Hat der Auftragnehmer über eine bei Annahme der Schlußzahlung vorbehaltene Porderung bereits eine prüfungsfähige Rechnung erteilt, so braucht er nicht innerhalb von 12 Werktagen Uber die vorbehaltene Porderung nochmals eine Rechnung einzureichen oder den Vorbehalt anderweitig zu begründen. In Ergänzung dieses Schreibens ihrer Architekten kündigte die Beklagte mit Schreinen vom 4» iebruar i960 der Klägerin an, sie werde als Restzahlung auf die Rechnung vom 31. März i960 schrieb die Klägerin der Beklagten, sie habe den am Io. iebruar 19&0 eingegangenen Betrag von 5.616,65 I- als weitere Abschlagszahlung verbucht, denn sie könne sich nach wie vor mit der Entscheidung der Klägerin, zu demindest bezogen auf die Abrechnung der LUftungsan-läge, nicht einverstanden erklären; sie komme sobald wie möglich nochmals auf die Angelegenheit zurück. Den vorgenannten S-cnreiben der Klägerin vom Io. bruar und 10 März 136o hat die Beklagte nicht widersprochen. Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, daß die Klägerin die von der Beklagten erkennbar als Schlußzahlung gedachte Überweisung des Betrages von 5.816,65 DM zwar unter Vorbehalt angenommen habe (§ 16 Ziff.2 Abs« 2 VOB (B)', daß ihr Vorbehalt jedoch hinfällig geworden sei, weil sie ihn nicht, wie in 0 16 Ziff, 2 Abs. 5 VOB (B) bestimmt, innerhalb von 12 Werktagen eingehend begründet habe. 2>) Dem Berufungsgericht kann auch insoweit gefolgt werden, als es in der Überweisung der 3-816,65 Divl die "Schluß-zahlurig'1 der beklagten auf die Schlußrechnung der Klägerin sieht - Die Beklagte brauchte den überwiesenen Betrag nicht ausdrücklich als Schlußzahlung zu bezeichnen- Be. genügte, wenn es für die Klägerin den umständen nach eindeutig war, daß die Beklagte damit nicnt eine weitere Abschlagszahlung leisten, sondern die nach ihrer Auffassung noch bestehende west schuld begleichen wollte. c) Es kann auch aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht der gleichzeitigen Überweisung des einbehailtsi-Lcii.Sicherheitsbetrags entnimmt, die Beklagte habe damit ebenfalls ihren Willen zu dem Ausdruck gebracht, durch eine auch diesen Betrag einschließende Schlußzahlung die Restschuld in der nach ihrer Meinung noch bestehenden Höhe zu begleichen. 3») Den nach § 16 Ziff.2 Abs» 2 VOB (£) erforderlichen Vorbehalt der Klägerin hinsichtlich der eingeklagten Forde-rung konnte das Berufungsgericht deren Schreiben vom Io. Februar i960 an die Architekten entnehmen. Darin hat die Klägerin erklärt, sie sei^zu demindest bezogen auf die Abrechnung für die Lüftungsanlagen".mit der ihr im Schreiben der Architekten vom 22. Da der als Schlußzahlung bezeichnete Betrag von 5.816,65 DM der Klägerin am Io. oder 11» Februar i960 überwiesen worden ist, hat das Berufungsgericht mit Recht auch den erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen Schlußzahlung und Vorbehalt für gegeben erachtet» Nach § 16 Ziff.2 Abs.3 VOB (B) wird ein Vorbehalt ninfällig, wenn nicht innerhalb von 12 Werktagen nach der Annahme der Schlußzahlung eine prüfungsfähige Rechnung Uber die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder* wenn das nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird» Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe nach der Annahme der Schlußzahlung weder eine prüfungsfähige Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht noch den Vorbehalt eingehend begründet» Es verkennt jedoch die nach § 16 Ziff, 2 Abs.3 VOB (B) für das 'Wirksambleiben eines Vorbehalts erforderlichen Voraussetzungen» Zu ihnen hatten auch die Architekten der Beklagten u.a. schon- in ihrem Schreiben vom 22» Januar i960 eingehend Stellung genommen» Der Beklagten waren also die Forderungen der Klägerin in ihrem gesamten üinfang und hinsichtlich ihrer Begründung auch soweit sie sie ablehnte, in allen Einzel-neiten bekannt» Darm aber konnte der wirksam erklärte Vorbehalt nicht deshalb hinfällig werden, weil die Klägerin die von der beklagten aogelehnten Beträge ihrer in den Rechnungen aufgeführten Forderungen nicht nochmals in einer Rechnung zusammenfasste» § 16 Ziff* 2 Abs» 3 VOb (n) erklärt zwar zu dem Fortwirken des Vorbehalts die Vorlage einer prü-fungsfähigen Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen für erforderliche Das ist aber sinnvoll nur, wenn eine solche Rechnung nicht bereits erteilt ist« In betracht kommen die Fälle, daß sich der Auftragnehmer bei der Annahme der Schlußzahlung eine Forderung Vorbehalten hat, die er bis dahin noch.nicht erhoben oder zwar erhoben, aber darüber noch keine oder keine prüfungsfähige Rechnung rcT. Das ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts» Es hält, die (nochmalige) Vorlage einer prüfungsfähigen Rechnung unter den gegebenen Umständen für entbehrlich, weil auch über die nicht gezahlten Beträge, auf die sich der Vorbehalt der Klägerin bezog, bereits prüfungsfähige Rechnungen Vorgelegen hätten» b) Das Berufungsgericht meint aber weiter, die Klägerin sei nicht auch von der "Mindest-Verpflichtung" zur ein-gehenden Begründung des Vorbehalts innerhalb vor. nung über die vorbehaltenen Forderungen vor, so kann der ‘uftra^geber ihr entnehmen, in welchem Umfang er über seine Schlußzahlufig hinaus noch "nsprüche zu gewärtigen hat» Fines begründeten Vorbehalts bedarf es alsdann daneben nicht, 'Das folgt eindeutig aus dem Wortlaut der Vorschrift, Rur wenn es den; Auftragnehmer nicht möglich ist, eine prü-fungsfahige Rechnung einzureichen, muß er den Vorbehalt in anderer Weise eingehend begründen. Die -Begründung des Vorbehalts ist ein Weniger gegenüber der Erteilung einer prüfungsfähigen Rechnung, Sie reicht nur dann aus, und muß auch nur dann gegeben werden, wenn eine prüfungsfähige Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen nicht erteilt worden ist und auch nicht erteilt werden kann, Unerheulich ist, ob die Klägerin selbst, wie das .Berufungsgericht deren Schreiben vom Io, Februar und 1, März 196o entnimmt, es für erforderlich gehalten hat, ihren -tandpunkt über den bereits vorher mit der Beklagten ge~ Durch die Schlußzahlung des Auftraggebers wird der Auftragnehmer mit diese übersteigenden For derunger schon dann nicht ausgeschlossen, wenn er sich diese Forderungen Vorbehalten und dem Auftraggeber darüber eine prüfungsfähige Rechnung erteilt hat.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B § 16 Nr. 2 Abs. 3
Hat der Auftragnehmer über eine bei Annahme der Schlußzahlung vorbehaltene Porderung bereits eine prüfungsfähige Rechnung erteilt, so braucht er nicht innerhalb von 12 Werktagen Uber die vorbehaltene Porderung nochmals eine Rechnung einzureichen oder den Vorbehalt anderweitig zu begründen.
BGH, Urt. v. 11. Januar 1965 - VII 2R 139/63 OLG Hamm
LG Münster
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 139/65
URTEIL Verkündet am
11, Januar 1965 Jodas, Just .Angest*
als Urkundsbeamter
„ , ^ , . . der Geschäftsstelle
m dem Rechtsstreit
der Firma Rudolf Otto MH|KG, __
Straße ®® vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Dr. phil. Ernst Dipl.-Ing. Friedrich
in H|_____
Dr. Alexander S eh® in Ei
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
gegen
die Stadt Münster, vertreten durch den Rat der Stadt, dieser vertreten durch den Oberstadtdirektor,
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 110 Januar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten C-lanzmann und der Bundes-richter Rietschel, Erbel» £r„ Vogt,und Sinke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das urteil des 12» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf» vom 3» a;. ril 1963 aufgehoben»
Lie Sache wird zur neuen Verhandlung und nnt-scheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverväesen.
Von Rechts wegen latbestand:
Lie Beklagte ließ in den Jahren 1953 bis 1956 ein Theater erbauen. Die Klägerin, führte darin die ße- und Entlüftungsanlagen aus. Ihre Rechnung vom 31- Marz 1956 über die nach dem Hauptangebot errichteten Anlagen weist einen Endbet-rag von 163.8o5»ö6 DM aus. Am 31» Dezember 1956 erteilte sie der Beklagten zwei weitere Rechnungen, nämlich für Sonderarbeiten Uber 7o7,57 DM und für die Eüf~ tungsanlage in der Künstlerklause sowie in der Küche über 21 .881,73 DM°
Wegen der Prüfungsfähigkeit der Rechnungen und der Begründetheit einzelner Positionen führten die Parteien einen eingehenden Schriftwechsel. Rach Abschluß des Rech-nung.sprüfungeverfahrens durch ihre Ämter schrieb die Be-
“ 3 -
klagte der Klägerin am 4< Januar 1960, daß sich deren Restforderung auf 5*546,65 EM stelle; es handele sich Uiti eine "vorläufige Endzahl"; sie werde die unterlagen ihre:« Architektenteam geben mit der Bitte, nach Durchsicht der Prüfungsvermerke den Hestbetrag der Klägerin anzuweisen-;
Arn 22. Januar i960 teilten die Architekten der Klägerin als Ergebnis des Rechnungsprüfungsamts der Beklagten mit, daß die xiestforderung noch 1 .642,71 EM betrage und jede Benrforderung der Klägerin "abzulehen sein dürfte”.
In Ergänzung dieses Schreibens ihrer Architekten kündigte die Beklagte mit Schreinen vom 4» iebruar i960 der Klägerin an, sie werde als Restzahlung auf die Rechnung vom 31. März 1356 die als Sicherheit einbehaltenen 4.173,94 Ul und als Nachzahlung nach Abschluß der Rechnungsprüfung - den von den Architekten bereits genannten Betrag von «
1 .642,7.1 111, zusammen 5.616,65 Em überweisen. Eieses Schreiben erhielt die Klägerin am 11. Februar 196o.
Eie Klägerin erwiderte den Architekten am Io. Februar. i960, sie kenne sich mit deren Schreiben vom 22. Januar i960 nicht einverstanden erklären; sie werde erneut beweiskräftige unterlagen vorlegen; zur nochmaligen Bearbeitung des umfangreichen materials benötige natürlich auch sie eine angemessene Zeit.
Am 1. März i960 schrieb die Klägerin der Beklagten, sie habe den am Io. iebruar 19&0 eingegangenen Betrag von 5.616,65 I- als weitere Abschlagszahlung verbucht, denn sie könne sich nach wie vor mit der Entscheidung der Klägerin, zu demindest bezogen auf die Abrechnung der LUftungsan-läge, nicht einverstanden erklären; sie komme sobald wie möglich nochmals auf die Angelegenheit zurück.
fe-
Den vorgenannten S-cnreiben der Klägerin vom Io. bruar und 10 März 136o hat die Beklagte nicht widersprochen.
Mit Schreiben vom 5. Mai i960 Gegründete die Klägerin, wie angekündigt, ihre restliche Forderung, die sie dabei von 28.o74,13 DM auf 12.7o7,96 IM ermäßigte=
Mit der .-.Uage hat die Klägerin zuletzt noch 12.495,98 DM nebst Zinsen verlangt.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt, weil die Klägerin nach vorbehaltloser Annahme der Schlußzahlung keine iorderung mehr geltend machen könne (§ 16 VOB (ü),, die Klageforderung aber auch ohnehin unbegründet sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das ober-1andesgerieht hat sie abgewiesen.
Mit ihrer hevision erstrebt die Klägerin die Wiederher Stellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der hevision.
Entscheidengsrründ ej_
I.
Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, daß die Klägerin die von der Beklagten erkennbar als Schlußzahlung gedachte Überweisung des Betrages von 5.816,65 DM zwar unter Vorbehalt angenommen habe (§ 16 Ziff. 2 Abs« 2 VOB (B)', daß ihr Vorbehalt jedoch hinfällig geworden sei, weil sie ihn nicht, wie in 0 16 Ziff, 2 Abs. 5 VOB (B) bestimmt, innerhalb von 12 Werktagen eingehend begründet habe.
1«) Die "Schlußrechnung" der Klägerin erblickt es in Übereinstimmung mit den : arteien in den drei Binzelrech-r.ungen, nämlich der Rechnung vom 31» März 1956 über I63o6o5,88 DM und den beiden Rechnungen vom 31, Dezember 1956 über 7o7,57 Di-. sowie über 21 «881 ,7.3 Divl ,
Das ist unbedenklich, und hiergegen wendet sich auch die Revision nicht»
2>) Dem Berufungsgericht kann auch insoweit gefolgt werden, als es in der Überweisung der 3-816,65 Divl die "Schluß-zahlurig'1 der beklagten auf die Schlußrechnung der Klägerin sieht - Die Beklagte brauchte den überwiesenen Betrag nicht ausdrücklich als Schlußzahlung zu bezeichnen- Be. genügte, wenn es für die Klägerin den umständen nach eindeutig war, daß die Beklagte damit nicnt eine weitere Abschlagszahlung leisten, sondern die nach ihrer Auffassung noch bestehende west schuld begleichen wollte. Den dahingehenden, für die Klägerin erkennbar zuin Ausdruck gebracht, ten i.ilien der Beklagten entnimmt das Berufungsgericht dear die alsbaldige Überweisung eines restlichen Rechnungsbetrags von 1 ,642,71 DM ''^kündigenden Schreiben der Architekten vom 22, Januar i960, sowie der Nachricht der Beklagten vom 4, iebruar i960 von der Überweisung dieses Betrages nebst der einbehaltenen Sicherheit von 4«173s94 DM.
a) Selbst wenn man mit der Revision dem Schlußsatz im Schreiben der Architekten vom 22, Januar i960, daß jede Kehrforderung der Klägerin abzulehnen sein dürfte, entnehmen wollte, weitere Zahlungen der Beklagten hätten noci. nicht völlig ausgeschlossen sein sollen, so hat doch jedenfalls die Beklagte selbst in ihrem Schreiben vom 4» iebruar IS60 keinen Zweifel mehr daran gelassen, daß sie über die 5-816,65 DM hinaus nichts mehr zahlen wollte« Daran ändert auch nichts ihr von der Revision angeführte? Hinweis, sie sei überzeugt, daß eine gerichtliche Klärung zu ihren Gunsten ausfallen werde»
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b) Gegenüber dem eindeutig zu dem Ausdruck gebrachten »Villen der Beklagten, die Schlußzahlung zu leisten, vermochte die Klägerin der Überweisung diese Bedeutung nicht dadurch zu nehmen, daß sie der Beklagten am 1. März i960 schrieb, sie habe den Betrag als weitere Abschlagszahlung verbucht. Ob eine Zahlung als Schlußzahlung gelten soll; bestimmt der Auftraggeber» Der Auftragnehmer hat demgegenüber nur die Möglichkeit, nach seiner Meinung bestehende weitere Forderungen sich vorzubehalten.
c) Es kann auch aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht der gleichzeitigen Überweisung des einbehailtsi-Lcii.Sicherheitsbetrags entnimmt, die Beklagte habe damit ebenfalls ihren Willen zu dem Ausdruck gebracht, durch eine auch diesen Betrag einschließende Schlußzahlung die Restschuld in der nach ihrer Meinung noch bestehenden Höhe zu begleichen.
3») Den nach § 16 Ziff. 2 Abs» 2 VOB (£) erforderlichen Vorbehalt der Klägerin hinsichtlich der eingeklagten Forde-rung konnte das Berufungsgericht deren Schreiben vom Io. Februar i960 an die Architekten entnehmen. Darin hat die Klägerin erklärt, sie sei^zu demindest bezogen auf die Abrechnung für die Lüftungsanlagen".mit der ihr im Schreiben der Architekten vom 22. Januar i960 mitgeteilten "Entscheidung"nicht einverstanden» Die Klageforderung betrifft aber nach dem Sachvortrag der Parteien die Lüftungsanlage. Da der als Schlußzahlung bezeichnete Betrag von 5.816,65 DM der Klägerin am Io. oder 11» Februar i960 überwiesen worden ist, hat das Berufungsgericht mit Recht auch den erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen Schlußzahlung und Vorbehalt für gegeben erachtet»
Daß die Klägerin den Vorbehalt nur gegenüber den Architekten des Beklagten zu dem Ausdruck gebracht hat.
beeinträchtigt deren Wirksamkeit nicht» Denn in iüiram Schreiben vom 4» Januar i960 hat die Beklagte die Klägerin hinsichtlich Rückfragen an ihre Architekten verwiesen.
4.) Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht insoweit 5 als es den von der Klägerin zunächst wirksam erklärten Vorbehalt für hinfällig gewoz’den erachtet.
Nach § 16 Ziff. 2 Abs. 3 VOB (B) wird ein Vorbehalt ninfällig, wenn nicht innerhalb von 12 Werktagen nach der Annahme der Schlußzahlung eine prüfungsfähige Rechnung Uber die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder* wenn das nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird»
Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe nach der Annahme der Schlußzahlung weder eine prüfungsfähige Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht noch den Vorbehalt eingehend begründet» Es verkennt jedoch die nach § 16 Ziff, 2 Abs. 3 VOB (B) für das 'Wirksambleiben eines Vorbehalts erforderlichen Voraussetzungen»
Die Bestimmung ist, soweit sie an die Versäumung gewisser Handlungen einen Rechtsverlust knüpft, mit Zurückhaltung auszulegen und anzuwenden»
a) Der Vorbehalt der Klägerin betrifft nur Forderungen, die in den drei von den Parteien als "Schlußrechnung” behandelten Rechnungen bereits enthalten waren. Zu ihnen hatten auch die Architekten der Beklagten u.a. schon- in ihrem Schreiben vom 22» Januar i960 eingehend Stellung genommen» Der Beklagten waren also die Forderungen der Klägerin in ihrem gesamten üinfang und hinsichtlich ihrer Begründung auch soweit sie sie ablehnte, in allen Einzel-neiten bekannt» Darm aber konnte der wirksam erklärte
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Vorbehalt nicht deshalb hinfällig werden, weil die Klägerin die von der beklagten aogelehnten Beträge ihrer in den Rechnungen aufgeführten Forderungen nicht nochmals in einer Rechnung zusammenfasste» § 16 Ziff* 2 Abs» 3 VOb (n) erklärt zwar zu dem Fortwirken des Vorbehalts die Vorlage einer prü-fungsfähigen Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen für erforderliche Das ist aber sinnvoll nur, wenn eine solche Rechnung nicht bereits erteilt ist« In betracht kommen die Fälle, daß sich der Auftragnehmer bei der Annahme der Schlußzahlung eine Forderung Vorbehalten hat, die er bis dahin noch.nicht erhoben oder zwar erhoben, aber darüber noch keine oder keine prüfungsfähige Rechnung rcT.
hatten
§ 16 Ziff. 2 Abs. 2 Satz 2 VOb (b), wonach auch früher gestellte, aber unerledigte Forderungen mangels Vorbehalts bei Annahme der Schlußrechnung ausgeschlossen werden, steht dem nicht entgegen» Diese Vorschrift betrifft nur den Vorbehalt als solchen (§ 16 Ziff» ? Abs» 2), nicht auch die für sein 'Veiterwirken erforderlichen Voraussetzungen {§ 16 Ziff» 2 Ass» 3)»
Das ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts» Es hält, die (nochmalige) Vorlage einer prüfungsfähigen Rechnung unter den gegebenen Umständen für entbehrlich, weil auch über die nicht gezahlten Beträge, auf die sich der Vorbehalt der Klägerin bezog, bereits prüfungsfähige Rechnungen Vorgelegen hätten»
b) Das Berufungsgericht meint aber weiter, die Klägerin sei nicht auch von der "Mindest-Verpflichtung" zur ein-gehenden Begründung des Vorbehalts innerhalb vor. 12 •’erk-tagen nach der Annahme der Schlußzahlung befreit gewesen»
Damit verkennt es die Tragweite des § 16 Ziff» 2 Abs» 3 VOb (b)„ liegt, wie hier, eine prüfungsfähige Rech-
nung über die vorbehaltenen Forderungen vor, so kann der ‘uftra^geber ihr entnehmen, in welchem Umfang er über seine Schlußzahlufig hinaus noch "nsprüche zu gewärtigen hat» Fines begründeten Vorbehalts bedarf es alsdann daneben nicht, 'Das folgt eindeutig aus dem Wortlaut der Vorschrift, Rur wenn es den; Auftragnehmer nicht möglich ist, eine prü-fungsfahige Rechnung einzureichen, muß er den Vorbehalt in anderer Weise eingehend begründen. Die -Begründung des Vorbehalts ist ein Weniger gegenüber der Erteilung einer prüfungsfähigen Rechnung, Sie reicht nur dann aus, und muß auch nur dann gegeben werden, wenn eine prüfungsfähige Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen nicht erteilt worden ist und auch nicht erteilt werden kann,
Unerheulich ist, ob die Klägerin selbst, wie das .Berufungsgericht deren Schreiben vom Io, Februar und 1, März 196o entnimmt, es für erforderlich gehalten hat, ihren -tandpunkt über den bereits vorher mit der Beklagten ge~
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führten Schriftwechsel hinaus weiter zu begründen, Ihre ■ dahinzielenden Versuche konnten dazu dienen, einen Rechts«* streit zu vermeiden. Verpflichtet hierzu war sie nach ? 16 Ziff, 2 A be, 3 vOu (L) nicht. Desgleichen ist es unor heblich, daß die Klägerin später ihre vorbehaltene Forderung ermäßigt hat. Durch die Schlußzahlung des Auftraggebers wird der Auftragnehmer mit diese übersteigenden For derunger schon dann nicht ausgeschlossen, wenn er sich diese Forderungen Vorbehalten und dem Auftraggeber darüber eine prüfungsfähige Rechnung erteilt hat. Dagegen is er nicht gehalten, den Auftraggeber auch von der Begründetheit der vorbehaltenen Forderung zu überzeugen. Ob die Rachforderung tatsächlich besteht, entscheidet erfordere lichenfalls das Gericht,
II,
Das Berufungsgericht muß daher über die vorbehel-tenen Forderungen der Klägerin, soweit sie mit der Klage noch geltend gemacht werden, entscheiden.
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Ihm ist auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen.
Glanzmann Rietschel Erbel
Er. Vogt Er. Finke