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BGH · VII ZR 138/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 138/58

Pie Parteien waren Teilhaber der offenen Hanäelsgesell-schaf t J ohannes Hil^HMHB in MaflHIfc die sich mit dem Vertrieb und der Herstellung von Meßinstrumenten und ähnlichen Geräten befaßte* Auf Grund des Prozeßvergleichs vom 3* März 1950 in eindm Rechtsstreit mit umgekehrten Parteirollen - 2 0 162/49 des Landgerichts Mannheim - schied-der Kläger gegen eine Abfindung aus der Gesellschaft aus« Mit Ausnahme gewisser Tätigkeitsgebiete, die auf den Kläger übergingen, führte der Beklagte das Unternehmen als Alleininhaber fort» In § 10 Abs. 2 des Vergleichs verpflichteten sich die Parteien, sich für die Bauer von fünf Jahren die gegenseitig abgegrenzten Aufgabengebiete zu schützen und sich darin keine Konkurrenz zu machen« In dem Urteil vom 7« April 1954 hatte das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit seiner Entscheidung vom 1« April 1953 in einem Vorprozeß (8 0 14/52 des Landgerichts Mannheim) die Auffassung vertreten, § 10 des gerichtlichen Vergleichs vom 3» März 1950 und damit auch das darin enthaltene Konkurrenzverbot bezögen sich nur auf den vertrieb selbst' hergestellter Instrumente, nicht aber auf den Handel mit Erzeugnissen Dritter» Sofern die Parteien beabsichtigt hätten, die Wettbewerbsklausel auch auf den sog« Premd-handel zu erstrecken, sei eine Einigung Uber die beiderseitige Abgrenzung der geschäftlichen Betätigung nicht erzielt worden (§ 155 BOB)« gleiche seinem Wortlaute nach kein Fremdhandelsverbot enthalte, aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten* Angesichts der übereinstimmenden Erklärung der Parteien, daß sie auch die Präge des Fremdhandels hätten regeln wollen, ist er jedoch der Ansicht, daö Oberlandesgericht hätte die in dem Vergleich vorhandene Lücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 BGB) schließen müssen* Da dies unterlassen und hinsichtlich des Fremdhandels zu Unrecht ein vertragloser Zustand angenommen worden sei, müsse das Urteil vom 7« April 1954 aufgehoben werden* Von dem durch Auslegung gewonnenen Ergebnis und der Prüfung, ob der Beklagte gegen das Wettbewerb sverbot verstoßen und ob er dabei schuldhaft gehandelt habe, werde es abhängen, ob der Kläger von ihm Rechnungslegung und Schadensersatz verlangen könne* In dem angefochtenen Urteil ist das Berufungsgericht auf die Auslegung des Prozeßvergleichs nicht weiter eingegangen* Es verneint das Bestehen eines Rechnungslegungsund Schadensersatzanspruchs des Klägers schon deshalb, weil dem Beklagten, wenn er das Konkurrenzverbot verletzt haben sollte, jedenfalls ein Verschulden nicht nachzuweisen sei* Die erste Entscheidung, die einen Verstoß des Beklagten gegen die Konkurrenzklausel als möglich hingestellt habe, sei das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18* April 1956 - V ZR 210/54 Dieses sei erst mehr als ein Jahr nach Ablauf der Verbotsfrist ergangen« Bei der Unklarheit der vereinbarten Wettbewerbsklausel und den dem Verhalten des Beklagten nicht ent- Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden» Richtig ist allerdings, daß die Entscheidungsgründe des Urteils des V« Zivilsenats nicht dazu zwingen, die Klageansprüohe ausschließlich unter dem Gesichtspunkt einer schuldhaften Vertragsverletzung zu betrachten* denn die Präge, ob der Beklagte bei einem etwaigen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot schuldhaft gehandelt hat, wird nicht in dem die Entscheidung begründenden Teil des Urteils erörtert, sondern findet sich in den dem Berufungsgericht für die erneute Prüfung erteilten Weisungen« Indessen muß der in der Revision vertretenen Ansicht, die Klageansprüche ließen sich auch aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung begründen, ^ aus Rechtsgründen entgegengetreten werden« Ein Rechtssatz des Inhalts, daß die früheren Inhaber einer aufgelösten Gesellschaft sich keine Konkurrenz machen dürfen, besteht nicht« Grundsätzlich kann jeder Gesellschafter auch auf dem Gebiet, in dem die ehemalige Gesellschaft ihr Handelsgewerbe ausgeübt hat, ungehindert Handel treiben. Der Kläger nimmt den Beklagten auch nicht etwa deshalb in Anspruch, weil dieser durch den Handel in dem angeblich dem Kläger zugewiesenen Geschäftszweig unlauteren Wettbewerb begangen habe* vielmehr ist die Klage deshalb erhoben worden, weil der Beklagte gegen die .Vereinbarung, sich jeden Handels auf dem dem Kläger vorbehaltenen Gebiet zu enthalten, verstoßen habe« Der Kläger stützt seine Ansprüche mithin auf die Verletzung einer vom Beklagten eingegangenen vertraglichen Bindung» Ein solcher Verstoß begründet, wenn keine weiteren Besonderheiten vorliegen, unter Umständen Schadensersatzan- Denn der Kläger hat, indem ihm mit Hilfe eines vertraglichen Wettbewerbsverbots ein bestimmtes Geschüftsgebiet gegen Eingriffe des Beklagten gesichert worden ist, keinen absoluten Schutz dieser Hechtslage erhalten« Auch die Besonderheit, daß dem Kläger ein nach seiner Ansicht genau abgegrenzter Handelszweig im Wege der Auseinandersetzung einer Gesellschaft zugewiesen worden ist, vermag eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Lassen sich aber deshalb, weil der Beklagte mit seinem Handel gegen das im Prozeßvergleich vereinbarte Wettbewerbsverbot verstoßen hat, Ansprüche des Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht herleiten, so ist die Auffassung der Revision, die Klage sei auch dann begründet, wenn dem Beklagten kein Verschulden zur Last falle, nicht zu halten« Bas Berufungsgericht ist somit ohne Hechtsverstoß davon ausgegangen, |daß der Beklagte nur bei Vorliegen eines Verschuldens wegen jVerletzung des Wettbewerbsverbots auf Schadensersatz in jfnspruch genommen werden kann. Gleichwohl liegt kein Rechtsverstoß darin, daß der Berufungsrichter es unterlassen hat, durch die in dem ersten Revisionsurteil geforderte ergänzende Vertragsauslegung den Umfang des im § 10 Abs. 2 des Prozeßvergleichs enthaltenen Vettbewerbsverbots festzustellen« penn wie die Begründung des angefochtenen Urteils erkennen läßt, hat das Berufungsgericht unterstellt, daß die vertragliche Konkurrenzklausel den von dem Kläger behaupteten Inhalt hatte« Anderenfalls wären die Ausführungen, die davon ausgehen, daß die Ansicht des Beklagten über die Berechtigung zu dem Handel mit den vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Erzeugnissen objektiv unrichtig sei, nicht verständlich« Badurch, daß der Berufungsrichter die von dem Beklagten eingegangene Verpflichtung ihrem Umfange nach durch Auslegung nicht ermittelt hat, wird die getroffene Entscheidung mithin nicht beeinträchtigt« b) Pas Oberlandesgericht kommt zu dem Ergebnis, dem Beklagten sei bei einer etwaigen Verletzung des Konkurrenzverbots ein Verschulden nicht nachzuweisen« Es sei ihm nicht cu widerlegen, daß er die von dem Kläger beanstandeten Hand- * lungen für erlaubt gehalten habe« pieser Peststellung kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Kläger auch dafür beweispflichtig ist, daß der Beklagte bei einer Verletzung des Wettbewerbsverbots schuldhaft gehandelt hat« Diese Ansicht entspricht der feststehenden Bechtsprechung über die Beweislast bei positiven Vertragsverletzungen« Sie geht dahin, daß der, der das Vorliegen eines solchen Verstoßes behauptet, grundsätzlich die Tatsachen darzulcgen und zu beweisen hat, aus denen sich ein Verschulden des vertragswidrig Handelnden ergibt. Aber selbst wenn man so weit gehen wollte, einem Schuldner, der gegen ein vertragliches Verbot verstoßen hat, grundsätzlich die Beweislast dafür aufzuerlegen, daß ihn dabei kein Verschulden trifft, kann das unter den besonderen Umständen dieses Palles nicht gelten. Einer solchen Annahme steht schon die Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, dem Beklagten sei nicht zu widerlegen, daß er den vom Kläger beanstandeten Handel für erlaubt gehalten hat. c) Die Revision hätte hiernach, wenn sie die Annahme, den Beklagten treffe bei einer etwaigen Verletzung des Wettbewerbsverbots kein Verschulden, erschüttern wollte, näher darlegen müssen, aus welchen Gründen eine derartige Feststellung des Berufungsgerichts nicht haltbar ist. Indessen ist zu berücksichtigen, daß der Ilmenauer Betrieb in der Sowjetzone liegt und daß der Beklagte schon aus diesem Grunde schwerlich einen Einfluß auf dessen Erzeugung auszuüben vermag, selbst wenn er wirtschaftlich nur ihm zustehen sollte* Allein der Umstand, daß in dem Ilmenauer Y/erk Instrumente hergestellt worden sind, deren Fabrikation nach dem Vergleich allein dem Kläger Vorbehalten war, kann somit die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe nicht schuldhaft gegen die Konkurrenzklausel verstoßen, nicht in Frage stellen*

Zitierte Normen: § 157 BGB § 286 ZPO § 97 ZK
BerufungsgerichtMärzParteiKlägervertraglichVerschuldenRevision

Volltext der Entscheidung

VII ZR 138/58 .
Verkündet am 16. März 1959 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2343 027
Im Hamen des - Volkes
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Arthur MflU ln	CBP-BB>~Straße
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers Prozeßbevollmäehtigters Rechtsanwalt
 gegen
in Mi
 den Kaufmann Paul Eilt RflHNtraße 4B/A
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, Pr^zeßbevullmächtigters Rechtsanwalt Prof» Br.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Br. Spieler,
 Br. Vinkelmann und Tsrbel
 für Recht erkannt*
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 18. Dezember 1957 wird zurückge-wiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Pie Parteien waren Teilhaber der offenen Hanäelsgesell-schaf t J ohannes Hil^HMHB in MaflHIfc die sich mit dem Vertrieb und der Herstellung von Meßinstrumenten und ähnlichen Geräten befaßte* Auf Grund des Prozeßvergleichs vom 3* März 1950 in eindm Rechtsstreit mit umgekehrten Parteirollen - 2 0 162/49 des Landgerichts Mannheim - schied-der Kläger gegen eine Abfindung aus der Gesellschaft aus« Mit Ausnahme gewisser Tätigkeitsgebiete, die auf den Kläger übergingen, führte der Beklagte das Unternehmen als Alleininhaber fort» In § 10 Abs. 2 des Vergleichs verpflichteten sich die Parteien, sich für die Bauer von fünf Jahren die gegenseitig abgegrenzten Aufgabengebiete zu schützen und sich darin keine Konkurrenz zu machen«
Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte habe erheblich gegen das vereinbarte Wettbewerbsverbot verstoßen.
Er hat von dem Beklagten
1)	Rechnungslegung über die von diesem seit dem 3* März 1950 verkauften Kontaktmanometer und Kontakt-Zeiger-Thermometer mit offener Kontaktvorrichtung einschließlich der Motoco-Instrumente, soweit sie nicht in Steuer- oder Schaltschränken eingebaut seien,
2)	Schadensersatzleistung ( in der sich aus der Rechnung®-‘ legung ergebenden Höhe
 verlangt.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten« Entsprechend der von ihm vertretenen Auslegung hat er einen Verstoß gegen die Konkurrenzklausel des Vergleichs in Abrede gestellt»
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg« Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten. Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen«
Durch das angefochtene Urteil hat das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers erneut zurückgewiesen«
Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers« Er begehrt die Verurteilung des Beklagten nach seinen in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten, hinsichtlich der Rechnungslegung nunmehr auf 5 Jahre begrenzten Anträgen« Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen«
Entscheidungsgründe t
In dem Urteil vom 7« April 1954 hatte das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit seiner Entscheidung vom 1« April 1953 in einem Vorprozeß (8 0 14/52 des Landgerichts Mannheim) die Auffassung vertreten, § 10 des gerichtlichen Vergleichs vom 3» März 1950 und damit auch das darin enthaltene Konkurrenzverbot bezögen sich nur auf den vertrieb selbst' hergestellter Instrumente, nicht aber auf den Handel mit Erzeugnissen Dritter» Sofern die Parteien beabsichtigt hätten, die Wettbewerbsklausel auch auf den sog« Premd-handel zu erstrecken, sei eine Einigung Uber die beiderseitige Abgrenzung der geschäftlichen Betätigung nicht erzielt worden (§ 155 BOB)«
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Der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist der Feststellung des Oberlandesgerichts, daß § 10 Abs« 2 des Ver-
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gleiche seinem Wortlaute nach kein Fremdhandelsverbot enthalte, aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten* Angesichts der übereinstimmenden Erklärung der Parteien, daß sie auch die Präge des Fremdhandels hätten regeln wollen, ist er jedoch der Ansicht, daö Oberlandesgericht hätte die in dem Vergleich vorhandene Lücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 BGB) schließen müssen* Da dies unterlassen und hinsichtlich des Fremdhandels zu Unrecht ein vertragloser Zustand angenommen worden sei, müsse das Urteil vom 7« April 1954 aufgehoben werden* Von dem durch Auslegung gewonnenen Ergebnis und der Prüfung, ob der Beklagte gegen das Wettbewerb sverbot verstoßen und ob er dabei schuldhaft gehandelt habe, werde es abhängen, ob der Kläger von ihm Rechnungslegung und Schadensersatz verlangen könne*
In dem angefochtenen Urteil ist das Berufungsgericht auf die Auslegung des Prozeßvergleichs nicht weiter eingegangen* Es verneint das Bestehen eines Rechnungslegungsund Schadensersatzanspruchs des Klägers schon deshalb, weil dem Beklagten, wenn er das Konkurrenzverbot verletzt haben sollte, jedenfalls ein Verschulden nicht nachzuweisen sei*
Für einen vorsätzlichen Verstoß des Beklagten gegen das Wettbewerbsverbot habe der Kläger nichts Erhebliches vorgebracht« Der Beklagte habe auch nicht fahrlässig gehandelt*
Es sei ihm nicht zu widerlegen, daß er die von dem Kläger beanstandeten Handlungen für erlaubt gehalten hat. Selbst wenn diese Ansicht objektiv unrichtig gewesen sein sollte, wäre der Irrtum des Beklagten nicht schuldhaft. Die erste Entscheidung, die einen Verstoß des Beklagten gegen die Konkurrenzklausel als möglich hingestellt habe, sei das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18* April 1956 - V ZR 210/54 Dieses sei erst mehr als ein Jahr nach Ablauf der Verbotsfrist ergangen« Bei der Unklarheit der vereinbarten Wettbewerbsklausel und den dem Verhalten des Beklagten nicht ent-
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gegenstehenden Urteilendes Landgerichts und des Oberlandesgerichts habe sich dieser in einem entschuldbaren Bechtsirr-tum befunden, wenn er bei der Auslegung des Vergleichs einen ihm günstigen Standpunkt vertreten hätte.
Die gegen diese Ausführungen des Oberlandesgerichts erhobenen Angriffe der Bevision sind nicht gerechtfertigt.
1) Die Bevision bezeichnet es als rechtsirrig, daß der Berufungsrichter dem Kläger Ansprüche nur dann zugestehen wolle wenn der Beklagte schuldhaft gehandelt habe. Sie meint, aus der nur beiläufigen Bemerkung in dem ersten Bevisionsurteil könne nicht gefolgert werden, daß die Bechtslage allein un- . ter dem Gesichtspunkt deiner positiven Vertragsverletzung des Beklagten zu -prüfen sei. Tatsächlich ließen sich die Klageansprüche auch auf die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung stützen. Die höchstrichterlichc Becht-sprechung habe zwar bei Verstößen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes Bereicherungsansprüche in gewissem Umfange versagt. Schon dagegen seien mit Becht Bedenken erhoben worden. Hier aber liege die Besonderheit des Prozeßver-gleichs vom 3- März 1950 darin, daß sich die Parteien als Teilhaber einer offenen Handelsgesellschaft über die Teilung des Gesellschaftsvermögens verständigt und den beiderseitigen Geschäftsbereich als Bestandteil der Teilungsmasse angesehen hätten. Bas Ufettbewerbsverbot des § 10 Abs. 2 des Vergleichs sei ein notwendiger Bestandteil des Teilungsabkommens gewesen. Der den Gesellschaftern zugeteilte Tätigkeitsbereich sei als. Vermbgenswert angesehen worden, der ebenso wie Sachvermögen einer Aufteilung zugänglich sei. .Greife in einem solchen Fälle der eine Gesellschafter in
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den Tätigkeitsbereich des1 anderen über, so ergäben sich für den benachteiligten Gesellschafter auch dann Ansprüche,
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wenn der Schädiger ohne Verschulden gehandelt habe« Das Berufungsgericht habe diesen Sinn und Inhalt des Auseinandersetzungsvertrages verkannt« Es habe ohne Ermittlung des objektiven Inhalts des Prozeßvergleichs in der Richtung, ob der Beklagte gegen das Konkurrenzverbot verstoßen habe, Uber die Klageanspräche nicht entscheiden dürfen«
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden» Richtig ist allerdings, daß die Entscheidungsgründe des Urteils des V« Zivilsenats nicht dazu zwingen, die Klageansprüohe ausschließlich unter dem Gesichtspunkt einer schuldhaften Vertragsverletzung zu betrachten* denn die Präge, ob der Beklagte bei einem etwaigen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot schuldhaft gehandelt hat, wird nicht in dem die Entscheidung begründenden Teil des Urteils erörtert, sondern findet sich in den dem Berufungsgericht für die erneute Prüfung erteilten Weisungen« Indessen muß der in der Revision vertretenen Ansicht, die Klageansprüche ließen sich auch aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung begründen, ^ aus Rechtsgründen entgegengetreten werden« Ein Rechtssatz des Inhalts, daß die früheren Inhaber einer aufgelösten Gesellschaft sich keine Konkurrenz machen dürfen, besteht nicht« Grundsätzlich kann jeder Gesellschafter auch auf dem Gebiet, in dem die ehemalige Gesellschaft ihr Handelsgewerbe ausgeübt hat, ungehindert Handel treiben. Der Kläger nimmt den Beklagten auch nicht etwa deshalb in Anspruch, weil dieser durch den Handel in dem angeblich dem Kläger zugewiesenen Geschäftszweig unlauteren Wettbewerb begangen habe* vielmehr ist die Klage deshalb erhoben worden, weil der Beklagte gegen die .Vereinbarung, sich jeden Handels auf dem dem Kläger vorbehaltenen Gebiet zu enthalten, verstoßen habe« Der Kläger stützt seine Ansprüche mithin auf die Verletzung einer vom Beklagten eingegangenen vertraglichen Bindung» Ein solcher Verstoß begründet, wenn keine weiteren Besonderheiten vorliegen, unter Umständen Schadensersatzan-

spräche % aber eine Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung kann daraus nicht hergeleitet werden. Denn der Kläger hat, indem ihm mit Hilfe eines vertraglichen Wettbewerbsverbots ein bestimmtes Geschüftsgebiet gegen Eingriffe des Beklagten gesichert worden ist, keinen absoluten Schutz dieser Hechtslage erhalten« Auch die Besonderheit, daß dem Kläger ein nach seiner Ansicht genau abgegrenzter Handelszweig im Wege der Auseinandersetzung einer Gesellschaft zugewiesen worden ist, vermag eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Denn immer beruht die Hechts-positiöii, die der Kläger erlangt hat, auf Vereinbarungen zwischen den Parteien. Sie verschafft dem Kläger auch durch die Wettbewerbsklausel kein besseres Hecht als einen obligatorischen Abwehranspruch gegen den Beklagten. Ein Eingriff des Beklagten in den Tätigkeitsbereich des Klägers stellt keine Verschlechterung einer allgemein gesicherten Hechtsstellung, sondern einen Verstoß gegen vertraglich übernommene Verpflichtungen dar. Xer Beklagte hat also, falls er entgegen der Konkurrenzklausel Geschäfte mit den dem Kläger vorbehaltenen Instrumenten gemacht hat, nichts auf Kosten des Klägers erlangt.
Lassen sich aber deshalb, weil der Beklagte mit seinem Handel gegen das im Prozeßvergleich vereinbarte Wettbewerbsverbot verstoßen hat, Ansprüche des Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht herleiten, so ist die Auffassung der Revision, die Klage sei auch dann begründet, wenn dem Beklagten kein Verschulden zur Last falle, nicht zu halten« Bas Berufungsgericht ist somit ohne Hechtsverstoß davon ausgegangen, |daß der Beklagte nur bei Vorliegen eines Verschuldens wegen jVerletzung des Wettbewerbsverbots auf Schadensersatz in jfnspruch genommen werden kann.
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2) pie Revision wendet sich gegen das angefochtene Urteil auch insoweit, als das Berufungsgericht ein Verschulden des Beklagten verneint hat*
a)	Es mag der Revision zugegeben werden, daß es grundsätzlich nicht vertretbar erscheint, das Verschulden einer vertragsuntreuen* Partei zu verneinen, ehe nicht Inhalt und Umfang der vertraglichen Verpflichtung festgestellt sind* lenn in aller Regel werden .sich die für das Vorliegen und den Grad des Verschuldens maßgeblichen Umstände erst beurteilen lassen, wenn sich das Maß dessen, zu dem der Handelnde verpflichtet ist, klar übersehen läßt.
Gleichwohl liegt kein Rechtsverstoß darin, daß der Berufungsrichter es unterlassen hat, durch die in dem ersten Revisionsurteil geforderte ergänzende Vertragsauslegung den Umfang des im § 10 Abs. 2 des Prozeßvergleichs enthaltenen Vettbewerbsverbots festzustellen« penn wie die Begründung des angefochtenen Urteils erkennen läßt, hat das Berufungsgericht unterstellt, daß die vertragliche Konkurrenzklausel den von dem Kläger behaupteten Inhalt hatte« Anderenfalls wären die Ausführungen, die davon ausgehen, daß die Ansicht des Beklagten über die Berechtigung zu dem Handel mit den vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Erzeugnissen objektiv unrichtig sei, nicht verständlich« Badurch, daß der Berufungsrichter die von dem Beklagten eingegangene Verpflichtung ihrem Umfange nach durch Auslegung nicht ermittelt hat, wird die getroffene Entscheidung mithin nicht beeinträchtigt«
b)	Pas Oberlandesgericht kommt zu dem Ergebnis, dem Beklagten sei bei einer etwaigen Verletzung des Konkurrenzverbots ein Verschulden nicht nachzuweisen« Es sei ihm nicht cu widerlegen, daß er die von dem Kläger beanstandeten Hand- * lungen für erlaubt gehalten habe« pieser Peststellung kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.

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aa) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der. Kläger auch dafür beweispflichtig ist, daß der Beklagte bei einer Verletzung des Wettbewerbsverbots schuldhaft gehandelt hat« Diese Ansicht entspricht der feststehenden Bechtsprechung über die Beweislast bei positiven Vertragsverletzungen« Sie geht dahin, daß der, der das Vorliegen eines solchen Verstoßes behauptet, grundsätzlich die Tatsachen darzulcgen und zu beweisen hat, aus denen sich ein Verschulden des vertragswidrig Handelnden ergibt. Die von der Bechtsprechung für eine bestimmte Gruppe von Verträgen, namentlich für Be-herbergungs-, Beförderungs-, Werk- und Dienstvertrage, unabhängig von der Eegelung des § 2S2 BGB, jedoch unter Berücksichtigung des bei den genannten Vertragstypen vom Schuldner zu vertretenden Gefahrenbereichs vorgenommene Umkehrung der Beweislast (BGHZ 8, 239, 241; BGBK BGB 10. Auflo Anm. 4 d zu § 276; Brman 2. Aufl. Bern. 4 zu §
282 BGB) ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Aber selbst wenn man so weit gehen wollte, einem Schuldner, der gegen ein vertragliches Verbot verstoßen hat, grundsätzlich die Beweislast dafür aufzuerlegen, daß ihn dabei kein Verschulden trifft, kann das unter den besonderen Umständen dieses Palles nicht gelten. Denn wie das Berufungsgericht mit Hecht hervorgehoben hat, ist die Abgrenzung des beiderseitigen Tätigkeitsbereichs im § 10 des Vergleichs so unvollkommen geschehen, daß ein. Verstoß gegen derartig unklare Abmachungen nicht ohne weiteres als schuldhaft angesehen werden kann. Der Vorwurf der Bevision, das Berufungsgericht hätte ohne Würdigung des gesamten Prozeßstoffos die einschlägige Vergleichsregelung nicht als unklar bezeichnen dürfen, ist nicht gerechtfertigt; denn das Oberlandesge-rxoht hat sich bereits in zwei früheren Entscheidungen mit dem Ausmaß des in § 10 Abs. 2 des Vergleichs nicdcrgeleg-ten Wettbewerbsverbots beschäftigt und ist trotz eingehender
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Untersuchung zu keiner Klarheit darüber gelangt, ob die Konkurrenzklausel den sogi Fremdhandel betrifft oder nicht,
 bb) Die Erwägung der Revision, der Berufungsrichter habe an das von dem Beklagten zu vertretende Verschulden einen unrichtigen Maßstab angelegt, kann zu keiner von dem angefochtenen Urteil abweichenden Entscheidung führen» Der Beklagte mag, weil er an den Vergleichsverhandlungen teil-genoramen und bei der Formulierung der Vergle ichsbestimmun-gen mitgewirkt hat, über das, was mit dem Wettbewerbsver-bot beabsichtigt war, genauer unterrichtet sein als die Gerichte, die über den Streit der Parteien zu entscheiden hatten. Eine solche möglicherweise bessere Kenntnis läßt aber ohne das Hinzukommen weiterer Anhaltspunkte nicht den Schluß zu, der Beklagte habe, falls er gegen die Konkurrenzklausel verstoßen haben sollte, mindestens fahrlässig gehandelt. Einer solchen Annahme steht schon die Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, dem Beklagten sei nicht zu widerlegen, daß er den vom Kläger beanstandeten Handel für erlaubt gehalten hat. Diese Feststellung hat der Kläger unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten im einzelnen nicht angegriffen. Im übrigen stellt der Hinweis des Berufungsgerichts auf die von der Auslegung des Klägers abweichenden gerichtlichen Entscheidungen, die einen schuldhaften Rechtsirrtum des Beklagten ausschließen, nur eine zusätzliche Erwägung dar.
c)	Die Revision hätte hiernach, wenn sie die Annahme, den Beklagten treffe bei einer etwaigen Verletzung des Wettbewerbsverbots kein Verschulden, erschüttern wollte, näher darlegen müssen, aus welchen Gründen eine derartige Feststellung des Berufungsgerichts nicht haltbar ist. Die auf § 286 ZPO gestützte Rüge der Revision, der Bewoisantritt des Klägers am Schlüsse seines Schriftsatzes vom 25. August 1956 (Seite 55) sei in dem angefochtenen Urteil übergangen,
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reicht hierzu nicht aus« Der Kläger hatte dort behauptet, der Beklagte habe ungeachtet des Vergleichs vom 3* März 1950 in dem Werk Ilmenau Ringrohr-Kontakt-Instrumente und Blektro-Ventile hergestellt und vertrieben* Es ist zwar richtig, daß die Herstellung derartiger Erzeugnisse gemäß den §§ 2, 3 a und 10 des Prozeßvergleichs unzweifelhaft dem Kläger Vorbehalten war und daß der Betrieb in Ilmenau unstreitig bei dem Beklagten verblieben ist* Die Behauptung des Klägers würde aber, falls sie von dem Zeugen bestätigt würde, nichts darüber ergeben, daß der Beklagte in vertraglich nicht zulässiger Weise Fremdhandel getrieben hat* Es könnte allenfalls als Beweisanzeichen dafür gewertet worden, daß der Beklagte sich auch sonst nicht an die im Vergleich vorgesehene Aüfgabenteilung gehalten hat. Indessen ist zu berücksichtigen, daß der Ilmenauer Betrieb in der Sowjetzone liegt und daß der Beklagte schon aus diesem Grunde schwerlich einen Einfluß auf dessen Erzeugung auszuüben vermag, selbst wenn er wirtschaftlich nur ihm zustehen sollte* Allein der Umstand, daß in dem Ilmenauer Y/erk Instrumente hergestellt worden sind, deren Fabrikation nach dem Vergleich allein dem Kläger Vorbehalten war, kann somit die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe nicht schuldhaft gegen die Konkurrenzklausel verstoßen, nicht in Frage stellen*
5) Hach alledem sind die Angriffe der Revision gegen das angefochtene Urteil nicht gerechtfertigt* Das Rechts-
mittel ist deshalb als unbegründet zurückzuweiaen* Pie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZK). Scheffler Rietsehel Spieler 3)r. Winkelmaim Erbel