- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der VII• Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 10. Der Beklagte hat auch die im Revisions-rechtszug entstandenen Kosten der Streithelferin zu tragen. Die Revision der Beklagten wurde durch das Urteil vom 28. Oktober 1971 zurückgewiesen; die Kosten der Revision wurden dem Beklagten auferlegt. Einen Anspruch über die Kosten der Revision der Streithelferin enthält das Urteil nicht. Diese sind jedoch nach § 101 Satz 1 ZPO ebenfalls dem Beklagten aufzuerlegen, da er die Kosten der Revision zu tragen hat. Auf den fristgerecht gestellten Antrag der Streithelferin war das Urteil gemäß § 321 Abs. 1 ZPO wie geschehen zu ergänzen.
BUNDESGERICHTSHOF \ IM NAMEN DES VOLKES TII SR 139/70 Ergänzungs- URTEIL in dem Rechtsstreit Den Parteien an Verkündungs Statt zugestellt am 1. März 1972 Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des iaurermeist PI ers Karl-Heinz ►weg •, f Beklagten, Widerklägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. h.c. gegen die Birma Lambertus dp J MBHHi KG, Im vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Lambertus d^JpiB, Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Streithelferin der Klägerin: Fried. AG in vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. Yd und Dr. Pfli^, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der VII• Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 10. Februar 1972 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sowie der Bundesrichter Erbel, Dr. Vogt, Dr. Finke und Schmidt mit Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 ZPO) auf Antrag der Streithelferin Fried. Krupp Hüttenwerke AG für Recht erkannt: Die Formel des Urteils vom 28. Oktober 1971 wird im Kostenpunkt dahin ergänzt: Der Beklagte hat auch die im Revisions-rechtszug entstandenen Kosten der Streithelferin zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand und Entscheidungsgründe: Im Revisionsverfahren ist die Fried. H AG als Streithelferin der Klägerin aufgetreten. Die Revision der Beklagten wurde durch das Urteil vom 28. Oktober 1971 zurückgewiesen; die Kosten der Revision wurden dem Beklagten auferlegt. Einen Anspruch über die Kosten der Revision der Streithelferin enthält das Urteil nicht. Diese sind jedoch nach § 101 Satz 1 ZPO ebenfalls dem Beklagten aufzuerlegen, da er die Kosten der Revision zu tragen hat. Auf den fristgerecht gestellten Antrag der Streithelferin war das Urteil gemäß § 321 Abs. 1 ZPO wie geschehen zu ergänzen. Slanzmann Finke Fr bei Schmidt Vogt