I>le Revision des Klägers gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 10* März 1959 wird zurUckge-* wiesen; jedoch wird klargestellt, daß durch das angefochtene Urteil die Zahlungsklage auch insoweit abgewiesen worden ist, als der Kläger sie im Berufungaverfahren von 10.000 BM auf 15.602,26 erweitert hat. Anfang 1951 äußerten der Kläger und dessen Mutter gesprächsweise dem Beklagten gegenüber, der Kläger sei durch seine damalige Tätigkeit nicht genügend ausgefüllt, sie suchten ein anderes Tätigkeitsfeld für ihn. Gegen die Zusage eines Honorars von 3*000 DM versprach der Beklagte, sich nach einem Teilhaber umzusehen. Vor dem Landgericht hat er einen Teilbetrag seines Schadens von 10.000 DM nebst Zinsen eingeklagto Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und widerklagend die Feststellung begehrt, daß der Kläger wegen der Beratung über die Beteiligung an der FitfB^ AG keine Schadensersatzansprüche gegen ihn habe. für den Beklagten erkennbar angenommen habe, es gehe diesem bei seinen Bemühungen anläßlich der AktienUbernahme nur darum, ihn, den Kläger, zu unterstützen, Bine solche stillschweigende Abmachung würde nach Ansicht des Berufungsgerichts nur.eine begrenzte Verpflicht tung des Beklagten begründet haben, Wider besseres Wissen habe dieser den Kläger selbstverständlich nicht beraten dürfen. Insbesondere habe der Beklagte die übereinstimmenden klaren und günstigen Angaben DBBBB1I und des Wirtschaftsprüfers Br.Rjbei den Besprechungen im Bankhaus MeBHB nicht überprüfen müssen. Denn auch wenn das zugunsten des Klägers angenommen wird, kann der Beklagte im Rahmen einer solchen Abmachung nach Lage der Umstände lediglich verpflichtet gewesen sein, dem Kläger alles zu sagen, was er über die wirtschaftliche I^age der Pi^BP AG. wußte und was nach seiner Ansicht und seiner Kenntnis der Dinge für die Entschließung des Klägers von Bedeutung sein konnte. Ihm ist auch nicht widex'legt, daß er die Verhältnisse der PiBIB AG» so gesehen hat, wie er sie dem Kläger schilderte. Der Kläger hat fernex* nicht behauptet, der Beklagte habe bei den Besprechungen Im Bankhaus MeBHB erkannt oder erkennen müssen, daß die Angaben J)BHIB und des Wirtschafts Prüfers Dr.RBBB über die Lage der PiBBB AG. b) Darüber hinaus ergeben die PestStellungen des Berufungs gerichts und der Sachvortrag der Parteien, daß der Kläger nicht etwa nur auf den Rat des Beklagten gehört hat; vielmehr hat er entsprechend dessen Empfehlung im Schreiben vom 12, März 1951» alles in Ruhe zu überlegen, sich erst nach wiederholten, teilweise unter Hinzuziehung seiner Bankiers vom Bankhaus durchgeführten Besprechungen mit dem Prokuristen RiAHB» und dem Wirtschaftsprüfer Dr.RflHD von der Fi^|^ AG. zu dem Ankauf der Fi^B-Aktien entschlossen« Unter diesen Umständen ist auch nicht festgestellt, daß die Empfehlung des Beklagten für den Ankauf der BidK-Aktien durch den Klager ursächlich war. 3« 5 Bas Berufungsgericht hält die Voraussetzungen für einen Bauerberatungsvertrag zwischen den Parteien, auf Grund dessen der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den Kläger auch bei dem Erwerb der Fi^BP-Aktien zu beraten, nicht für gegeben. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob sich etwa eine Berätungs-pflicht des Beklagten als Kebenverpflichtung aus seiner Geschäftsverbindung mit dem Kläger als dessen Steuerberater oder aus einem auf seiner langjährigen Tätigkeit für die Familie des Klägers beruhenden Vertrauensverhältnis ergab« Eine solche Beratungspflicht wäre nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Sachvortrag der Parteien nicht weitergegangen als in dem vom Berufungsgericht unterstellten Fall eines stillschweigend abgeschlossenen Beratungsvertrags aus Anlaß des Ankaufs der Fi^B^« *Als;ien. 4.) Mit der Frage, ob der Beklagte eine unerlaubte Handlung gegenüber dem Kläger begangen hat, befaßt sich das Berufungsgericht nicht. gewiesen und deren Verhältniese als gut bezeichnet hat, läßt nicht erkennen, daß der Beklagte die Lage der FiflBfcAG. Tatsächlich hat der Kläger, wie oben ausgeführt, nicht unbesehen die Empfehlung des Beklagten befolgt, sondern sich zuvor mit Vertretern der FiflHP AG..und .
2219 027 VII Zp- 140/59 Verkündet am 20.Oktober I960 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Hechtsstreit des Kaufmanns Willi-£rnst Geh > I<HBNtra£e Klägers,Widerbeklagten,Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Steuerberater Otto SflBUstraBe ■), Beklagten,Widerkläger,Berufungsbeklagten und Revisions beklagten - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br hat der VII. Zivilsenat des Bundesgericntshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Winkelmann, Rietechel, jgrbel, Br .Vogt und Br .Hinke für Recht erkannt: I>le Revision des Klägers gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 10* März 1959 wird zurUckge-* wiesen; jedoch wird klargestellt, daß durch das angefochtene Urteil die Zahlungsklage auch insoweit abgewiesen worden ist, als der Kläger sie im Berufungaverfahren von 10.000 BM auf 15.602,26 erweitert hat. Der Kläger hat die Kosten, der Revision zu tragen. Von Hechts wegen 2 - Tatbestand: Der Beklagte war von 1934 bis 1954 der Steuerberater der Familie des Klägers. Zunächst beriet er dessen Großmutter und Vater und seit beider Tod im Jahre 1943 den Kläger und dessen Mutter. Anfang 1951 äußerten der Kläger und dessen Mutter gesprächsweise dem Beklagten gegenüber, der Kläger sei durch seine damalige Tätigkeit nicht genügend ausgefüllt, sie suchten ein anderes Tätigkeitsfeld für ihn. Um die gleiche Zeit hörte der Beklagte von dem ihm befreundeten Carl dessen Familie den über- wiegenden Teil des Aktienkapitals der FiflHV Aktiengesellschaft für Apparatebau in besaß, daß das Grundkapital dieser Gesellschaft, die der Beklagte bis 1943 steuerlich heiraten hatte, auf das Doppelte erhöht werden sollte, und daß man einen Interessenten suchte, der die neuen Aktien übernahm und später in den Vorstand der Gesellschaft eintreten konnte. Gegen die Zusage eines Honorars von 3*000 DM versprach der Beklagte, sich nach einem Teilhaber umzusehen. ' ' Am 12. Marz 1951 schrieb der Beklagte dem Kläger u,a** "Ich hätte Sie gerne einmal gesprochen, und zwar handelt es sich umeine Beteiligungsangelegenheit. 3s ist besser, wenn ich daa mit -Ihnen durchsprecheo Die Sache ist gut und mit einer guten Stellung verbunden* Der Vater des Betreffenden ist ein guter Freund und Klient von mir* Ich habe die Firma, in der sein Sohn ist, und der 26 $ der Aktien hat, früher beraten, kann dies aber durch meine Vollbeschäftigung nicht weiter tun, nachdem auch durch den Krieg eine Sitzverlegung stattgefunden hat. Es handelt sich allerdings hierbei um einen größeren Betrag, für den Sie von Ihren Aktien verkaufen müßten. Es ist eine rein informatorische Besprechung. Sie können sich alles in Ruhe überlegen. Die Firma Könnte natürlich Bankkredit haben wegen ihres Aufbaues, möchte aber lieber einen Gesellschafter haben, da die hohen Zinsen in diesem Falle besser einem Gesellschafter zugewendet werden könnten. Rufen Sie mich doch gelegentlich an.11 Der Kläger befolgte die Anregung des Beklagten. Rach mehreren Verhandlungen mit Carlo D0BMBM, dem' einzigen Vorstandsmitglied der FiflIP AG, Übernahm er 50 'i> des künftigen aufgestockten Grundkapitals, das auf 330.000 3)M erhöht wurde. Um den zu dem Erwerb der nom. 163 «000 DM Fig^^^Aktien-'Binschließlich eines Agios von 13*200 DM oder 16.000 DM erforderlichen Geldbetrag aufzubringen, verkaufte der Kläger Andreae Zahn- Aktien. Die Fischer AG. arbeitete in der.Folgezeit fast ständig mit Verlusten. Im März 1957 geriet sie in Konkurs. Der Kurs der Andreae Zahn-Aktien entwickel- te sich dagegen sehr günstig. Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz, weil er ihn bei der Geldanlage schuldhaft unrichtig beraten habe. Vor dem Landgericht hat er einen Teilbetrag seines Schadens von 10.000 DM nebst Zinsen eingeklagto Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und widerklagend die Feststellung begehrt, daß der Kläger wegen der Beratung über die Beteiligung an der FitfB^ AG keine Schadensersatzansprüche gegen ihn habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage das Bestehen weitergehender Schadensersatz-ansprüche gegen den Beklagten verneint. 1 Im Berufungsverfahren hat der Kläger seine Klage auf 15.602,28 DM nebst Zinsen erhöht und beantragt, “insoweit die Feststellungswiderklage abzuweisen“. Seine Berufung hatte keinen Brfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger die im Berufungs-Verfahren gestellten Anträge weiter. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Bntscheidungs&runde: 1. ) Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Parteien hinsichtlich des Krwerbs der Fifl|p*-Aktieh durch den Kläger keinen ausdrücklichen Beratungsvertrag abgeschlossen haben, ist rechtlich einwandfrei. Sie wird von der Revision auch nicht angegriffen, 2. ) Das Berufungsgericht hält jedoch das Zustandekommen eines stillschweigenden Beratungsvertrages in der Weise für möglich, daß der Kläger in Unkenntnis des Provisionsver-sprechens der Fischer AG. für den Beklagten erkennbar angenommen habe, es gehe diesem bei seinen Bemühungen anläßlich der AktienUbernahme nur darum, ihn, den Kläger, zu unterstützen, Bine solche stillschweigende Abmachung würde nach Ansicht des Berufungsgerichts nur.eine begrenzte Verpflicht tung des Beklagten begründet haben, Wider besseres Wissen habe dieser den Kläger selbstverständlich nicht beraten dürfen. Daß er dies bewußt oder bedingt vorsätzlich getan hat, hält das Berufungsgericht nicht für erwiesen. Der Beklagte habe Jedoch - so meint es - als Steuerberater, der ohne besondere Vereinbarung und unentgeltlich stillschweigend Rat und Beistand leistete, nicht das tun müssen, was ein ausgebildeter, förmlich mit einer gebührenpflichtigen Beratung be- auftragter Wirtschaftsberater in einem solchen Palle zu unternehmen gehabt hätte. Las habe der Kläger von ihm auch nicht erwarten können. Insbesondere habe der Beklagte die übereinstimmenden klaren und günstigen Angaben DBBBB1I und des Wirtschaftsprüfers Br.Rjbei den Besprechungen im Bankhaus MeBHB nicht überprüfen müssen. a) VOb die Auffassung des Berufungsgerichts, daß zwischen den Parteien* wenn überhaupt, ein Beratungsvertrag mit begrenzter Verantwortung des Beklagten zustandegekommen ist, zutreffend ist, bedarf keiner näheren Erörterung. Denn auch wenn das zugunsten des Klägers angenommen wird, kann der Beklagte im Rahmen einer solchen Abmachung nach Lage der Umstände lediglich verpflichtet gewesen sein, dem Kläger alles zu sagen, was er über die wirtschaftliche I^age der Pi^BP AG. wußte und was nach seiner Ansicht und seiner Kenntnis der Dinge für die Entschließung des Klägers von Bedeutung sein konnte. Daß er eine solche Vereinbarung schuldhaft verletzt, daß er Insbesondere ihm bekannte wesentliche Umstände verschwiegen oder unrichtig dargestellt habe, ist nicht festgestellt. Ihm ist auch nicht widex'legt, daß er die Verhältnisse der PiBIB AG» so gesehen hat, wie er sie dem Kläger schilderte. Der Kläger hat fernex* nicht behauptet, der Beklagte habe bei den Besprechungen Im Bankhaus MeBHB erkannt oder erkennen müssen, daß die Angaben J)BHIB und des Wirtschafts Prüfers Dr.RBBB über die Lage der PiBBB AG. nicht strafen» Er hat vom Beklagten nicht verlangt, er solle diese Angaben überprüfen. Der Beklagte hat somit seinen Verpflichtungen aus einem etwa bestehenden Beratungsvertrag nicht zuwider gehandelt» b) Darüber hinaus ergeben die PestStellungen des Berufungs gerichts und der Sachvortrag der Parteien, daß der Kläger nicht etwa nur auf den Rat des Beklagten gehört hat; vielmehr hat er entsprechend dessen Empfehlung im Schreiben vom 12, März 1951» alles in Ruhe zu überlegen, sich erst nach wiederholten, teilweise unter Hinzuziehung seiner Bankiers vom Bankhaus durchgeführten Besprechungen mit dem Prokuristen RiAHB» und dem Wirtschaftsprüfer Dr.RflHD von der Fi^|^ AG. zu dem Ankauf der Fi^B-Aktien entschlossen« Unter diesen Umständen ist auch nicht festgestellt, daß die Empfehlung des Beklagten für den Ankauf der BidK-Aktien durch den Klager ursächlich war. 3« 5 Bas Berufungsgericht hält die Voraussetzungen für einen Bauerberatungsvertrag zwischen den Parteien, auf Grund dessen der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den Kläger auch bei dem Erwerb der Fi^BP-Aktien zu beraten, nicht für gegeben. Auf die von der Revision hiergegen vorgebrachten Angriffe kommt es nicht an. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob sich etwa eine Berätungs-pflicht des Beklagten als Kebenverpflichtung aus seiner Geschäftsverbindung mit dem Kläger als dessen Steuerberater oder aus einem auf seiner langjährigen Tätigkeit für die Familie des Klägers beruhenden Vertrauensverhältnis ergab« Eine solche Beratungspflicht wäre nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Sachvortrag der Parteien nicht weitergegangen als in dem vom Berufungsgericht unterstellten Fall eines stillschweigend abgeschlossenen Beratungsvertrags aus Anlaß des Ankaufs der Fi^B^« *Als;ien. Ebensowenig stände fest, daß eine Empfehlung des Beklagten für die Entschließung des Klägers ursächlich gewesen ist« 4.) Mit der Frage, ob der Beklagte eine unerlaubte Handlung gegenüber dem Kläger begangen hat, befaßt sich das Berufungsgericht nicht. Sie ist jedenfalls zu verneinen. Ber Brief vom 12« März 1931, in dem der Beklagte den Klägex* auf die Möglichkeit einer Beteiligung an der PidflBä AG. hin- gewiesen und deren Verhältniese als gut bezeichnet hat, läßt nicht erkennen, daß der Beklagte die Lage der FiflBfcAG. wider besseres Wissen zu günstig geschildert hat. Der Beklagte hat in diesem Brief zu dem Ausdruck .gebracht, daß er seit Jahren nicht mehr der Steuerberater der Gesellschaft sei» Hieraus konnte.der Kläger ersehen, daß der Beklagte deren wirtschaftliche Lage nicht mehr abschließend und zuverlässig zu beurteilen vermochte. Tatsächlich hat der Kläger, wie oben ausgeführt, nicht unbesehen die Empfehlung des Beklagten befolgt, sondern sich zuvor mit Vertretern der FiflHP AG..und . seiner Bank, besprochen. Dem Umstand, daß der Kläger das Provisionsversprechen der AG.? für die Beschaffung eine^ Teilhabers mög- licherweise nicht kannte, kommt nach Lage.* der Umstände kei-ne entscheidende Bedeutung zu. Baß der Besagt? dem Kläger von dem Provisionsversprechen nichts gesagt hat, zwingt nicht zu dem Schluß, er habe bewußt oder auch nur grob fahr lässig zu dessen Nachteil gehandelt. 5.) Bas Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers gegen das seine Zahlungsklage über 10.000 DM abweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Bsrauf, daß der Kläger im Berufungsrechtszug den Klageanspruch auf 15.602,20 DH erhöht hat, ist es wed^r in der Urieilsformel noch in den Ent scheidungsgründen eingegangen . . Es kann aber keinem Zweifel unterliegen, daß es dadurch, daß es die Berufung des Klägers zurückwies, auch über die erweiterte Klage entscheiden wollte, zu demal es den Schadensersatzanspruch des Klägers dem Grunde nach verneint hat.; Insoweit bedarf iedoch der Tenor des angefochtenen Urteils der Bich-tigatellung. 8 6.) Hiernach ist die Revision mit der sich aus Ziffer 5 ergebenden Maßgabe als unbegründet zurückzuweisen. Nach § 97 ZPO hat der Kläger die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Br-Winkelmann .Rietschel Erbel fcr.Vogt Pinke N