April 1962 der Vertrag der Parteien nicht mit sofortiger Wirkung aufgelöst sei; er hat also nicht nur eine einzelne Rechtsfrage zu dem Gegenstand, sondern die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, wie § 256 ZPO es verlangte Gegen seine Zulässigkeit bestehen deshalb keine Bedenken (Urteile des Senats vom 28o April und 13. Eem Berufungsgericht ist es allerdings verwehrt, die persönliche Glaubwürdigkeit eines Zeugen bei im übrigen unveränderter Sachlage anders zu beurteilen als das Landgericht, wenn es sich keinen unmittelbaren eigenen Eindruck von der Persönlichkeit des Zeugen verschafft hat (vglo Urteil des erkennenden Senats vom lo Oktober 1964, LM Nr. 3 zu § 398 ZPO)o daß ihm eine weitere Zusammenarbeit mit der Klägerin nicht mehr zuzu demuten gewesen wäre* Der Vorfall sei nach Anlaß und Auswirkung völlig belanglos geweseno Die Schweizer Kunden hätten anschließend Waren des Beklagten gekaufte Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg* a) Das Berufungsgericht kotante ohne Rechtsfehler einen wichtigen Kündigungsgrund verneinen, indem es maßgeblich darauf abstellte, daß die Klägerin durch Mitteilungen über ein vertragswidriges Verhalten des Beklagten gereizt worden ist, die sich später auch als nicht unbegründet herausgestellt haben* Es konnte unter diesen Umständen offen lassen, ob die Äußerung der Klägerin beleidigend gemeint war. Daß diese in erregtem lautem Ton gesprochen hat, bat es als möglich angenommen, brauchte aber auch deswegen den Vorfall nicht so schwerwiegend zu beurteilen, daß dem Beklagten die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zuzu demuten gewesen wäre* das Berufungsgericht berücksichtigt, wie ihre Erwähnung unter den gehörten Zeugen ergibt» Es brauchte sich nicht mit den Einzelheiten zu befassen, zu demal auch nach den Ausführungen der Revision nicht ersichtlich ist, inwiefern es darauf ankommen soll» Es brauchte auch nicht auf Bekundungen der Zeugin SprflHHRüber Äußerungen des Ehemannes der Klägerin zu dem Vorfall einzugehen» Bas Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Zeugin ^BHliBF habe sich nicht erinnern können, daß die Klägerin ihr gegenüber geäußert habe, der Beklagte verwende schlechte Rohstoffe» Selbst wenn, wie die Zeugin SprH bekundet habe, die Klägerin gesagt haben sollte, das Tropfen der Kerzen liege an der schlechten Qualität der Rohstoffe, so^ habe Frau dies nicht gehört, es jedenfalls nicht als eine die Ware -des Beklagten herabsetzende Äußerung der Klägerin empfunden o Ben Bekundungen der Zeugin SprBBI hat das Landgericht ebenso wie das Berufungsgericht gegenüber der Aussage der Frau ZBHHHV keine Bedeutung beigemessen und daher in dem Vorfall keinen Kündigungsgrund gesehene Bas Berufungsgericht hat sich allerdings nicht mit der Bekundung der Frau ZBBBBB Gefaßt, die Klägerin habe ihr ein Plastiksäckchen mit mehreren abgebrannten Kerzenresten, die getropft hätten, gezeigt, sie habe auch geäußert, die Reklamationen wegen Abtropfens der Kerzen kämen jetzt laufend» Es ist dabei aber zu berücksichtigen, daß ein Handelsvertreter keineswegs immer seine Treupflicht verletzt, wenn er Reklamationen von Kunden als berechtigt anerkennt» Ba zudem die Kundin ZBBHBV erklärt hat, ihr gegenüber habe die Klägerin die Waren des Beklagten nicht herabgesetzt5 konnte das Berufungsgericht dem Vorfall jedenfalls geringe Bedeutung beimessen und die Aussage der Angestellten Spr^HHM^s Beklagten nicht als ausreichend zur Annahme eines wichtigen Kündigungsgrundes ansehen, zu demal auch nach deren Angabe Frau ZdHHH trotzdem einen Auftrag erteilt bat « Das Berufungsgericht ist der Auffassung, auch wenn der Ehemann der Klägerin sich damals bei EflU um eine förmliche Vertretung bev/orben - woran sich dieser nicht mehr erinnere - und davon gesprochen haben sollte, die Klägerin wolle sich vom Beklagten lösen und eine andere Vertretung suchen, könne hierin kein Verstoß gegen die Verpflichtungen der Klägerin aus dem Handelsvertretervertrag erblickt werden« Einem Handelsvertreter, vder seinen Vertrag durch ordentliche Kündigung zu lösen beabsichtige, könne nicht verwehrt werden, sich bereits vor der Kündigung um eine andere Beschäftigung zu kümmerno Der Beklagte habe ferner keinen Beweis dafür angetreten, daß die Klägerin ihn vor die vollendete Tatsache des Vertreterwechsels habe stellen wollen« b) Bas Berufungsgericht brauchte ferner keinen die fristlose Kündigung rechtfertigenden Umstand darin zu erblicken, daß die Klägerin dem Beklagten bei den Verhandlungen über eine Umgestaltung des Handelsvertretervertrages der Wahrheit zuwider erklärt haben soll, EBU bemühe sich, sie als Vertreterin zu bekommen» dem Drogisten Kflg, sie würden ab August 1962 nicht mehr für den Beklagten arbeiten, zeigten bei dieser Gelegenheit K®® auch keine Kerzen des Beklagten vor» Das Berufungsgericht meint, auch dieser Vorfall rechtfertige die fristlose Kündigung nicht, weil die Parteien damals bereits über eine Beendigung des Vertragsverhältnisses verhandelt hätten,, b) Die Angriffe der Revision zu diesem Punkt haben auch im übrigen keinen Erfolg» Das Berufungsgericht brauchte sich nicht damit auseinanderzusetzen, ob eine ordentliche Kündigung des Vertrages nicht zu dem L August 1962, sondern erst zu dem L August 1963 möglich gewesen wäre» Da die Parteien damals über eine einverständli-ehe Aufhebung des Vertrages verhandelten, bestand die naheliegende Möglichkeit, daß er im gegenseitigen Einvernehmen vorzeitig aufgehoben wurde» c) Da die Klägerin von der damaligen Schweizer Reise nach der Feststellung des Berufungsgerichts nicht unbeträchtliche Aufträge für den Beklagten mitgebracht hat, brauchte das Berufungsgericht auch dem Umstand keine erhebliche Bedeutung beizu demeosen, daß die Klägerin gerade KflBdie Erzeugnisse des Beklagten nicht angeboten hat, zu demal dieser, ein alter Kunde des Beklagten, in seinem Schreiben vom 7» April 1962 an den Eine Rüge nicht ordnungsmäßiger und unvollständiger Vernehmung des Zeugen KflB ist nicht vom Beklagten, sondern nur von der Klägerin erhoben worden. 60) Auch den Vorwurf des Beklagten, die Klägerin habe sich um das Gebiet Baden nicht gekümmert, hat das Berufungsgericht als unerheblich bezeichnet, weil der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag der Klägerin dieses Gebiet erst im Januar 1962 zugewiesen habe; es habe der Klägerin freigestanden, wann sie mit dessen Bearbeitung beginnen wollte» Die Revision kann demgegenüber nicht mit dem Hinweis gehört werden, die Klägerin wäre verpflichtet gewesen, sofort an die Arbeit in Baden zu gehen» Um daraus einen wichtigen Kündigungsgrund herzuleiten, hätte der Beklagte in den Tatsacheninstanzen mehr vortragen müssen, insbesondere, daß nach Vereinbarung der Parteien die Klägerin sofort oder eher mit der Bearbeitung des Badener Raumes anzufangen hatte» Der Beklagte hat aber von der Klägerin nur drei bis vier Reisen jährlich in die Schv/eiz verlangt» Mangels anderweitiger Darlegungen kann er sich nicht darauf berufen, daß die Klägerin, die in München wohnte und das Badener Gebiet auf dem Weg zur Schweiz mitbearbeiten sollte, dorthin mehr Reisen hätte machen müssen» Dann ist ihr aber kein Vorwurf daraus zu machen, daß 7o) Bie Revision rügt ferner noch, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Parteien abgesprochen hätten, die nächste Schweizer Reise gemeinschaftlich zu machen und die Jflägerin sich dieser Abrede entzogen habe, indem sie Anfang April 1962 allein in die Schweiz gereist seio Auch damit hat die Revision keinen Erfolg» Wenn man berücksichtigt, daß zu dieser Zeit die Parteien bereits über eine Beendigung des Vertragsverhältnisses verhandelten, ist es verständlich, daß die Klägerin gerade damals eine gemeinsame Reise in die Schweiz nicht für sinnvoll hielt» Zum mindesten kann ihr unter diesen Umständen daraus kein schwerwiegender Vorwurf gemacht werden»
BUNDESGERICHTSHOF hJ<D IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 138/64 URTEIL Verkündet am IO» März 1966 Horn JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Fabrikanten Erich Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers 3 - ^rozeßbevollmächtig!er: Rechtsanwalt gegen die Firma S Inhaberin Margarethe S fstraße £ Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt o Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10« März 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr0 Heimann-frosien, Rietschel, Erbel, Dr« Vogt und Dr„ Pinke für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 60 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 27* Februar 1964 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragenp Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin, die selbst Kerzen herstellt und vertreibt, übernahm mit Vertrag vom 3» August 1957 den Alleinverkauf der Kerzen des Beklagten in der Schweiz„ Der Vertrag wurde zunächst bis zu dem L August 1959 geschlossen und verlängerte sich, wenn er nicht gekündigt wurde, jeweils um zwei Jahre * Die Klägerin verkaufte mit Y/issen des Beklagten neben ihren eigenen Erzeugnissen auch solche anderer Firmen« 3 Seit Herbst 1961 verhandelten die Parteien Uber eine Abänderung des Vertrages« Ein von der Klägerin dom Beklagten Übersandter Entwurf fand nicht dessen Billigung« Inzwischen waren zwischen den Parteien Spannungen eingetreten, die auch zu Erörterungen Uber eine vorzeitige Vertragsauflösung führten« Mit Schreiben vom 6« April 1962 kündigte der Beklagte das Vertragsverhältnis fristlos mit der Begründung, die Klägerin habe auf der Frankfurter Frühjahrs-messe vor Kunden die Qualität seiner Kerzen herabgesetzt und seine Frau beleidigt, ferner habe sie ohne sein Wissen sich bei einer anderen Kerzenfabrik beworben« Die Klägerin hat mit der Klage beantragt, festzustellen, daß diese fristlose Kündigung unwirksam sei« Der Beklagte hat geltend gemacht, er sei zu der Kündigung aus den in seinem Schreiben vom 6« April 1962 angeführten und weiteren Gründen berechtigt gewesen« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgcricht hat ihr stattgegeben« Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils« Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen« Io Der Klageantrag ist dahin zu verstehen, es solle festgestellt werden, daß durch die Kündigung des Beklagten vom 6. April 1962 der Vertrag der Parteien nicht mit sofortiger Wirkung aufgelöst sei; er hat also nicht nur eine einzelne Rechtsfrage zu dem Gegenstand, sondern die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, wie § 256 ZPO es verlangte Gegen seine Zulässigkeit bestehen deshalb keine Bedenken (Urteile des Senats vom 28o April und 13. Juni I960 VII ZR 218/59 und 243/59)c II. Das Berufungsgericht hat, anders als das Landgericht, alle von dem Beklagten angeführten Umstände nicht als ausreichend zur Begründung seiner fristlosen Kündigung angesehen«» Der erkennende Senat bat in ständiger Rechtsprechung zu dem Ausdruck gebracht, daß das Revioionsgericht eine Entscheidung des Tatrichters über das Bestehen oder Nichtbestehen eines wichtigen Kündigungsgrundes nur in beschränktem Umfang nachprüfen kann, nämlich nur daraufhin, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt hat, ob ihm gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, ob es wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt oder Erfahrungssätse verletzt hat0 Ein Rechtsfehler dieser Art ist hier nicht zu erkennen o III o Eie Revision meint, das Berufungsgericht hätte die Bekundungen der vom Landgericht vernommenen Zeugen ohne nochmalige eigene Vernehmung nicht gegenteilig würdigen dürfeno Eie Rüge ist nicht begrübet« Eem Berufungsgericht ist es allerdings verwehrt, die persönliche Glaubwürdigkeit eines Zeugen bei im übrigen unveränderter Sachlage anders zu beurteilen als das Landgericht, wenn es sich keinen unmittelbaren eigenen Eindruck von der Persönlichkeit des Zeugen verschafft hat (vglo Urteil des erkennenden Senats vom lo Oktober 1964, LM Nr. 3 zu § 398 ZPO)o Earum handelt es sich hier aber nicht0 Eas Berufungsgericht hat keinen der vom Landgericht als glaubwürdig angesehenen Zeugen als unglaubwürdig bezeichnet oder umgekehrt« Eie Revision hat dazu auch keine ins einzelne gehenden Behauptungen aufgestellt. Eas Berufungsgericht war nicht gehindert, die von den Zeugen bekundeten Tatsachen rechtlich anders zu würdigen als der erste Richter (vgl« dazu auch LM Nr» 2 zu § 398 ZPO)« IV« Eas Berufungsgericht hat die einzelnen Umstände, o)U auf die der Beklagte die fristlose Kündigung gestützt bat, rechtlich fehlerfrei gewertete L) Vorfall auf der Frankfurter Frühjahrsmesse am 13o oder 19° Februar 1962: Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fragten die Schweizer Kaufleute un<^ Sp®B, ob es richtig sei, daß die Firma MüflHFin die Erzeugnisse des Beklagten in der Schweiz vertreibe» Die Ehefrau des Beklagten stellte das in Abrede und sagte, MüHBhabe nur bei einem privaten Besuch einige Kerzen zu Geschenkzv/ecken mitgenommen» In diesem Zusammenhang erklärte die Klägerin, wenn die Darstellung der Schweizer stimmen würde, würde sie sofort den Stand schließen und keine *aehr an- rühren» Die Ehefrau des Beklagten erwiderte darauf, sie habe nichts dagegen, sie bedaure nur, daß eine jahrelange Zusammenarbeit auf diese Weise zu Ende gehen sollte» Das Berufungsgericht nimmt an, durch die möglicherweise in erregtem, lautem Ton erfolgte Äußerung der Klägerin habe sich die Ehefrau des Beklagten offenbar gekränkt gefühlt, weil die Klägerin ihr nicht geglaubt habe» Es könne offen bleiben, ob die Y/orte der Klägerin so gemeint gewesen seien» Diese möge durch die Erklärungen der beiden Schweizer mißtrauisch geworden und zu ihrem gereizten Einwurf veranlaßt worden sein» Jedenfalls sei die Geschäftsehre des Beklagten hierbei nicht so sehr gemindert worden. daß ihm eine weitere Zusammenarbeit mit der Klägerin nicht mehr zuzu demuten gewesen wäre* Der Vorfall sei nach Anlaß und Auswirkung völlig belanglos geweseno Die Schweizer Kunden hätten anschließend Waren des Beklagten gekaufte Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg* a) Das Berufungsgericht kotante ohne Rechtsfehler einen wichtigen Kündigungsgrund verneinen, indem es maßgeblich darauf abstellte, daß die Klägerin durch Mitteilungen über ein vertragswidriges Verhalten des Beklagten gereizt worden ist, die sich später auch als nicht unbegründet herausgestellt haben* Es konnte unter diesen Umständen offen lassen, ob die Äußerung der Klägerin beleidigend gemeint war. Daß diese in erregtem lautem Ton gesprochen hat, bat es als möglich angenommen, brauchte aber auch deswegen den Vorfall nicht so schwerwiegend zu beurteilen, daß dem Beklagten die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zuzu demuten gewesen wäre* b) Der Zeuge hat den Wortwechsel der Kläge- rin und der Ehefrau des Beklagten nicht mit angehört, sondern erst nachträglich davon erfahren* Seine Meinung über die Bedeutung des Vorfalles brauchte das Berufungsgericht schon deshalb nicht als erheblich anzusehen o c) Die Zeugenaussage der Ehefrau des Beklagten hat r^<5 das Berufungsgericht berücksichtigt, wie ihre Erwähnung unter den gehörten Zeugen ergibt» Es brauchte sich nicht mit den Einzelheiten zu befassen, zu demal auch nach den Ausführungen der Revision nicht ersichtlich ist, inwiefern es darauf ankommen soll» Es brauchte auch nicht auf Bekundungen der Zeugin SprflHHRüber Äußerungen des Ehemannes der Klägerin zu dem Vorfall einzugehen» d) Baß die Klägerin am folgenden Tage nicht mehr zu dem Stand auf der Messe gekommen ist, hat das Berufungsgericht erörtert» Die Revision hat eingeräumt, daß an diesem Tage jedenfalls der Ehemann der Klägerin erschienen war» Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei nicht zur ständigen persönlichen Anwesenheit auf dem Messestand verpflichtet gewesen, ist rechtlich nicht zu beanstanden» Es brauchte das Nichterscheinen der Klägerin am letzten Messetage auch nicht deshalb wesentlich schwerer zu werten, weil infolge dessen der Vorfall nicht alsbald bereinigt werden konnte» e) Das Berufungsgericht sieht es nach den Äußerungen der beiden Schweizer Kaufleute ferner als verständlich an, daß die Klägerin sich schriftlich um Aufklärung an die Firma MüfH) in Altstätten gewandt hat» Auch das läßt keinen Rechtsirrtum erkennen» Es war befugt, das Schreiben der Klägerin anders zu bewerten als das Landgericht» Auf eine Würdigung der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen (vgl» III») kam es hierbei nicht an» 2») Vorwurf der Herabsetzung von Waren des Beklagten durch die Klägerin auf der Messe: Bas Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Zeugin ^BHliBF habe sich nicht erinnern können, daß die Klägerin ihr gegenüber geäußert habe, der Beklagte verwende schlechte Rohstoffe» Selbst wenn, wie die Zeugin SprH bekundet habe, die Klägerin gesagt haben sollte, das Tropfen der Kerzen liege an der schlechten Qualität der Rohstoffe, so^ habe Frau dies nicht gehört, es jedenfalls nicht als eine die Ware -des Beklagten herabsetzende Äußerung der Klägerin empfunden o Ben Bekundungen der Zeugin SprBBI hat das Landgericht ebenso wie das Berufungsgericht gegenüber der Aussage der Frau ZBHHHV keine Bedeutung beigemessen und daher in dem Vorfall keinen Kündigungsgrund gesehene Bas Berufungsgericht hat sich allerdings nicht mit der Bekundung der Frau ZBBBBB Gefaßt, die Klägerin habe ihr ein Plastiksäckchen mit mehreren abgebrannten Kerzenresten, die getropft hätten, gezeigt, sie habe auch geäußert, die Reklamationen wegen Abtropfens der Kerzen kämen jetzt laufend» Es ist dabei aber zu berücksichtigen, daß ein Handelsvertreter keineswegs immer seine Treupflicht verletzt, wenn er Reklamationen von Kunden als berechtigt anerkennt» Ba zudem die Kundin ZBBHBV erklärt hat, ihr gegenüber habe die Klägerin die Waren des Beklagten nicht herabgesetzt5 konnte das Berufungsgericht dem Vorfall jedenfalls geringe Bedeutung beimessen und die Aussage der Angestellten Spr^HHM^s Beklagten nicht als ausreichend zur Annahme eines wichtigen Kündigungsgrundes ansehen, zu demal auch nach deren Angabe Frau ZdHHH trotzdem einen Auftrag erteilt bat « 3«) Vorfall mit Willi EjHR Inhaber der ScSI|IHHV~ Wacbswaren-Fabrik: Der Ehemann der Klägerin fragte im Dezember 1961 EflHi? ob er die Klägerin beliefern könne« EfllB lehnte das ab« Das Berufungsgericht ist der Auffassung, auch wenn der Ehemann der Klägerin sich damals bei EflU um eine förmliche Vertretung bev/orben - woran sich dieser nicht mehr erinnere - und davon gesprochen haben sollte, die Klägerin wolle sich vom Beklagten lösen und eine andere Vertretung suchen, könne hierin kein Verstoß gegen die Verpflichtungen der Klägerin aus dem Handelsvertretervertrag erblickt werden« Einem Handelsvertreter, vder seinen Vertrag durch ordentliche Kündigung zu lösen beabsichtige, könne nicht verwehrt werden, sich bereits vor der Kündigung um eine andere Beschäftigung zu kümmerno Der Beklagte habe ferner keinen Beweis dafür angetreten, daß die Klägerin ihn vor die vollendete Tatsache des Vertreterwechsels habe stellen wollen« a) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe verkannt, daß es dem Ehemann der Klägerin bei seiner 11 Präge an PflHI um eine sofortige Übernahme von dessen Erzeugnissen gegangen sei, nicht um eine solche, die erst später nach Kündigung und Beendigung des Vertrages mit dem Beklagten wirksam werden sollte» Die Rüge ist unbegründet» Bas Berufungsgericht brauchte aus den Bekundungen von EflHH nicht zu entnehmen, daß die Klägerin und ihr Ehemann ohne Rücksicht ai^f ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Beklagten alsbald eine Vertretung für PfliB übernehmen wollten» Keinesfalls war es rechtlich gehindert, derartige vorbereitende Erkundigungen noch nicht als ein vertragswidriges Vorhalten der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu betrachten» Es bedurfte deshalb keines Eingehens darauf, ob die Klägerin für die Handlungsweise ihres Ehemannes einstehen muß» b) Bas Berufungsgericht brauchte ferner keinen die fristlose Kündigung rechtfertigenden Umstand darin zu erblicken, daß die Klägerin dem Beklagten bei den Verhandlungen über eine Umgestaltung des Handelsvertretervertrages der Wahrheit zuwider erklärt haben soll, EBU bemühe sich, sie als Vertreterin zu bekommen» 4o) Pall KflB, 3to UaflH: Nach der Feststellung des Berufungsgerichts erklärten die Klägerin und ihr Ehemann am 3» April 1962 dem Drogisten Kflg, sie würden ab August 1962 nicht mehr für den Beklagten arbeiten, zeigten bei dieser Gelegenheit K®® auch keine Kerzen des Beklagten vor» Das Berufungsgericht meint, auch dieser Vorfall rechtfertige die fristlose Kündigung nicht, weil die Parteien damals bereits über eine Beendigung des Vertragsverhältnisses verhandelt hätten,, a) Das Berufungsgericht hat nicht die Glaubwürdigkeit des Zeugen KBBanders beurteilt als das Landgericht, sondern lediglich den festgestellten Sachverhalt rechtlich anders gewürdigt» b) Die Angriffe der Revision zu diesem Punkt haben auch im übrigen keinen Erfolg» Das Berufungsgericht brauchte sich nicht damit auseinanderzusetzen, ob eine ordentliche Kündigung des Vertrages nicht zu dem L August 1962, sondern erst zu dem L August 1963 möglich gewesen wäre» Da die Parteien damals über eine einverständli-ehe Aufhebung des Vertrages verhandelten, bestand die naheliegende Möglichkeit, daß er im gegenseitigen Einvernehmen vorzeitig aufgehoben wurde» c) Da die Klägerin von der damaligen Schweizer Reise nach der Feststellung des Berufungsgerichts nicht unbeträchtliche Aufträge für den Beklagten mitgebracht hat, brauchte das Berufungsgericht auch dem Umstand keine erhebliche Bedeutung beizu demeosen, daß die Klägerin gerade KflBdie Erzeugnisse des Beklagten nicht angeboten hat, zu demal dieser, ein alter Kunde des Beklagten, in seinem Schreiben vom 7» April 1962 an den 13 Beklagten bemerkt hat, er habe gewöhnlich den größten Teil seiner Kerzenbestellungen auf seiner jährlichen Einkaufsreise dem Beklagten unmittelbar aufgegeben« d) In dem vorbezeichneten Schreiben hat Kfl| dem Beklagten auch mitgeteilt, die Klägerin habe ihm eine Kerzenkollektion vorgezeigt, die einen Ersatz für die bis dahin vom Beklagten gelieferten Kerzen darstellen solle. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht diesen schweren Treuevejfstoß der Klägerin nicht berücksichtigt habe. Auch diese Rüge hat keinen Erfolg, Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe K®B lediglich Muster aus ihrer eigenen Kollektion gezeigt, von der er immer schon bezogen habe. Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht eine der Klägerin ungünstige Feststellung nicht aus dem Schreiben K0B, sondern nur aus dessen Zeugenaussage treffen können; diese enthält aber eine dahingehende Bekundung nicht. Eine Rüge nicht ordnungsmäßiger und unvollständiger Vernehmung des Zeugen KflB ist nicht vom Beklagten, sondern nur von der Klägerin erhoben worden. Die Revision hat sich lediglich dahin geäußert, es möge überprüft werden, ob der Zeuge KjHBnochmals zu vernehmen ist. Im übrigen hat der Beklagte sein Rügerecbt gemäß § 295 ZPO verloren, 5o) Die Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe 14 r ihr Vertretergebiet nicht hinreichend bearbeitet, sie sei nur einmal jährlich in die Schweiz gefahren, bat das Berufungsgericht dahin bescbieden, der Beklagte habe die Arbeitsweise der Klägerin während der ganzen Vertragsdauer nie beanstandet, die Klägerin habe die Auftragsbestände von Jahr zu Jahr gesteigerte Die Revision hat sich dagegen nicht gewandte 60) Auch den Vorwurf des Beklagten, die Klägerin habe sich um das Gebiet Baden nicht gekümmert, hat das Berufungsgericht als unerheblich bezeichnet, weil der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag der Klägerin dieses Gebiet erst im Januar 1962 zugewiesen habe; es habe der Klägerin freigestanden, wann sie mit dessen Bearbeitung beginnen wollte» Die Revision kann demgegenüber nicht mit dem Hinweis gehört werden, die Klägerin wäre verpflichtet gewesen, sofort an die Arbeit in Baden zu gehen» Um daraus einen wichtigen Kündigungsgrund herzuleiten, hätte der Beklagte in den Tatsacheninstanzen mehr vortragen müssen, insbesondere, daß nach Vereinbarung der Parteien die Klägerin sofort oder eher mit der Bearbeitung des Badener Raumes anzufangen hatte» Der Beklagte hat aber von der Klägerin nur drei bis vier Reisen jährlich in die Schv/eiz verlangt» Mangels anderweitiger Darlegungen kann er sich nicht darauf berufen, daß die Klägerin, die in München wohnte und das Badener Gebiet auf dem Weg zur Schweiz mitbearbeiten sollte, dorthin mehr Reisen hätte machen müssen» Dann ist ihr aber kein Vorwurf daraus zu machen, daß “15- sie nach Übertragung dieses Gebiets im Januar 1962 bi3 zur Kündigung des Beklagten Anfang April 1962 in Baden noch nicht tätig geworden war» Bas gilt um so mehr, als damals schon Verhandlungen über eine Auf-lösung des Vertragsverhältnisses schwebten» 7o) Bie Revision rügt ferner noch, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Parteien abgesprochen hätten, die nächste Schweizer Reise gemeinschaftlich zu machen und die Jflägerin sich dieser Abrede entzogen habe, indem sie Anfang April 1962 allein in die Schweiz gereist seio Auch damit hat die Revision keinen Erfolg» Wenn man berücksichtigt, daß zu dieser Zeit die Parteien bereits über eine Beendigung des Vertragsverhältnisses verhandelten, ist es verständlich, daß die Klägerin gerade damals eine gemeinsame Reise in die Schweiz nicht für sinnvoll hielt» Zum mindesten kann ihr unter diesen Umständen daraus kein schwerwiegender Vorwurf gemacht werden» 8») Bas Berufungsgericht hat die erörterten Vorfälle auch in ihrer Gesamtheit nicht für geeignet gehalten, die fristlose Kündigung des Beklagten zu rechtfertigen» Es sieht sie als “eine Summe von Mißhelligkeiten" an, die eine sofortige Trennung nicht geboten hätten» Bie Parteien hätten selbst eine Auflösung des Vertragsverhältnisses im Wege gütlicher Verhandlungen herbeiführen wollen; daraus sei zu schließen, daß man beiderseits die Zerwürfnisse nicht als so erheblich 16 - angesehen habe, daß nur ein sofortiger Abbruch der Beziehungen in Präge gekommen sei. Auch diese Gesamtwürdigung des Tatrichters ist aus BechtsgrUnden nicht zu beanstanden«. Die Revision vermag selbst keinen Rechtsfehler darzulegen0 Daraus«, daß die Verhandlungen der Parteien weder zu einem neuen Vertrag noch zu einer einverständlichen Vertragsauf lösung geführt haben, kann nicht swingend geschlossen werden, daß der Beklagte zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde berechtigt gewesen wäre. V. Nach alledem ist die Revision des Beklagten als unbegründet mit Kostenfolge aus dem § 97 ZPO zurück-zuweisen«, Vogt Pinke Heimann-Trosien Rietschel Brbel