Der Beklagte hat beantragt die Klage abzuweisen« Er hat vorgetragen, die abgetretenen Forderungen hätten nicht bestanden und seien auch später nicht zur Entstehung gelangt« Er habe der Erklärung BBBM vertraut, dieser werde aus dem bei der Klägerin auf genommenen Kredit die Ai'beiten an seinem - des Beklagten - Bau fortfuhren« Kurz nach Unterzeichnung der beiden Bestätigungen habe er dann feststellen müssen, daß die Arbeiten an dem Bau während seiner Abwesenheit kaum weitergegangen waren« Darauf habe er noch am Morgen dea 15« Juli 1959 dreimal bei der Klägerin angerufen und schon bei dem ersten Anruf dem Direktor mitgeteilt, daß er seine Unterschriften zurückziehe. Der Beklagte hat seine Anerkenntnisse ferner wegen Irrtums und arglistiger Täuschung angefochten und weiter noch geltend gemacht, die Klägerin hätte, da sie gewußt habe, daß die Forderungsabtretungen 1MBnicht in Ordnung gingen, keine weiteren Zahlungen für Rechnung leisten dürfen; mindestens hätte sie sicherstellen müssen, daß die Gelder für seinen - des Beklagten - Bau verwendet wurdeno Die Klägerin hat den Sachvortrag des Beklagten bestritten und sich darauf berufen, dieser habe in den Forderungsbestätigungen selbständigeSchuldanerkenntnisse abgegeben und ausdrücklich auf Einwendungen jeder Art verzichtet; ein Anfechtungsgrund stehe ihm nicht zur Seite® Das Berufungsgericht sieht die vom Beklagten Unterzeichneten forderungsbestätigungen als selbständige Schuldanerkenntnisse im Sinne des § 781 BGB an« Es begründet dies damit, die Klägerin habe sichergehen wollen, daß sie sich aus den abgetretenen Fipr4§rungen auch tatsächlich befriedigen könne® Ihre Vordrucke sähen daher nicht nur den Verzicht auf Einwendungen jeder Art, sondern auGh die Anerkennung der Forderungen nach Höhe und Fälligkeit vor, um Zweifel über deren Bestand von vornherein auszuschalten® Der Beklagte, der selbst Kaufmann sei, sei sich darüber klar gewesen, daß die Klägerin ihn auf Grund seiner Erklärungen ohne Rücksicht auf sein Verhältnis zu in Anspruch nehmen könne® für zuständigen Angestellten der Klägerin die beiden Por-derungsbestätigungen des Beklagten übergeben, bevor dieser zu dem erstenmal bei der Klägerin angerufen und nach seiner Behauptung dem Direktor gegenüber seine Unterschriften widerrufen habe«, Es hat daraus gefolgert, ein etwaiger Widerruf des Beklagten sei auf jeden Pall zu spät erfolgt» Es komme nicht darauf an9 ob ScflHHHl etwa von der AnerKenntniserklärung des Beklagten erst nach oder gleichzeitig mit einem Widerruf Kenntnis erhalten habe» Der Bexlagte habe das auch nicht beweisen können«, 2o Die Hevision hat demgegenüber auf eine im Schrift tum mehrfach geäußerte Meinung hingewiesen, der Y/iderruf sei auch dann noch rechtzeitig, wenn der Empfänger gleichzeitig mit der Willenserklärung oder gar schon vorher von deren Widerruf Kenntnis erlange» Er verstoße in diesem Falle gegen Treu und Glauben, wenn er geltend machen wollte, der Wider ruf.vj,e4 ihm später als., die .Willenserklärung selbst zugegangen» Sein berechtigtes Interesse erfordere nur, daß er von der Kenntnis von der Willenserklärung an nicht mehr im Zweifel zu sein brauche, ob er diese zur sicheren Grundlage geschäftlicher Maßnahmen machen könne (so Staudinger/Coing 11» Auflage § 150 Anm* 17; ebenso Palandt § 130 Anm» 3; vglo auch RGRK § 130 Anm* 19K Die Revision irrt nämlich, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe es off engelas sen, ob der Direktor Sc^Bi mm von den Forderungsbestätigungen erst nach oder gleichzeitig mit dem ersten Anruf des Beklagten Kenntnis erhalten hat«, Das Berufungsgericht sieht vielmehr insoweit den dem Beklagten obliegenden Beweis nicht als erbracht an« Dabei hat . es auch die ^Beweislast nicht verkannt o Die Rechtzeitigkeit des Widerrufs hat der zu beweisen, der sich auf ihn beruft» Da der Beklagte den Beweis nicht geführt hat, ist, soweit es sachlichrechtlich hierauf an-kommen sollte, davon auszugehen, daß ScflHHHI von den Forderungsbestätigungen des Beklagten schon vor dessen ersten Anruf Kenntnis erhalten hatte» Der Beklagte hat also seinen angeblichen Widerruf auch bei Zugrundelegung der von der Revision angeführten Rechtsmeinung nicht erweislich rechtzeitig erklärt<> Die Revision meint, der Beklagte könne seine Schuldanerkenntnisse kondiziereno Weil der Kredit anderen Zwecken als seinem Bauvorhaben zugeführt sei, sei der mit seiner Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eingetreten oder der rechtliche drund später weggefallen« Die Revision geht unzulässigerweise auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Beklagten und BM zurück und sieht in diesen den Rechtsgrund für das Schuldanerkenntnis des Beklagten gegenüber der Klägerin« Das ist unvereinbar mit der Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe, wie dem Beklagten klar gewesen sei, ihn aus den Anerkenntnissen ohne Rücksicht auf sein Verhältnis zu in Anspruch nehmen wollen« Der Beklagte hat denn auch in dem Anerkenntnis auf Einwendungen jeder Art verzichtet« Unter diesen Umständen ist ein aus den Rechtsbeziehungen zwischen Bm und dem Beklagten hergeleiteter Anspruch des Beklagten gegen die Klägerin wegen ungerechtfertigter Bereicherung ausgeschlossen (vgl« dazu die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 26« März 1954 I ZR 248/52 und vom 8« Juni 1962 V ZR 151/60 WM 1962, 1138)« Io Der Beklagte hat die Anfechtung wegen Irrtums darauf gestützt, er habe angenommen, der von der Klägerin an B^BP gewährte Kredit werde ausschließlich für seinen Bau verwandt werden. 2« Zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung hat das Berufungsgericht ausgeführts Es möge sein, daß BBHP den Beklagten über die von ihm beabsichtigte Verwendung des Kredits der Klägerin getäuscht habe. Mit Hecht rügt die Revision, daß diese Ausführungen die Entscheidung nicht tragen«»Ersichtlich sieht das Berufungsgericht den Architekten als Dritten im Sinne des § 125 Abs*2•BGB an» Dabei hat es aber den Sachverhalt unvollständig gewürdigt« Sollte BPHP nicht Dritter sein, so müßte die Klägerin eine durch ihn begangene arglistige Täuschung, die das Berufungsgericht unterstellt hat» auch dann gegen "dich gelten lassen, wenn sie diese nicht kannte oder kennen mußte» In Übereinstimmung mit diesen beiden Urteilen ist davon auszugehen, daß ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Täuschenden an dem Zustandekommen des Geschäfts nicht schon allgemein dazu führt, seine Eigenschaft als Dritter auszuschließen* In dem vorerwähnten Urteil vom 26o September 1962 ist aber zutreffend darauf hingewiesen worden, wer sich eines anderen als Gehilfen bei Verhandlungen bediene und für dessen .Verschulden hierbei gemäß § 278 BGB wie für eigenes Verschulden einzustehen habe, müsse auch im Rahmen des § 123 BGB die von seinem Gehilfen begangene Täuschung sich wie eine eigene entgegenhalten lassen; ein solcher Gehilfe sei daher nicht Dritter im Sinne dieser Bestimmung* bb) Für die Beurteilung der Frage, welche Aufgabe die Klägerin dem Architekten BIHM beim Zustandebringen des Schuldanerkenntnisvertrags mit dem Beklagten zugedacht hat, kann auch die Interessenlage von Bedeutung sein» Dazu sagt das Berufungsgericht auf Seite 8/9 des Urteils, die Klägerin habe in Anbetracht des geforderten Kredits sichergehen wollen» Mit der oben angeführten Bemerkung, habe ausschließlich in "seinem eigensten Interesse" gehandelt, ist das nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen» In diesem Zusammenhang hätte geklärt werden müssen, ob es 3ich für die Klägerin lediglich darum handelte«, daß für einen bewilligten, aber noch nicht in Anspruch genommenen Kredit die von ihr geforderte Sicherheit zu stellen war, oder ob sie darauf bedacht sein mußte, für einen von ihrem Kunden bereits ganz oder zu dem Teil ausgeschöpften, aber bisher nicht gesicherten Kredit sich noch eine Sicherheit zu verschaffen» Der Beklagte hat dazu behauptet, die Klägerin habe die Forderungsbestätigungen von ihm haben wollen, um so zur Abdeckung einer bereits bestehenden Schuld des Architekten MHP zu kommen (Schriftsatz vom 23» November 1939 S» 6}» Der Sparkassendirektor ScHHH^hat bei seiner Zeugenvernehmung bekundet (Protokoll vom 30« September I960 S» 11), nach seiner Erinnerung habe Bauer den ihm bewilligten Kredit bis zu dem 1 5o Juli 1939 in Höhe von ca« 10»000 DM in Anspruch genommen» Das Berufungsgericht hat hierüber nichts festgestellt» Wenn der Klägerin seit den Anrufen des Beklage ten am 15« Juli 1939 Zweifel gekommen sein sollten, ob eine Forderung fi|K^ gegen den Beklagten bestehe, so war sie deshalb nicht schon berechtigt oder gar dem Beklagten gegenüber verpflichtet, den BMi bewilligten Kredit zu sperren. Daß die Klägerin vor völliger Ausschöpfung dieses Kredits schon eindeutig festgestellt hätte, BMP habe den Beklagten arglistig getäuscht und habe keine Forderung gegen ihn, hat der Beklagte nicht zu behaupten vermocht.
\rx V -L Verkundet om 6. Dezember 1962 J u s t i z o b era ekr e t är als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2198 opo Im Namen des Volke In dem Rechtsstreit den Adolf N S (straße $ Beklagten, Berufungsklägers und Revisi - Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. sitzenden des Verv/altungsrates Landrat Dr. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbek^gte, - ?roseiibeVollmachtigter: Rechtsanwalt Dr.flHHHV~~ hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Heimann-Trosien, Hubert Meyer und Dr. Pinke für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 24. März 1961 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. gegen die Kroissparkasse II vertreten durch den Vor Von Rechts wegen Tatbestand: Der Architekt Bim hatte für den Beklagten den Bau eines Wohnhauses in Nürnberg übernommen« Es v/ar dabei vorgesehen, daß Verträge mit den Bauhandwerkern im eigenen Namen schließen und diesen allein auf Zahlung halten sollte», BflU unterhielt ein Konto bei der Klägerin«, Diese bewilligte ihm am 4° Juli 1959 einen Kontokorrentkredit von 20«000 DM gegen Abtretung von Forderungen in Höhe von insgesamt 40«000 DM, darunter solchen von 20i000 und 5° 000 DM gegen den Beklagten« Nachdem die Klägerin Offenlegung der Zessionen verlangt hatte, Unterzeichnete der Beklagte, der am Vortage von einer mehrwöchigen Reise zurückgekehrt v/ar, am 15° Juli 1959 morgens zwei ihm von 3fm überbrachte Vordrucke der Klägerin, die die Überschrift "Forderungsbestätigung" tragen« Das die Kla-geforderung betreffende Stück hat folgenden Wortlaut: Ich bestätige den Empfang Ihres o.a« Schreibens und nehme davon Kenntnis, daß Herr Architekt Heiner B0/&9 Meister- leinsplo seine Forderung gegen mich in Höhe von DM 20oQOOo (Deutsqhe. Mark *rr-- zy/an zigtausend —— «• ) aus Leistungen fällig sofort zahlbar in 8 Wogheg^^_ an die Kreis Sparkasse abgetreten hat, daß Zahlung nunmehr unmittelbar an die Sparkasse zu leisten ist und daß Sie den Betrag bis zu dem erwarten« Höhe und Fälligkeit der abgetretenen Forderung werden anerkannt« Auf Einwendungen jeder Art sowie Aufrechnung mit etwaigen Gegenforderungen wird verzichtet« Rechte dritter Personen an der abgetretenen Forderung sind hier bisher weder geltend gemacht worden noch in sonstiger Weise bekannt« Insbesondere liegen hier weder Pfän~ düngen noch Anzeigen von Verpfändungen noch Nachrichten über andere Abtretungen vor«" den 14« Juli 1959 gezc A reichte die beiden vom Beklagten unterschriebenen iorderungsbestätigungen sofort bei der Klägerin ein«, Die Klägerin hat init der Klage beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr 20«,000 DM nebst Zinsen zu zahlen«, Der Beklagte hat beantragt die Klage abzuweisen« Er hat vorgetragen, die abgetretenen Forderungen hätten nicht bestanden und seien auch später nicht zur Entstehung gelangt« Er habe der Erklärung BBBM vertraut, dieser werde aus dem bei der Klägerin auf genommenen Kredit die Ai'beiten an seinem - des Beklagten - Bau fortfuhren« Kurz nach Unterzeichnung der beiden Bestätigungen habe er dann feststellen müssen, daß die Arbeiten an dem Bau während seiner Abwesenheit kaum weitergegangen waren« Darauf habe er noch am Morgen dea 15« Juli 1959 dreimal bei der Klägerin angerufen und schon bei dem ersten Anruf dem Direktor mitgeteilt, daß er seine Unterschriften zurückziehe. Zu diesem Zeitpunkt habe Sc^PHBvon seinen Anerkenntniserklärungeh noch keine Kenntnis gehabt. Diese seien daher rechtzeitig widerrufen. Er habe in der Folgezeit die Bauarbeiten durch einen anderen Architekten fortführen lassen. Der Beklagte hat seine Anerkenntnisse ferner wegen Irrtums und arglistiger Täuschung angefochten und weiter noch geltend gemacht, die Klägerin hätte, da sie gewußt habe, daß die Forderungsabtretungen 1MBnicht in Ordnung gingen, keine weiteren Zahlungen für Rechnung leisten dürfen; mindestens hätte sie sicherstellen müssen, daß die Gelder für seinen - des Beklagten - Bau verwendet wurdeno Die Klägerin hat den Sachvortrag des Beklagten bestritten und sich darauf berufen, dieser habe in den Forderungsbestätigungen selbständigeSchuldanerkenntnisse abgegeben und ausdrücklich auf Einwendungen jeder Art verzichtet; ein Anfechtungsgrund stehe ihm nicht zur Seite® Landgericht und Oberlandesgericht haben nach dem Klageantrag erkannt, jedoch nur 4 cp Zinsen zugesprochen® Mit der Hevision verfolgt der Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter® Die Klägerin bittet, die Hevision zurückzuweisen® Entscheidungsgründe: X« Das Berufungsgericht sieht die vom Beklagten Unterzeichneten forderungsbestätigungen als selbständige Schuldanerkenntnisse im Sinne des § 781 BGB an« Es begründet dies damit, die Klägerin habe sichergehen wollen, daß sie sich aus den abgetretenen Fipr4§rungen auch tatsächlich befriedigen könne® Ihre Vordrucke sähen daher nicht nur den Verzicht auf Einwendungen jeder Art, sondern auGh die Anerkennung der Forderungen nach Höhe und Fälligkeit vor, um Zweifel über deren Bestand von vornherein auszuschalten® Der Beklagte, der selbst Kaufmann sei, sei sich darüber klar gewesen, daß die Klägerin ihn auf Grund seiner Erklärungen ohne Rücksicht auf sein Verhältnis zu in Anspruch nehmen könne® Die Auslegung der Willenserklärungen der Parteien war Sache des Tatrichters«, Ihre rechtliche Einordnung als selbständige Schuldanerkenntnisse läßt unter den festgesteilten Umständen keinen Rechtsirrtum erkennen«» Die lie-xi.sio^ hat das, Urteil insoweit auch nicht angegrif fen? sie geht vielmehr selbst bei ihren Darlegungen von dein Vorliegen selbständiger Schuldanerkenntnisse aus* IIc Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, der Architekt habe am Morgen des 15° Juli 1959 der da- für zuständigen Angestellten der Klägerin die beiden Por-derungsbestätigungen des Beklagten übergeben, bevor dieser zu dem erstenmal bei der Klägerin angerufen und nach seiner Behauptung dem Direktor gegenüber seine Unterschriften widerrufen habe«, Es hat daraus gefolgert, ein etwaiger Widerruf des Beklagten sei auf jeden Pall zu spät erfolgt» Es komme nicht darauf an9 ob ScflHHHl etwa von der AnerKenntniserklärung des Beklagten erst nach oder gleichzeitig mit einem Widerruf Kenntnis erhalten habe» Der Bexlagte habe das auch nicht beweisen können«, Auch diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht"zu beahätänden«, % Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 130 Abs» 1 B13 kommt es für das Wirksamwerden einer Willenserklärung und die Zulässigkeit eines Widerrufs auf den Zeitpunkt an, in dem beide dem Empfänger zugehen, nicht auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme durch ihn (RGZ 60, 334, 336; 91, 60, 62, 63)* 2o Die Hevision hat demgegenüber auf eine im Schrift tum mehrfach geäußerte Meinung hingewiesen, der Y/iderruf sei auch dann noch rechtzeitig, wenn der Empfänger gleichzeitig mit der Willenserklärung oder gar schon vorher von deren Widerruf Kenntnis erlange» Er verstoße in diesem Falle gegen Treu und Glauben, wenn er geltend machen wollte, der Wider ruf. vj,e4 ihm später als., die .Willenserklärung selbst zugegangen» Sein berechtigtes Interesse erfordere nur, daß er von der Kenntnis von der Willenserklärung an nicht mehr im Zweifel zu sein brauche, ob er diese zur sicheren Grundlage geschäftlicher Maßnahmen machen könne (so Staudinger/Coing 11» Auflage § 150 Anm* 17; ebenso Palandt § 130 Anm» 3; vglo auch RGRK § 130 Anm* 19K 3<> Es bedarf hier nicht der Entscheidung, ob dieser Auffassung beigetreten werden könnte» Die Annahme, daß die Anerkenntnis erklärungen des Beklagtenoder Klägerin gegenüber wirksam geworden sind, rechtfertigt sich schon aus tatsächlichen Gründen» Die Revision irrt nämlich, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe es off engelas sen, ob der Direktor Sc^Bi mm von den Forderungsbestätigungen erst nach oder gleichzeitig mit dem ersten Anruf des Beklagten Kenntnis erhalten hat«, Das Berufungsgericht sieht vielmehr insoweit den dem Beklagten obliegenden Beweis nicht als erbracht an« Dabei hat . es auch die ^Beweislast nicht verkannt o Die Rechtzeitigkeit des Widerrufs hat der zu beweisen, der sich auf ihn beruft» Da der Beklagte den Beweis nicht geführt hat, ist, soweit es sachlichrechtlich hierauf an-kommen sollte, davon auszugehen, daß ScflHHHI von den Forderungsbestätigungen des Beklagten schon vor dessen ersten Anruf Kenntnis erhalten hatte» Der Beklagte hat also seinen angeblichen Widerruf auch bei Zugrundelegung der von der Revision angeführten Rechtsmeinung nicht erweislich rechtzeitig erklärt<> III. Die Revision meint, der Beklagte könne seine Schuldanerkenntnisse kondiziereno Weil der Kredit anderen Zwecken als seinem Bauvorhaben zugeführt sei, sei der mit seiner Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eingetreten oder der rechtliche drund später weggefallen« Das Berufungsgericht hat einen Bereicherungsanspruch des Beklagten gegen die Klägerin im Ergebnis zutreffend verneint« Die Revision geht unzulässigerweise auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Beklagten und BM zurück und sieht in diesen den Rechtsgrund für das Schuldanerkenntnis des Beklagten gegenüber der Klägerin« Das ist unvereinbar mit der Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe, wie dem Beklagten klar gewesen sei, ihn aus den Anerkenntnissen ohne Rücksicht auf sein Verhältnis zu in Anspruch nehmen wollen« Der Beklagte hat denn auch in dem Anerkenntnis auf Einwendungen jeder Art verzichtet« Unter diesen Umständen ist ein aus den Rechtsbeziehungen zwischen Bm und dem Beklagten hergeleiteter Anspruch des Beklagten gegen die Klägerin wegen ungerechtfertigter Bereicherung ausgeschlossen (vgl« dazu die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 26« März 1954 I ZR 248/52 und vom 8« Juni 1962 V ZR 151/60 WM 1962, 1138)« IV. Das Berufungsgericht hat ferner die vom Beklagten erklärte Anfechtung seiner Änerkenntniserklärungen nicht als begründet angesehen. Io Der Beklagte hat die Anfechtung wegen Irrtums darauf gestützt, er habe angenommen, der von der Klägerin an B^BP gewährte Kredit werde ausschließlich für seinen Bau verwandt werden. Zutreffend hat das Berufungsgericht diesen Irrtum als einen solchen bezeichnet, der nicht den Inhalt der in dem Voi'druck festgelegten Erklärungen des Beklagten betraf, sondern lediglich den Beweggrund zu diesen. Aus diesem Irrtum kann nach § 119 BUB kein Anfechtungsgrund hergeleitet werden« Die Revision hat sich hiergegen auch nicht gewandt. 2« Zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung hat das Berufungsgericht ausgeführts Es möge sein, daß BBHP den Beklagten über die von ihm beabsichtigte Verwendung des Kredits der Klägerin getäuscht habe. BflBP sei aber bei Einholung der Unterschriften des Beklagten nicht als Vertreter oder Beauftragter der Klägerin, sondern ausschließlich im eigenen Interesse tätig geworden. Der Beklagte habe selbst nicht behauptet, daß auch die Klägerin ihn getäuscht oder daß sie die Täuschung durch £BB^£&u kannt habe oder hätte kennsn müssen. Er habe zwar vorge-, tragen, die Klägerin habe gewußt, daß die Abtretung zwecks Erlangung eines Kredits für seinen Bau erfolge. Daraus sei aber noch nicht zu folgern, die Klägerin habe auch gev/ußt, daß BBBB den Kredit nicht für den Bau des Beklagten verwenden wolle, ihm das aber vorgespiegelt habe. Mit Hecht rügt die Revision, daß diese Ausführungen die Entscheidung nicht tragen«»Ersichtlich sieht das Berufungsgericht den Architekten als Dritten im Sinne des § 125 Abs*2•BGB an» Dabei hat es aber den Sachverhalt unvollständig gewürdigt« Sollte BPHP nicht Dritter sein, so müßte die Klägerin eine durch ihn begangene arglistige Täuschung, die das Berufungsgericht unterstellt hat» auch dann gegen "dich gelten lassen, wenn sie diese nicht kannte oder kennen mußte» a) Die Frage,ob jemand Dritter im Sinne des § 123 Abs» 2 BGB ist oder nicht, ist schon häufig streitig gewesen (vgl* dazu neuerdings das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des V» Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 20o Juni 1962 V ZK 209/60 (auch abgedruckt in NJW 1962, 1907/ und das Urteil des VIII0 Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 26o September 1962 VIII ZR 113/62, abgedruckt in NJW 1962, 2195)» In Übereinstimmung mit diesen beiden Urteilen ist davon auszugehen, daß ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Täuschenden an dem Zustandekommen des Geschäfts nicht schon allgemein dazu führt, seine Eigenschaft als Dritter auszuschließen* In dem vorerwähnten Urteil vom 26o September 1962 ist aber zutreffend darauf hingewiesen worden, wer sich eines anderen als Gehilfen bei Verhandlungen bediene und für dessen .Verschulden hierbei gemäß § 278 BGB wie für eigenes Verschulden einzustehen habe, müsse auch im Rahmen des § 123 BGB die von seinem Gehilfen begangene Täuschung sich wie eine eigene entgegenhalten lassen; ein solcher Gehilfe sei daher nicht Dritter im Sinne dieser Bestimmung* 10 Diesen Gesichtspunkt erachtet der erkennende Senat Jedenfalls in einem Fall der vorliegenden Art für entscheidend (vgl«, auch JöGHZ 33» 302, 309, 311 f). b) Die Feststellungen des Berufungsgerichts ermöglichen keine abschließende rechtliche Beurteilung des Sachverhalts unter diesem Gesichtspunkt; denn sie sind nicht frei von Widerspruch» aa) Das Berufungsgericht hat zwar bemerkt fBU *7?, der Architekt BflB sei nicht im Interesse der Klägerin*» sondern ausschließlich in seinem eigensten Interesse zu dem Beklagten gekommen; es sei nichts dafür ersichtlich? daß er im Auftrag der Klägerin tätigügpfwesen sei» Dagegen ergibt sich aus den Ausführungen Seite 9 BU und aus dem unstreitigen Sachverhalt? daß die Klägerin von BflK Offenlegung der Zessionen verlangt und ihm die bereits ausgefüllten Vordrucke zur Herbeiführung der Unterzeichnung durch den Beklagten übermittelt hat» Ferner hat die Klägerin BflHl sin Schreiben an den Beklagten mitgegeben, in dem dieser unter Bezugnahme auf eine boiliegende Abtretungsanzeige gebeten wird» die 11 im Entwurf beigefügte Forderungsbestätigung nach Prüfung und Unterzeichnung alsbald zurückzusenden"» Darin lag der Antrag .der Klägerin ein den Beklagten (§ 143 BGB) , mit ihr den Schuldarierkenntnisvertrag (§ 781 BGB) abzuschließen, der dann durch Unterzeichnung der Forderungsbestätigung seitens des Beklagten auch zustande gekommen ist« Es besteht nun zwar die Möglichkeit, daß Bm hier-• bei nur Botendienste für die Parteien geleistet hat» Näher liegt es aber, daß IM? auch nach der Vorstellung der Klägerin, dem Beklagten Erläuterungen über ihren Vertragsantrag und die Bedeutung der Forderungsbestätigung zu ge- 11 ben hatte» In diesem Falle müßte er als Gehilfe der Klägerin bei den Vertragsverhandlungen angesehen werden und könnte nicht Dritter im Sinne des § 123 BGB sein«. Dies hätte der Tatrichter klären müssen» bb) Für die Beurteilung der Frage, welche Aufgabe die Klägerin dem Architekten BIHM beim Zustandebringen des Schuldanerkenntnisvertrags mit dem Beklagten zugedacht hat, kann auch die Interessenlage von Bedeutung sein» Dazu sagt das Berufungsgericht auf Seite 8/9 des Urteils, die Klägerin habe in Anbetracht des geforderten Kredits sichergehen wollen» Mit der oben angeführten Bemerkung, habe ausschließlich in "seinem eigensten Interesse" gehandelt, ist das nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen» In diesem Zusammenhang hätte geklärt werden müssen, ob es 3ich für die Klägerin lediglich darum handelte«, daß für einen bewilligten, aber noch nicht in Anspruch genommenen Kredit die von ihr geforderte Sicherheit zu stellen war, oder ob sie darauf bedacht sein mußte, für einen von ihrem Kunden bereits ganz oder zu dem Teil ausgeschöpften, aber bisher nicht gesicherten Kredit sich noch eine Sicherheit zu verschaffen» Der Beklagte hat dazu behauptet, die Klägerin habe die Forderungsbestätigungen von ihm haben wollen, um so zur Abdeckung einer bereits bestehenden Schuld des Architekten MHP zu kommen (Schriftsatz vom 23» November 1939 S» 6}» Der Sparkassendirektor ScHHH^hat bei seiner Zeugenvernehmung bekundet (Protokoll vom 30« September I960 S» 11), nach seiner Erinnerung habe Bauer den ihm bewilligten Kredit bis zu dem 1 5o Juli 1939 in Höhe von ca« 10»000 DM in Anspruch genommen» Das Berufungsgericht hat hierüber nichts festgestellt» » -.a 3* Pas angefochtene Urteil muß daher aufgehoben wer-denjdamit die erforderlichen Feststellungen nachgeholt werden können«> Vo Falls das Berufungsgericht wiederum zu dem Ergebnis kommen sollte, daß die vom Beklagten erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht durchgreift, wird erneut über die vom Beklagten erhobene Einrede der Arglist zu befinden sein«, Die diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil lassen auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen keinen Eechtsirrtum erkennen«. Die Revision verkennt bei ihrem hiergegen gerichteten Angriff, daß nicht der Beklagte, sondern BjNP Kunde der Klägerin v/ar. Diese mußte im Rahmen des BMI gewährten Kredits dessen Weisungen befolgen und durfte nicht ohne weiteres den An~ gaben des Beklagten Glauben schenken und seinen Wünschen Folge leisten«, Wenn'-sie das getan hätte, hätte sie sich der Gefahr ausgesetzt, sich Bauer Schadensersatzpflichtig zu machen. Wenn der Klägerin seit den Anrufen des Beklage ten am 15« Juli 1939 Zweifel gekommen sein sollten, ob eine Forderung fi|K^ gegen den Beklagten bestehe, so war sie deshalb nicht schon berechtigt oder gar dem Beklagten gegenüber verpflichtet, den BMi bewilligten Kredit zu sperren. Daß die Klägerin vor völliger Ausschöpfung dieses Kredits schon eindeutig festgestellt hätte, BMP habe den Beklagten arglistig getäuscht und habe keine Forderung gegen ihn, hat der Beklagte nicht zu behaupten vermocht. Die Revision hat auch nicht gerügt, das Berufungsgericht habe ein dahingehendes Vorbringen des Beklagten nicht berücksichtigt. 13 - Dem Beklagten bleibt es aber unbenommen, sein Vorbringen hierzu in der neuen Verhandlung zu ergänzen0 Glanzmann Kietschel Heimann-Trosien Meyer Finke