* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZB 138/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 138/59

Br. Vogt und Br. Finke für Becht erkanntr Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Durch feilurteil vom 19« April 1956 hat das Kammergericht die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, für den Justizfiskus von Berlin als Pfändungsgläubiger 2f210 DM zu hinterlegen und an Edgar Hfl| 2.790 DM nebst Zinsen zu zahlen« Dieses Urteil ist Durch 7er säumnisschlußurteil vom selben fag hat das Kammergerieht die Klägerin mit der erweiterten Klageforderung von 43.453>10 DM nebst Zinsen abgewiesen. Nach zweimaliger Aufhebung und Zurückverweisung durch den Bundesgerichtahof haben die Beklagten in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch vorgetragen, die streitige Forderung sei, wie sie jetzt erst erfahren hätten, am 9> Mai 1952 an die S9~ Bank Aktiengesellschaft abgetreten worden; diese Abtretung sei jetzt noch wirksam, im übrigen haben die Beklagten Verjährung geltend gemacht« 2) b) das YersäumnisschluBUrteil vom 19* April 1956 aufzuheben und die Beklagten als Gesamt» Schuldner zu verurteilen, weitere 43*453?10 DM nebst 5 # Jahreszinsen seit dem 1* November 1951 an die B(BB— Bank AG? 1) a) Die Abtretung an die BMMl Bank vom 9« Mai 1952 ist unstreitig« Hach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts umfaßt diese Abtretung, wie sich aus Ziffer3 des Abtretungsvertrages ergibt, nur einen Teilbetrag von 20.000 Bll. Streit be- I steht jetzt nur darüber, ob die Abtretung noch wirksam ist« Die Klägerin hat dazu vor getragen, der der Abtretung zugrunde liegende Kredit sei schon im Sommer 1932 zurückbezahlt worden, damit sei die Abtretung hinfällig geworden« Demgegenüber stellt das Berufungsgericht fest, daß die Abtretung noch wirksam ist« Bine Rückzession habe nicht stattgefunden« Bin von selbst eintretender BückUbergang der Forderung sei nicht Vereinbart worden« Bin Verzicht auf die Abtretung seitens der Bank sei auch nicht ausgesprochen und gewollt gewesen« Die Bank < vertrete auch selbst die Auffassung, daß die Abtretung zur Sicherung anderer Forderungen noch weiter bestehe« Infolgedessen sei in Bähe von 20« 000 DM die Klägerin nicht befugt9 Zahlung an Edgar Hefzlef zu verlangen« Dieser Einwand geht fehl® Das Berufungsgericht brauchte nicht zu prüfen, ob und in welcher Höhe der Bank noch Forderungen gegen die Klägerin zustanden. Auch wenn die Bank keine Forderung mehr gegen die Klägerin hätte, so könnte daraus noch nicht der Schluß gezogen werden, daß die Abtretung von selbst hinfällig sei* Die Bank wäre dann höchstens verpflichtet, eine Buckabtretung vorzunehmen, d.h» die Klägerin hätte nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Bückübertragung der Forderung« Das ist aber nicht gleichbedeutend mit einem automatischen Bückfall der Forderung an die Klägerin«, Ein solcher hätte im Abtretungsvertrag vereinbart werden müssen. Das ist aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geschehen» Dem von der Klägerin angeführten Satz in Abs» £ der Abtretungserklärung kann eine solche Vereinbarung nicht entnommen werden; die Wortfassung dieses Satzes spricht für das Gegenteil, nämlich daß nicht ein automatischer Bückfall der Forderung, Die Bank ist demnach» ohne daß es darauf ankommt» ob sie noch Forderungen gegen die Klägerin und ob diese einen schuldreohtlichen Anspruch auf Bückübertragung hat» immer noch Inhaberin der Forderung geblieben« 2} a) Pas Berufungsgericht hat auch den Hilfsantrag der Klägerin auf Zahlung von 20« 000 PH an die Berliner Bank als unbegründet abgewissen« Es lädt offen» ob für eine solche Klage auf Zahlung an einen Britten überhaupt ein Hechtsschutzinteresse bestanden hat; jedenfalls sei die Forderung» die im Jahre 1951 entstanden sei» gemäß § 196 Abs« 1 Hr. 1 und Abs« 2 in Verbindung mit § 201 BGB mit Ablauf des Jahres 1955 verjährt« Eine Unterbrechung, dar Verjährung nach $ 209 BGB habe nicht stattgefunden» da die Klägerin in unverjährter Zeit nicht als "Berechtigte11 im Sinne des § 209 BGB geklagt habe« Per Hilfsantrag auf Zählung an die Bank sei erst am 2« Juni 1959» also nach Ablauf der Ver jährungsfrist» gestellt worden« Pie von der Bank erteilte Froseöftihrungs-befugnis $om 30« Hai 1959 habe keine rückwirkende Kraft» aber nicht an sich selbst verlangen könne« Diese Auslegung des Vertrags ist aber rechtlich unrichtig« Der Umstand, daß die Klägerin verpflichtet war, die Schuldner anzuweisen, auf ihr Konto bei der Bank zu bezahlen, hat ihr Becht, die Forderung im eigenen Namen einzuziehen, nicht berührt« Sie mag damit, daß sie Zahlung an sich selbst und nicht ausdrücklich auf ihr Konto bei der Bank begehrte, gegen eine schuldrechtliche Verpflichtung der Bank gegenüber verstoßen haben; dennoch ist sie aber zur Klage “Berechtigte11 im Sinne des § 209 BGB geblieben» Durch ihre Klagerweiterung ist die Verjährung also unterbrochen worden« Aus dem Sinn und Zweck der der Klägerin erteilten.Einziehungsermächtigung ist allerdings zu entnehmen, daß sie zu einer Abtretung der Forderung an Dritte - hier an und Edgar - nicht berechtigt war (vgl« die Entscheidung des Senats in BGHZ 32, 357)« Sie war demnach auch nicht befugt, Zahlung an einen anderen Zessionär zu verlangen« Das ist aber für die Entscheidung unerheblich; denn die Umstellung ihres Klageantrags auf Zahlung an Edgar BflBi konnte, da es sich nicht um eine Klagerücknahme handelte, nicht dazu führen, daß die Unterbrechung gemäß § 212 BGB als nicht erfolgt anzusehen isto Ob durch die Umstellung des Klageantrags die Unterbrechung der Ver jährung gemäß § 211 Abs« 2 BGB beendet worden ist, bedarf keiner Erörterung, da in diesem Falle die von neuem laufende Verjährungsfrist im Zeitpunkt der weiteren (hilfsweisen) Umstellung des Antrags auf Zahlung an die Ba^k noch nicht abgelaufen gewesen wäre» X) Das Berufungsgericht hält auch den nicht unter die Abtretung an die Bank fällenden Teil des klag^anspruchs in Höhe von 23.413»10 DM für unbegründet. Es sei auch auffallend, daß GflflBBI, der selbst Wirtschaft« lieh zusammengebrochen gewesen sei, die abgetretene Forderung nicht beigetrieben, sondein an Edgar weiter abgetreten und sich dabei nur einen Befriedigungsanspruch in Höhe von 10.000 DM Vorbehalten habe. Die Klägerin sei demnach Inhaberin der Forderung geblieben; da sie keinen sachgerechten Antrag (nämlich auf Leistung an sich) gestellt habe, sei die Klage ab-zuweisent a) Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht es abgelehnt hat, den als Zeugen benannten Ehemann der Geschäftsführerin der Klägerin, Edgar HflP? Die Klägerin hatte 'GflHBI als Zeugen dafür benannt» daß ihm im Zeitpunkt der Abtretung des Anspruchs eine Gesamtforderung an die Klägerin in Höhe von etwa 29.000 DM zugestanden habe» zu der noch erhebliche Zinsen kämen. Es ist somit davon auszugehen«} daß die Klägerin hinsichtlich des 20.000 DM übersteigenden Betrags Inhaberin der Forderung gegen die Beklagten geblieben ist» vorausgesetzt» daß eine Forderung in dieser Höhe überhaupt besteht. 4) Das Berufungsgericht hat wegen des Betrages von 23,455,10 BK die Klage abgewiesen» weil die Klägerin keinen sachgerechten Antrag, nämlich einen Antrag auf Zahlung an sich selbst, gestellt habe. Dabei übersieht das Berufungsgericht aber, daß dem Hilfsantrag zu 2 b ein solcher Antrag zu entnehmen ist, Dieser Hilfsantrag ist zwar unklar und aus sich heraus nicht voll verständlich.

Zitierte Normen: § 138 BGB
ForderungHöheBerufungsgerichtEdgarAbtretungZahlungKlägerinBank

Volltext der Entscheidung

VII ZB 138/59	22	79	Of	C
Verkündet
 am 13» Oktober I960 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der
geh-
Firma F Hül
, Alleininhaberin Lucie KflDstraße
 Klägerin„ Berufungsklägerin und Bevisionsklägerin
- pxozeßbeVollmachtigter: Rechtsanwalt Br.
1)	den Kaufmann Alfred E
Platz 0?
2)	Hanni H,
Btt
 tt geh» Pi Platz A
3) Klara S
Beklagte9 Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof. Br<
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober I960 unter Mitwirkung der Bundearichter Br« Winkelmann? Rietschel? Br. Heimann-Trosien? Br. Vogt und Br. Finke
 für Becht erkanntr
 Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammexgerichts vom 12» Juni 1959 aufgehoben.
Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung? auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagten betreiben in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts das ^^^Lichtspieltheater in BflB^HakflHBio Mit Vertrag vom 22 » August 1951 haben sie die Klägerin mit dem Aufbau des Kinos beauftragt*
Me Klägerin hat für die von ihr geleisteten Arbeiten zuletzt eine Rechnung von 117»953*10 DM-aufge8teilt, die nach Abzug bezahlter 69-500 DM mit einem offen-stehenden Beat von 48*453>10 DM abschließt'«Mit der Klage hat sie ursprünglich einen Teilbetrag von 5*000 DM geltend gemacht*
Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt * Sie bestreiten die Höhe der Bechnung und machen Gegen-» forderungen geltend *
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin am 30* November 1951 Berufung eingelegt*
Durch privat schriftliche Verträge vom 4* April 1953 hat die Klägerin ihre Forderung gegen die Beklagte in Höhe von 51*000 DM an Rudolf: GflHHl abgetreten* GflHBft hat am 10. Dezember 1954 diese Forderung Uzu vollem - Gläubigexrecht” an Edgar BflSBfe, den Ehemann der Alleininhaberin der Klägerin, weiter abgetreten, und zwar mit der Maßgabe, daß im Falle der erfolgreichen Einziehung der Forderung an ihn 10*000 DM zu zahlen seien*.-
Mit Schriftsatz vom 28. Dezember 1954 hat die Klägerin ihren Antrag auf 48»453?10 DM nebst Zinsen erweitert. Mit Schriftsatz vom 11. November 1955 hat sie den Antrag dahin abgeändert, daß sie die Zahlung dieses Betrags an Edgar	verlangt	•
Durch feilurteil vom 19« April 1956 hat das Kammergericht die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, für den Justizfiskus von Berlin als Pfändungsgläubiger 2f210 DM zu hinterlegen und an Edgar Hfl|
2.790 DM nebst Zinsen zu zahlen« Dieses Urteil ist
 Durch 7er säumnisschlußurteil vom selben fag hat das Kammergerieht die Klägerin mit der erweiterten Klageforderung von 43.453>10 DM nebst Zinsen abgewiesen. Auf den Einspruch der Klägerin hat das .Kammergericht durch ein zweites feilurteil vom 22. November 1956 das Versäumnisurteil wegen einer Klageforderung von 13.700,18 DM aufgehoben und die Beklagten in diesem Umfang zur Zahlung an Edgar * Her zier verurteilt *
Nach zweimaliger Aufhebung und Zurückverweisung durch den Bundesgerichtahof haben die Beklagten in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch vorgetragen, die streitige Forderung sei, wie sie jetzt erst erfahren hätten, am 9> Mai 1952 an die S9~ Bank Aktiengesellschaft abgetreten worden; diese Abtretung sei jetzt noch wirksam, im übrigen haben die Beklagten Verjährung geltend gemacht«
Die Klägerin hat eine Drozeßfühxungsermächtigung der BflBIK Bank vom 30. Mai 1959 vor gelegt und nunmehr
 beantragt,
1) das VerSäumnisurteil vom 19° April 1956 aufzuheben und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen? weitere 43*453*10 DM nebst 5 ^ Jahreszinsen seit dem 1« November 1951 an Edgar Herzier zu zahlen;
hilfsweise
2) a) das YersäumniBurteil vom 19° April 1956 aufzuheben und die Beklagten als Gesamt-Schuldner zu verurteilen» an die Bank AG?	Haflfc-
Ätzaße	einen Betrag von 20*000 DM
5 $> Jahreszinsen seit dem 1° November 1951 auf ein bei der Depositenkasse % der	Bank	in
 einzurichtendes Abtretungs-Sperrkonto und 23*453*10 DM nebst 5 $> Jahreszinsen seit dem 1° November 1951 an Edgar	zu
 zahlen;
weiter hilfsweise
2) b) das YersäumnisschluBUrteil vom 19* April 1956 aufzuheben und die Beklagten als Gesamt» Schuldner zu verurteilen, weitere 43*453?10 DM nebst 5 # Jahreszinsen seit dem 1* November 1951 an die B(BB— Bank AG? Depositenkasse 9?	?	auf	ein	ein-
zurichtendes Abtretungs-Sperrkonto zu zahlen*
Die Beklagten haben beantragt? das Yersäumnisschlußurteil vom 19° April 1956 aufrecht zu erhalten*
Das Berufungsgericht hat dem Antrag der Beklagten stattgegeben*
Mit der Bevision verfolgt die Klägerin ihre zuletzt gestellten Anträge weiter* Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Bevision*
Bntscheidungsgründe :
I.
1) a) Die Abtretung an die BMMl Bank vom 9« Mai 1952 ist unstreitig« Hach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts umfaßt diese Abtretung, wie sich aus Ziffer3 des Abtretungsvertrages ergibt, nur einen Teilbetrag von 20.000 Bll. Streit be- I steht jetzt nur darüber, ob die Abtretung noch wirksam ist« Die Klägerin hat dazu vor getragen, der der Abtretung zugrunde liegende Kredit sei schon im Sommer 1932 zurückbezahlt worden, damit sei die Abtretung hinfällig geworden«
Demgegenüber stellt das Berufungsgericht fest, daß die Abtretung noch wirksam ist« Bine Rückzession habe nicht stattgefunden« Bin von selbst eintretender BückUbergang der Forderung sei nicht Vereinbart worden«
Bin Verzicht auf die Abtretung seitens der Bank sei auch nicht ausgesprochen und gewollt gewesen« Die Bank < vertrete auch selbst die Auffassung, daß die Abtretung zur Sicherung anderer Forderungen noch weiter bestehe« Infolgedessen sei in Bähe von 20« 000 DM die Klägerin nicht befugt9 Zahlung an Edgar Hefzlef zu verlangen«
b) Die Klägerin rügt mit der Revision, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob die Bank überhaupt noch Forderungen an die Klägerin habe« Wehn sie keine Forderungen mehr habe, so sei sie auch verpflichtet, den Betrag zurück abzutreten« Das Berufungsgericht habe den
 letzten Satz in Ziffer 1 des Vertrags nicht beachtet, in dem es heißer
"Ohne verpflichtet zu sein, ist die Bank bereit, die Firma von Fall zu Fall über die der Bank zu-geflossenen Forderungsbeträge wieder verfügen zu lassen, wenn die Firma der Bank, soweit erforderlich, vorher als Ersatz andere, der Bank genehme, gleichwertige Forderungen abtritt»"
Daraus ergebe sich, daß die der Bank noch nicht zugeflossenen Forderungsbeträge verfügungsfrei werden müßten, da der Bank keine Forderung mehr zustehe»
Dieser Einwand geht fehl® Das Berufungsgericht brauchte nicht zu prüfen, ob und in welcher Höhe der Bank noch Forderungen gegen die Klägerin zustanden.
Auch wenn die Bank keine Forderung mehr gegen die Klägerin hätte, so könnte daraus noch nicht der Schluß gezogen werden, daß die Abtretung von selbst hinfällig sei* Die Bank wäre dann höchstens verpflichtet, eine Buckabtretung vorzunehmen, d.h» die Klägerin hätte nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Bückübertragung der Forderung« Das ist aber nicht gleichbedeutend mit einem automatischen Bückfall der Forderung an die Klägerin«, Ein solcher hätte im Abtretungsvertrag vereinbart werden müssen. Das ist aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geschehen» Dem von der Klägerin angeführten Satz in Abs» £ der Abtretungserklärung kann eine solche Vereinbarung nicht entnommen werden; die Wortfassung dieses Satzes spricht für das Gegenteil, nämlich daß nicht ein automatischer Bückfall der Forderung,
 
sondern nur ein Hecht der Klägerin auf Bückübertragung in Frage kommen kann»
Bin gleiches würde auch gelten» wenn» wie die Klägerin meint» die Ansprüche der Bank aus der Abtretung wegen langen VerSchweigens verwirkt wären« Auch dann hätte die Klägerin nach der Auffassung des Senats nur einen Anspruch auf Bückübertragung der Forderung«
Die Bank ist demnach» ohne daß es darauf ankommt» ob sie noch Forderungen gegen die Klägerin und ob diese einen schuldreohtlichen Anspruch auf Bückübertragung hat» immer noch Inhaberin der Forderung geblieben«
2} a) Pas Berufungsgericht hat auch den Hilfsantrag der Klägerin auf Zahlung von 20« 000 PH an die Berliner Bank als unbegründet abgewissen« Es lädt offen» ob für eine solche Klage auf Zahlung an einen Britten überhaupt ein Hechtsschutzinteresse bestanden hat; jedenfalls sei die Forderung» die im Jahre 1951 entstanden sei» gemäß § 196 Abs« 1 Hr. 1 und Abs« 2 in Verbindung mit § 201 BGB mit Ablauf des Jahres 1955 verjährt« Eine Unterbrechung, dar Verjährung nach $ 209 BGB habe nicht stattgefunden» da die Klägerin in unverjährter Zeit nicht als "Berechtigte11 im Sinne des § 209 BGB geklagt habe« Per Hilfsantrag auf Zählung an die Bank sei erst am 2« Juni 1959» also nach Ablauf der Ver jährungsfrist» gestellt worden« Pie von der Bank erteilte Froseöftihrungs-befugnis $om 30« Hai 1959 habe keine rückwirkende Kraft»
b) Pie hiergegen gerichteten Bügen der Klägerin müssen zu dem Erfolg führen«
/
/
f
Die Klägerin ist der Auffassung? daß es sich um eine stille Zession gehandelt habe? die das Becht zu dem Inhalt habe9 daß sie die Forderung selbst einziehen dürfe« Sie könne also auch Zahlung an sich verlangen«
Dem ist beizutreten» Däs Berufungsgericht glaubt allerdings? daß die Klägerin im Hinblick auf Ziff« 5 b des Abtretungsvertrags nur Zahlung auf ihr Konto bei der Bank? aber nicht an sich selbst verlangen könne« Diese Auslegung des Vertrags ist aber rechtlich unrichtig« Der Umstand, daß die Klägerin verpflichtet war, die Schuldner anzuweisen, auf ihr Konto bei der Bank zu bezahlen, hat ihr Becht, die Forderung im eigenen Namen einzuziehen, nicht berührt« Sie mag damit, daß sie Zahlung an sich selbst und nicht ausdrücklich auf ihr Konto bei der Bank begehrte, gegen eine schuldrechtliche Verpflichtung der Bank gegenüber verstoßen haben; dennoch ist sie aber zur Klage “Berechtigte11 im Sinne des § 209 BGB geblieben»
Durch ihre Klagerweiterung ist die Verjährung also unterbrochen worden« Aus dem Sinn und Zweck der der Klägerin erteilten.Einziehungsermächtigung ist allerdings zu entnehmen, daß sie zu einer Abtretung der Forderung an Dritte - hier an	und	Edgar	-
nicht berechtigt war (vgl« die Entscheidung des Senats in BGHZ 32, 357)« Sie war demnach auch nicht befugt, Zahlung an einen anderen Zessionär zu verlangen« Das ist aber für die Entscheidung unerheblich; denn die Umstellung ihres Klageantrags auf Zahlung an Edgar BflBi konnte, da es sich nicht um eine Klagerücknahme handelte, nicht dazu führen, daß die Unterbrechung gemäß § 212 BGB als nicht erfolgt anzusehen isto Ob durch die Umstellung
 des Klageantrags die Unterbrechung der Ver jährung gemäß § 211 Abs« 2 BGB beendet worden ist, bedarf keiner Erörterung, da in diesem Falle die von neuem laufende Verjährungsfrist im Zeitpunkt der weiteren (hilfsweisen) Umstellung des Antrags auf Zahlung an die Ba^k noch nicht abgelaufen gewesen wäre»
II.
X) Das Berufungsgericht hält auch den nicht unter die Abtretung an die	Bank	fällenden Teil des
 klag^anspruchs in Höhe von 23.413»10 DM für unbegründet. Es ist der Auffassung, daß die Abtretungen an Geserick und Edgar HflBh nach § 138 BGB nichtig- seien. Die Klägerin sei damals völlig vermögenslos göwesen und habe, wie sie selbst vorbringe, erhebliche Schulden gehabt; die eingeklagte Forderung sei ihr einziger nennenswerter Vermögensgegenstand gewesen. Es sei zwar richtig, daß Geserick ihr Lieferant gewesen sei, die Klägerin sei aber nicht in der Lage gewesen, genaueres Uber dessen angebliche Forderungen mitzuteilen; ihre willkürlichen Angaben hätten geschwankt und sich überdies nur bis zu einer Höhe von etwa 50 £ der abgetretenen Forderung bewegt <> Eine plausible Erklärung für eine Abtretung in Höhe von 51.000 DH habe die Klägerin nicht gegeben. Es sei auch auffallend, daß GflflBBI, der selbst Wirtschaft« lieh zusammengebrochen gewesen sei, die abgetretene Forderung nicht beigetrieben, sondein an Edgar weiter abgetreten und sich dabei nur einen Befriedigungsanspruch in Höhe von 10.000 DM Vorbehalten habe. Ebenso sei nicht erwiesen, daß Edgar	(Forderungen	an
 die Klägerin gehabt habe, die eine Abtretung an ihn
 hätten rechtfertigen können» Das Berufungsgericht stellt infolgedessen fest, daß durch die beiden Abtretungen im Zusammenspiel aller daran Beteiligten der verbliebene Vermögenswert der Klägerin Edgar
 zugeschanzt werden sollte, aber nicht, damit dieser die Gläubiger der Klägerin befriedigte, sondern den Betrag dem Zugriff der Gläubiger entzöge» Die Behauptung der Klägerin, sie habe Edgar	zu dem Treu-
händer bestellt mit der Aufgabe, die Gläubigerin zu befriedigen, sei nicht bewiesen.
Die Klägerin sei demnach Inhaberin der Forderung geblieben; da sie keinen sachgerechten Antrag (nämlich auf Leistung an sich) gestellt habe, sei die Klage ab-zuweisent
2) Die Klägerin rügt mit der Bevision, das Beru- . fungsgericht habe bei der sachlichen und rechtlichen Würdigung des Sachverhalts die von ihr angebotenen Beweismittel nicht erschöpft. Diese Büge ist nioh^^ÖG|iründet.
a) Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht es abgelehnt hat, den als Zeugen benannten Ehemann der Geschäftsführerin der Klägerin, Edgar HflP? zu vernehmen, weil dieser seiner Derson nach als Beweismittel nicht geeignet sei» Zwar darf der Tatrichter grundsätzlich einen Beweisantrag nicht schon deshalb ablehnen, weil er den benannten Zeugen für unglaubhaft und unzuverlässig hält. Das wäre eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung»
Ebenso ist es bedenklich, einen Beweis schon deshalb nicht zu erheben, weil das Gegenteil als bewiesen
- 11
angesehen wird (vgl. Wieczoreck ZPO § 286 Anm. C IV a 4 mit Nachweisen). Es ist daher fraglich, ob der dahingehende Satz im Berufungsurteil (So 21 unten) die Ablehnung des Beweisantrags rechtfertigen könnte« Doch kann das auf sich beruhen; denn ausnahmsweise kann ein anderes gelten, wenn der "völlige. Unwert des Beweismittels11 feststeht (so neuestens Urteil des erkennenden Senats vom 2. Juni I960 - VII ZR 12/59 BGH NJW 1956, 1480).
Aus den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts (S. 22 f des Urteils) ist eindeutig zu entnehmen, daB die Ablehnung des Beweisantrags zu demindest auch darauf stützt, $ßü Bdgar HflBB als Beweismittel völlig untauglich ist. Nach seinen nicht angegriffenen Feststellungen ist Edgar	wegen	Betrugs erheblich
 vorbestraft. In einem jetzt anhängigen Strafverfahren wegen Betrugs ist gegen ihn Haftbefehl ergangen, dessen Vollstreckung er sich dadurch entzogen hat, daß er sich in den sowjetischen Sektor von Berlin abgesetzt hat. Hinzu kommt noch seine zwielichtige Stellung in dem Rechtsstreit, in dem er einmal als Gläubiger und dann wieder als "Treuhänder" hingestellt wird; schließlich ist er auch der Ehemann der Geschäftsführerin der Klägerin und überdies persönlich am Ausgang des Rechtsstreits erheblich interessiert.
Nenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen sie "völlig untaugliches Beweismittel" ansieht, do läßt das keinen Rechtsfehler erkennen.
t
i
~ 12 -
b) Das Berufungsgericht durfte auch den in dem Schriftsatz vom 13. April 1959 gestellten Antrag der Klägerin» den Budolf	als	Zeugen	zu	vernehmen»
übergehen. Die Klägerin hatte 'GflHBI als Zeugen dafür benannt» daß ihm im Zeitpunkt der Abtretung des Anspruchs eine Gesamtforderung an die Klägerin in Höhe von etwa 29.000 DM zugestanden habe» zu der noch erhebliche Zinsen kämen.
Dieser Beweisantrag ist nicht hinreichend substantiiert. Die Klägerin hat» worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist» ihre Angaben zu diesem Punkt ständig gewechselt. Sie hätte unter diesen Umständen sich nicht mit der Behauptung begnügen dürfen»	habe	noch
29.000 DM nebst Zinsen zu fordern» sondern hätte im einzelnen darlegen müssen» wann und unter welchen Umständen diese Forderung entstanden ist. Dazu müßte sie auch» wenn die Forderung wirklich bestände» als Schuldnerin in der Lage gewesen sein.
3.) Die Schlußfolgerung» die das Berufungsgericht aus dem Verhalten der an den Abtretungen Beteiligten zieht, nämlich ihre Dichtigkeit nach § 138 BGB» läßt keinen Hechtsfehler erkennen.
Es ist somit davon auszugehen«} daß die Klägerin hinsichtlich des 20.000 DM übersteigenden Betrags Inhaberin der Forderung gegen die Beklagten geblieben ist» vorausgesetzt» daß eine Forderung in dieser Höhe überhaupt besteht.
Nun ist es zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden , wenn der Inhaber einer Forderung Zahlung an einen Dritten» z»B« an eine Zahlstelle» einen Treuhänder oder einen Gläubiger, verlangt» Wenn aber, wie hier festgestellt» dieses Begehren offensichtlich einer unsittlichen Gläubigerbenachteiligung dienen soll» dann muß es als unzulässig angesehen werden*
4) Das Berufungsgericht hat wegen des Betrages von 23,455,10 BK die Klage abgewiesen» weil die Klägerin keinen sachgerechten Antrag, nämlich einen Antrag auf Zahlung an sich selbst, gestellt habe.
Dabei übersieht das Berufungsgericht aber, daß dem Hilfsantrag zu 2 b ein solcher Antrag zu entnehmen ist, Dieser Hilfsantrag ist zwar unklar und aus sich heraus nicht voll verständlich. Aus dem Vortrag der Klägerin in dem Schriftsatz vom 27« Mai 1959, der diesen Antrag enthält» ist aber eindeutig zu entnehmen, daß die begehrte Zahlung auf ein "Abtretungssperrkonto" dazu dienen sollte, einer Bereinigung etwaiger Ansprüche der Bank gegenüber der Klägerin nicht vor zugreifen, Da nun aber, wie ausgeführt, über den der Bank abgetretenen Betrag von 20,000 DM hinaus eine solche "Bereinigung" nicht mehr in Frage steht, die Bank also als Prätendent der auf das "AbtretungsSperrkonto" zu zahlenden 23 *455,1O EM entfällt, verbleib^	insoweit
 nur noch die Klägerin als Fordexungsbefechtigte» Die Klage durfte daher nicht wegen Fehlene eines sachgerechten Antrags abgewiesen werden.
 
IIIo
 Bas angefochtene Urteil ist deshalb in vollem Umfang aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung» auch über die Kosten der Bevision» an das Berufungsgericht zurUckzuverweisen.
Bas Berufungsgericht wird sich nunmehr nur noch mit Grund und Höhe der eingeklagten Forderung zu befassen haben«
Br. Winkelmanh Bietschel Heimann-Trosien Br. Vogt	Finke