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BGH · vii za 139/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vii za 139/64

September 1960 ließ die Klägerin der Beklagten Rechnung über den Betrag von 20.112,11 DM für die Lieferung der Sonderdrucke zugehen. Die Klägerin hat Klage auf Zahlung von 19*803»46 DM nebst Zinsen erhoben und vorgetragen: Nachdem zunächst die Beklagte selbst mit ihr verhandelt habe, habe sie angenommen, daß diese die "MSB0 nur als ihre Vertreterin zur Abwicklung der angebahnten Verträge eingeschaltet habe. Die Beklagte habe dem ihr von der "MflIB" übermittelten Bestätigungsschreiben und den ihr unmittelbar zugesandton Rechnungen auch nicht widersprochen. Das Berufungsgericht hält die Beklagte für zahlungspflichtig, auch wenn man ihren Vortrag als richtig unterstelle, daß sie selbst die Verträge über die Sonderdrucke und Anzeigen nicht abgeschlossen habe«, In diesem Palle habe die als Vertreterin der Beklagten gehandelt. barungen mit der Beklagten gehalten haben sollte, hie Klägerin habe nur die Beklagte als ihre Vertragspartnerin und die als deren Vertreterin angesehen, wie auch der Wortlaut ihres Bestätigungsschreibens vom 26. Nachdem sie zunächst selbst mit der Klägerin verhandelt habe, habe ihr die Möglichkeit nicht verborgen bleiben können, daß die sich der Klägerin gegenüber nur als Ver- Die widerspruchslose Hinnahme des Bestätigungsschreibens und der Rechnungen durch die Beklagte müsse auch dahin verstanden werden, daß sie damit das Auftreten der für sie gebilligt habe. Wenn das zutreffen sollte, konnte die Beklagte unter Umständen davon ausgehen, auch der Klägerin sei ein solcher Handelsbrauch bekannt, und sie werde demgemäß mangels anderweitiger Vereinbarungen nach Einschaltung der diese als ihre Vertragspartnern an- 2.) Bas angefochtone Urteil rechtfertigt sich aber im Ergebnis auf Grund der Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte dem Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 26. Es ist hierbei ohne wesentliche Bedeutung, daß die Klägerin dieses Schreiben der hat zugehen lassen und die Beklagte Kenntnis davon erst dadurch erhalten hat, daß die ihr einen Durchschlag des Schreibens übersandt hat. Entscheidend ist allein, daß die Beklagte auf diese Weise eindeutig erfahren hat, daß die Klägerin sie selbst und nicht die "MfK” als ihre Vertragspartner in ansah. Die Beklagte hat vorher selbst Vertragsverhandlungen mit der Klägerin geführt und dieser bei Einseheliung der "MHV, wie-das Berufungsgericht'festgestellt hat, nicht ausdrücklich und eindeutig zu versehen gegeben, daß die in Aussicht genommenen Verträge nunmehr von der i& eigenen Namen und für eigene Rechnung geschlossen werden sollten. Aus dem Bestätigungsschreiben der Klägerin mußte die Beklagte erkennen, daß die Klägerin nach wie vor sie für ihre Kontrahentin hielt und die lediglich als. Daraus konnte bei der hier gegebenen besonderen Sachlage das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler entnehmen, die Beklagte habe sich stillschweigend damit einverstanden erklärt, daß die Klägerin sie als. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend dem Umstand, daß die die Zahlungen leistete, deshalb keine wesentliche Bedeutung beigemescen, weil diese Zahlungen erst nach Abschluß der Verträge erfolgten. 4.) Das Berufungsgericht hat mit dem Teilurteil der Klägerin außer dem Hauptposten (Kosten der Sonderdrucke) auch Beträge für Anzeigen und für Papier- und Portokosten zuerkannt. Sie geht selbst davon aus, daß der Betrag von 2.978,12 DM für Papier und Porto als Nebenleistung dasselbe rechtliche Schicksal haben muß wie die Forderung auf Bezahlung der Sonderdrucke. Nachdem die Beklagte das Angebot, sich die mit der Klägerin vereinbarten Deistungen zu dem Toil durch deren Schwestergesellschaft, die Druckerei in Berlin, erbringen zu lassen, nicht angenommen hat, muß sie das vertragliche Entgelt auch insoweit der Klägerin selbst entrichten. Weitere Erörterungen erübrigen sieh sowohl bezüglich dieses Postens als auch des Betrages von 1.836 DLI für Anzeigen, weil die Revision.insoweit keine sonstigen Angriffe gegen das angefochtene Urteil erhoben hat.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
vii za 139/64	URTEIL
Verkündet am
3» Oktober 1966 Jodas,
 Ju3tizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma U HHV- Werke KGL , 4HI, ^flHHBstraße 0, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Carl Theodor GMT zu
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revi s i onskläg erin,
- Prozoßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br,
 gegen
die Firma Verlag C	GmbH,, WUmhhw»
H^H|HBgasse, vertreten durch den Geschäftsführer Erv/in C
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
/
!
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3« Oktober 1966 unter Ilit-wirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Glanemann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Pinke
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgeriehts in München vom 27. Februar 1964 wird zurtickgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Die Zeitschrift "Das Neue Journal" wurde bis Ende 1959 von dem Pagoden-Verlag und seitdem von der Klägerin herausgegeben. Die Beklagte fertigt und vertreibt Tonbandgeräte.
Im Laufe des Jahres 1959 traten der Pagoden-Verlag und die Beklagte in Verhandlungen über einen Werbeauftrag der Beklagten. Es sollten in "dem Neuen Journal" mehrere Anzeigen der Beklagten und ein Aufsatz über Tonbandgeräte, der sich mit dem Unternehmen der Beklagten befaßte, erscheinen. Von dem Aufsatz sollte die Beklagte eine größere Zahl von Sonderdrucken in verschiedenen Sprachen beziehen.
Anfang I960 übernahm die Werbeagentur "Die MfH GmbH & Co" (im folgenden nur	genannt)	im	eigenen
 Namen und für eigene Rechnung die gesamte Werbung für die Beklagte. Diese stellte nach ihrer Behauptung der "M "
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
 
für I960	430.000	DM	für	Werbezwecke	zur	Verfügung.	Die
 führte auch die weiteren Verhandlungen mit der Klägerin.
Diese übersandte der	am	26.	April	I960	folgendes
 Bestätigungsschreiben:
"Betr.; II]
•Werke GmbH.
# « «
Auf Grund der Verhandlungen unseres Herrn MafPHB mit den UBP-Werken bestätigen wir Ihnen wie folgt:
1.	) Die Firma U®i-Werke disponiert im NEUEN Journal
4 Seiten Anzeigen ...
2.	) Lt. unserem Sonderangebot vom 26. November 1959
bestellt die Firma UJB^-Werke
 je 10.000 Sonderdrucke in englischer, französischer, spanischer und italienischer Sprache ...
Gerne bestätigen wir Ihnen, daß wir mit der von den UB^~^erken gewünschten Zahlungswelse einverstanden sind. ...”
Die	übermittelte	Durchschlag dieses Schreibens der
 Beklagten.
Am 30. September 1960 ließ die Klägerin der Beklagten Rechnung über den Betrag von 20.112,11 DM für die Lieferung der Sonderdrucke zugehen. Ferner erteilte am 19. September I960 die Druckerei	GmbH	in BeflHB der Beklagten
 Rechnung über 2,978,12 DM an entstandenen Papier- und Portokosten. Rechnungen über zwei im "Neuen Journal0 erschienene Werbeanzeigen in Hohe von je 918 DM übersandte die Klägerin am 9. September I960 und 26, April 1961 der *
Die Druckerei Klägerin abgetreten
 hat ihre Forderung an die
 Die Parteien streiten darüber, ob zur restlichen Bezahlung der Anzeigen und der Sonderdrucke einschließlich der Nebenkosten die Beklagte oder die "MflB“ verpflichtet ist.
Die Klägerin hat Klage auf Zahlung von 19*803»46 DM nebst Zinsen erhoben und vorgetragen: Nachdem zunächst die Beklagte selbst mit ihr verhandelt habe, habe sie angenommen, daß diese die "MSB0 nur als ihre Vertreterin zur Abwicklung der angebahnten Verträge eingeschaltet habe. Weder die Beklagte noch die	hätten	ihr	zu	erken-
nen gegeben, daß ihr Vertragspartner sich ändern sollte. Die Beklagte habe dem ihr von der "MflIB" übermittelten Bestätigungsschreiben und den ihr unmittelbar zugesandton Rechnungen auch nicht widersprochen.
Die Beklagte hat sich darauf berufen, sie habe alle Werbeangelegenheiten der	zur	Weiterführung	im
 eigenen Namen übertragen, wie es in der Branche üblich sei, das sei auch der Klägerin bekannt gewesen.
Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Klageantrag verurteilt. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil die Berufung der Beklagten wegen eines Betrages von 12.682,95 DM nebst Zinsen zurückgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte Abweisung der Klage, soweit das Oberlandesgericht sie verurteilt hat. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
 
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hält die Beklagte für zahlungspflichtig, auch wenn man ihren Vortrag als richtig unterstelle, daß sie selbst die Verträge über die Sonderdrucke und Anzeigen nicht abgeschlossen habe«, In diesem Palle habe die	als	Vertreterin	der	Beklagten	gehandelt.
Deren Erklärungen hätten die Beklagte verpflichtet, auch wenn die	sich	dabei	nicht	im	Rahmen	ihrer	Verein-
barungen mit der Beklagten gehalten haben sollte, hie Klägerin habe nur die Beklagte als ihre Vertragspartnerin und die	als	deren Vertreterin angesehen, wie
 auch der Wortlaut ihres Bestätigungsschreibens vom 26. April 1960 zeige. Die Beklagte müsse- das Verhalten der jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Rechts-scheins einer Vollmacht gegen sich gelten lassen. Nachdem sie zunächst selbst mit der Klägerin verhandelt habe, habe ihr die Möglichkeit nicht verborgen bleiben können, daß die	sich	der	Klägerin	gegenüber	nur	als	Ver-
treterin der Beklagten betrachtete und daß die Klägerin dasselbe annahm. Die Klägerin habe billigerweise damit rechnen können, von der Beklagten über eine etwa beabsichtigte Änderung des Vertragspartners verständigt zu werden. Die widerspruchslose Hinnahme des Bestätigungsschreibens und der Rechnungen durch die Beklagte müsse auch dahin verstanden werden, daß sie damit das Auftreten der für sie gebilligt habe.
1.) Die Peststellungen des Berufungsgerichts reichen zur Annahme einer Haftung der Beklagten aus Anscheinsvollmacht nicht aus.
Die	hat	die	gesamte	Werbung	für	die	Beklag-
te im eigenen Namen und für eigene Rechnung übernommen.
/
 
Es ist nicht ohne weiteres erkennbar, weshalb die Beklagte nicht darauf hätte vertrauen dürfen, daß die sich bei den Verhandlungen mit der Klägerin an die zwischen ihr und der Beklagten getroffenen Vereinbarungen halten werde» Zudem hat das Berufungsgericht offen gelassen, ob ein selbständiges Auftreten einer Werbeagentur im Rechtsverkehr in der Branche üblich ist, wie die Beklagte behauptet und unter Beweis gestellt hat. Wenn das zutreffen sollte, konnte die Beklagte unter Umständen davon ausgehen, auch der Klägerin sei ein solcher Handelsbrauch bekannt, und sie werde demgemäß mangels anderweitiger Vereinbarungen nach Einschaltung der	diese	als	ihre Vertragspartnern an-
sehen»
Unter diesen Umständen fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für die Annahme, die Beklagte hätte bei Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen müssen, daß die "MflU" vereinbarungswidrig gegenüber der Klägerin als ihre Vertreterin auftrete.
2.) Bas angefochtone Urteil rechtfertigt sich aber im Ergebnis auf Grund der Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte dem Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 26. April I960 nicht widersprochen hat.
Es ist hierbei ohne wesentliche Bedeutung, daß die Klägerin dieses Schreiben der	hat	zugehen lassen
 und die Beklagte Kenntnis davon erst dadurch erhalten hat, daß die	ihr	einen Durchschlag des Schreibens
 übersandt hat. Entscheidend ist allein, daß die Beklagte auf diese Weise eindeutig erfahren hat, daß die Klägerin sie selbst und nicht die "MfK” als ihre Vertragspartner in ansah.
 
Es braucht hier nicht allgemein entschieden zu werden, ob jemand, für den ein vollmachtloser Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, in jedem Fall allein deshalb an diesen Vertrag gebunden ist, weil er auf ein ihm zugesandtes Bestätigungsschreiben gesehv/iegen hat» Der vorliegende Fall ist besonders gelagert. Die Beklagte hat vorher selbst Vertragsverhandlungen mit der Klägerin geführt und dieser bei Einseheliung der "MHV, wie-das Berufungsgericht'festgestellt hat, nicht ausdrücklich und eindeutig zu versehen gegeben, daß die in Aussicht genommenen Verträge nunmehr von der	i&	eigenen
 Namen und für eigene Rechnung geschlossen werden sollten. Aus dem Bestätigungsschreiben der Klägerin mußte die Beklagte erkennen, daß die Klägerin nach wie vor sie für ihre Kontrahentin hielt und die	lediglich
 als. Vertreterin betrachtete. Durch ihr Schweigen hat die Beklagte die Klägerin in diesem Glauben belassen.
Daraus konnte bei der hier gegebenen besonderen Sachlage das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler entnehmen, die Beklagte habe sich stillschweigend damit einverstanden erklärt, daß die Klägerin sie als. ihre Vertragsgegnerin und demgemäß als zur Bezahlung der vereinbarten Werbemaßnahmen verpflichtet ansah. Die Klägerin konnte und durfte jedenfalls unter diesen Umständen das Schweigen der Beklagten auf das Bestätigungsschreiben nach Treu und Glauben so auffassen, zu demal es dabei blieb, daß ihre Leistungen unmittelbai' der Beklagten zugute kommen sollten.
2«,) Nach dem Vortrag der Klägerin hat die "MSB" ihr Teilzahlungen durch Übersendung einer Reihe von Wechselakzepten geleistet. Das Berufungsgericht brauchte auch daraus nicht zu schließen, daß die	und	nicht
 die Beklagte Schuldnerin der Klägerin sei. Die Leistungen
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dor	an die Klägerin beruhen auf den Abmachungen
 zwischen der Beklagten und der	und besagen nichts
 Eindeutiges über die rechtlichen Beziehungen zur Klägerin. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend dem Umstand, daß die	die	Zahlungen leistete, deshalb
 keine wesentliche Bedeutung beigemescen, weil diese Zahlungen erst nach Abschluß der Verträge erfolgten.
4.) Das Berufungsgericht hat mit dem Teilurteil der Klägerin außer dem Hauptposten (Kosten der Sonderdrucke) auch Beträge für Anzeigen und für Papier- und Portokosten zuerkannt.
Die Revision hat auch wegen dieser Posten keinen Erfolg.
Sie geht selbst davon aus, daß der Betrag von 2.978,12 DM für Papier und Porto als Nebenleistung dasselbe rechtliche Schicksal haben muß wie die Forderung auf Bezahlung der Sonderdrucke. Auch der Vortrag S. 13 der Berufungsbegründung, auf den die Revision verweist, ist nicht geeignet, diesen Posten der Klageforderung als unbegründet erscheinen zu lassen.
Nachdem die Beklagte das Angebot, sich die mit der Klägerin vereinbarten Deistungen zu dem Toil durch deren Schwestergesellschaft, die Druckerei in Berlin, erbringen zu lassen, nicht angenommen hat, muß sie das vertragliche Entgelt auch insoweit der Klägerin selbst entrichten. Es ist deren Sache, den Betrag der Druckerei zu erstatten, die rechtlich als Subunter-nehmerin der Klägerin zu betrachten ist, nachdem die Beklagte unmittelbare Vertragsbeziehungen zu ihr abgelehnt hat. Auf die vorsorglich erklärte Abtretung kommt es unter diesen Umständen nicht an.
Weitere Erörterungen erübrigen sieh sowohl bezüglich dieses Postens als auch des Betrages von 1.836 DLI für Anzeigen, weil die Revision.insoweit keine sonstigen Angriffe gegen das angefochtene Urteil erhoben hat.
5. Ra das Urteil auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, ist deren Revision als unbegründet mit der Kostenfolge aus dem § 97 2P0 zurückzuweisen.
Glanzmann
 Vogt
Rietschel
 Pinke
Erbel