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BGH

Gericht: BGH

September 1955 durch Anfechtung vernichtet ist und ob der Klägerin auf Grund des Vertrages die eingeklagten Lizenzgebühren zustehen. Vielmehr befaßt sich die Klausel nur mit den Meinungsverschiedenheiten, die etwa nach Beendigung des Vertrages aus der Vertragsbestimmung Nr. 4 Abs. 2 entstehen könnten, wie über die Rückgabe der Modelle oder den Wert einer We it er ent Wicklung der Konstruktion durch . Das Berufungsgericht bemerkt zu Beginn der Ausführungen, mit denen es die Feststellung des Vertragsinhalts ein-leitct, dieser Inhalt ergebe sich aus der Auslegung des Vertrages unter Berücksichtigung seines Wortlauts und dec Ergebnisses der Beweisaufnahme. Es hat aber in Wirklichkeit, wie seine weiteren Ausführungen zeigen, den Vertragsinhalt nicht durch Auslegung ermittelt; das gilt jedenfalls für die hier maßgebende Frage, ob der Streit um die Zahlung der Lizenzgebühren und die Gültigkeit des Vertrages von einem Schiedsgericht entschieden werden sollte. Insoweit stellt es fest, die Parteien hätten das übereinstimmend nicht gewollt;die Formulierung, daß die Sachverständigen-zuzuziehen seien, wenn sich aus dem Vertrag, irgendwelche Differenzen ergeben, stelle nur eine irreführende Wiedergabe des beiderseitigen wirklichen Parteiwillens dar (S. Nach dem hier festgestellten Vertragsinhalt ist ein Schiedevertrag nicht abgeschlossen worden und deshalb die prozeßhindernde Einrede des § 274 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zu Recht verworfen worden, es sei denn, daß die gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts gerichteten Revisionsrügen begründet waren. Biese Annahme rechtfertigt sich schon auf Grund der Feststellung, daß die Parteien am Nachmittag noch über die Bestimmung Nr. 10 eingehend verhandelt und die Bestim- -mung erst nach diesen Verhandlungen in den schriftlichen Vertrag, der bis dahin nur die Bestimmungen Nr. 1 bis 9 enthielt, aufgenommen haben. In diesen Nachmittagsverhandlungen aber sind die Parteien nach der weiteren Peststellung darüber einig geworden, daß sich die Bestimmung Nr. 10 nur auf etwaige Meinungsverschiedenheiten über die Abwicklung dos Vertrages nach Nr, 4 Abs. 2 beziehen solle. Indessen ist es für den Gedankengang des Berufungsgerichts nicht entscheidend, ob man am Nachmittag nur über die Bestimmung Nr. 10, sondern daß man überhaupt darüber verhandelt hat. 4) Das Berufungsgericht verwertet-die von Mertens bekundete Tatsache, daß er in Gegenwart des Beklagten zu 2) den Inhaber der Klägerin befragt hat, ob die Bestimmung Nr. 10 einen Schiedsvertrag darstellen solle, und daß der Inhaber der Xlägerin diese Erage verneint hat. Demgegenüber weist die Revision darauf hin, daß der Begriff des Schiedsvertrags einen nicht einfachen Rechtsbegriff därstelle, von dem die Parteien und der Zeuge möglicherweise unrichtige Vorstellungen gehabt hätten; deshalb lasse die Erklärung, es handele sich nicht um einen Schiedsvertrag, keinen Schluß auf den v/irklichen Willen der Verträgst eile zu. Diese wird gestützt auf die Feststellung, daß die Parteien nur bei Streitigkeiten, die sich im Anschluß an die Vertragsbestimmung Nr. 4 Abs. 2 ergeben könnten, Sachverständige zuziehen wollten. Die Anregung des Zeugen ging aber nur dahin, Vorsorge für etwaige Streitigkeiten zu treffen, die aus der Bestimmung Nr. 4.Abs.2 um. Hieraus durfte das Berufungsgericht folgern, daß es auch der Wille des Beklagten war, nur bei Streitigkeiten aus Nr. 4 Abs. 2 des Vertrages Sachverständige zuzuziehen. Nach diesen haben die Parteien den Willen gehabt und bekundet, nur bei Streitigkeiten aus Nr. 4 Abs. 2 des Vertrages, so wie vom Zeugen Mertens angeregt, Sachverständige hinzuzuziehen. Weshalb das die Feststellung hindern sollte, daß sie nur bei Streitigkeiten aus Nr. 4 Abs. 2 Sachverständige anrufen wollten, ist nicht ersichtlich. Die Hauptbegründung, die auf der ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellung fußt, daß die Beschränkung der Bestimmung Nr. 10 auf Streitigkeiten aus Nr. 4 Abs. 2 dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien entsprach, trägt die Entscheidung, Auf die Angriffe der Revision gegen die Hilfs-erwägüngen braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.

Zitierte Normen: § 274 ZPO
FeststellungvertragenBerufungsgerichtBestimmungVertragesKlägerinParteiRevision

Volltext der Entscheidung

VII ZR--1 '39/64-
Verkündet
 am 30. April 1962
Justizangestellter ale Urkunds beamt er der Geschäftsstelle
2225 041
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
1)	der offenen Handelsgesellschaft Wilhelm GfHB’ Werkzeug" mas chinenfabrik,
2)	ihres persönlich haftenden Gesellschafters Wilhelm
 beide in Ol
'Württemberg,
 Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmäcfetigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Firma Harald
 Inhaber Hara'
Fl
 Werkzeugmas chinenfabrik,
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte-^
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. h.c. flHHHHP ~
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Brbel, Hubert Meyer und Br. Finke
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 23. März 1961 wird zurückgewiesen.
Bie Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Klägerin räumte in einem am 17. September 1955 geschlossenen schriftlichen Vertrage der beklagten OHG das Recht ein, gegen Zahlung von Lizenzgebühren bestimmte Typen einer von der Klägerin entwickelten Drehbank nach-subauen. Der Vertrag enthält u.a. folgende Bestimmungen:
Nr. 4 Abs. 2:
Allenfallsige Änderungen der Modelle, Konstruktionen und der Pertigungsunterlagen, die sich im Zuge der Serienfertigung aus der Praxis ergeben, beeinflussen nicht die Eigentumsverhältnisse und gehen in die Konstruktion ein.
Nr.- 10:
Sollten sich aus diesem Vertrag irgendwelche Dif*-forenzen ergeben, gilt als vereinbart, daß jede Partei einen beeidigten Sachverständigen der Industrie- und Handelskammer München benennen kann. Beide Parteien verpflichten sich, falls die Meinung der Sachverständigen nicht übereinstiramt, ein Kompromiß aus den Gutachten beider Sachverständigen als für sich bindend anzuerkennen.
Die Klägerin beansprucht rückständige Lizenzgebühren und hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 37.368,75 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagten haben die Einrede des Schiedsvertrages erhoben und den Vertrag vom 17. September 1955 wegen Irrtums und arglistiger Täuschung angefochten.
Das Landgericht hat über die Einrede des Schiedsver-trags abgesondert verhandelt und die Einrede verworfen. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts hat das Oberlandesgericht durch Urteil vom 9* Juli 1959 zurückgewiesen.
Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts hat der erkennende Senat des Bundesgerichtshofs durch sein Urteil vom 20. Juni I960 aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Landgerichts durch Urteil vom 23- März 1961 wiederum bestätigt.
Mit der gegen dieses Urteil gerichteten Revision bitten die Beklagten darum, die Klage als \mzulässig abzuwoisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Beklagten stützen die Einrede des Schiedsvertrages auf die Bestimmung Nr. 10 des Vertrages vom 17. September 1955. Diese Bestimmung erfaßt nach der Feststellung des Be-*rufungsgerichts nicht die Fragen, um die die Parteien im vorliegenden Prozeß streiten, die Fragen nämlich, ob der Vertrag vom 17. September 1955 durch Anfechtung vernichtet ist und ob der Klägerin auf Grund des Vertrages die eingeklagten Lizenzgebühren zustehen. Vielmehr befaßt sich die Klausel nur mit den Meinungsverschiedenheiten, die etwa nach Beendigung des Vertrages aus der Vertragsbestimmung Nr. 4 Abs. 2 entstehen könnten, wie über die Rückgabe der Modelle oder den Wert einer We it er ent Wicklung der Konstruktion durch . die Beklagten. Auch hierüber sollten aber die Sachverständigen nicht unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges entscheiden, sondern nur eine Schätzung der in Betracht kommenden Werte abgeben.
Das Berufungsgericht bemerkt zu Beginn der Ausführungen, mit denen es die Feststellung des Vertragsinhalts ein-leitct, dieser Inhalt ergebe sich aus der Auslegung des Vertrages unter Berücksichtigung seines Wortlauts und dec Ergebnisses der Beweisaufnahme. Es hat aber in Wirklichkeit,
 wie seine weiteren Ausführungen zeigen, den Vertragsinhalt nicht durch Auslegung ermittelt; das gilt jedenfalls für die hier maßgebende Frage, ob der Streit um die Zahlung der Lizenzgebühren und die Gültigkeit des Vertrages von einem Schiedsgericht entschieden werden sollte. Insoweit stellt es fest, die Parteien hätten das übereinstimmend nicht gewollt;die Formulierung, daß die Sachverständigen-zuzuziehen seien, wenn sich aus dem Vertrag, irgendwelche Differenzen ergeben, stelle nur eine irreführende Wiedergabe des beiderseitigen wirklichen Parteiwillens dar (S. 15 BU).
Wo der wirkliche Wille der Vertragsteile aber festgestellt werden kann, bedarf es keiner Auslegung und ist für sie kein Kaum.
In jedem Falle aber ist die Feststellung des Vertragsinhalts, mag sie auf Auslegung oder auf Ermittlung des übereinstimmenden wirklichen Willens fußen, Sache des Tatrichters. In dem einen wie in dem anderen Falle bindet seine Feststellung das Revisionsgericht. Nach dem hier festgestellten Vertragsinhalt ist ein Schiedevertrag nicht abgeschlossen worden und deshalb die prozeßhindernde Einrede des § 274 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zu Recht verworfen worden, es sei denn, daß die gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts gerichteten Revisionsrügen begründet waren.
II.
Das ist nicht der Fall.
1) Die Ausführungen der Revision zu dem Wortlaut der Ver-tragsbestimmung Nr. 10 sind unerheblich, weil das Berufungsgericht den übereinstimmenden wirklichen Willen der Vertragschließenden festgestellt hat.
~ 5 -
2) Das Berufungsgericht unterstellt ersichtlich die Bekundung des Zeugen H|^H als richtig, daß der Inhaber der Klägerin am Vormittag des 17. September 1955 davon gesprochen habe, man solle irgendwelche Streitigkeiten nicht durch das staatliche Gericht, sondern durch ein Schiedsge-^ rieht entscheiden lassen. Gleichwohl konnte es ohne Rechtoverstoß annehmen, daß am Vormittag dieses Tages keine Einigung über die Bestellung eines Schiedsgerichts zustandegekommen ist. Biese Annahme rechtfertigt sich schon auf Grund der Feststellung, daß die Parteien am Nachmittag noch über die Bestimmung Nr. 10 eingehend verhandelt und die Bestim- -mung erst nach diesen Verhandlungen in den schriftlichen Vertrag, der bis dahin nur die Bestimmungen Nr. 1 bis 9 enthielt, aufgenommen haben. In diesen Nachmittagsverhandlungen aber sind die Parteien nach der weiteren Peststellung darüber einig geworden, daß sich die Bestimmung Nr. 10 nur auf etwaige Meinungsverschiedenheiten über die Abwicklung dos Vertrages nach Nr, 4 Abs. 2 beziehen solle.
3)	Bas Berufungsgericht sagt, die Verhandlungen am Nachmittag könnten ’’allein” der Ergänzung des Vertrags durch die Bestimmung Nr, 10 gegolten haben, weil der Vertragsentwurf nur durch diese Klausel ergänzt worden sei. Biese Erwägung mag bedenklich sein. Indessen ist es für den Gedankengang des Berufungsgerichts nicht entscheidend, ob man am Nachmittag nur über die Bestimmung Nr. 10, sondern daß man überhaupt darüber verhandelt hat. Bas entnimmt das Berufungsgericht den Aussagen der Zeugen MHHBund NflHP HIB» die nach der Feststellung des Berufungsgerichts hieran ‘'keinen Zweifel lassen"; in der Tat hat insbesondere der Zeuge MfH, wie die Niederschrift vom 24. November I960 (S. 7) ausweist, unmißverständlich bestätigt, daß über die Bestimmung Nr. 10 am Nachmittag eingehend verhandelt worden ist.
Daraus konnte dann das Berufungsgericht weiter folgern, daß erst am Nachmittag eine Einigung Uber diese Bestimmung zustandegekommen ist.
4)	Das Berufungsgericht verwertet-die von Mertens bekundete Tatsache, daß er in Gegenwart des Beklagten zu 2) den Inhaber der Klägerin befragt hat, ob die Bestimmung Nr. 10 einen Schiedsvertrag darstellen solle, und daß der Inhaber der Xlägerin diese Erage verneint hat. Demgegenüber weist die Revision darauf hin, daß der Begriff des Schiedsvertrags einen nicht einfachen Rechtsbegriff därstelle, von dem die Parteien und der Zeuge	möglicherweise	unrichtige
 Vorstellungen gehabt hätten; deshalb lasse die Erklärung, es handele sich nicht um einen Schiedsvertrag, keinen Schluß auf den v/irklichen Willen der Verträgst eile zu.
Es kommt allerdings nicht darauf an, wie die Parteien die getroffene Vereinbarung rechtlich eingeordnet haben. Darauf stellt das Berufungsgericht seine Entscheidung aber auch nicht ab. Diese wird gestützt auf die Feststellung, daß die Parteien nur bei Streitigkeiten, die sich im Anschluß an die Vertragsbestimmung Nr. 4 Abs. 2 ergeben könnten, Sachverständige zuziehen wollten. Daß nur das gewollt war, durfte das Berufungsgericht aus der Frage des Zeugen an den Inhaber der Klägerin und aus dessen Antwort schließen. Denn der Inhaber der Klägerin hat nicht mir verneint, daß die Bestimmung Nr. 10 einen Schiedsvertrag darstelle, sondern hinzugefügt, die Bestimmung solle nur das bedeuten, was der Zeuge M(HH| anger egt habe (S. 12 BU).
Die Anregung des Zeugen ging aber nur dahin, Vorsorge für etwaige Streitigkeiten zu treffen, die aus der Bestimmung Nr. 4.Abs. 2 um. die Rückgabe der Modelle und das Ergebnis einer Weiterentwicklung der Konstruktion entstehen könnten ■CS. 11 BU).
Las war auch dem Beklagten zu 2) bewußt. Lie insoweit von der Revision vermißte Feststellung findet sich auf Seite 15 des Berufungsurteils. Hiernach wußte der Beklagte, worauf es dem Inhaber der Klägerin bei der Nr. 10 des Vertrags ankam, nämlich auf die Regelung etwaiger Streitigkeiten aus der Nr. 4 Abs. 2 des Vertrages. Unmittelbar nachdem die Verhandlungen hierüber beendet waren und die Nr. 10 in den schriftlichen Vertragstext eingefügt war,' hat der Inhaber der Klägerin die Erklärung abgegeben, die Bestimmung sei kein Schiedsvertrag und trage nur der von Mertens —gegebenen Anregung Rechnung. Ler Beklagte hat dieser Erklärung nicht widersprochen. Hieraus durfte das Berufungsgericht folgern, daß es auch der Wille des Beklagten war, nur bei Streitigkeiten aus Nr. 4 Abs. 2 des Vertrages Sachverständige zuzuziehen.
5)	Lie Revision meint, die Parteien könnten die Streitigkeiten aus Nr. 4 Abs. 2 nur als Beispiel für die Zweckmäßigkeit einer Schiedsabrede erörtert haben, ohne aber die Schiedsabrede auf solche Streitigkeiten zu beschränken.
Liese Möglichkeit scheidet nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aus. Nach diesen haben die Parteien den Willen gehabt und bekundet, nur bei Streitigkeiten aus Nr. 4 Abs. 2 des Vertrages, so wie vom Zeugen Mertens angeregt, Sachverständige hinzuzuziehen.
6)	Es mag sein, daß die Parteien nicht damit gerechnet haben, daß andere Meinungsverschiedenheiten als solche über die Bestimmung Nr. 4 Abs. 2, insbesondere über Rechtsfragen, zwischen ihnen entstehen würden. Weshalb das die Feststellung hindern sollte, daß sie nur bei Streitigkeiten aus Nr. 4 Abs. 2 Sachverständige anrufen wollten, ist nicht ersichtlich.
7)	Die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, ob etwa ein Dissens vorliegen könne, sind nur Hilfserwagungen. Die Hauptbegründung, die auf der ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellung fußt, daß die Beschränkung der Bestimmung Nr. 10 auf Streitigkeiten aus Nr. 4 Abs. 2 dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien entsprach, trägt die Entscheidung, Auf die Angriffe der Revision gegen die Hilfs-erwägüngen braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.
Jllanzmann
 Rietschel
Erbel
 Meyer	Bundesrichter Dr. Finke
 ist im Urlaub und ortsabwesend.
Glanzmann