Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 21. Die Parteien streiten über den Umfang der erteilten Aufträge, die Höhe der Vergütung, die Abnahme und die Abnahmereife der von der Klägerin erbrachten Werkleistung. 1. Das Berufungsgericht hat von der Darstellung des Tatbestandes gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen und auch nicht auf das Urteil des Landgerichts und die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen, weil es die Sache im Hinblick auf den von ihm rechtsfehlerhaft festgesetzten Beschwerdewert nicht als revisibel angesehen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein revisibles Urteil grundsätzlich aufzuheben, wenn es keinen Tatbestand enthält (vgl. § 543 Abs. 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen hat, weil es sein Urteil irrtümlich für nicht revisibel gehalten hat (Senatsurteil aaO). Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts, hinsichtlich des Umfangs der erteilten Aufträge und der Vergütungsvereinbarung "sei einiges unklar", kann nicht beurteilt werden, ob die Klage derzeit schlüssig ist. Auch nach der Abnahme der Werkleistung, die das Berufungsgericht hier mit fehlerhafter Begründung angenommen hat (vgl. b) Die Erwägungen des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Werkleistung der Klägerin abgenommen, weil sie die Werkleistung genutzt und die Möglichkeit gehabt habe, die Werkleistung auf Mängel zu überprüfen, ist jedenfalls im Hinblick auf die Rechtsverteidigung der Beklagten nicht ausreichend, um eine konkludente Abnahme zu begründen. Die Beklagte hat die Abnahme bestritten und zur Begründung der fehlenden Abnahmereife zahlreiche Mängel vorgetragen. Die Feststellung des Berufungsgerichts zu den von der Beklagten behaupteten Mängeln lassen keine Beurteilung der Frage zu, ob diese Mängel einer Abnahme entgegenstehen. Für die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte könne jedenfalls auf die Mängel keinen Schadensersatzanspruch stützen, die ihr bei der Besprechung mit der Klägerin am 2.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 139/93 URTEIL Verkündet am: 13. Oktober 1994 Henco Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Hannelore itraße Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Doris Kl Ir Bi K RI Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Wiebel für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Juni 1993 aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil entschieden ist. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen; jedoch werden Gerichtskosten des Revisionsverfahrens nicht erhoben (§ 8 GKG). Von Rechts wegen 3 Tatbestand: Die Klägerin verlangt von der Beklagten Restwerklohn in Höhe von 52.564,76 DM nebst Zinsen. Die Beklagte erteilte der Klägerin mehrere Aufträge zur Lieferung und Montage von Neuteilen für eine Kräuterbadsauna, eine Dampfsauna, einen Whirl-Pool, einen Überlauftank sowie über Reparaturarbeiten an der Klimaanlage und über Umbauarbeiten an einem Tauchbecken. Die Parteien streiten über den Umfang der erteilten Aufträge, die Höhe der Vergütung, die Abnahme und die Abnahmereife der von der Klägerin erbrachten Werkleistung. Die Beklagte verteidigt sich hilfsweise mit Schadensersatzansprüchen in Höhe von mindestens 52.000 DM, die sie auf bestrittene Mängel stützt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten mit Ausnahme eines Teiles der Zinsforderung zurückgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, hilfsweise die Aufhebung und Zurückverweisung. 4 Entscheidunasqründe: Die Revision hat Erfolg, sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. 1. Das Berufungsgericht hat von der Darstellung des Tatbestandes gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen und auch nicht auf das Urteil des Landgerichts und die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen, weil es die Sache im Hinblick auf den von ihm rechtsfehlerhaft festgesetzten Beschwerdewert nicht als revisibel angesehen hat. Der Senat hat die Beschwer im Hinblick auf die durch das Berufungsgericht in seinen Urteilsgründen aberkannten Schadensersatzansprüche der Beklagten durch Beschluß auf über 60.000 DM festgesetzt und damit der Beklagten das Rechtsmittel der Revision eröffnet. 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein revisibles Urteil grundsätzlich aufzuheben, wenn es keinen Tatbestand enthält (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 12. Mai 1993 - XII ZR 174/92 = BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 10 m.w.N. sowie Senatsurteil vom 30. Juni 1994 - VII ZR 122/93 = BauR 1994, 662). Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht nach § 543 Abs. 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen hat, weil es sein Urteil irrtümlich für nicht revisibel gehalten hat (Senatsurteil aaO). 3. Der Bundesgerichtshof kann bei fehlendem Tatbestand ausnahmsweise dann von einer Aufhebung absehen, wenn die 5 Entscheidungsgründe den Sachund Streitstand in dem Umfang wiedergeben, der zur Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen erforderlich ist (Senatsurteil aaO). Das ist hier nicht der Fall: a) Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bieten schon keine hinreichende Grundlage für die abschließende Beurteilung der Schlüssigkeit der Klage. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts, hinsichtlich des Umfangs der erteilten Aufträge und der Vergütungsvereinbarung "sei einiges unklar", kann nicht beurteilt werden, ob die Klage derzeit schlüssig ist. Die Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts begründen die Vermutung, daß das Berufungsgericht hinsichtlich der Klagforderung die Darle-gungs- und Beweislast verkannt hat. Auch nach der Abnahme der Werkleistung, die das Berufungsgericht hier mit fehlerhafter Begründung angenommen hat (vgl. unten b), hat der Werkunternehmer die Darlegungsund Beweislast für den Grund und die Höhe seiner Werklohnforderung. b) Die Erwägungen des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Werkleistung der Klägerin abgenommen, weil sie die Werkleistung genutzt und die Möglichkeit gehabt habe, die Werkleistung auf Mängel zu überprüfen, ist jedenfalls im Hinblick auf die Rechtsverteidigung der Beklagten nicht ausreichend, um eine konkludente Abnahme zu begründen. Die Beklagte hat die Abnahme bestritten und zur Begründung der fehlenden Abnahmereife zahlreiche Mängel vorgetragen. Die Feststellung des Berufungsgerichts zu den von der Beklagten behaupteten Mängeln lassen keine Beurteilung der Frage zu, ob diese Mängel einer Abnahme entgegenstehen. Die Würdigung 6 des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Mehrzahl der von ihr behaupteten Mängel nicht ausreichend dargelegt, ist im Hinblick auf die unzureichenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht überprüfbar. Sollte sich nach erneuter Verhandlung vor dem Berufungsgericht ergeben, daß die Werkleistung trotz etwaiger Mängel abgenommen ist, wird das Berufungsgericht der Beklagten nach konkreten Hinweisen auf den seiner Ansicht nach fehlenden Sachvortrag Gelegenheit geben müssen, ihren Sachvortrag entsprechend den Hinweisen zu ergänzen. Falls die Frage der Abnahme davon abhängen sollte, ob und in welchem Umfang die Werkleistung der Klägerin Mängel aufweist, muß die Klägerin darlegen und gegebenenfalls beweisen, daß sie eine Werkleistung erbracht hat, die den Voraussetzungen der Abnahmereife genügt. Diese Frage läßt sich allerdings erst dann klären, wenn zuvor festgestellt worden ist, welche Werkleistung die Klägerin aufgrund der ihr erteilten Aufträge zu erbringen hatte. 7 Für die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte könne jedenfalls auf die Mängel keinen Schadensersatzanspruch stützen, die ihr bei der Besprechung mit der Klägerin am 2. Februar 1991 deshalb bekanntgewesen seien, weil sie sich bei der Nutzung der Werkleistung gezeigt hätten, fehlt es nach den derzeitigen Feststellungen des Berufungsgerichts an jeder rechtlichen Grundlage. Lang Thode Haß Hausmann Wiebe1