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BGH · VII za 140/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII za 140/58

”b) .'Die Gläubiger nahmen davon Kenntnis* daß ihre Schuldner ihre Verbindlichkeiten gegenüber den anderen Gläubigem in Höhe von ca* DM 8*000,—* sei es durch die Veräußerung des Opel-Kapitän, sei es sonstwie, bis zu dem 15* Oktober 1956 befriedigen werden. Die Schuldner verpflichten sich* bis zu dem 15» Oktober 1956 eine Erklärung abzugeben* daß die alten Verbindlichkeiten getilgt sind und daß nur die üblich laufenden Verbindlichkeiten bestehen* Die Gläubiger sind berechtigt, den Hachweis an Hand von Unterlagen zu prüfen. In einem Kachtragsverirag vom selben fag verpflichteten sich die Beklagten, der Klägerin und der Spinnerei MeflHIHBfcGmbH bis zu dem 10*. Oktober 1956 durch Belege nach-zuweisen* daß über die von diesen beiden Finnen unter Eigenturasvorbehalt gelieferten Waren im Rahmen einer ordnungsmäßigen Geschäftsführung verfügt worden* und weiter naoh-suweisen, wo der Gegenwert verblieben sei* Die beiden Glau- feiger behielten sich das Hecht vor, weitere Aufklärung zu fordern oder aber bis zu dem 15* Oktober 1956 vom Hauptvertrag zurückzutreten, falls die Überprüfung - der von den Beklagten gelieferten Nachweise - nicht zu ihrer Zufriedenheit ausfallen sollte«. Weiter übermittelte 04MR) am selben Tage dem Bevollmächtigten der Klägerin eine Kalkulation des Oestehungsprei-ses für die Ware, die aus den Lieferungen der Klägerin und der Spinnerei GmbH hergestellt worden war. Oktober 1956 lehnte Br. die Ansicht der Beklagten, daß "nun alles von ihnen getan sei und der Vertrag nicht mehr rückgängig gemacht werden könne" mit dem Hinweis ab, es hätten an neuen Verbindlichkeiten nur die üblichen laufenden bestehen bleiben dürfen% die Beklagten hätten keinesfalls - wie sie unstreitig getan haben - einen Kredit bei der Sparkasse auf nehmen dürfen, um die Kleingläubiger zu befriedigen. November 1956 mit, daß der Vergleich hinfällig sei und die Beklagten ver- Oktober 1956 die Kleingläubiger - mit insgesamt etwa 8.000,— DM /Forderungen - zu befriedigen, hätte nur in der Weise erfüllt werden dürfen, daß die Tilgung dieser Schulden entweder aus dem Erlös eines den Beklagten gehörigen Kraftwagens (Opel-Kapitän) oder aus eingehenden lohnvergütungen geschehen sollte, und daß hinfort nur noch die üblichen laufenden Verpflichtungen abzudecken sein würden. Das Berufungsgericht hat diese Auslegung nicht nur aus dem Hauptabkommen, sondern auch aus einem von dem Treuhänder an den Bevollmächtigten der Klägerin gerichteten Brief vom 15. Sie selbst wissen zu genau, daß die Schuldentilgung nicht nur aus dem Verkaufserlös des Opel-Kapitäns, sondern auch aus den laufenden Überschüssen bei den Lohngeschäften vorgenommen werden sollte». Wenn das*Berufungsgericht also aus dem genannten Schreiben den Schluß gezogen hat, die Beschaffung der Mittel zur Schuldentilgung habe jedenfalls nicht in der Weise erfolgen sollen, daß die Beklagten neue Schulden anstelle der alten machten, so liegt darin eine tatsächliche Würdigung, die rechtlich unbedenklich und mit dem Wortlaut vereinbar ist. 2) Die Revision meint ferner, eine Beschränkung in der anderweitigen Beschaffung von .^Mitteln wäre sinnwidrig gewesen, weil es den Hauptgläubigern darauf .angekommen sei, die Kleingläubiger mit fälligen Forderungen auszuschalten, wie auch das Berufungsgericht festgestellt habe. Schulden gerechnet werden, die zu dem Zweck einer langfristigen Umschuldung eihgegangen worden seien* denn von solchen, könne - im Gegensatz zu den laufenden - keine Gefahr ausgehen. keinesfalls kann gesagt werden, die Auslegung dieser Worte durch das Berufungsgericht sei nicht möglich. Abgesehen hiervon geht diese Reyisionsrüge davon aus, daß die Beklagten bei der Sparkasse einen langfristigen Kredit aufgenommen hätten« Bas ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden und steht im Widerspruch zu dem Brief des Treuhänders 04MP an Br • HflMP vom 15» November 1956. denn die Beklagten haben auf den Schriftsatz der Klägerin, in dem das Bestreiten enthalten ist, eingehend geantwortet.. Abgesehen hiervon könnte aus ü$£ Vermögenslosigkeit der Beklagten ein Schluß dahin, daß die Vertragsparteien eine Kreditaufnahme zwecks Tilgung der 8.000,— BM nicht ausschließen wollten, allenfalls dann gezogen werden, wenn die am Vergleich beteiligten Gläubiger diese Vermögenslosigkeit gekannt hätten. Die Revision selbst trägt nicht vor, daß die Beklagten eine dahingehende Behauptung aufgestellt hatten* sie meint nur, das Berufungsgericht hätte insoweit sein Fragerecht ausüben müssen. Bas Revisionsgericht hat daher davon auszugehen, daß die' Beklagten ihrer Verpflichtung, die etwa 8.000,— RM Forderungen der Kleingläubiger zu tilgen, nicht vertragsgemäß nachgekommen sind, daß insbesondere nach dem 15.Oktober **956 über die laufenden üblichen Verbindlichkeiten hinaus noch sonstige Schulden bestanden haben. Biese Tatsachen rechtfartigen den .Rücktritt der Klägerin von dem Abkommen, wie 'sich aus Absatz 2 b) des Hauptvertrages vom 28. Biese bezieht sich aber nur auf den Rücktritt, den sich die Gläubiger für den Fall Vorbehalten hatten, daß die von den Beklagten über den Verbleib der gelieferten Waren bis zu dem 10.

laufendBerufungsgerichtKleingläubigerGläubigerVerbindlichkeitKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

VII za 140/58
..Ill Ill «II »IW W	|WH
Verkündet
 am 22o Januar 1959 Woitscheek, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2343 006
Kamen des Volkes In dem [Rechtsstreit
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1) derFirmaH* $ch(HB & Co KG, Weberei,
 VflMPstr«®, vertreten durch ihren persönlich haften* den Gesellschafter Kaufmann Hermann Schl-
2) des Kaufmanns Hermann Sch^HMpr;B0HP,	flP,
Beklagten, Widerkläger, Berufungskläger und Bevisionskläger, - prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
die Firma
jGrii
______ & ScVHHHP, Spinnerei GmbH, _
vertreten durch ihren Geschäftsführer Hans Gi(
Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsbeklagte und Eevisions-
beklagte.
Prozeßbevollmäehtigters Rechtsanwalt Br.
hat der VII« 2ivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenteh Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Bietschel, Pr* Winkelmann und Erbel
 für Recht erkannt!	*
*	s'	>
Bie Revision der Beklagten,gegen das Urteil des 6o 2ivilsenats des Oberlandesgerichts in Xüsseldorf vom 16« Januar 1953 wird zürückgewiesen«;
lie Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt» *
Von Rechts wegen
 DatbestancU
——Finnin ********.  um
 Die Beklagten schuldeten im August 1956 der Klägerin* deren löchte’rgesellsehaft • (der 'Spinnerei	GmbH)'	und
 einer Firma	&	Co - im folgenden-dief Hauptgläubiger ge-
nannt !- für .Warenlieferungen - insgesamt ' 86 *<05‘8.,-8.2 :DM '.und .daneben einer Beihe;‘von.Kleingläubigern ;etwa-8.000,t-r DM-: "
Da die Beklagten Zahlungsschwierigkeiten hatten* traten sie an die drei Hauptgläubiger wegen eines Fox'&erungsnachlassee heran. Die Verhandlungen hierüber führten am 28, September 1956 zu einem Abkommen zwischen den Hauptgläubigern und den Beklagten, In diesem Abkommen (im folgende** der Hauptverfrag genannt) verzichteten die Hauptgläubiger auf 60 # ihrer Forderungen* während die Beklagten sich verpflichteten* die Restschuld vom 1, Oktober 1956 ab mit. monatlich 1,000*- DM (330,30 DM für jeden Hauptgläubiger) abzuzahlen* In dem Hauptvertrag heißt es u.a.s
”b) .'Die Gläubiger nahmen davon Kenntnis* daß ihre Schuldner ihre Verbindlichkeiten gegenüber den anderen Gläubigem in Höhe von ca*
DM 8*000,—* sei es durch die Veräußerung des Opel-Kapitän, sei es sonstwie, bis zu dem 15* Oktober 1956 befriedigen werden. Die Schuldner verpflichten sich* bis zu dem 15» Oktober 1956 eine Erklärung abzugeben* daß die alten Verbindlichkeiten getilgt sind und daß nur die üblich laufenden Verbindlichkeiten bestehen* Die Gläubiger sind berechtigt, den Hachweis an Hand von Unterlagen zu prüfen. -Werden diese Erklärung und der Nachweis bis zu dem 15* Oktober 1956 nicht geführt* so kann jeder der Gläubiger von diesem Vergleichs- und Moratoriumsabkommen zurüok-treten*w
In einem Kachtragsverirag vom selben fag verpflichteten sich die Beklagten, der Klägerin und der Spinnerei MeflHIHBfcGmbH bis zu dem 10*. Oktober 1956 durch Belege nach-zuweisen* daß über die von diesen beiden Finnen unter Eigenturasvorbehalt gelieferten Waren im Rahmen einer ordnungsmäßigen Geschäftsführung verfügt worden* und weiter naoh-suweisen, wo der Gegenwert verblieben sei* Die beiden Glau-
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feiger behielten sich das Hecht vor, weitere Aufklärung zu fordern oder aber bis zu dem 15* Oktober 1956 vom Hauptvertrag zurückzutreten, falls die Überprüfung - der von den Beklagten gelieferten Nachweise - nicht zu ihrer Zufriedenheit ausfallen sollte«.
Der Treuhänder OflBfe, der von den Beklagten den Auftrag erhalten hatte, die Verpflichtungen aus den Verträgen zu erfüllen, berichtete unter dem 10» Oktober 1956 dem Bevollmächtigten der Klägerin, dem Hechtsanwalt Br. daß die kleinen Verbindlichkeiten bis auf 1.198,93 BE beglichen worden seien und daß der Best in der laufenden und folgenden Woche getilgt werden würde.
Weiter übermittelte 04MR) am selben Tage dem Bevollmächtigten der Klägerin eine Kalkulation des Oestehungsprei-ses für die Ware, die aus den Lieferungen der Klägerin und der Spinnerei	GmbH	hergestellt	worden war. Er
 bat, ihm nach Prüfung seiner Ausführungen und Zahlenangaben zu bestätigen, daß der Hauptvertrag vom 28. September 1956 nun endgültig wirksam und das Zusatzabkommen gegenstandslos geworden sei. In seinen Antwortschreiben vom 24. Oktober 1956 lehnte Br.	die	Ansicht	der Beklagten,
 daß "nun alles von ihnen getan sei und der Vertrag nicht mehr rückgängig gemacht werden könne" mit dem Hinweis ab, es hätten an neuen Verbindlichkeiten nur die üblichen laufenden bestehen bleiben dürfen% die Beklagten hätten keinesfalls - wie sie unstreitig getan haben - einen Kredit bei der Sparkasse auf nehmen dürfen, um die Kleingläubiger zu befriedigen.
Nachdem sich OflP zu diesem Brief geäußert hatte, teilte Hechtsanwalt Br. HflB^ ihm am 17. November 1956 mit, daß der Vergleich hinfällig sei und die Beklagten ver-
pflichtet seien, nunmehr die Kaufpreis*orderungen in voller Höhe zu zahleno Die Beklagten widersprachen dieser Ansicht*
Die Klägerin erhöh darauf die vorliegende Klage, mit der sie einen Teilbetrag von 6*500,— DM ihrer ungekürzten Kaufpreisrestforderung geltend macht. Die Beklagten haben Widerklage erhoben, mit der sie die Feststellung begehren, daß die zwischen den Parteien geschlossenen Vergleiche noch rechtswirksam seien.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Bevision erstreben die Beklagten, daß die Klage abgewiesen und ihrer Widerklage stattgegeben werde.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
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Bntscheidungsgründe %
I.	Das Beruf ungsgericht hat die Haupt Vereinbarung vom 28. September 1956 zu b) folgendermaßen ausgelegt $
Die von den Beklagten übernommene Verpflichtung, bis zu dem 15. Oktober 1956 die Kleingläubiger - mit insgesamt etwa 8.000,— DM /Forderungen - zu befriedigen, hätte nur in der Weise erfüllt werden dürfen, daß die Tilgung dieser Schulden entweder aus dem Erlös eines den Beklagten gehörigen Kraftwagens (Opel-Kapitän) oder aus eingehenden lohnvergütungen geschehen sollte, und daß hinfort nur noch die üblichen laufenden Verpflichtungen abzudecken sein würden. Es habe dem Inhalt und dem Sinn der Vereinbarung widersprochen, die alten Gläubiger durch einen neuen - nämlich
 
die Sparkasse - zu ersetzen- Denn die Abwicklung des Vergleichs habe gerade dadurch gesichert werden sollen, daß alle anderen Gläubiger ausgeschaltet würden*
Das Berufungsgericht hat diese Auslegung nicht nur aus dem Hauptabkommen, sondern auch aus einem von dem Treuhänder an den Bevollmächtigten der Klägerin gerichteten Brief vom 15. November 1956 entnommen, in dem es u.a. heißt §
"Nach diesem Status hatte die Firma ScftflHVl &
Co kurzfristig rd. DM 8.000,— abzutragen. Es ist richtig, daß hierfür der Verkaufserlös aus dem Opel-Kapitän Verwendung finden sollte. Wenn die Lösung der Schuldentilgung, und auf diese Feststellung kommt es ja wohl entscheidend an, in einer Weise vorgenommen worden ist, die wirtschaftlich vernünftig ist und auch verantwortet werden kann, so dürfte auch dieser Vorgang zu keinerlei Kombinationen oder gap Unterstellungen führen. Sie selbst wissen zu genau, daß die Schuldentilgung nicht nur aus dem Verkaufserlös des Opel-Kapitäns, sondern auch aus den laufenden Überschüssen bei den Lohngeschäften vorgenommen werden sollte».
1)	Die Revision meint, die Auslegung des Berufungsgerichts stehe im Widerspruch zu dem klaren Wortlaut des Abkommens, in dem es heiße, die Mittel zur Befriedigung der kleinen Gläubiger könnten "auch sonstwie" beschafft werden. Bin solcher Widersparuch liegt nicht vor. Mag auch das Wort "sonstwie» darauf hindeuten, daß die Art der Geldbeschaffung im Ermessen der Beklagten gestanden habe, so bleibt doch die Möglichkeit,* daß die Vertragsparteien eine bestimmte Art der Schuldentilgung nicht gewollt whaben. Wenn das*Berufungsgericht also aus dem genannten Schreiben den Schluß gezogen hat, die Beschaffung der Mittel zur Schuldentilgung habe jedenfalls nicht in der Weise erfolgen sollen, daß die Beklagten neue Schulden anstelle der alten machten, so liegt darin eine tatsächliche Würdigung, die rechtlich unbedenklich und mit dem Wortlaut vereinbar ist.
2)	Die Revision meint ferner, eine Beschränkung in der anderweitigen Beschaffung von .^Mitteln wäre sinnwidrig gewesen, weil es den Hauptgläubigern darauf .angekommen sei, die Kleingläubiger mit fälligen Forderungen auszuschalten, wie auch das Berufungsgericht festgestellt habe. Dieser Rin-wand ist in sich nicht schlüssig. Denn.die Absicht,' die Kleingläubiger auszuschalten, schloß nicht aus, daß die Hauptgläubiger den Willen hatten, diese Ausschaltung sollet, nur in bestimmter Weise erfolgen, daß usie insbesondere woll ten, es sollten keine neuen Schulden aufgenommen werden» Abgesehen hiervon gibt die Revision hier die Bntscheidungs-grunde des Berufungsurteils -nur unvollständig wieder* denn es heißt auf Seite 42*der Urteilsausfertigung, es sei der "so wichtige Zweck des Vergleichs gewesen, andere Gläubiger im Interesse einer ungefährdeten Abwicklung des Vergleichs auszuschalten". Damit ist klargestellt, daß es nicht nur darum ging, Gläubiger kleinerer Forderungen, sondern alle anderen Gläubiger - bis auf die üblich laufender Verbindlichkeiten - auszuschalten#
3)	Das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, daß nach dem Hauptvertrag vom 28. September 1956 2u b) vom 15» Oktober 1956 ab nur noch "die üblich laufenden Verbindlich-
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keiten bestehen" sollten, und daß demnach neue Verbindlichkeiten gegenüber einer Bank oder Sparkasse oder einem anderen .Gläubiger nicht hätten begründet werden sollen.
Die Revision meint,	den * üb! ich lauf enden Ver-
pflichtungen müßten auch. Schulden gerechnet werden, die zu dem Zweck einer langfristigen Umschuldung eihgegangen worden seien* denn von solchen, könne - im Gegensatz zu den laufenden - keine Gefahr ausgehen. Rs mag dahingestellt bleiben, ob die Auslegung,, die die Revision dem im Vertrag verwendeten Begriff "üblich laufende Verbindlichkeit"
 
geben will, überhaupt möglich ist? keinesfalls kann gesagt werden, die Auslegung dieser Worte durch das Berufungsgericht sei nicht möglich.
Abgesehen hiervon geht diese Reyisionsrüge davon aus, daß die Beklagten bei der Sparkasse einen langfristigen Kredit aufgenommen hätten« Bas ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden und steht im Widerspruch zu dem Brief des Treuhänders 04MP an Br • HflMP vom 15» November 1956. Hier ist (Blatt 2 des Briefs = Blatt 5 des Hefters) gesagt, der «von der Sparkasse gegebene Kredit sei als Überbrückungshilfe für etwa 14 Tage eingesetzt.worden.»
4)	Die Revision weist weiter darauf hin, daß die Beklagten gar nicht in der Lage gewesen seien, die nötigen Mittel - zur Befriedigung der Kleingläubiger - aus der Substanz oder aus sonstigen Betriebsmitteln flüssig zu machen? sie seien vermögenslos gewesen? die am Vergleich beteiligten Hauptgläubiger hätten durch Sicherungsübereignungen alles in Anspruch genommen. Auf Befragen würden die Beklagten für ihre Vermögenslosigkeit Beweis angetreten haben. Bie Rüge kann keinen Erfolg haben. Es mag dahingestellt bleiben, ob dem Vorbringen der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung Seiten 5 und 6 überhaupt zu entnehmen war, daß sie die Behauptung aufstellen wollten, sie seien vermögenslos, insbesondere habender Beklagte 2) äußer Geschäftsver’.-mögen kein anderes Vermögen? jedenfalls bestand angesichts des Bestreitens des Klägerin kein Anlaß für das Gericht, die Beklagten zu fragen, ob sie für. ihre Behauptungen Beweismittel hätten? denn die Beklagten haben auf den Schriftsatz der Klägerin, in dem das Bestreiten enthalten ist, eingehend geantwortet..
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Abgesehen hiervon könnte aus ü$£ Vermögenslosigkeit der Beklagten ein Schluß dahin, daß die Vertragsparteien eine Kreditaufnahme zwecks Tilgung der 8.000,— BM nicht ausschließen wollten, allenfalls dann gezogen werden, wenn die am Vergleich beteiligten Gläubiger diese Vermögenslosigkeit gekannt hätten. Die Revision selbst trägt nicht vor, daß die Beklagten eine dahingehende Behauptung aufgestellt hatten* sie meint nur, das Berufungsgericht hätte insoweit sein Fragerecht ausüben müssen. Auch diese Rüge ist unbegründet? denn nach'Sage der Umstände bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, Fragen in dieser Richtung zu stellen.	.
II.	Hiernach beruht die Auslegung durch das Berufungsgericht nicht auf einem lechtsverstoß. Bas Revisionsgericht hat daher davon auszugehen, daß die' Beklagten ihrer Verpflichtung, die etwa 8.000,— RM Forderungen der Kleingläubiger zu tilgen, nicht vertragsgemäß nachgekommen sind, daß insbesondere nach dem 15.Oktober **956 über die laufenden üblichen Verbindlichkeiten hinaus noch sonstige Schulden bestanden haben.
III.	Biese Tatsachen rechtfartigen den .Rücktritt der Klägerin von dem Abkommen, wie 'sich aus Absatz 2 b) des Hauptvertrages vom 28. September 1956 ergibt.
IV.	Die Klägerin ist rechtzeitig zuruckgetreten. Denn eine Frist für den Rücktritt ist im Haüptvertrag nicht vorgesehen. Nur im Nachvertrag ist von einer Rücktrittsfrist bis zu dem 15. Oktober 1956 die Rede. Biese bezieht sich aber nur auf den Rücktritt, den sich die Gläubiger für den Fall Vorbehalten hatten, daß die von den Beklagten über den Verbleib der gelieferten Waren bis zu dem 10. Oktober 1956.zu
 
führenden Nachweise nicht zur Zufriedenheit der Gläubiger ausfallen würden, also nicht auf einen Rücktritt wegen Verletzung der Verpflichtung zur Tilgung der Schulden,
 Auf diesen weiteren Rücktrittsgrund braucht nicht eingegangen zu werden. Insbesondere kann dahingestellt,bleiben, ob der Rücktritt wegen fehlender Nachweise rechtzeitig’war.
V.	lie Revision mußte daher zurückgewieseh werden. Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 97 ZPO*
Glanzmann Scheffler Rietschel Ir. Winkelmann Erbel