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BGH

Gericht: BGH

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19. Uber diese Arbeiten hinaus, die abgerechnet und außer Streit sind, verlegte der Kläger in jede der drei Stirnwände des - dreigliedrigen - Hochhauses vom 5. Das Berufungsgericht erachtet die der Höhe nach unbestrittene Werklohnforderung des Klägers gegen die Beklagte für begründet, weil zwischen den Parteien ein Vertrag über die zusätzliche Verlegung der Leerrohre entsprechend dem Inhalt des Schreibens des Klägers an die Beklagte vom 16. Dieses Schreiben sei ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben, das die Beklagte widerspruchslos hingenommen habe und deshalb gegen sich gelten lassen müsse. Wenn auch die Verhandlungen nach dem Beweisergebnis nicht zu einem festen Auftrag an den Kläger geführt hätten, so habe der Kläger doch in dem Bestätigungsschreiben die Arbeiten richtig wiedergegeben, die Gegenstand der Verhandlung gewesen seien. Die Revision meint, ein Widerspruch der Beklagten sei nicht erforderlich gewesen, weil das Bestätigungsschreiben nicht erkennen lasse, wann und mit wem die Besprechung stattgefunden habe. Eine solche etwa allgemein zu stellende Forderung ist auch nicht in dem von der Revision erwähnten Urteil des VIII. Das gleiche muß für die Angabe über die an der Verhandlung beteiligten Personen besonders dann gelten, wenn nach den Umständen nur wenige Personen als Verhandlungspartner des Bestätigenden in Frage kommen und dies für den Bestätigungsempfänger erkennbar ist. Das ist hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall. Es kamen insbesondere nur der Bauleiter Ki0|, dem die Beklagte dann tatsächlich auch eine Abschrift des Die Revision ist weiter der Ansicht, die Beklagte habe deshalb nicht zu widersprechen brauchen, weil das Bestätigungsschreiben vom 16. Die Beklagte durfte auf das Bestätigungsschreiben des Klägers auch nicht etwa deshalb schweigen, weil sie jeglichen Vertragsschluß von ihrer schriftlichen Annahmeerklärung abhängig gemacht hätte (vgl. Als der Kläger das Schreiben absandte, hatten sich die Parteien noch nicht darüber geeinigt, wessen Vertragsbedingungen für den Hauptauftrag gelten sollten, die des Klägers oder die der Beklagten. Umso eher konnte der Kläger annehmen, die Beklagte werde seinem Schreiben unverzüglich widerssprechen, wenn sie mit seinem Inhalt nicht einverstanden sein sollte. 5. Das Berufungsgericht stellt in eingehender Würdigung der tatsächlichen Umstände fest, der Kläger habe Dr. Krf^p als Vertreter der Firma BaupHP für den letztlich maßgebenden Mann angesehen und ansehen dürfen, der die Beklagte als die lediglich bauausführende Firma durch einen Zusatzauftrag in einem besonders eiligen Fall habe verpflichten dürfen, wie er hier Vorgelegen habe. Die Revision meint noch, der Kläger habe unmöglich annehmen können, daß die Beklagte einen Zusatzauftrag über mehr als 30.000 DM zu erteilen bereit gewesen sei, ohne vorher ein genaues Angebot mit Leistungsverzeichnis und Kostenvoranschlag zu erhalten. Die Revision übersieht, daß nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts die Leistung des Klägers im Bestätigungsschreiben gekennzeichnet war und den Umständen nach unzweifelhaft auf der Preisgrund- Der Wert des Zusatzauftrages, der mit rund 30.000 DM etwa einem Fünftel des Hauptaufträges entsprach und im Verhältnis zu den Gesamtkosten des von der Beklagten schlüsselfertig zu errichtenden Hochhauses gering war, nötigte das Berufungsgericht nicht dazu, Unredlichkeit des Klägers anzunehmen. 1711 nicht veröffentlicht) selbst für den Fall eines unüblichen Geschäfts des Bestätigungsempfängers angenommen, der Bestätigende habe darauf vertrauen dürfen, daß der Adressat gegen die im Bestätigungsschreiben klar zu dem Ausdruck gebrachte Auffassung über das Zustandekommen eines Vertrages nichts einzuwenden habe, wenn er nicht widerspreche.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
FirmaBestätigungsschreibenFallSchreibenKlägerVerhandlungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
EM NAMEN DES VOLKES
VII 2R 139/73	URTEIL	Verkündet	am
13. Januar 1975 Horn,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der_Firma_Carl	KG,	Unternehmung	für
 IflHBHHH ^VBBBj^vTlÖHHiVVistraße 0,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Frau Gudrun Lfe geborene Rof^HBstraße M.
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und
 gegen
den untei^de^Firma Gerhard B a	*	Ingenieurbüro
 fürESHlBBHH^handelnden Ingenieur Gerhard B00V,
RelHBBI, vMHHi
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1975 durch die Richter Dr. Girisch, Erbel, Meise, Dr. Recken und Doerry
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlande sgerichts in Düsseldorf vom 6. Juni 1973 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte übernahm als Generalunternehmerin für die Firma BauflBHi GmbH,	(im	folgenden:	Firma
 Bau^BHI) > die schlüsselfertige Errichtung des Hochhauses
"hoobm"	Sie
 dem Kläger als Nachunternehmer durch Auftrag vom 21. Oktober 1970/15. März 1971 die Elektroinstallation zu dem Pauschalpreis von 161.744 IM.
Uber diese Arbeiten hinaus, die abgerechnet und außer Streit sind, verlegte der Kläger in jede der drei Stirnwände des - dreigliedrigen - Hochhauses vom 5. Stockwerk bis zu dem Dach (Maschinenbaus des Aufzuges) Leerrohre für 20 Hochspannungsstromkreise. Die Rohre sollten der
 
Stromzuführung für Leuchtreklame an den Stirnwänden und auf dem Dach des Hochhauses dienen. Vor Beginn dieser Arbeiten hatte der Kläger durch Schreiben vom 16. März 1971 der Beklagten bestätigt, bei einer mit ihr in Re^flHB geführten Unterredung einen Auftrag Uber diese Arbeiten erhalten zu haben. Die Beklagte hatte dem Schreiben nicht widersprochen. Der Kläger erteilte der Beklagten für diese Leistungen unter dem 2. Oktober 1971 Rechnung Uber 31.529»55 DM, wobei er den im Leistungsverzeichnis des Hauptauftrages eingesetzten Einheitspreis der Leerrohre fUr Leuchtreklame der Ladengeschäfte (sowie eines Leerrohres fUr Dachreklame) zugrunde legte. Die Beklagte lehnte die Bezahlung ab, ebenso die Firma BauflHH Beide begründeten ihre Weigerung damit, dem Kläger für diese Leistungen keinen Auftrag erteilt zu haben.
Der Kläger hat 31.529,55 DM nebst Zinsen gegen die Beklagte eingeklagt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht erachtet die der Höhe nach unbestrittene Werklohnforderung des Klägers gegen die Beklagte für begründet, weil zwischen den Parteien ein Vertrag über die zusätzliche Verlegung der Leerrohre entsprechend dem Inhalt des Schreibens des Klägers an die Beklagte vom 16. März 1971 zustande gekommen sei. Dieses Schreiben sei
 ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben, das die Beklagte widerspruchslos hingenommen habe und deshalb gegen sich gelten lassen müsse.
Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Was die Revision dagegen vorbringt,greift nicht durch.
1.	Das Berufungsgericht stellt fest, daß am 11. März 1971 an der Baustelle in RefHHHI auf Veranlassung der Firma BauflHP eine Besprechung über das spätere Anbringen von Leuchtreklamen - an den Stirnwänden und auf dem Dach des Hochhauses - und über den dafür erforderlichen und nach dem Stand der Bauarbeiten eiligen Einbau der Leerrohre stattfand. Verhandlungsteilnehmer seien der Kläger, Bauingenieur K±wm als Bauleiter der Beklagten, Dr. Kröger als Vertreter der Firma BaujmH und deren Architekt Fflm gewesen. Wenn auch die Verhandlungen nach dem Beweisergebnis nicht zu einem festen Auftrag an den Kläger geführt hätten, so habe der Kläger doch in dem Bestätigungsschreiben die Arbeiten richtig wiedergegeben, die Gegenstand der Verhandlung gewesen seien. Allerdings seien in dem Schreiben nicht die Preise, sondern nur die von dem Kläger zu erbringenden Werkleistungen wie folgt bestätigt:
"An den drei Stirnseiten Leerrohre für je 20 Hochspannungsstromkreise Pg 21 bis zu dem Maschinenhaus geführt. Die Trafos sind an der freien Wand im Freien vorgesehen."
Dadurch werde die Wirksamkeit des Bestätigungsschreibens jedoch nicht berührt. Es habe kein Zweifel daran bestehen können, daß diese Zusatzarbeiten auf der Preisgrundlage des Hauptangebotes hätten ausgeführt werden sollen.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision erhebt insoweit auch keine Beanstandungen.
2.	Die Revision meint, ein Widerspruch der Beklagten sei nicht erforderlich gewesen, weil das Bestätigungsschreiben nicht erkennen lasse, wann und mit wem die Besprechung stattgefunden habe.
Dem kann nicht zugestimmt werden. Eine solche etwa allgemein zu stellende Forderung ist auch nicht in dem von der Revision erwähnten Urteil des VIII. Zivilsenats vom 3. Juli 1967 - VIII ZR 82/65 - = LM HGB § 346 (D)
Nr. 14 aufgestellt. Dort ist vielmehr der besondere Fall behandelt, daß jegliche näheren Angaben für eine angebliche fernmündliche Vereinbarung Uber eine Sonderprovision fehlten. Jener Fall ist mit dem vorliegenden nicht zu vergleichen. Im allgemeinen ist für den Inhalt eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens nur zu verlangen, daß das Schreiben erkennbar den Zweck erfüllt, das Ergebnis vorausgegangener Vertragsverhandlungen verbindlich festzulegen (vgl. Senatsurteil in BGHZ 54, 236, 239 mit weiteren Nachweisen). Es ist daher nicht unbedingt erforderlich, daß das Schreiben die vorangegangenen Verhandlungen ausdrücklich erwähnt oder in Bezug nimmt (BGH aaO und NJW 1974, 991, 992). Das gleiche muß für die Angabe über die an der Verhandlung beteiligten Personen besonders dann gelten, wenn nach den Umständen nur wenige Personen als Verhandlungspartner des Bestätigenden in Frage kommen und dies für den Bestätigungsempfänger erkennbar ist.
Das ist hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall. Es kamen insbesondere nur der Bauleiter Ki0|, dem die Beklagte dann tatsächlich auch eine Abschrift des
 
Bestätigungsschreibens zuschickte, und der ebenfalls häufig an der Baustelle in ReHHHHt anwesende Dr. Kr§/f§ in Betracht.
3.	Die Revision ist weiter der Ansicht, die Beklagte habe deshalb nicht zu widersprechen brauchen, weil das Bestätigungsschreiben vom 16. März 1971 frühestens am 17. März 1971 bei der Beklagten und somit nicht unmittelbar nach der Besprechung vom 11. März 1971 eingegangen sei.
Dem kann nicht beigetreten werden. Eine allgemein fest umgrenzte kurze Frist für den Zugang eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens gibt es nicht. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Hier hat das Berufungsgericht maßgeblich darauf abgestellt, daß zwischen der Verhandlung am 11. März 1971 und dem Bestätigungsschreiben nur zwei Werktage lagen und das Schreiben deshalb rechtzeitig abgesandt worden sei. Diese Würdigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
4.	Die Beklagte durfte auf das Bestätigungsschreiben des Klägers auch nicht etwa deshalb schweigen, weil sie jeglichen Vertragsschluß von ihrer schriftlichen Annahmeerklärung abhängig gemacht hätte (vgl. dazu BGH NJW 1970, 2104). Als der Kläger das Schreiben absandte, hatten sich die Parteien noch nicht darüber geeinigt, wessen Vertragsbedingungen für den Hauptauftrag gelten sollten, die des Klägers oder die der Beklagten. Umso eher konnte der Kläger annehmen, die Beklagte werde seinem Schreiben unverzüglich widerssprechen, wenn sie mit seinem Inhalt nicht einverstanden sein sollte. Darauf, welche der Bestimmungen
 der Besonderen Vertragsbedingungen der Beklagten, auf die sich die Parteien später - Mitte April 1971 - geeinigt haben, auf den in Frage stehenden Auftrag anzuwenden gewesen wäre, kommt es daher nicht an.
5.	Das Berufungsgericht stellt in eingehender Würdigung der tatsächlichen Umstände fest, der Kläger habe Dr. Krf^p als Vertreter der Firma BaupHP für den letztlich maßgebenden Mann angesehen und ansehen dürfen, der die Beklagte als die lediglich bauausführende Firma durch einen Zusatzauftrag in einem besonders eiligen Fall habe verpflichten dürfen, wie er hier Vorgelegen habe.
Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die von der Revision dagegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet (Art. 1 Nr. 4 BGHEntlG).
6.	Die Revision meint noch, der Kläger habe unmöglich annehmen können, daß die Beklagte einen Zusatzauftrag über mehr als 30.000 DM zu erteilen bereit gewesen sei, ohne vorher ein genaues Angebot mit Leistungsverzeichnis und Kostenvoranschlag zu erhalten.
Dieser Angriff gegen die gegenteilige tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts hat keinen Erfolg.
Die Revision übersieht, daß nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts die Leistung des Klägers im Bestätigungsschreiben gekennzeichnet war und den Umständen nach unzweifelhaft auf der Preisgrund-
a
läge des Hauptangebotes ausgeführt werden sollte. Im übrigen war das Interesse der Beklagten durch die Möglichkeit des Widerspruchs hinreichend gesichert. Der Wert des Zusatzauftrages, der mit rund 30.000 DM etwa einem Fünftel des Hauptaufträges entsprach und im Verhältnis zu den Gesamtkosten des von der Beklagten schlüsselfertig zu errichtenden Hochhauses gering war, nötigte das Berufungsgericht nicht dazu, Unredlichkeit des Klägers anzunehmen. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 7. Juli 1969 - VII ZR 104/67 - * WM 1969, 992, 993 (insoweit in LM HGB § 346 (Ea) Nr. 13 und in NJW 1969,
1711 nicht veröffentlicht) selbst für den Fall eines unüblichen Geschäfts des Bestätigungsempfängers angenommen, der Bestätigende habe darauf vertrauen dürfen, daß der Adressat gegen die im Bestätigungsschreiben klar zu dem Ausdruck gebrachte Auffassung über das Zustandekommen eines Vertrages nichts einzuwenden habe, wenn er nicht widerspreche. Warum der Vertrauensschütz für den Absender eines Bestätigungsschreibens nur gelten solle, wenn es sich um ein für den Empfänger übliches Geschäft handele, sei nicht ersichtlich.
7. Nach alledem ist die Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Girisch
 Erbel
Meise
 Recken
Doerry