nebst Zinsen zu zahleno
 Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen in der Berufungsinstanz gestellten Antrag weiter. Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die von den Parteien getroffene Honorarvereinbarung schon deswegen unwirksam sei, weil sie sie im Laufe des Rechtsstreits aufgehoben hätten; der Kläger könne also seine gesetzlichen Gebühren verlangen. Diese seien nicht nach dem vom Beklagten erstrebten wirtschaftlichen Nutzen, sondern nach dem vollen Betrag von 5 Millionen DM zu berechnen. Ihm stünden 7/10 Gebühren gemäß § 118 Abs, 1 Nr. 1 a.B., 5/10 Gebühren gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2 a.P. und 10/10 Gebühren nach § 23 Abs. 1 BRAGebO zu.
 
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit es sich um den Ansatz eines Gegenstandswerts von 5 Millionen DM handelt*
1.) Der Beklagte hatte den Kläger am 6«, April 1963 schriftlich bevollmächtigt, seine Interessen gerichtlich und außergerichtlich wahrzunehmen *
Das Berufungsgericht meint, das Schreiben des Klägers an die Lufthansa vom 8* April 1963 werde von dieser Vollmacht gedeckt. Der Kläger sei danach befugt gewesen, alles zu tun, was im Rahmen eines jflichtmäßigen, vernünftigen Ermessens liege; das Schreiben liege im Rahmen eines solchen Ermessens. Darin seien 5 Millionen DM eingefordert worden, die somit als Gegenstandswert anzusetzen seien.
Dem kann nach den bisherigen Peststellungen des Berufungsgerichts nicht zugestimmt werden«
a)	Allerdings ist es nicht zu beanstanden, wenn das Oberlandesgericht für den Umfang des Auftrags auf die Vollmacht zurückgreift. Zwar ist es möglich, daß insoweit Unterschiede hinsichtlich des Innen- und Außenverhältnisses bestehen. In der Regel ist das aber nicht der Pall, wie der Revisionsbeklagte unter Hinweis auf die Meinung von Priedlaender, RAO, 3* Aufl. Anm. 106 vor § 30, zutreffend ausführt. Jedenfalls Ist es kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht den Inhalt der Vollmacht für die Peststellung verwertet hat, welchen Umfang der Anwaltsvertrag hatte.
b)	Dagegen ist es widerspruchsvoll, wenn es einerseits sagt, das Schreiben des Klägers vom 8. April 1963
<= 6 —
liege im Rahmen eines vernünftigen, pflichtmäßigen Ermessens, während es andererseits So 29 d0 Urto den vom Beklagten geäußerten Bedenken keine Bedeutung heimißt, ob die venezolanischen Behörden überhaupt zu dem Abschluß bereit sein würden«
Der Kläger hat im Schreiben vom 8. April 1963 die sofortige Freigabe des Betrags von 5 Millionen DM zur freien Verfügung des Beklagten verlangt« Er hat dies damit begründet, daß in Venezuela alles für die endgültige Formulierung und Unterzeichnung bereit sei; die deutsche Delegation könne Anfang April zu dem Abschluß kommen; wenn die Lufthansa sich weigere, den Vertrag zu erfüllen, so müsse sie sich gemäß § 162 BGB so behandeln lassen, als wäre der Erfolg eingetreten; sie habe deswegen den Sperrvermerk aufzuheben und die 5 Millionen DM freizugeben«
Mit diesen Ausführungen würde es in unlösbarem Widerspruch stehen, wenn der Beklagte, wie das Berufungsgericht unterstellt, dem Kläger am 6« April 1963 gesagt haben sollte, wman müsse nun abwarten, wie sich der zuständige Minister in der Frage des vom Kläger . •. entworfenen Bestätigungsschreibens verhalten werde"• Denn wenn sich der Beklagte in diesem Sinne geäußert hat - er hat dies S» 5 seines Schriftsatzes vom 9* März 1965 unter Beweis gestellt, worauf sich die Revision mit Recht beruft dann waren die Mitteilungen des Klägers im Brief vom 8» April 1963 zu dem Teil falsch, weil die Behörden in Venezuela sich noch nicht festgelegt hatten«
Der Inhalt seines Schreibens wäre dann von der ihm erteilten Information abgewichen« Deswegen könnte nicht angenommen werden, daß seine Aufforderung zur sofortigen
 
Freigabe im Rahmen des ihm überlassenen “pflichtmäßigen und vernünftigen Ermessens” gelegen hätte» Vielmehr hätte er den Betrag nur für den Fall fordern dürfen, daß sich auch die venezolanischen Behörden zur Unterzeichnung bereit finden sollten»
D-unit entfällt, jedenfalls für die Beurteilung durch das Revisionsgericht, die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger sei beauftragt gewesen, mit seinem Schreiben vom 8» April 1963 die bedingungslose Freigabe der 5 Millionen DM zu verlangen»
c)	Hätte der Kläger eine in jener Weise beschränkte Forderung geltend gemacht, so wäre damit zu rechnen, daß der Gegenstandswert den Betrag von 5 Millionen DM nicht erreicht»
Es ist zwar richtig, daß vorliegend gemäß § 8 Abs» 1 Satz 2 BRAGebO die §§ 11 Abs» 1 GKG und 3 ff ZPO anzu-v/enden sind, wie das Berufungsgericht ausführt * Es trifft ferner zu, daß sich der Wert einer Geldforderung nach ihrem Betrag, nicht jedoch ihrem wirtschaftlichen Nutzen für den Gläubiger oder seinen Interessen richtet» Anders liegt es aber, wenn die Entstehung des zahlenmäßig bestimmten Anspruchs noch von einem zukünftigen, ungewissen Ereignis abhängt, mit anderen Worten, wenn er bedingt ist» In einem solchen Falle ist sein Wert gemäß § 3 ZPO zu schätzen, wobei die Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Bedingung mindernd zu berücksichtigen ist (RG JW 1906,
 1875 1908, 13; Hillach, Streitwert, S. 535 Willenbücher, Kostenfestsetzungsverfahren und BRAGebO, § 8 Anm» 30 BRAGebO; vgl» auch RGZ 26, 409)»
 
So^v/UrcLe die läge hier sein, wenn die Zustimmung der Behörden in Venezuela noch ausstand« Bas dem Beklagten von der Lufthansa zugesagte Erfolgshonorar konnte nur fällig v/erden, wenn der Vertrag geschlossen wurde« Stimmte einer der beiden Vertrags teile nicht zu, ohne daß die Lufthansa auf eine ablehnende Haltung Einfluß nahm, so entfiel der gesamte Anspruch; er war also durch diese Zustimmung bedingt.
Dem hätte durch eine Schätzung Rechnung getragen werden müssen, die sich, je nach der Wahrscheinlichkeit für die Durchführung, durch eine Herabsetzung des Wertes von 5 Millionen auswirken mußte«
d)	Das Berufungsgericht beurteilt die Sachund Rechtslage allerdings nicht allein nach dem Inhalt des Schreibens vom 8. April 1963* Es meint nämlich S. 36 des Urteils, die Geschäftsgebühr sei bereits vor dem 6« April 1963 entstanden, weil der Beklagte den Kläger damals informiert und ihn beauftragt habe, den Entwurf eines Bestätigungsschreibens für den zuständigen Minister zu fertigen«
Auch hier ist aber nicht ersichtlich, daß diese Tätigkeit des Klägers auf die bedingungslose Einforderung des Betrages von 5 Millionen DM gerichtet sein sollte« Denn eine solche Eorderung hätte der Beklagte, wie bereits ausgeführt, nur erheben können, wenn das Abkommen mit Venezuela gesichert gewesen und allein am unberechtigten Widerspruch der Lufthansa gescheitert wäre; das hat das Berufungsgericht bisher nicht festgestellt.
Entsprechendes gilt für die Tätigkeit, die der Kläger nach der Rückkehr des Beklagten aus Venezuela entfaltet hat«
 
e)	Hilfsweise hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Beklagte habe sich nach seiner Rückkehr von dem Schreiben vom 8. April 1963 "nicht distanziert" und es stillschweigend durch schlüssige Handlung genehmigt*
Auch diese Begründung ist nicht geeignet, das Ergebnis zu tragen, zu dem das Berufungsgericht gelangt ist. Es hat in diesem Zusammenhänge vor allem die Frage behandelt, ob der Kläger befugt gewesen sei, sich am 8. April 1963 überhaupt an die Lufthansa zu wenden. Dagegen nimmt es keine Stellung dazu, ob sich die stillschweigende Genehmigung auch auf die sofortige Beförderung der 5 Millionen DM erstreckte. Das kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, wenn der Beklagte dem Kläger gesagt haben sollte, man müsse erst einmal die Stellungnahme des Ministers abwarten. In diesem Falle hätte es festgestanden, daß die Wege in Venezuela noch nicht geebnet waren, daß also die sofortige Einforderung des Betrags ungerechtfertigt war. Daß der Beklagte die Erhebung einer solchen grundlosen Forderung hat genehmigen wollen, hätte der näheren Begründung bedurft.
Abgesehen hiervon ist es nicht ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht die uneingeschränkte Genehmigung des Briefes vom 8. April 1963 nicht angenommen hätte, wenn es bedacht hätte, daß der Betrag von 5 Millionen nur bei einer bereits vorhandenen Zustimmung der venezolanischen Behörden als Streitwert zugrunde gelegt werden durfte,
f)	Die Revision hat diese Fehler und Unvollständigkeiten des Urteils nur zu dem Teil gerügt.
 
Darauf kommt es aber nicht an* Denn die unzureichende Würdigung und der angeführte Widerspruch ergehen sich unmittelbar aus dem Urteil« Es handelt sich insoweit um einen sachlich-rechtlichen Mangel^ der von Amts wegen zu berücksichtigen ist«
Das Urteil ist deswegen aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, soweit dem Kläger mehr zugesprochen worden ist, als der vom Beklagten mit der Anschlußberufung nicht angegriffene Betrag von 3 o 060,50 DM» Der Senat ist zu einer eigenen Entscheidung nicht in der Lage, da es weiterer tatsächlicher Würdigung darüber bedarf, welcher Streitwert unter Berücksichtigung des oben Gesagten angemessen ist,
2«) Eines Eingehens auf die übrigen Revisionsrügen bedarf es danach nicht mehr. Sie sind zudem unbegründet,
 Glanzmann Heimann-Trosien Rietschel Vogt Finke