* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZB 139/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 139/57

Der Kläger hat erwidert, das Schwimmbecken sei zusammen mit dem Ausbau des Hauses ü?(BIBBtraße 19 in Auftrag gegeben worden« Daß er die Beklagte zu 3) und Rosa durch die Angabe zu niedriger Baukosten geschädigt habe, hat er bestritten«, Im übrigen ist er der Ansicht, der Streit um die westdeutschen Bauvorhaben sei durch einen am 19.. Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben* Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers, mit der dieser die Zinsanspriiche erhöht, einen Ausgleich für die inzwischen gestiegene Umsatzsteuer gefordert und die Hinterlegung der Urteilsbeträge für sich, das Finanzamt Chariottenburg-V/cst und die Krankenvcrsiche-rungssnstalt Berlin beantragt hatte, hat das Kamergericht durch Urteil vom 14c April 1955 den Anträgen gegen die Beklagte zu 1) in Höhe von 51-318,66 KI, gegen die Beklagte zu 2) in Hohe von 980,51 Im und gegen die Beklagte zu 3) in Hölle von 4.659>80 KI nebst Zinsen und den Umsatzstcuer-ausgleich stattgegeben * Die weitergehenden Klageansprtiche hat es abgewiesen* Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Kammergerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen * Hach nochmaliger Verhandlung des Rechtsstreits hat das Kammergericht die dem Kläger durch dos erste Berufungsurteil zugesprochene Forderung gegen die Beklagte zu 1) um 24?79 IK gekürzt und den gegen diese Beklagte erhobenen Zinsanspruch antragsgemäß von 13 auf 12 $ ermäßigt, sonst aber entsprechend dem Urteil vom 14« April 1955 erkannt* In dem Urteil vom 6« Dezember 1956 hat der Senat dem Berufungsgericht die Prüfung der Frage aufgegeben, ob der Kläger seine Pflichten als Architekt dadurch verletzt habe, daß er die Beklagte zu 3} und Rosa PflHIV im Januar 1951 von einer bevorstehenden wesentlichen Steigerung der Baukosten und der sich daraus möglicherweise ergebenden Erhöhung der veranschlagten Bausiimme nicht unterrichtet habe* Biese Frage hat das ICammergericht in dem neuen Urteil nicht entschieden* Es unterstellt ein vertragswidriges Verhalten des Klägers, gelangt aber zu einer Verneinung von Gegenansprüchen der Beklagten, weil diese einen Schaden weder einwandfrei dargelegt noch unter Beweis gestellt hätten« Bie Angriffe der Revision gegen diese Stellungnahme können zu keiner anderen Beurteilung führen« 1) Bie Beklagten begründen den ihnen durch das Verhalten des Klägers entstandenen Schaden einmal mit erhöhten Zinsaufwendungen der A®lM^3chiffahrts-GmbH, Hierzu haben sie angeführt, der Kaufmann Walter der alleiniger Inhaber der Beklagten zu 1) sei und die Beklagte - zu 2) sowie andere Unternehmen wirtschaftlich beherrsche, habe, um Geschäftsgowinne nach den §§ 7 c und 7 d des Einkommensteuergesetzes steuerbegünstigt anlegen zu können, die Be- Die der 1 flpzu dem Bau von Schiffen nach § 7 d EinkStG zur Verfügung gestellten Darlehen hätten für diesen Zweck nicht ausgereicht, Es habe noch zusätzlich ein ERP-Kredit aufgenommen werden müssen, der anfänglich mit 6 1/2, später mit 5 1/2 ^ zu verzinsen gewesen sei. Das Berufungsgericht hält diese Begründung nicht für stichhaltig« Ausgehend von der Tatsache, daß die Beklagte zu 3) und die AHH^ Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit sind, ist es der Ansicht, der Kläger habe nicht dafür einzustehen, daß die AflHHl die in den Sfl^ar Bau gesteckten Gelder nicht als 7 d - Darlehen erhalten und die entsprechenden Beträge zu ungünstigeren Bedingungen habe auf nehmen müssen« Denn er habe zu der keinen Rechtsbeziehungen gestanden. Diese Ausführungen lassen sich aus Reebtsgründen nicht beanstanden«» Der von den Beklagten gewählten Schaden sberechnung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten fehlt schon deshalb die rechtliche Grundlage, weil bei den verschiedenen mit dem Kläger getroffenen Vereinbarungen nicht der hinter den einzelnen Unternehmen stehende Kauf mann T7e.lt er PflBHfe sondern die von ihm beherrschten Firmen und Gesellschaften selbst als Vertragschließende aufgetreten und von dem Kläger in Anspruch genommen worden sind* Hinsichtlich der v/e st deutschen Bauvorhaben, um die es hier geht; haben die Beklagte zu 3) und Rosa nicht aber der Kaufmann 7/alter pflHHP Soweit die Beklagten zu 1) und 2) gegenüber den Honorarforderungen des Klägers mit Ansprüchen anderer Beteiligter aufgerechnet haben, sind ihnen diese Forderungen vorher abgetreten worden- Diese getrennte Behandlung der vertraglichen Ansprüche und etwaiger Gegenforderungen läßt es nicht zu, bei dem hier zur Aufrechnung gestellten Anspruch rechtlich anders zu verfahren und den Schaden nach der Vermögensbeeinträchtigung einer Person zu bemessen, die ;mit dem Kläger, jedenfalls soweit es sich um die AfHB Schiffahrts-GmbH handelt, nicht in vertragliche Beziehungen getreten .ist* denn die hierauf entfallende Summe hat für die Schadensberechnung gegenüber dem Kläger außer Betracht zu bleibenc Dasselbe gilt von den LSehraufWendungen, die nicht auf die von dem Kläger zu vertretende Erhöhung der Baukosten zurückzuführen sind* Der von den Beklagten errechnete Schaden würde sich daher, sofern er be-gründet wäre, auf einen Bruchteil des von dem Beklagten errechneten Betrages verringern« Es ist der Ansicht, die wechselnde und sich teilweise ausschließende Darstel3.ung der Beklagten über den bei dem Bau in B®B eingetretenen Schaden und die verschiedenen, einander aufhebenden Verfügungen über das Grundstück zeigten, daß die Beklagten zu einer einwandfreien Begründung der Schadenshöhe nicht in der Lage seien. den einander ausschließende Darstellungen gebracht hat«-’ • ten* Die Hauptbegründung für den Schaden liege in dessen wirtschaftlicher Betrachtung* Mit ihr stehe die Hilfsbegründung, die auf die Vennögenslage der Beklagten zu 5) abgestellt sei* nicht im T/iderspruch^ Daß die Beklagte au 3) das Grundstück in Jahre 1956 Es bedarf keiner näheren Erörterung, welche dieser Auffassungen den Vorzug verdient $ auch wenn man mit der Revision davon ansgeht * daß die Behauptungen über die der Beklagten zu 3) nachteilige Veräußerung des Grundstücks nur eine *.hilfsweise Begründung für den geltend gemachten Schaden darsteilen* ist die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung so, wie sie von den Beklagten begründet worden ist, keine genügende Grundlage für eine objektive Schadensbemessung» Die Beklagten haben in diesem Zusammenhänge vorgetragen, der Abschlag, der bei dem Verkauf des Grundstücks an Rosa 4BBB von dem Kaufpreise gemacht worden sei, habe damals den wirtschaftlichen Gegebenheiten des notleidenden Projekts entsprochene Es habe hierdurch verhindert werden sollen, daß das Objekt für Rosa PflBBBV durch zu hohe Kosten unrentabel würde lSchriftsatz dsr Beklagten vom 5* Juli 1957 S* 7). Diese Ausführungen zeigen, daß für die Bemessung des an die Beklagte zu 3) gezahlten Kaufpreises nicht sowohl objektive Erwägungen maßgebend gewesen sind als vie?umehr die Befürchtung, die Urwerberin des Grund-stücks werde bei Zahlung eines : höheren Kaufpreises in zu große Unkosten gestürzt werden* Da die der Beklagten su 5; zu dem Häuserbau zur Verfügung gestellten Mittel Der von der Beklagten zu 3) auf jener Grundlage errechnete Schaden beruht also letzten Endes auf dem Ermessen des Walter ?■■■■» Da der Kläger die Entstehung eines Schadens überhaupt bestritten hat, stellt diese Art der Schadensbemessung lediglich die Behauptung, nicht aber den Nachweis eines Schadens dar. 3) Das Vorbringen der Beklagten läßt es endlich nicht ausgeschlossen erscheinen, daß sie einen Schaden auch damit begründen wollen, die dem Kläger als verfügbar bezeichnet en Beträge für den Bau in B|B wären im Hinblick auf die seit Januar 1951 eingetretenen Preissteigerungen auch dann erheblich überschritten worden, wenn der Kläger den Bau nach seinen Plänen, durchgeführt hätte. Ausgehend von einer 3ausumme von 230*000 DM, den von der Firma Philipp HoBBiberechneten Kosten des Hohbaues von rund 163.000 DM und dem Erfahrungssats, daß die Kosten des Rohbaus bei Bauten der hier vorliegenden Art eher niedriger seien als die Ausbaukosten, sind sie der Ansicht, daß die Auftrags summe ohne Rücksicht auf die später eingetretene weitere Erhöhung der Baukosten um mindestens 40.000 DM überschritten worden wäre. Bei.dieser Sachlage reicht es zur Rechtfertigüng eines Schadensersatzanspruchs der Beklagten zu 3) und Rosa nicht aus, wenn die Beklagten auf die nach Vergebung des Auftrags an die Finna EoHHIM verbleibende geringe Summe für die Ausbaukos*:en hinweisen*

GrundstückbauenRosaBaukostenKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

VII ZB 139/57
Verkündet am 5* Mai 1958 Woitscheck, Justizohersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
*r
/
2333 025
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtssbreit
1) der Firma Walter pT
Alleininhaber Kaufmann , I®MJötraße WEth
 Gesellschaft mit beschränkter
» Bl
 in
2) der IlgBBBBI ili
 Haftung in BflHHHHHHMK	ver'tre~
tendurch ihre Geschäftsführer, den Kaufmann Adolf Mfl^Vin G|^HHIH^un^den Rechtsanwalt flHB
5) der CflBHHHIB W^|MHHKGeseilschaft mit beschrankter Haftung in^HHHHV? B^MBetr«, flHB? vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Kaufmann Walter
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof. Br
 gegen
in Bl
 den Architekten Karl Friedrich
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Pr<
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5» Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Br* 7inkelmann, Erbel und Hubert Meyer
 für Recht erkannt%
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7* Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. Juli 1957 wii*d zurückgewiesen«,
Bie Kosten der Revision naben die Beklagten zu t.ragen«,
Von Rec' üs wegen
~ 2 -
Tatbestand?
In den Jahren 1950/51 leitete der Kläger als Architekt für die Beklagte zu 1) den Wiederaufbau der Häuser Mfl^straße 12 und f^m^straße 19 in BBBHHMBHB und wirkte bei deren Einrichtung mit«. Feiner hatte der Kläger die Leitung bei dem Um- und Ausbau der Büroräume der Beklagten zu 2) in BBB^HHHi^HBIiB> Südlich erwarb der Kläger im Dezember 1950 je ein Grundstück in BBB und fBHHBBBBHB im Aufträge der Beklagten zu 5) und ein weiteres Grundstück in KBBfür die inzwischen verstorbene Kosa fBHHB* die damals neben dem Inhaber der Beklagten zu 1) Gesellschafterin der Beklagten zu 3) v;arc 3r fertigte für die Bebauung der drei Grundstücke die Vorentwürfe, die Entwürfe und Bauvorlagen und nahm die Hassen- und Kostenberechnung vor. Mit dem Bau in BjBJvrur-de in Januar 1951 begonnen«, Spater kam es zu Spannungen zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten zu 3)o Sie führten de zu«, daß der Kläger an 19- Februar 1951 seine Tätigkeit bei den Bauvorhaben in BBP? Fl und K|^B einstellte *
Unter Zugrundelegung der Gebührenordnung für Architekten in der Fassung vom 1» J32iuar 1950 (sog, Berliner Fassung) und unter Beiiicksichtigung der von den Beklagten zu 1) und 3) geleisteten Vorschüsse verlangte der Kläger von der Beklagten zu 1) restliche 46*171*70 DM, von der Beklagten zu 2) insgesamt 1„009*10 DM und von der Beklagten zu 3) einen Bestbetrag von 7,-408,72 DM nebst Zinsen als Honorar für seine Tätigkeit*
Die Beklagten haben die Gebührenberechnung des Klägers in einzelnen funkten beanstandet* Die Beklagte zu 1) hat sich u,a, dagegen gewandt* daß der Kläger die Gebühren
#
für die Herstellung eines Schwimmbeckens selbständig und nicht in Anlehnung an die Baukosten des Hauptgebäudes MflHBstraße 12 berechnet habe» gegenüber den verbleibenden Gebührenansprüchen des Klägers haben die Beklagten teils aus eigenem Hecht* teils auf Grund von Abtretungen der Beklagten zu 3) und der Bosa PflHHi ßit Schadensersatzorderungen aufgerechnet * deren Höhe sie auf 131o849,94 DM beziffert haben« Zur Begründung der Gegenansprüche haben sie u, a« vorgetragen, der Inliaber der Beklagten zu 1) und seine Schwester Rosa hätten die Be klagte zu 3) gegründet* um Gelder, die sonst hoch hätten versteuert werden müssen, steuerbegünstigt für den sozialen Wohnungsbau zu verwenden« Die Grundstücke in Westdeutschland seien angekauft worden, nachdem der Kläger, dem der Sachverhalt, insbesondere die Höhe der für die Bauten bereitgestellten Mittel, genau mitgeteilt worden se::. dis voraussichtlichen Baukosten im Dezember 1950 auf 42 - 45 DU je umbauten Kubikmeter veranschlagt und versichert habe, daß die geplanten Bauten zu dem genannten Preise durchzuführen seien« In Wirklichkeit seien die Baukosten schon damals wesentlich höher gewesen« Der Bau in	habe über 200«000 DM mehr beansprucht, als von
 dem Kläger veranschlagt worden sei« .Die Bauvorhaben in PflHHIV und	seien	deshalb aufgegeben wordene Der
 Kläger sei verpflichtet, der Beklagten zu 3) und Bosa pfliHHBlden Schaden zu ersetzen, der diesen dadurch entstanden sei. daß sie in Vertrauen auf die Bichtigkeit seiner Zusagen die Grundstücke angekauft und sonstige Unkosten gehabt hätten«
Der Kläger hat erwidert, das Schwimmbecken sei zusammen mit dem Ausbau des Hauses ü?(BIBBtraße 19 in Auftrag gegeben worden« Daß er die Beklagte zu 3) und Rosa
 durch die Angabe zu niedriger Baukosten geschädigt habe, hat er bestritten«, Im übrigen ist er der Ansicht, der Streit um die westdeutschen Bauvorhaben sei durch einen am 19.. Februar 1951 geschlossenen Vergleich beseitigt.worden*
Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben* Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers, mit der dieser die Zinsanspriiche erhöht, einen Ausgleich für die inzwischen gestiegene Umsatzsteuer gefordert und die Hinterlegung der Urteilsbeträge für sich, das Finanzamt Chariottenburg-V/cst und die Krankenvcrsiche-rungssnstalt Berlin beantragt hatte, hat das Kamergericht durch Urteil vom 14c April 1955 den Anträgen gegen die Beklagte zu 1) in Höhe von 51-318,66 KI, gegen die Beklagte zu 2) in Hohe von 980,51 Im und gegen die Beklagte zu 3) in Hölle von 4.659>80 KI nebst Zinsen und den Umsatzstcuer-ausgleich stattgegeben * Die weitergehenden Klageansprtiche hat es abgewiesen* Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Kammergerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen *
Hach nochmaliger Verhandlung des Rechtsstreits hat das Kammergericht die dem Kläger durch dos erste Berufungsurteil zugesprochene Forderung gegen die Beklagte zu 1) um 24?79 IK gekürzt und den gegen diese Beklagte erhobenen Zinsanspruch antragsgemäß von 13 auf 12 $ ermäßigt, sonst aber entsprechend dem Urteil vom 14« April 1955 erkannt*
Mit der erneut eingelegten Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage in vollem Umfange weiter^ Rer Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels*
Ent 3 oh e idung sgrurio eji
 Nach der Herabsetzung der von dem Kläger für die Errichtung des Schwimmbeckens berechneten Gebühren um 24,79 HlI sind die Parteien auf diesen Punkt des Vorbringens der Beklagten nicht mehr zurückgekommen«, Die Revision der Beklagten richtet sich nur noch gegen die Verneinung der von den Beklagten zur Aufrechnung gestellten Schadens-ersatzanspiüehe mit Bezu.g auf die westdeutschen Bauvorhaben r
In dem Urteil vom 6« Dezember 1956 hat der Senat dem Berufungsgericht die Prüfung der Frage aufgegeben, ob der Kläger seine Pflichten als Architekt dadurch verletzt habe, daß er die Beklagte zu 3} und Rosa PflHIV im Januar 1951 von einer bevorstehenden wesentlichen Steigerung der Baukosten und der sich daraus möglicherweise ergebenden Erhöhung der veranschlagten Bausiimme nicht unterrichtet habe* Biese Frage hat das ICammergericht in dem neuen Urteil nicht entschieden* Es unterstellt ein vertragswidriges Verhalten des Klägers, gelangt aber zu einer Verneinung von Gegenansprüchen der Beklagten, weil diese einen Schaden weder einwandfrei dargelegt noch unter Beweis gestellt hätten« Bie Angriffe der Revision gegen diese Stellungnahme können zu keiner anderen Beurteilung führen«
1)	Bie Beklagten begründen den ihnen durch das Verhalten des Klägers entstandenen Schaden einmal mit erhöhten Zinsaufwendungen der A®lM^3chiffahrts-GmbH, Hierzu haben sie angeführt, der Kaufmann Walter	der	alleiniger
 Inhaber der Beklagten zu 1) sei und die Beklagte - zu 2) sowie andere Unternehmen wirtschaftlich beherrsche, habe, um Geschäftsgowinne nach den §§ 7 c und 7 d des Einkommensteuergesetzes steuerbegünstigt anlegen zu können, die Be-
 
/
klagte zu 3) und die AflHB^-Schiffahrts-GmbH gegründet« Da er auch an der Beklagten zu 3} zu 100 & und an der Atlanta zu 80 & beteiligt gewesen sei* habe ein Schaden der Gesellschaften letztlich ihn getroffen. Die der 1 flpzu dem Bau von Schiffen nach § 7 d EinkStG zur Verfügung gestellten Darlehen hätten für diesen Zweck nicht ausgereicht, Es habe noch zusätzlich ein ERP-Kredit aufgenommen werden müssen, der anfänglich mit 6 1/2, später mit 5 1/2 ^ zu verzinsen gewesen sei. Hätte der Kläger, wie es seine Pflicht als Architekt gewesen sei, die Beklagte zu 3) und Rosa	rechtzeitig	auf	die	bevorstehen-
de Erhöhung der Baukosten aufmerksam gemacht, so wäre der Bau in BHB ebenso unterblieben v/ie die Bauten in KflB und FflBHHHHHHB)« Dann aber v/ären die in den Bau gesteckten 415-000 DM nicht der Beklagten zu 3) oder Rosa sondern zu Schiffsbauzv/ecken der AflHBHzugewiesen worden« Diese hätte*' entsprechend weniger ERP-Xre-dite aufzunehmen brauchen und hätte dadurch 109*052 DK Zinsen erspart. Da das Hausgrundstück in DflB infolge der zu hohen Baukosten keine Erträge abwerfe, v/erde der durch die Zinsbelastung eingetretene ‘Schaden nicht verringert .
Das Berufungsgericht hält diese Begründung nicht für stichhaltig« Ausgehend von der Tatsache, daß die Beklagte zu 3) und die AHH^ Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit sind, ist es der Ansicht, der Kläger habe nicht dafür einzustehen, daß die AflHHl die in den Sfl^ar Bau gesteckten Gelder nicht als 7 d - Darlehen erhalten und die entsprechenden Beträge zu ungünstigeren Bedingungen habe auf nehmen müssen« Denn er habe zu der keinen Rechtsbeziehungen gestanden. Der Vertrag, wegen dessen Verletzung Schadensersatz von ihm begehrt werde, sei mit der Beklagten zu 3) und Rosa pflHHB geschlossen worden«
0
Diese Ausführungen lassen sich aus Reebtsgründen nicht beanstanden«» Der von den Beklagten gewählten Schaden sberechnung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten fehlt schon deshalb die rechtliche Grundlage, weil bei den verschiedenen mit dem Kläger getroffenen Vereinbarungen nicht der hinter den einzelnen Unternehmen stehende Kauf mann T7e.lt er PflBHfe sondern die von ihm beherrschten Firmen und Gesellschaften selbst als Vertragschließende aufgetreten und von dem Kläger in Anspruch genommen worden sind* Hinsichtlich der v/e st deutschen Bauvorhaben, um die es hier geht; haben die Beklagte zu 3) und Rosa	nicht	aber	der	Kaufmann	7/alter	pflHHP
die ihnen vertraglich zustehenden Leistungen beansprucht, die Vergütung des Klägers bewilligt und zu dem Teil auch bezahlt In ihrer Person sind etwaige Schadensersatzan-sprüche entstanden. Soweit die Beklagten zu 1) und 2) gegenüber den Honorarforderungen des Klägers mit Ansprüchen anderer Beteiligter aufgerechnet haben, sind ihnen diese Forderungen vorher abgetreten worden- Diese getrennte Behandlung der vertraglichen Ansprüche und etwaiger Gegenforderungen läßt es nicht zu, bei dem hier zur Aufrechnung gestellten Anspruch rechtlich anders zu verfahren und den Schaden nach der Vermögensbeeinträchtigung einer Person zu bemessen, die ;mit dem Kläger, jedenfalls soweit es sich um die AfHB Schiffahrts-GmbH handelt, nicht in vertragliche Beziehungen getreten .ist*
Übrigens wäre die Schadensbemessung der Beklagten auch insofern zu beanstanden, als darin von den Mehrzinsen eines Kapitals in Höhe von 415.000 DIS, d. h. der Gesamtkosten für den Bau in BSl, ausgegangen ist. Zugerechnet wer den könnten dem Xläger - eine Vertragsverletzung in dem von den Beklagten behaupteten Sinne unterstellt - grundsätzlich nur die Beträge, die für das
 
/
Vorhaben nach den -^länen des Klägers zur Verfügung gestellt waren* Das sind nach den Angaben der Beklagten 200.000 DM abzüglich der Kosten für das Baugrundstück« Ob es gelungen wäre; das unbebaute Grundstück alsbald weiterzuverkaufen, und auch den Erlös für den Schiffbau bereitzustellen, kann dahingestellt BLeiben? denn die hierauf entfallende Summe hat für die Schadensberechnung gegenüber dem Kläger außer Betracht zu bleibenc Dasselbe gilt von den LSehraufWendungen, die nicht auf die von dem Kläger zu vertretende Erhöhung der Baukosten zurückzuführen sind* Der von den Beklagten errechnete Schaden würde sich daher, sofern er be-gründet wäre, auf einen Bruchteil des von dem Beklagten errechneten Betrages verringern«
2)	Den ihr unmittelbar entstandenen Schaden gibt die Beklagte zu 3) mit 30*000 DM an« Er soll darin bestehen, daß sie bald nach Beginn des Baues gezwungen gev/esen sei, das Grundstück mit den angefangenen Bauten, für das sie bis dahin 142*674,15 IM aufgewendet gehabt habe, für 112*674,15 23a an Rosa Pikuritz zu veräußern.
Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Schaden sachlich nicht befaßt. Es ist der Ansicht, die wechselnde und sich teilweise ausschließende Darstel3.ung der Beklagten über den bei dem Bau in B®B eingetretenen Schaden und die verschiedenen, einander aufhebenden Verfügungen über das Grundstück zeigten, daß die Beklagten zu einer einwandfreien Begründung der Schadenshöhe nicht in der Lage seien.
Die Revision will das nicht gelten lassen* Sie stellt in Abrede, daß die Beklagten über den durch das vertragswidrige Verhalten des Klägers entstandenen Scha-
den einander ausschließende Darstellungen gebracht hat«-’ • ten* Die Hauptbegründung für den Schaden liege in dessen wirtschaftlicher Betrachtung* Mit ihr stehe die Hilfsbegründung, die auf die Vennögenslage der Beklagten zu 5) abgestellt sei* nicht im T/iderspruch^ Daß die Beklagte au 3) das Grundstück in	Jahre 1956
von Rosa Pi^^BB zurückerworben habe,, stehe mit dem von dem Kläger zu vertretenden Schaden außer jedem Zusammenhänge Der Rückkauf sei aus steuerlichen Gründen geschehen*
Es bedarf keiner näheren Erörterung, welche dieser Auffassungen den Vorzug verdient $ auch wenn man mit der Revision davon ansgeht * daß die Behauptungen über die der Beklagten zu 3) nachteilige Veräußerung des Grundstücks nur eine *.hilfsweise Begründung für den geltend gemachten Schaden darsteilen* ist die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung so, wie sie von den Beklagten begründet worden ist, keine genügende Grundlage für eine objektive Schadensbemessung» Die Beklagten haben in diesem Zusammenhänge vorgetragen, der Abschlag, der bei dem Verkauf des Grundstücks an Rosa 4BBB von dem Kaufpreise gemacht worden sei, habe damals den wirtschaftlichen Gegebenheiten des notleidenden Projekts entsprochene Es habe hierdurch verhindert werden sollen, daß das Objekt für Rosa PflBBBV durch zu hohe Kosten unrentabel würde lSchriftsatz dsr Beklagten vom 5* Juli 1957 S* 7).
Diese Ausführungen zeigen, daß für die Bemessung des an die Beklagte zu 3) gezahlten Kaufpreises nicht sowohl objektive Erwägungen maßgebend gewesen sind als vie?umehr die Befürchtung, die Urwerberin des Grund-stücks werde bei Zahlung eines : höheren Kaufpreises in zu große Unkosten gestürzt werden* Da die der Beklagten su 5; zu dem Häuserbau zur Verfügung gestellten Mittel
/I r
  ' '
unstreitig ebenso von der Beklagten zu 1) stammten wie das der Rosa	überlassene	Kapital,	ist der zwi-
schen der Beklagten zu 3) und Hosa PflHHP abgeschlossene Grundstücksveräußerungsvertrag lediglich als eine Umgruppierung von Kapitalanlagen anzusehen, die nach den Weisungen des Alleininhabers der Beklagten zu 1), Walter PflHHB? vorzunehmen war» Dieser bestimmte auch die Bedingungen, zu denen das Haus zu verkaufen war. Der von der Beklagten zu 3) auf jener Grundlage errechnete Schaden beruht also letzten Endes auf dem Ermessen des Walter ?■■■■» Da der Kläger die Entstehung eines Schadens überhaupt bestritten hat, stellt diese Art der Schadensbemessung lediglich die Behauptung, nicht aber den Nachweis eines Schadens dar. Die Zuerkennung eines Schadensersatzanspruches ist hei dieser Sachlage mangels einer nachprüfbaren Grundlage nicht möglich«
3)	Das Vorbringen der Beklagten läßt es endlich nicht ausgeschlossen erscheinen, daß sie einen Schaden auch damit begründen wollen, die dem Kläger als verfügbar bezeichnet en Beträge für den Bau in B|B wären im Hinblick auf die seit Januar 1951 eingetretenen Preissteigerungen auch dann erheblich überschritten worden, wenn der Kläger den Bau nach seinen Plänen, durchgeführt hätte. Ausgehend von einer 3ausumme von 230*000 DM, den von der Firma Philipp HoBBiberechneten Kosten des Hohbaues von rund 163.000 DM und dem Erfahrungssats, daß die Kosten des Rohbaus bei Bauten der hier vorliegenden Art eher niedriger seien als die Ausbaukosten, sind sie der Ansicht, daß die Auftrags summe ohne Rücksicht auf die später eingetretene weitere Erhöhung der Baukosten um mindestens 40.000 DM überschritten worden wäre. Pur diese Ko st en erhöhung habe der Kläger einzustehen.
Das Berufungsgericht hat sich in lern angefochtenen Urteil mit dieser Art der Schadensberechnung nicht
#
- 11
befaßt.. Gleichwohl bedarf es eitler Aufhebung der Entscheidung wegen dieser Unterlassung nicht« Denn auch die vorstehend wiedergegebene Schadensdarstellung vermag die Nachteile, die der Beklagten zu 3) und Rosa durch die dem Kläger zur Last gelegte Ver tragsverletzung erwachsen sind, nicht schlüssig zu begründen* Die Beklagten übersehen hierbei einmal, daß in den Arbeiten, die der Firma	übertragen	wä-
ren, wenn man die Dachdecker- und Klemnnerarbeiten ab-setzt, nach.dem vom Berufungsgericht seinem Urteil vom 14*. April 1955 zugrunde gelegten Gutachten des Sachverständigen Prof, Roth vom 20*.Dezember 1954 (S. 9 f) 19?72 Ausbauarbeiten enthalten waren, die den für diese . Leistungen zur Verfügung stehenden Anteil entsprechend erhöhten* Sie berücksichtigen ferner nicht, daß der *.*• Kläger es weitgehend in der Hand hatte, im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus die Ausbaukosten durch einfachere Ausführung und Einsparung von Material herabzusetzen.
Die Schadensberechnung der Beklagten läßt endlich außer Betracht, daß dem Kläger, der für die Einhaltung der Bausumme keine Garantie;übernommen hatte, schon im r
Hinblick auf die bei Übernahme des Auftrags nicht voraus-
•1
sehbaren Preissteigerungen eine gewisse Überschreitung, des Kostenanschlags nicht zur Last gelegt werden fcafcni Dies gilt auch dann, werin unterstellt wird, daß der ;; Kläger nach Lage der Umstände zube sonders Sorgfalti-; ger Verwendung der zur Verfügung stehenden Baumittel: verpflichtet war.
Bei.dieser Sachlage reicht es zur Rechtfertigüng eines Schadensersatzanspruchs der Beklagten zu 3) und Rosa	nicht	aus,	wenn	die	Beklagten	auf	die
 nach Vergebung des Auftrags an die Finna EoHHIM verbleibende geringe Summe für die Ausbaukos*:en hinweisen*

•;
12 -
/

Daß der Bau des Hauses in	schließlich über 400*000 DM
gekostet hat, kann nicht zur Begründung dafür angeführt werden, daß die Herstellung mit der dem Kläger zur Verfü- . gung stehenden Summe unmöglich wart denn der von dem Kläger geplante*Bau hat mit dem tatsächlich errichteten Haus, wie als unstreitig gelten kann, nur wenig gemein«,
4)	Hach dem Urteil des erkennenden Senats vom 6• Desöm-.her 1956 und der Auflage des Berufungsgerichts vom .
19. Januar 1957 wäre es Sache der Beklagten gewesen, den : der Beklagten zu 3) und Rosa	infolge der ver-
meintlichen Vertragsverletzung des Klägers erwachsenen Schaden schlüssig darzulegen* Dies ist nicht geschehen.
Die Ausführungen der Beklagten lassen lediglich eine gewisse Schadensmöglichkeit erkennen; jedoch kann der	^
Ansicht des Berufungsgerichts, däß ein zur Aufrechnung geeigneter Schadensersatzanspruch der Beklagten nicht hinreichend dargetan1 sei £ jedenfalls im Ergebnis axis Recht sgründennic^	werden.,	.	>
Die Berufung der Beklagten war somit als unbegründet zurüGkzuweisen«.
Die Xostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO«.
Glanzmann Scheffler Dr« Winkelmann Erbel Meyer