Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Rechtsanwalt Dr. Bfl^ als bevollmächtigter Vertreter des Anwalts des Beklagten habe an diesem Tage, einem Samstag, auf dessen Kanzlei das zugestcllte Urteil in Empfang genommen, nämlich den Umschlag geöffnet, daa Urteil entnommen und die von dem Kläger vorbereitete Empfangsbestätigung, in der nur der Monat Februar, nicht aber der Monat stag vermerkt gewesen sei, unterschrieben. Der Beklagte hat vorgetragen, auf dem Büro des Rechtsanwalts Dr. des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, sei samstags nicht gearbeitet worden. Die Behauptung des Klägers, Dr. habe Rechtsanwalt Dr. telefonisch ermächtigt, als Empfangsdatun den 27. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurUckzuverweisen. 1. ) Das Berufungsgericht hat zu der Behauptung des Klägers, Rechtsanwalt Dr. BgJ^habe das Empfangsbekonntnis schon an 27. Februar unterschrieben und habe Rechtsanwalt Krüger ermächtigt, als Empfangs datum den 27. § 198 An. 1 B) es für die Bestimmung des Zeitpunkts der Zustellung nicht auf den Eingang der zuzustellenden Urkunde ankommt, sondern daß der erkennbare Wille des Zustellungsempfängers hinzukommen muß, die Urkunde als zugestellt in Empfang zu nehmen. Zu Unrecht glaubt jedoch das Berufungsgericht, schon auf Grund des Umstands, daß Hechtsanwalt Br. von dem zugestellten Urteil Kenntnis genommen hat, dessen Willen, die Zustellung in Empfang zu nehmen, feststellen zu können. Bie Kenntnisnahme von dem Inhalt und der Bedeutung des zugestellten Schriftstücks kann für sich allein schon deshalb nicht als Äußerung des Annahmo-willens angesehen werden, weil sie dem empfangenden Anwalt vielfach erst die Möglichkeit gibt, sich darüber schlüssig zu werden, ob er die Zustellung in Empfang nehmen will oder nicht. Es bedarf noch der erforderlichen Feststellung zu der Behauptung des Klägers, Hechtsanwalt Br. 5*0/0 habe - wenn auch undatiert - die Empfangsbestätigung schon am 27» Februar unterschrieben und - was als Beweisanzeichen hierfür dienen könnte - den Gegenanwalt später telefonisch ermächtigt, den 27. Beim das könnte die Annahme rechtfertigen, daß Br. 50^) auch schon an diesem fag den Willen zur Empfangnahme gehabt und geäußert hat. 4.) Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Kb «-u, 2 übe BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES YII ZR 138/65 URTEIL Verkündet >m 29* Februar 1968 Horn, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit de3 Mineralölgroßhändlers Max KflHIB Straße Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. gegen den S und Biplomkaufmann Br. Hans o Fi Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Februar 1968 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Grlanzmann sowie der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschelj Erbel, Hubert Meyer für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 24. Juni 1965 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts vom 17. Februar 1965 zur Zahlung von 2.964,79 DM nebst Zinsen verurteilt worden. Hiergegen hat er am 50. März 1965 Berufung eingelegt. Der Kläger hatte vor dem Berufungsgericht beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Er hat dazu vorgetragen, das Urteil sei dem Beklagten bereits am 27. Februar 1965 zugestellt worden. Rechtsanwalt Dr. Bfl^ als bevollmächtigter Vertreter des Anwalts des Beklagten habe an diesem Tage, einem Samstag, auf dessen Kanzlei das zugestcllte Urteil in Empfang genommen, nämlich den Umschlag geöffnet, daa Urteil entnommen und die von dem Kläger vorbereitete Empfangsbestätigung, in der nur der Monat Februar, nicht aber der Monat stag vermerkt gewesen sei, unterschrieben. Auf der Kanzlei sei dann am Montag, den 1. März 1963, der Eingangsotempel von diesem Tage auf der Empfangsbestätigung angebracht worden. Auf telefonische Rückfrage habe Br. am 3* März 1963 den Anwalt des Klägers, Rechtsanwalt ermächtigt, auf der Empfangsurkunde den 27. Februar als- Datum einzusetzen* Der Beklagte hat vorgetragen, auf dem Büro des Rechtsanwalts Dr. des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, sei samstags nicht gearbeitet worden. Es habe die Weisung bestanden, samstags auch keine Zustellungen in Empfang zu nehmen. Dr. B^[|^ habe deshalb auch nicht den Willen gehabt, am Samstag, den 27. Februar 1963, die Zustellung in Empfang zu nehmen. Er habe das Empfangs bekenn tnis an diesem Tage auch nicht unterzeichnet, sondern erst am Montag, dem 1. März. Die Behauptung des Klägers, Dr. habe Rechtsanwalt Dr. telefonisch ermächtigt, als Empfangsdatun den 27. Februar einzusetzen, hat der Beklagte bestritten. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurUckzuverweisen. Der Kläger beantragt -die Zurückweisung der Revision. Die Urschrift des Empfangsbekenntnisses des Rechtsanwalts Dr. wurde in der münd- lichen Verhandlung überreicht. *b Ent scheidungsgründe % Die Revision ist gem. § 547 Abs. 2 ZPO zulässig. Sie ist auch begründet. 1. ) Das Berufungsgericht hat zu der Behauptung des Klägers, Rechtsanwalt Dr. BgJ^habe das Empfangsbekonntnis schon an 27. Februar unterschrieben und habe Rechtsanwalt Krüger ermächtigt, als Empfangs datum den 27. Februar einzusetzen, keine Feststellung getroffen. Es stellt lediglich fest, daß die zugestellte Urkunde Rechtsanwalt Dr. am 27. Februar zugegangen ist und daß dieser sieh nach Erkennen ihres Inhalts und ihrer Bedeutung noch am selben Tage unter Bejahung seiner Zuständigkeit zur Entgegennahme entschlossen habe (BU S. 8). Auf die auf dem EmpfangsBekenntnis angebrachten Daten komme es unter diesen Umständen nicht an. 2. ) Die hiergegen gerichteten RevisionsrUgen des Beklagten sind begründet. Das Berufungsgericht hat zwar nicht verkannt, daß nach der feststehenden Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (RGZ 98, 241, 2455 109, 541, 545; 150, 592, 594; 156, 585, 587; 159, 85; BGHZ 14, 542, 545; 50, 299, 5015 vgl. auch Stein/Jonas/Pohle ZPO, 19. Aufl., § 198 Anm. II 5; Wieczorek ZPO § 198 Anm. A III b; Baumbach/Lauter-bach ZPO, 29. Aufl. § 198 Anm. 1 B) es für die Bestimmung des Zeitpunkts der Zustellung nicht auf den Eingang der zuzustellenden Urkunde ankommt, sondern daß der erkennbare Wille des Zustellungsempfängers hinzukommen muß, die Urkunde als zugestellt in Empfang zu nehmen. Zu Unrecht glaubt jedoch das Berufungsgericht, schon auf Grund des Umstands, daß Hechtsanwalt Br. von dem zugestellten Urteil Kenntnis genommen hat, dessen Willen, die Zustellung in Empfang zu nehmen, feststellen zu können. Bie Kenntnisnahme allein genügt noch nicht. Hinzukommen muß die Äußerung des Willens, das ihm zur Empfangnahme angebotene Schriftstück dem Angebot entsprechend anzunehmen (BGHZ 30, 299» 301). Bie Kenntnisnahme von dem Inhalt und der Bedeutung des zugestellten Schriftstücks kann für sich allein schon deshalb nicht als Äußerung des Annahmo-willens angesehen werden, weil sie dem empfangenden Anwalt vielfach erst die Möglichkeit gibt, sich darüber schlüssig zu werden, ob er die Zustellung in Empfang nehmen will oder nicht. An der Feststellung einer dahingehenden Willensäußerung fehlt es aber in dem angefochtenen Urteil. 3.) Es kann daher mit der von dem Berufungagericht gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden. Es bedarf noch der erforderlichen Feststellung zu der Behauptung des Klägers, Hechtsanwalt Br. 5*0/0 habe - wenn auch undatiert - die Empfangsbestätigung schon am 27» Februar unterschrieben und - was als Beweisanzeichen hierfür dienen könnte - den Gegenanwalt später telefonisch ermächtigt, den 27. Februar als Empfangstermin einzusetzen. Beim das könnte die Annahme rechtfertigen, daß Br. 50^) auch schon an diesem fag den Willen zur Empfangnahme gehabt und geäußert hat. Hierbei dürfte auch die möglicherweise von einem Sachverständigen zu prüfende Frage erheblich sein, ob sich auf der Empfangsbescheinigung die Unterschrift des Rechtsanwalts Br. über oder unter dem Batumsstempel befindet, ob sie \ o also nach oder vor der Abstempelung vollzogen worden ist. Da es sich um die von amtswegen vorzunehmendc Prüfung einer Prozeßvorauosetzung handelt, ist das Revisionsgericht an sich befugt, die erforderlichen Feststellungen auf Grund eigener Beweiserhebungen zu treffen (RGZ 159» 81). Doch zwingt das nicht zu der Annahme, daß es hierzu verpflichtet ist. 2s ist vielmehr zulässig und bisweilen angebracht, dies dem Tatrichter zu überlassen (vgl. BGHZ 24, 15, 20 zur Auslegung eines Schiedsspruchs). Auch im vorliegenden Fall erscheint das dem Revisionsgericht als zweckmäßig. 4.) Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Glanzmann Erbel Heimann-Trosien Meyer Rietschel