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BGH

Gericht: BGH

Der Beklagte hab Abweisung der Klage beantragt» Br hat vorgetragen, die Klägerin habe in der Zeit, als sie die Bücher des Betriebs führte, in erheblichem Umfang Einnahmen nicht verbucht und diese nicht verbuchten Einnahmen als Darlehen bezeichnet, ohne tatsächlich an den Beklagten etwas geleistet zu haben« Hilfsweise rechnet er mit einem Schadens« ersatzsnspruch auf, weil er infolge der Falschbuchungon der Klägerin rund 10«000 DM an Steuern habe nachzahlen müssen» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin den Beklagten zur Zahlung von 7*720 DM nebst 4 f» Zinsen seit dem 9* März 1959 verurteilt; im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen o Das Berufungsgericht sieht es als erwiesen an, daß die Klägerin dem Beklagten Darlehen jedenfalls in folgender Höhe gewährt hat: wovon Entnahmen der Klägerin in Höhe von 300,— DM abzu-ziehcn seien, so daß noch ein zuruckzubezahlender Betrag von 7*720,— DM vorbleibe, Weitere Darlehenshingaben der Klägerin hält das Berufungsgericht zwar für möglich, aber nicht für erwiesen-, Insoweit hat es daher das klagabweisende Urteil des Landgerichts bestätigte*Da die Klägerin kein Rechtsmittel eingelegt hat, braucht darauf nicht mehr eingegangen zu werden August 1959 über den Grund des Anspruchs ein Geständnis abgegebeno Er hat dort u.a, erklärts die Klägerin habe ihm mitgetoilt, sie wolle angesichts der schlechten wirtschaftlichen Lage des Betriebs mit einzelnen Beträgen cinspr,Ingen Das sei in der Folgezeit auch geschehen. er habe erst nach dem 11, August 1959 auf Grund eines inzwischen Vorgefundenen Journals feetge-steilt, daß die Klägerin in erheblichem Umfang Einnahmen des Betriebs nicht verbucht habe; es bestehe der Verdacht? Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen, Mit Recht sieht das Berufungsgericht in der Erklärung des Beklagten ein Geständnis, Auch die Aussagen bei einer Parteivernehmung können als solches angesehen werden (BGHZ 8? daß die Klägerin Einnahmen des Betriebes nicht verbucht hat, um auf diese Weise Steuern zu sparen. Auch die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Höhe der gewährten Darlehen lassen keinen Rechtsfehler erkennen, Das Berufungsgericht stellt auf Grund der Buchungen fest, daß im Jahre 1952 in der Tat insgesamt 1.500,— DM als Darlehen der Klägerin eingetragen worden sind und zwar 400,— DM am 5. Wenn es daraus folgert, daß die Klägerin dem Beklagten im Jahre 1 952 insgesamt 1,500,— DM aus ihren Mitteln zur Verfügung gestellt hat; dann '.Laßt das keinen Rechtsfehler erkennen. Ohne Rechtsfehler hält das Berufungsgericht diese Behauptung für nicht erwiesen (Urteil 3., 16 unter IV)-Der Beklagte ist nicht in der Lage, dazu mehr als Vermutungen zu äußern,. Jedenfalls kann auch aus der von der Klägerin zugestandenen Tatsache, daß sie einen Teil der Einnahmen nicht verbucht hat, noch nicht der Schluß gezogen werden, sie habe das zu dem Zweck der Veruntreuung getan. Die Möglichkeit, daß diese Gelder dem Beklagten zugeflossen sind und ihre Verbuchung nur aus steuerlichen Gründen unterblieb, ist mindestens ebenso naheliegend, Ebenso sieht es das Berufungsgericht als nicht erwiesen an, daß - abgesehen von den bereits abgesetzten 300*— DM -Rückzahlungen auf das Darlehen erfolgt sind. Der Beklagte rechnet hilfsweise mit einem Schadensersatzanspruch auf, weil er infolge der Palschbuchungen der Klägerin rund 10,000,— DM an Steuern habe nachzahlen müssen Das Berufungsgericht hat einen solchen Anspruch verneint, denn der Beklagte habe nicht beweisen können, daß die nachzuversteuernden Beträge nicht seinem Vermögen zu--

GrundBerufungsgerichtDarlehenKlägerinGeständnisRevision

Volltext der Entscheidung

2231 028
YIOS-159/62
Verkündet
 am 7 2, März 7964
ft'oit schock,
J u s t i zo be rs o kro tär als ürkundsbeamter der ü e s chäf■t s st e1le
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des in P
Inhabers
 eines Qmnibusbetriebs, istrasse #,
Ferdinand
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers9
- Prozeßbevollmächtigter!
Rechtsanwalt
 gegen
die Fürsorgerin Anne strassc Mo
m
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt Dr,
 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12= März 7964 unter Mitwirkung der Bundeerichtor Br, Heimann-Trosien, Rietschel, Srbel, Br, Messner und Br* Finko
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 78, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamra/Westfo vom 27. Mai 7962 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tat be stand
 Die Klägerin erledigte in den Jahren 1953 bis ‘1956 in dem Omnibusbetrieb des Beklagten, ihres Bruders, die Buchführung« Sie behauptet; sie habe in den Jahren ^952 bis 1957 dem Beklagten insgesamt mehr als 14*000 DM an Darlehen zur Verfügung gestellt» unstreitig sind in den Geschäftsbüchern und den Bilanzen für diese Zeit auch Darlehen der Klägerin in Höhe von insgesamt 13-750 DM auegewiesen«
Mit der Klage macht die Klägerin ihre Darlehensforderung in Höhe von 12,000 DM nebst Sinsen geltend»
Der Beklagte hab Abweisung der Klage beantragt» Br hat vorgetragen, die Klägerin habe in der Zeit, als sie die Bücher des Betriebs führte, in erheblichem Umfang Einnahmen nicht verbucht und diese nicht verbuchten Einnahmen als Darlehen bezeichnet, ohne tatsächlich an den Beklagten etwas geleistet zu haben« Hilfsweise rechnet er mit einem Schadens« ersatzsnspruch auf, weil er infolge der Falschbuchungon der Klägerin rund 10«000 DM an Steuern habe nachzahlen müssen»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin den Beklagten zur Zahlung von 7*720 DM nebst 4 f» Zinsen seit dem 9* März 1959 verurteilt; im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen o
Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die volle Abweisung der Klage» Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision»
EntschoidungsgrUnde £ I,
Das Berufungsgericht sieht es als erwiesen an, daß die Klägerin dem Beklagten Darlehen jedenfalls in folgender Höhe gewährt hat:
1982:	1.500,— DM
1955;	3.850,— m
1956:	2,490,— DM
1957:	200,— DM
zusammen:	8.020,— DM?
wovon Entnahmen der Klägerin in Höhe von 300,— DM abzu-ziehcn seien, so daß noch ein zuruckzubezahlender Betrag von 7*720,— DM vorbleibe,
 Weitere Darlehenshingaben der Klägerin hält das Berufungsgericht zwar für möglich, aber nicht für erwiesen-, Insoweit hat es daher das klagabweisende Urteil des Landgerichts bestätigte*Da die Klägerin kein Rechtsmittel eingelegt hat, braucht darauf nicht mehr eingegangen zu werden
II.
Die Revision des Beklagten ist nicht begründet.
I.	)■ Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Beklagte bei seiner Parteivernehmung vor dem Landgericht am
II.	August 1959 über den Grund des Anspruchs ein Geständnis abgegebeno Er hat dort u.a, erklärts die Klägerin habe ihm mitgetoilt, sie wolle angesichts der schlechten wirtschaftlichen Lage des Betriebs mit einzelnen Beträgen cinspr,Ingen Das sei in der Folgezeit auch geschehen.
Der Beklagte hat dieses Oestänanis allerdings bereits in seinem Schriftsatz vom 24c August 1959 widerrufen, Er hat dort vorgotragen? er habe erst nach dem 11, August 1959 auf Grund eines inzwischen Vorgefundenen Journals feetge-steilt, daß die Klägerin in erheblichem Umfang Einnahmen des Betriebs nicht verbucht habe; es bestehe der Verdacht? daß sic diese nicht verbuchten Einnahmen lediglich als Darlehen getarnt habe*
Das Berufungsgericht sieht jedoch die Voraussetzungen eines Geständniswiderrufa nach J? 290 ZPO als nicht gegeben an; denn oinmal entspreche das Geständnis den Tatsachen? zu dem anderen sei nicht erwiesen? ja sogar ausgeschlossen? daß der Boklagtc nicht schon vorher das Vorgehen der Klägerin gekannt habe.
Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen,
 Mit Recht sieht das Berufungsgericht in der Erklärung des Beklagten ein Geständnis, Auch die Aussagen bei einer Parteivernehmung können als solches angesehen werden (BGHZ 8? 235)- Der Beklagte hat nicht nur? wie er meint, zugestonden, daß ihm seine Schwester Uber ihre Darlehenshingaben eine entsprechende Mitteilung gemacht habe; er hat-vielmehr ausdrücklich gesagt? daß dies? nämlich die Hingabe der Darlehen? in der Folgezeit auch geschehen sei«
Der ‘Widerruf des Geständnisses muß daher? wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei annimmt, schon an dessen Feststellung scheitern? der Beklagte habe bereits vor dem 11, August 1959 gewußt? daß die Klägerin Einnahmen des Betriebes nicht verbucht hat, um auf diese Weise Steuern zu sparen.
Diese Feststellung ist rechtlich nicht zu beanstanden,
 Es wäre in der Tat unverständlich.,, wenn der Beklagte im Verlauf von etwa 4 Jahren, in denen seine Schwester die Buchhaltung besorgtes niemals von diesen Dingen erfahren haben sollte, zu demal, wie er selbst nicht bestreitet * jedenfalls seine Tochter darüber Bescheid wußte. Darauf, ob der Beklagte den dahingehenden Vortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 16. Januar 1961 bestritten hat oder nicht, kann es unter diesen Umständen nicht meht entscheidend ankommen o
Was der Beklagte im übrigen hierzu in seiner Revisionsbegründung vorträgt, richtet sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtsa
 Zudem hat der Beklagte, wie im folgenden noch auszuführen sein wird, in der Tat Darlehen von der Klägerin erhalten» Sein Geständnis entsprach also der Wahrheit»
2.) Auch die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Höhe der gewährten Darlehen lassen keinen Rechtsfehler erkennen,
a) Darlehen 1952 in Höhe von_ 1 ^500»— DM:
Die Klägerin hatte hierzu vorgetragen, sie habe im Jahre 1952 dom Beklagten 200,— DM durch Banküberweisung zukommen lassen; für die restlichen 1.500,— DM habe sie MÖbclanschaffungon für den Beklagten bezahlt» Dieser habe ihr die Rückzahlung zugesagt.
Das Berufungsgericht stellt auf Grund der Buchungen fest, daß im Jahre 1952 in der Tat insgesamt 1.500,— DM als Darlehen der Klägerin eingetragen worden sind und zwar 400,— DM am 5. Juli 1952 als Banküberweisung, der Rest als Kasseneingang.,
Wenn es daraus folgert, daß die Klägerin dem Beklagten im Jahre 1 952 insgesamt 1,500,— DM aus ihren Mitteln zur Verfügung gestellt hat; dann '.Laßt das keinen Rechtsfehler erkennen. Die Klägerin war im Jahre 1952 noch nicht mit der Buchführung betraut, Ktwaige KalschBuchungen hätten daher, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, nur mit Wissen und unter pflichtwidriger Beteiligung des damals mit der Buchhaltung befaßten Zeugen	erfolgen	können, Inso-
weit besteht aber nach der Überzeugung des Berufungsgerichts kein Verdacht *
Die einzige Unstimmigkeit zwischen den Angaben der Klägerin und den vorgenommenen Buchungen ist-, daß die Klägerin angegeben hat3 sie habe nur 200,— DM durch die Bank überwiesene Wenn das Berufungsgericht das auf einen Brinnerungs-fehler der Klägerin zurückführt; der nicht geeignet sei5 ihre Glaubwürdigkeit zu erschüttern; so ist das nicht zu beanstanden o
Was es mit dem Kasseneingang von 500,— DM am selben Tage auf sich hat; kann dahingestellt bleiben. Da die Sachleistungen (Möbolanschaffungen) der Klägerin möglicherweise nur aus buchungstechnischen Gründen im Kassenkonto vermerkt wurden, ist es unerheblich, ob es sich hierbei um eine Bareinzahlung der Klägerin oder um eine solche des Beklagten gehandelt bat*
b) Die Darlehen in den Jahren 1955 1.3^830^ — DM)^
1956 (1.900,— + 500.— DM) und 1957 (200.— DM):
Unstreitig sind im Jahr 1955 3*330,— DM und im Jahr 1956 1.990,— DM vom Konto der Klägerin auf das des Beklagten überwiesen worden„ Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin außordera im Jahre 1956 der Tochter dos Beklagten ihr Sparbuch ausgehändigt und diese hat unstreitig 500,— DM vom Sparkonto der Klägerin abgehoben und
 auf eins Konto des Beklagten einbezahlt, ferner stellt das Berufungsgericht fest* daß die Klägerin im Jahre 1957 noch weitere 200,— DM zur Deckung eines Schecks auf dos Konto des Beklagten eingezahlt hat.
2s sieht als erwiesen an., daß der Beklagte diese Gelder als Darlehen erhalten hat.
Pur seine Behauptung, die Klägerin habe die hingegebenen Beträge seinem Vermögen entnommen, also Veruntreuungen begangen, ist der Beklagte beweispflichtig.
Ohne Rechtsfehler hält das Berufungsgericht diese Behauptung für nicht erwiesen (Urteil 3., 16 unter IV)-Der Beklagte ist nicht in der Lage, dazu mehr als Vermutungen zu äußern,. Jedenfalls kann auch aus der von der Klägerin zugestandenen Tatsache, daß sie einen Teil der Einnahmen nicht verbucht hat, noch nicht der Schluß gezogen werden, sie habe das zu dem Zweck der Veruntreuung getan. Die Möglichkeit, daß diese Gelder dem Beklagten zugeflossen sind und ihre Verbuchung nur aus steuerlichen Gründen unterblieb, ist mindestens ebenso naheliegend,
 Ebenso sieht es das Berufungsgericht als nicht erwiesen an, daß - abgesehen von den bereits abgesetzten 300*— DM -Rückzahlungen auf das Darlehen erfolgt sind. Das wird mit der Revision nicht angegriffen.
3») Dgr Aufrechnungsansnruch des Beklagten:
Der Beklagte rechnet hilfsweise mit einem Schadensersatzanspruch auf, weil er infolge der Palschbuchungen der Klägerin rund 10,000,— DM an Steuern habe nachzahlen müssen
 Das Berufungsgericht hat einen solchen Anspruch verneint, denn der Beklagte habe nicht beweisen können, daß die nachzuversteuernden Beträge nicht seinem Vermögen zu--
geflossen sind. Das läßt keinen Rechtefehler erkennen. Daß insoweit die Klägerin beweispflicbtig sein solltej wie der Beklagte in seiner Revisionsbegründung meint? ist nicht erfindlich.
III,
Die Revision des Beklagten ist daher als unbegründet zurückzuweisen,
 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO,
Heirnann-Trosien	Rietschel	Rrbel
 Bundesrichter Dr„ Finke	Dr,	Messner
 ist erkrankt und verhindert zu unterschreiben.
Heirnann-Trosien